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ArbG Würzburg, Urteil vom 13. März 2012 - Az. 7 Ca 862/11

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung, der Beklagten vom 26.07.2011 beendet wurde. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtkräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Leitung Innendienst und EDV weiterzubeschäftigen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 10.000,-- €. Tatbestand Die Parteien streiten über eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Arbeitgeberkündigung sowie Weiterbeschäftigung. Der am 10.05.1960 geborene, verheiratete und jedenfalls zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit 13.11.2009 auf Basis eines schriftlichen Arbeitsvertrags, zuletzt vom 30.07.2010 (auf Bl. 108 ff. d. A. wird Bezug genommen) mit einem Bruttomonatsgehalt von 2.500,00 Euro als Leitung Innendienst und EDV beschäftigt. Die Beklagte betreibt eine Großbäckerei mit verschiedenen Filialen und hat ihren Sitz in C-Stadt. Die Beklagte beschäftigt in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden. Mit Schreiben vom 16.06.2011 hat die Gewerkschaft ... der Beklagten eine Betriebsversammlung für den 24.06.2011 angekündigt und mitgeteilt, dass der Geschäftsführer der Beklagten bei Erscheinen auf dieser Betriebsversammlung mit Polizeigewalt entfernt werden würde. Am Nachmittag des 22.06.2011 ging bei der Beklagten ein Schreiben der Gewerkschaft ... ein in mit der Bitte an die Beklagte, zu einer Betriebsversammlung am 24.06.2011 einzuladen bzw. die Einladung auszuhängen. Dem kam der Geschäftsführer der Beklagten nicht nach. Der 24.06.2011 war ein Freitag, dem am 23.06.2011 ein gesetzlicher Feiertag vorausging. Am 24.06.2011 fand bei der Beklagten eine Betriebsversammlung statt, bei der ein Wahlvorstand in Blockwahl per Akklamation gewählt wurde. Der gewählte Wahlvorstand bestand aus fünf Arbeitnehmern sowie zwei Ersatzmitgliedern, darunter der Kläger, sowie die weiteren Mitglieder ..., ... und ... Der Wahlvorstand hat den Kläger als Vorsitzenden des Wahlvorstands gewählt und ... zu dessen Stellvertreterin. Am 18.07.2011 fand in der Filiale C-Stadt 1 der Beklagten ein Pressegespräch statt zwischen dem ... -Sekretär ..., dem Grünen-Abgeordneten ... und Vertretern der Presse. Dieses Pressegespräch fand statt in dem der Filiale zugehörigen Cafe an einem der dort vorhandenen Tische. Am 19.07.2011 wurde von der FAZ und der Zeitung Main-Echo über die Beklagte berichtet (auf Bl. 114 - 115 d. A. wird Bezug genommen). Von dem Pressegespräch erfuhr der Geschäftsführer der Beklagten erst durch spätere Anrufe von Seiten der Pressevertreter. Am 19.07. und 22.07.2011 hat der Geschäftsführer der Beklagten die Mitarbeiter ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... sowie den Kläger angehört. Die Protokolle dieser Anhörungen hat die Beklagte zur Akte gereicht (auf Bl. 116 - 125 d. A. wird Bezug genommen). Am 26.07.2011 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in einem Telefongespräch mit der Staatsanwaltschaft B-Stadt erfahren, dass der Wahlvorstand einen Strafantrag gegen den Geschäftsführer der Beklagten wegen Behinderung einer Betriebsratswahl gestellt hat. Mit Schreiben vom 26.07.2011, dem Kläger zugegangen am selben Tag, hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos sowie vorsorglich ordentlich zum nächstkündbaren Zeitpunkt gekündigt (auf Bl. 9 d. A. wird Bezug genommen). Hiergegen hat der Kläger mit Klageschrift vom 29.07.2011, bei Gericht vorab per Telefax eingegangen am selben Tag, Kündigungsschutzklage erhoben. Der Kläger ist der Auffassung, es liege weder ein wichtiger Grund für eine außerordentliche noch eine soziale Rechtfertigung für eine