Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom …4.2011 wird in Nr. 2 aufgehoben. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Beteiligten haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und seine auf fünf Jahre befristete Ausweisung durch die Beklagte. Der Kläger ist im Januar 1970 geboren und togoischer Staatsangehöriger. Er reiste am
- Februar 1994 in das Bundesgebiet ein und hat mit seiner philippinischen Lebensgefährtin zwei gemeinsame Kinder (geboren am ….2008 und am ….2010). Die Mutter besitzt eine bis zum
- Juli 2012 befristete Duldung; die Kinder sind nach Aktenlage ebenfalls geduldet. Nach eigenen Angaben hat der Kläger in Togo ohne Abschluss drei Jahre lang studiert und in Deutschland eine Ausbildung zum Speditionskaufmann gemacht. Im Asylverfahren verpflichtete das Verwaltungsgericht München das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Urteil vom 8.7.1996, Az. M 25 K 94.51558, Anerkennungsbescheid vom …3.1997). Diese Feststellung ist mittlerweile rechtskräftig widerrufen, wobei festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen (Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom …10.2008, rechtskräftig seit 15.2.2010). Nach Abgabe seines internationalen Reiseausweises für Flüchtlinge besitzt der Kläger derzeit keinen Pass oder Passersatz, obwohl die Beklagte ihn aufgefordert hat, bei der togoischen Botschaft einen Pass zu beantragen (Schreiben der Beklagten vom 12.7.2010). Nach Aktenlage besaß der Kläger zunächst (von 1994 bis 1997) vielfach verlängerte Aufenthaltsgestattungen (§ 63 AsylVfG), wobei aus den Akten nicht ersichtlich ist, ob die Verlängerungen jeweils vor Fristablauf beantragt wurden. Nach seiner Anerkennung als Flüchtling (Bescheid vom …3.1997) erhielt der Kläger mehrfach Aufenthaltsbefugnisse (22.4.1997 bis 13.4.1999, 6.4.1999 bis 13.4.2001, die Bescheidung des Verlängerungsantrags vom 17.4.2001 ist aus den Akten nicht ersichtlich, es klafft eine Lücke bis zum 13.6.2002, 13.6.2002 bis 13.4.2003, 25.4.2003 bis 13.4.2005). Am
- März 2005 erhielt der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis bis zum
- März 2008, welche zuletzt am
- März 2008 bis zum
- März 2011 verlängert wurde. Über den Antrag seiner damaligen Prozessbevollmächtigten vom
- April 2010 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß „EGMR, Art. 6 GG i.V.m. §§ 25 Abs. 4, Abs. 5 AufenthG“ wurde zunächst nicht entschieden. Der Kläger ist seit Ende 2004 keiner sozialversicherungsrechtlichen Tätigkeit mehr nachgegangen. Strafrechtlich ist der Kläger wie folgt in Erscheinung getreten:
- Verurteilung zu 35 Tagessätzen wegen Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen (Urteil AG … vom …3.2000, Rechtskraft 31.
- 2000),
- Verurteilung zu einer Gesamtstrafe von 95 Tagessätzen wegen Beleidigung, vorsätzlicher Körperverletzung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (Urteile AG … vom ….6.2002 und vom …10.2002, Rechtskraft 13.2.2003),
- Verurteilung zu 50 Tagessätzen wegen Diebstahls (Urteil AG … vom …9.2003, Rechtskraft 11.9.2003), 4, Verurteilung zu 100 Tagessätzen wegen Körperverletzung mit Beleidigung und Beleidigung (Urteil AG … vom …10.2006),
- Verurteilung zu 20 Tagessätzen wegen Leistungserschleichung mit geringwertigem Schaden (Urteil AG … vom …3.2007, Rechtskraft 29.3.2007),
- Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung und drei Beleidigungen sowie sieben Beleidigungen (Urteil AG … vom …2.2008, Rechtskraft 20.2.2008, die Strafaussetzung zur Bewährung wurde widerrufen),
- Verurteilung zu einer Gesamtstrafe von 120 Tagessätzen wegen Betrugs in zwei Fällen und Hausfriedensbruchs (Urteile AG … vom …6.2009 und vom …8.2009, Rechtskraft 29.10.2009),
- Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung (Urteil AG … vom …10.2009, Rechtskraft 7.7.2010),
- Verurteilung zu 60 Tagessätzen wegen Beleidigung (Urteil AG … vom …11.2009, Rechtskraft 30.12.2009),
- Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat wegen Diebstahls (Urteil AG … vom …11.2010, Rechtskraft 7.12.2010). Der Kläger befand sich vom
- September 2010 bis
- Juli 2011 in Strafhaft. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts …hat mit Beschluss vom … Juni 2011 den Strafrest auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. In den Gründen des Beschlusses ist aufgeführt, der Kläger habe sich beanstandungsfrei geführt und seine Arbeitspflichten gut erfüllt. Mit Schreiben vom