ordentliche Kündigung vor. Das Pressegespräch am 18.07.2011 sei vom Kläger nicht vorbereitet und von ihm weder unterstützt noch gebilligt worden. Insbesondere habe der Kläger keine Kenntnis davon gehabt, dass ein Pressegespräch in der Filiale der Beklagten stattfinden würde. Davon sei er überrascht gewesen. Weiter habe der Kläger nicht gewusst, dass im Pressegespräch etwaige negative Verhältnisse bei der Beklagten, hygienische Mängel und die Einschaltung der Gewerbeaufsicht thematisiert werden würden. Vielmehr habe sich in einer Pause einer Wahlvorstandssitzung der ... -Sekretär ... dahingehend geäußert, dass er sich eine Pressekonferenz vorbehalte, wenn die Betriebsratswahl behindert würde. Dabei habe er nicht gesagt wann, wo und mit welchem Thema außerhalb der Betriebsratwahl eine Pressekonferenz stattfinden würde. Der Kläger habe dem ... -Sekretär gesagt, er solle langsam machen, da der Kläger keine Konfrontation mit der Beklagten wolle. Der Kläger sei überrascht gewesen von dem sich aus der Presse ergebenden Inhalt des Pressegesprächs. Soweit der Wahlvorstand einen Strafantrag gegen den Geschäftsführer gestellt habe, liege darin kein Kündigungsgrund. Dies gelte insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass nicht der Kläger, sondern der Wahlvorstand den Strafantrag gestellt habe. Es handele sich um ein gesetzlich eingeräumtes Recht für den Wahlvorstand, das von vornherein keinen Kündigungsgrund bilden könne. Sowohl der Wahlvorstand als auch der Kläger seien davon ausgegangen, dass der Geschäftsführer der Beklagten mit unzulässigen Mitteln die Betriebsratswahl verhindern wolle. Dabei habe man sich als juristische Laien auf die Beratung von Seiten der ... verlassen. Auch nach dem Rücktritt des Wahlvorstandes bleibe nach wie vor der Eindruck, dass der Geschäftsführer der Beklagten die Betriebsratswahl verhindern wolle. Hierfür verweist der Kläger auf ein Rundschreiben der Beklagten vom 29.09.2011 (auf Bl. 151 f. d. A. wird Bezug genommen). Darüber hinaus macht der Kläger geltend, dass die Kündigung bereits aus formalen Gründen unwirksam sei, da er als Mitglied des Wahlvorstands den Regelungen des § 103 BetrVG unterliege und eine Zustimmung von Seiten des Betriebsrats bzw. eine sie ersetzende gerichtliche Entscheidung nicht vorliege. Die Wahl zum Wahlvorstand sei nicht nichtig. Zum Zeitpunkt der Einladung zur Betriebsversammlung sei die ... eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft gewesen. Die Einladung sei auch so bekannt gemacht worden, dass praktisch alle Arbeitnehmer hätten Kenntnis nehmen können. Es sei auch rechtsmissbräuchlich, sich auf eine möglicherweise fehlende Einladung zu berufen, da der Geschäftsführer der Beklagten sich geweigert habe, die Einladung bekannt zu machen. Eine Blockwahl per Akklamation sei zulässig, da zuvor über diese Vorgehensweise abgestimmt worden sei, und überdies hätten nur Mitarbeiter mit gestimmt, die zum Zeitpunkt der Abstimmung Arbeitnehmer der Beklagten gewesen seien. Auch ein Fernbleiben von Arbeitnehmern bei der Wahl beeinflusse das Ergebnis nicht. Der Kläger rügt schließlich die Einhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB und macht einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens geltend. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 26.07.2011 beendet wird, 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht, 3. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. und / oder zu 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Leitung Innendienst und EDV weiter zu beschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung bzw. ein verhaltensbedingter Grund für die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung liege vor. Zum einen bestehe der Verdacht, dass der Kläger bereits vor der Pressekonferenz am 18.07.2011 Kenntnis von deren Durchführung in der Filiale C-Stadt 1 gehabt habe. Der Kläger habe diese mit vorbereitet und das Vorhaben unterstützt. Trotz vorheriger Kenntnis habe er bewusst den Geschäftsführer der Beklagten hierüber nicht informiert, wie es seine Pflicht gewesen wäre. Dadurch habe er einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch den Abgeordneten ... und den ... -Sekretär ... gefördert. Weiterhin habe der Kläger billigend eine negative Presse über die Beklagte mit den sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen in Kauf genommen. Die Meinungsfreiheit des Klägers decke dieses illoyale Vorgehen nicht. Die Äußerungen der Herren ... und ... in der Pressekonferenz sei ein mit Willen des Klägers erfolgt. Schließlich habe dieser sich auch nicht von deren Verhalten distanziert. Dies rechtfertige eine Kündigung, da der Kontakt zur Presse nur deswegen hergestellt worden sei, um unberechtigte Forderungen im Hinblick auf die Betriebsratswahl durchzusetzen. Im Rahmen der Anhörung der Mitarbeiter habe sich ergeben, dass der Wahlvorstand schon eine Woche vor der Pressekonferenz von deren Stattfinden gewusst habe. So sei diese Information vom Kläger der Mitarbeiterin ... in der Vorwoche mitgeteilt worden. Im Rahmen dieser Pressekonferenz seien falsche Behauptungen über negative Verhältnisse bei der Beklagten, mangelnde Hygiene und die Einschaltung der Gewerbeaufsicht getätigt worden, die der Kläger gebilligt habe. Zum anderen bestehe der Verdacht, dass der Kläger als Mitglied des Wahlvorstands einen Strafantrag gegen den Geschäftsführer wegen Behinderung einer Betriebsratswahl gestellt habe. Dieser Strafantrag sei rechtsmissbräuchlich erfolgt, da der Kläger gewusst habe, dass sich die Beklagte auf die Nichtigkeit der Wahl berufe. Diese Kenntnis sei insbesondere durch die vorangegangene Schutzschrift zum Verfahren beim Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg - zum Aktenzeichen 6 BVGa 2/11 gegeben gewesen. Dabei habe der Kläger auch unberücksichtigt gelassen, dass das Gericht in diesem Verfahren am 27.07.2011 mündlich verhandelt habe. Der Vorwurf der Betriebsratswahl sei somit von Seiten des Klägers rechtsmissbräuchlich in die Öffentlichkeit getragen worden. Dieser sei auch in den Presseartikeln erwähnt. Auch hier habe der Kläger zumindest billigend in Kauf genommen, dass der Beklagten wegen Rufschädigung ein wirtschaftlicher Schaden entstehe. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei gewahrt, da erst nach Anhörung der Mitarbeiter am 19.07. und 22.07.2011 konkrete Kenntnisse auf Seiten des Geschäftsführers vorgelegen hätten. Eine Information zum Strafantrag habe der Geschäftsführer der Beklagten erst am 26.07.2011 erhalten. Die Interessenabwägung müsse zu Lasten des Klägers ausgehen, da kein Grund ersichtlich sei, die Pressekonferenz ausgerechnet in einer Filiale der Beklagten abzuhalten. Dadurch habe lediglich demonstriert werden sollen, dass die Mitarbeiter der Beklagten die Pressekonferenz fördern wollten. Ein Grund für den Strafantrag sei nicht erkennbar. Die Beklagte ist weiter der Auffassung, der Kläger könne sich nicht auf den Schutz des § 103 BetrVG berufen. Die Wahl zum Wahlvorstand sei nichtig. Zunächst habe die Gewerkschaft ... bereits nicht nachgewiesen, dass sie im Betrieb vertreten sei. Weiter sei das Recht des Geschäftsführers zur Anwesenheit bei der Betriebsversammlung missachtet worden. Es liege auch keine ordnungsgemäße Einladung zur Wahlversammlung vor. Diese hätte insbesondere auch angesichts der kurzen Zeitspanne und des Feiertags am 23.06.2011 die meisten Mitarbeiter nicht