- Februar 2011 hörte die Beklagte den Kläger zu seiner beabsichtigten Ausweisung und zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an. In mehreren Schreiben (vom 7.2.2011, 14.2.2011, 25.2.2011) an die Beklagte machte der Kläger im Wesentlichen folgende Gesichtspunkte geltend: Er lebe schon sehr lange in Deutschland; er habe gearbeitet und Steuern und Sozialbeiträge gezahlt, Sprachkurse habe er auf eigene Kosten besucht. Sein Studium der Politikwissenschaften habe er mangels Unterstützung nicht weiter führen können, aber eine Umschulung mit der Note „2“ abgeschlossen. Er verstehe nicht, weshalb sein Aufenthalt in der Bundesrepublik beendet werden solle. Liege es an seiner Arbeitslosigkeit? Seine philippinische Lebensgefährtin (und Mutter seiner Kinder) habe er in Deutschland kennengelernt; er habe sie nicht illegal nach Deutschland geholt. Im Übrigen sei er unschuldig verurteilt, vom Schicksal geschlagen und vom Pech verfolgt. Mit Bescheid vom … April 2011 (zugestellt gegen Empfangsbekenntnis in der Justizvollzugsanstalt … am 2.4.2011) lehnte die Beklagte die beantragte Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1), wies den Kläger mit einer Wiedereinreisefrist von fünf Jahren ab Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 2) und kündigte die Abschiebung nach Togo nach erfülltem Strafanspruch an. Sollte der Kläger aus der Haft entlassen werden, bevor die Abschiebung durchgeführt werden könne, sei der Kläger zur Ausreise binnen einer Woche nach Haftentlassung verpflichtet. Bei nicht fristgerechter Ausreise werde er nach Togo oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, abgeschoben (Ziffer 3). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 4 AufenthG scheide aus: Die Vorschrift ermögliche nur eine Aufenthaltserlaubnis für einen vorübergehenden Aufenthalt, während der Kläger aber einen dauerhaften Aufenthalt anstrebe. Zur Bejahung einer „außergewöhnlichen Härtesituation“ müsse eine individuelle Sondersituation des Ausländers vorliegen, aufgrund derer ihn die Aufenthaltsbeendigung nach Art und Schwere wesentlich härter treffen würde als andere Ausländer. Dabei seien auch besondere Verpflichtungen im Verhältnis zu dritten, im Bundesgebiet lebenden Personen zu berücksichtigen. Da seine Lebensgefährtin und die gemeinsamen Kinder jedoch vollziehbar ausreisepflichtig seien, stelle diese Familie keine schützenswerte familiäre Bindung im Sinne der Vorschrift dar. Auch dafür, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet „erforderlich“ sei, sei nichts bekannt oder ersichtlich. § 25 Abs. 5 AufenthG scheide als mögliche Rechtsgrundlage aus, weil entscheidend sei, ob der Ausländer freiwillig in sein Heimatland zurückkehren könne, nicht ob eine zwangsweise Rückführung möglich sei. Der Kläger habe es in der Hand, durch Beantragung eines togoischen Reisepasses oder eines Heimreisedokuments seine Heimreise zu ermöglichen. Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG komme nicht in Betracht, weil Kläger nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert sei. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung gemäß § 18a AufenthG sei nicht möglich, da der Kläger keiner Beschäftigung nachgehe und auch keine Nachweise über eine Berufsausbildung oder ein Hochschulstudium vorlägen. Eine Niederlassungserlaubnis auf Grundlage von § 26 Abs. 4 AufenthG komme nicht in Betracht, weil der Lebensunterhalt des Klägers nicht gesichert sei (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Der Kläger beziehe seit mehreren Jahren Sozialleistungen und sei zuletzt 2001 einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen. Eine positive Prognose bezüglich der künftigen Sicherung des Lebensunterhalts sei auf dieser Grundlage nicht möglich. Außerdem stünden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen (§ 26 Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG). Der Kläger sei nicht nur vereinzelt oder geringfügig strafrechtlich verurteilt. Die Art und Schwere der Verstöße überwiege auch die Tatsache, dass der Kläger sich bereits seit 1994 im Bundesgebiet aufhalte. Bezüglich der weiteren Einzelheiten werde auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der Begründung der Ausweisung verwiesen. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift sprächen gegen eine Anwendung im Fall des Klägers: Die Vorschrift solle gut integrierten Ausländern einen dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen. Angesichts der Straftaten des Klägers könne von einer erfolgreichen Integration keine Rede sein. Die Ausweisung des Klägers werde auf § 54 Nr. 1 AufenthG gestützt, dessen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt seien. Es bestehe auch kein besonderer Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG, da die Flüchtlingseigenschaft des Klägers rechtskräftig widerrufen sei. Es sei auch keine Abweichung von der Regelausweisung geboten. Dem lägen folgende Überlegungen zugrunde: Der Kläger sei wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Bei der körperlichen Unversehrtheit handele es sich um ein hohes Rechtsgut. Der Kläger habe eine Geringschätzung der körperlichen Unversehrtheit anderer zu erkennen gegeben und erhebliche kriminelle Energie bewiesen. Außerdem spreche die Vielzahl der Straftaten und der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung während laufender Bewährungszeit gegen eine Abweichung von der Regel. Bei einer Verurteilung wegen eines Verbrechens sei es auch gerechtfertigt, an die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten nur geringe Anforderungen zu stellen und von einem ausreichend begründeten präventiven Anlass für die Ausweisung auszugehen, wenn nur die entfernte Möglichkeit weiterer Straftaten bestehe. Für die Prognose sei auf das bisherige Verhalten des Klägers abzustellen: Dieses lasse den Schluss zu, dass eine Wiederholungsgefahr nicht auszuschließen sei. Dafür spreche auch, dass der Kläger sich keiner Schuld bewusst sei. Reue zeige er nicht, er schließe die Begehung weiterer Straftaten auch nicht aus. Mithin lägen keine Besonderheiten vor, die ein Abweichen von der Regelbewertung rechtfertigen würden. Der Kläger habe die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch seine Straftaten erheblich gestört. Das öffentliche Interesse an der Ausweisung sei zu bejahen. Daraus folge, dass der Kläger zwingend gemäß § 54 AufenthG auszuweisen sei. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers nicht von einem Regelfall auszugehen hätte, würde der Kläger auch gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nach Ermessen ausgewiesen. Die Tatbestandsvoraussetzungen seien erfüllt. Hinzu komme, dass der Kläger zu Geldstrafen von insgesamt 480 Tagessätzen verurteilt worden sei, ein besonders hohes Wiederholungsrisiko bestehe, der Kläger kein Bewusstsein für sein Fehlverhalten habe und auch gar nicht den Schluss ziehe, dass seine Straftaten zu seiner Ausweisung und zur Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis führten. Dies zeige ein hohes Maß an Gleichgültigkeit gegenüber den begangenen Straftaten. Eine positive Prognose bezüglich eines straffreien Lebenswandels sei nicht möglich. Die Ausweisung verfolge auch generalpräventive Zwecke. § 55 Abs. 3 AufenthG führe zu keinem anderem Ergebnis: Die Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern sei keine schützenswerte familiäre Bindung. Humanitäre Gründe lägen auch nicht vor, weil der Kläger freiwillig ausreisen könne. Die lange Aufenthaltsdauer werde zwar gesehen, genauso aber auch der Umstand, dass der Kläger seit fast zehn Jahren nicht mehr in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt ohne öffentliche Leistungen zu bestreiten. Auch seine Deutschkenntnisse stellen keinen hinreichend gewichtigen Grund dar. Das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiege das private Interesse des Klägers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Mit der am
- Mai 2011 erhobenen Klage beantragt der Prozessbevollmächtigte des Klägers, den Bescheid vom … April 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Begründung der Klage wurde einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom
- Mai 2011, die Klage abzuweisen. Sie verwies auf die Begründung des angefochtenen Bescheids. Das Gericht hat die Strafakten des Klägers in den Verfahren …, … und …, in denen der Kläger jeweils zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde, beigezogen. In der mündlichen Verhandlung wurde ein weiterer, rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts … gegen den Kläger vom … November 2011 mit einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen wegen fahrlässigen Vollrauschs am … August 2010 vorgelegt. Die Beklagte teilte mit, dass nach einer Anfrage bei der zuständigen Auslandsvertretung eine gemeinsame Ausreise der Familie auf die Philippinen möglich wäre. Voraussetzung wäre aber die Ausstellung von Pässen für die Kinder. Um deren Ausstellung habe sich die Mutter der Kinder bislang nicht gekümmert. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegten Behördenakten. Gründe Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Die im Bescheid der Beklagten vom … April 2011 enthaltene Ausweisungsverfügung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie war deshalb aufzuheben (1.).Hingegen hat der Kläger keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bzw. auf erneute Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Klage war diesbezüglich abzuweisen (2.).
- Die Ausweisungsverfügung ist rechtswidrig. Insbesondere ist die darin enthaltene und erforderliche Ermessensentscheidung nicht ermessensgerecht, weil die Beklagte von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO, Art. 40 BayVwVfG). Eine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend, dass nur die Entscheidung für eine Ausweisung rechtmäßig sein kann, liegt nicht vor. Die Beklagte geht zutreffend davon aus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Nr. 1 AufenthG erfüllt sind und der Kläger keinen besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 AufenthG genießt. Dennoch ist über seine Ausweisung - wie es die Beklagte in ihrem Bescheid vom … April 2011 hilfsweise bzw. vorsorglich auch getan hat - nach Ermessen gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG zu entscheiden, weil eine Ausnahme vom Regelfall der Ausweisung vorliegt (1.1). Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Beklagte aber die schutzwürdigen persönlichen Bindungen des Klägers zu seinen Kindern im Verhältnis zu den öffentlichen Interessen, die für seine Ausweisung sprechen, nicht richtig gewichtet; es liegt somit ein Ermessensfehler vor (1.2.). 1.
- Die Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, unterliegt uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle (BVerwG vom 23.10.2007, 1 C 10/07 , juris, Rn. 23). Ein Ausnahmefall - und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung - liegt bereits dann vor, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände gebieten (BVerwG a.a.O., Rn. 24 mit Verweis auf EGMR vom 22.3.2007 - Nr. 1683/03 - Maslov, Inf-AuslR 2007, 221 und BVerfG vom 10.5.2007, 2 BvR 304/07 , NVwZ 2007, 948 und BVerfG vom 10.8.2007, 2 BvR 535/06 ). Davon ist auszugehen, wenn die Ausweisung in den Schutzbereich eines besonderen Freiheitsgrundrechts wie des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG oder den Schutzbereich des Art. 8 EMRK eingreift. Mit dieser Absenkung der Schwelle für das Vorliegen eines Ausnahmefalls ist die Ermessensentscheidung über die Ausweisung noch nicht negativ präjudiziert; die Ausländerbehörde erlangt durch den Übergang in die Ermessensentscheidung lediglich mehr Flexibilität, um den besonderen Umständen des konkreten Falles hinreichend Rechnung tragen zu können (BVerwG, a.a.O., Rn. 27). Hier liegt ein Ausnahmefall wegen Eingriffs in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vor. Die Ausweisung des Antragstellers greift in das Elternrecht des Klägers, das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützt wird, ein. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG setzt für die Einbeziehung von Eltern in seinen Schutzbereich nicht mehr als die auf Abstammung beruhende Elternschaft voraus (BVerfG vom 9.4.2003, 1 BvR 1493/96 , 1 BvR 1724/01 , juris, Rn. 57), Art. 6 Abs. 2 GG ist ein Menschenrecht und nicht nur ein Deutschengrundrecht. Dass der Kläger der leibliche Vater der Kinder seiner Lebensgefährtin ist und außerdem mit ihnen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, wird nicht in Frage gestellt. Die Ausweisung würde zu einer Trennung des Klägers von seinen Kindern führen. In der mündlichen Verhandlung wurde vorgetragen, dass die Kinder keine Reisepapiere besitzen und deren Beantragung bzw. Ausstellung die Benennung von zwei Zeugen für die Mutterschaft der Lebensgefährtin des Klägers erfordert, die noch nicht erfolgt ist. In Anbetracht dieser Umstände ist die voraussichtliche Dauer der Trennung des Klägers von seinen kleinen Kindern nicht prognostizierbar. Jedenfalls können die Kinder nicht zusammen mit dem Kläger nach Togo ausreisen. Eine gemeinsame Ausreise auf die Philippinen scheidet derzeit ebenfalls aus. Damit liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Unerheblich für die Frage des Eingriffs in den Schutzbereich ist, ob die Passlosigkeit ggf. auf Verschulden der Mutter der Kinder beruht und die Kinder sich dieses Verschulden u.U. zurechnen lassen müssen. Diese Umstände können im Rahmen der Ermessensausübung Beachtung finden. 1.
- Die Beklagte hat von ihrem Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht, weil die Entscheidung an einem Ermessensdefizit leidet. Die Beklagte hätte die Elternschaft des Klägers und das drohende Auseinanderreißen der Familie nicht (nur) mit dem Argument, die Kinder hielten sich nur geduldet und somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, abhandeln dürfen. Zwar liegen die Voraussetzungen des § 55 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG nicht vor; aber die Beklagte hätte die familiäre Verbundenheit auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung prüfen und in die Abwägung mit dem ihr zustehenden Gewicht einstellen müssen. Dies ist nicht geschehen. In diesem Rahmen hätte die Beklagte sich auch mit dem Umstand auseinandersetzen und diesen gewichten können, dass die Passlosigkeit der Kinder u.U. auf einem Verschulden der Mutter beruht, das den Kindern zuzurechnen sein könnte. Der Bescheid enthält hierzu jedoch keine Ausführungen. Aus der Beschränkung auf sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltende Familienangehörige in § 55 Abs. 3 Nr. 2 AuslG lässt sich nach Auffassung der Kammer kein Umkehrschluss in dem Sinn ziehen, dass die Folgen der Ausweisung für nur geduldete Familienangehörige des Ausländers im Rahmen der Ermessensausübung unbeachtlich wären. Dies wäre mit der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung zum Schutz von Ehe und Familie durch Art. 6 GG nicht zu vereinbaren (vgl. BVerfG vom 23.1.2006, 2 BvR 1935/05 , juris, Leitsatz 1). Das Gericht verkennt nicht, dass die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (§ 114 VwGO). Jedoch ist in diesem Rahmen vom Gericht zu prüfen, ob wesentliche Aspekte, die bei der Ermessenbetätigung von ausschlaggebender Bedeutung sind, hier insbesondere die verfassungsrechtlich geschützte Elternschaft und familiäre Lebensgemeinschaft des ausgewiesenen Ausländers mit seinen minderjährigen Kindern, im konkreten Einzelfall umfassend gewürdigt wurden. Das war nach Auffassung des Gerichts aus den oben genannten Gründen nicht der Fall. Im Ergebnis kommt es deshalb auch nicht mehr darauf an, dass der Bescheid Erwägungen zum Wahrscheinlichkeitsmaßstab bei Verbrechen anstellt, obwohl der Kläger gar nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurde und dass sich aus den Akten eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit des Klägers bis 2004 und nicht nur - wie von der Beklagten angenommen - bis 2000 ergibt.
- Soweit sich die Klage als Verpflichtungsklage auf die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. hilfsweise auf erneute Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts richtet, ist sie unbegründet. 2.
- Der Kläger hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis oder auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Die Voraussetzungen von § 36 Abs. 1 AufenthG, der den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG besitzt, einen Anspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels sogar abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gibt, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält, liegen nicht vor. Dies gilt im Hinblick auf § 42 AsylVfG auch für die Ansprüche aus § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG (vgl. Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.10.2008). Auch aus § 26 Abs. 3 AufenthG ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. § 104a Abs. 1 AufenthG führt wegen der strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers ebenfalls nicht zu einem Anspruch des Klägers auf Erteilung bzw. Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG. 2.
- Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen, weil kein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Er hat auch keinen Anspruch auf erneute Bescheidung unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermessensvorschriften nicht erfüllt sind und Ermessen somit nicht eröffnet ist. 2.2.
- § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gewährt einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung (bzw. in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AufenthG über die Verlängerung, vgl. BayVGH vom 18.2.2009, 10 C 09.236 , juris, Rn. 7) einer Aufenthaltserlaubnis für einen vorübergehenden Aufenthalt. Vorübergehend bedeutet, dass Umstände vorliegen müssen, die nicht voraussichtlich einen längeren Aufenthalt des Ausländers nötig machen (Burr in: GK-AufenthG, § 25 AufenthG, Rn. 79). 2.2.1.
- Dem formlosen Antrag seiner damaligen Bevollmächtigten vom … April 2010, also einem Zeitpunkt, an dem die Flüchtlingseigenschaft des Klägers bereits rechtskräftig widerrufen war, ist nicht ausdrücklich zu entnehmen, zu welchem Zweck und für welche Dauer der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beantragt hat. Die Bevollmächtigte wies im Wesentlichen auf die politische Lage im Heimatland des Klägers hin, wo im Exil oppositionspolitisch aktiven Personen, zu welchen der Kläger gehöre, bei ihrer Rückkehr staatliche Verfolgung und erhebliche Repressionen drohten. Außerdem würde der Kläger im Falle seiner Abschiebung sämtliche beruflichen und sozialen Bindungen verlieren und die Familie auseinandergerissen werden, was insbesondere dem in Deutschland geborenen Sohn schlechterdings unzumutbar sei und eklatant gegen Art. 6 GG verstoßen würde. Aus diesem Vortrag ergibt sich für die Kammer, dass der Kläger damit einen Daueraufenthalt anstrebt. § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist auf diese Fälle - wie die Beklagte zur Recht ausgeführt hat - nicht anwendbar (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.4.2007, 17 B 2087/05 , juris, Leitsatz, Burr in: GK-AufenthG, § 25 Rn. 80 m.w.N.). 2.2.1.
- Jedoch kann auch wenn ein Daueraufenthalt angestrebt wird, jedenfalls dann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG verlängert werden, wenn der Ausländer neben den Gründen, die für einen längeren Aufenthalt sprechen, auch dringende persönliche oder humanitäre Gründe geltend macht, die einen vorübergehenden Aufenthaltszweck erkennen lassen (Burr in: GK-AufenthG, § 25 Rn. 81 m.w.N.). Zugunsten des Klägers war deshalb auch zu prüfen, ob dem Kläger evtl. eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG für einen vorübergehenden Aufenthalt bis zur Ausstellung von Reisepapieren für seine Kinder erteilt werden könnte. Voraussetzung dafür wäre aber - im Hinblick auf Sinn und Zweck der Vorschrift als temporäres Aufenthaltsrecht für vorübergehende Aufenthaltszwecke - dass die Dauer des Aufenthalts zeitlich absehbar ist (vgl. Burr in: GK-AufenthG, § 25 Rn. 82). Da derzeit nicht absehbar ist, ob und wann die Kinder Heimreisepapiere erhalten, scheidet die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auch unter diesem Gesichtspunkt aus. 2.2.
- Auch aus § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann der Kläger keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis herleiten. Zwar stellt § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar, die nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 abhängt (BayVGH vom 19.8.2009, 19 CS 09.1702 , 19 C 09.1704, 19 C 09.1705, juris, Rn. 3 mit Hinweis auf BVerwG vom 27.1.2009, 1 C 40.07 , Benassi, InfAuslR 2005, 357, 359). Ein Anspruch des Klägers scheitert aber daran, dass das Verlassen des Bundesgebiets für ihn keine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche Härte i.S.v. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG liegt nur vor, wenn die Beendigung des Aufenthalts für den Betroffenen mit Nachteilen verbunden ist, die ihn deutlich härter treffen als andere Ausländer in einer vergleichbaren Situation. Die Beendigung des Aufenthalts muss bei dieser Vergleichsbetrachtung unzumutbar bzw. schlechthin unvertretbar sein (BVerwG vom 27.1.2009, 1 C 40/07 , juris, Rn. 19). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs und unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 6 GG sowie der Regelungen von Art. 8 Abs. 1 EMRK und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist beim Kläger kein außergewöhnlicher Härtefall gegeben. Der Kläger lebt zwar schon sehr lange und rechtmäßig im Bundesgebiet, andererseits ist aber zu beachten, dass er sein Heimatland erst im Alter von 24 Jahren verlassen und somit in Togo seine prägende Sozialisation und Ausbildung erfahren hat; seine Verwurzelung in Deutschland ist anders zu beurteilen als die eines in Deutschland geborenen und aufgewachsenen oder im Kindesalter eingereisten Ausländers. Die guten Deutschkenntnisse in Wort und Schrift indizieren zwar eine Integration des Klägers, dagegen fällt aber die Vielzahl der und mit den Jahren in kürzeren Zeitabständen verübten Straftaten erheblich ins Gewicht. Auch die beruflich-wirtschaftliche Integration ist dem Kläger nicht gelungen: Er bezieht seit vielen Jahren, ausweislich der Akte zwar erst seit 2005 und nicht wie die Beklagte im Bescheid angibt, bereits seit 2001, öffentliche Leistungen. Deshalb führt unter Berücksichtigung und Gewichtung dieser Gesamtumstände auch der Umstand, dass der Kläger mit seinen Kindern in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, nicht zur Annahme einer außergewöhnlichen Härte. In diesem Zusammenhang ist nämlich der unrechtmäßige Aufenthalt der Kinder und der folglich abgeschwächte Schutz des Art. 6 GG zu berücksichtigen, zumal aus Art. 6 GG kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf einen Aufenthaltstitel zwecks Einreise oder Aufenthalt folgt (vgl. BVerfGE 76, 1 vom 12.5.1987, 2 BvR 1226/83 , juris, Rn. 96 f.). 2.2.
- Auch § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG vermittelt dem Kläger keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthalterlaubnis. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob die Ausreise im Hinblick auf Art. 6 GG vorliegend rechtlich unmöglich ist, denn der Verlängerung des Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG steht § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG entgegen. Danach darf eine Aufenthaltserlaubnis nur dann erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Dem Kläger fällt aber ein Verschulden zur Last, weil er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung eines Ausreisehindernisses nicht erfüllt hat, § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG. Der Kläger, der derzeit keinen Pass oder sonstige Heimreisepapiere besitzt, hat sich trotz der Aufforderung durch die Beklagte im Juli 2010 ausweislich der Akte noch nicht um die Beschaffung von Heimreisepapieren bemüht. Dass ihm dies nicht zumutbar wäre, ist nicht ersichtlich. Dieses Ergebnis ist auch mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie vereinbar, denn eine Trennung der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden Familie wird nicht unmittelbar erzwungen, auch wenn durch die Ablehnung des Aufenthaltstitels die Ausreisepflicht vollziehbar wird (§ 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Denn eine konkrete Abschiebungsmaßnahme wäre ihrerseits an § 60a Abs. 2 AufenthG zu messen, bei dessen Anwendung Art. 6 GG wiederum zu berücksichtigen wäre. Ob und inwieweit der Schutz der Familie eine (vorübergehende) Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung erfordert (§ 60a Abs. 2 AufenthG), ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zu prüfen, weil dies für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung wegen § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht von Belang ist (OVG Nordrhein-Westfalen vom 6.1.2005, 18 B 2801/04 , juris, Rn. 7 ff.).
- Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. Die Ausreisepflicht des Klägers ergibt sich zwar nicht aus § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG, weil die Ausweisung des Klägers rechtswidrig erfolgt ist; sie folgt aber aus § 50 Abs. 1 AufenthG, weil der Kläger einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht mehr besitzt. Die Fiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG gilt nur bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde. Die Ankündigung der Abschiebung aus der Haft hat sich aufgrund der Haftentlassung tatsächlich erledigt. Für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung ist wegen § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht von Belang, ob der Abschiebung u.U. ein Abschiebungsverbot entgegensteht oder die Abschiebung vorübergehend gemäß § 60a AufenthG auszusetzen ist (s. 2.2.3.)
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 3 und 4, § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird auf EUR 10.000 festgesetzt (§ 45 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG- i.V.m. Nr. 1.1.1 und Nr. 8.1 und Nr. 8.2 des Streitwertkatalogs). Permalink: http://openjur.de/u/497312.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · in English