erreicht, da viele einen Brückentag am 24.06.2011 genommen hätten bzw. arbeitsunfähig oder aufgrund anderweitiger Schichteinteilung nicht anwesend gewesen wären. Auf der Wahlversammlung seien deshalb nur wenige Mitarbeiter versammelt gewesen, allerdings auch ehemalige Arbeitnehmer und außenstehende Dritte, was die Wahl von vornherein nichtig mache. Außerdem sei in unzulässiger Blockwahl per Akklamation abgestimmt worden. Unzulässig sei auch gewesen, fertige Listen zur Wahl zu stellen. Der Verstoß gegen grundlegende Verfahrensvorschriften führe zur Nichtigkeit der Wahl. Mindestens 29 Arbeitnehmer hätten keine Kenntnis von der Betriebsversammlung gehabt, womit eine Möglichkeit gefehlt hätte, dass alle Arbeitnehmer an der Wahl hätten mitwirken können. Dieses Fernbleiben habe das Wahlergebnis beeinflusst, da maximal 24,59 % der Arbeitnehmer zur Wahl erschienen seien. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften. Gründe Die Klage ist - bis auf eine Ausnahme - zulässig und vollumfänglich begründet. I. 1. Die Klage ist teilweise zulässig. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist eröffnet gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3b ArbGG im Hinblick auf den Streit über die Kündigung, dh. den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Im Hinblick auf den Weiterbeschäftigungsantrag ist der Rechtsweg eröffnet gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG, da es sich um einen Streit aus dem Arbeitsverhältnis handelt. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Aschaffenburg - folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 12 , 17 , 29 ZPO, da sowohl der Erfüllungsort aus dem Arbeitsverhältnis als auch der Sitz der Beklagten im Bezirk des angerufenen Arbeitsgerichts liegen. Das für den Antrag Nr. 1 erforderliche Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben, da der Kläger nur innerhalb der Drei-Wochen-Frist der §§ 4 Satz 1, 7, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG den fehlenden wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung sowie die fehlende soziale Rechtfertigung für die ordentliche Kündigung rügen kann. Der Kläger verfolgt sein Begehren zutreffend im Urteilsverfahren, § 2 Abs. 5 ArbGG. 2. Unzulässig ist die Klage jedoch im Hinblick auf den Feststellungsantrag Nr. 2. Hier fehlt es am Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Es handelt sich hierbei um einen allgemeinen Feststellungsantrag, der nicht konkret bezogen ist auf eine Kündigung oder einen anderen Beendigungstatbestand. Da es sich um einen eigenständigen Antrag des Klägers handelt, ist von einer weiteren selbstständigen Feststellungsklage auszugehen. Diese ist nur dann zulässig, wenn ein weiterer Beendigungstatbestand in den Prozess eingeführt wird. Da der Kläger dies bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht getan hat, ist der Antrag als unzulässig abzuweisen. Dem Kläger fehlt hier das erforderliche Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. II. Die Klage ist vollumfänglich begründet. 1. Die außerordentliche Kündigung vom 26.07.2011 hat das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht mit sofortiger Wirkung beendet. Sie ist unwirksam, weil sie nicht durch einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt ist.

  1. a)Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
  2. b)Auch der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung kann einen wichtigen Grund bilden. Ein solcher Verdacht stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar. Eine Verdachtskündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Der Verdacht muss auf konkrete Tatsachen gestützt sein. Er muss sich aus Umständen ergeben, die so beschaffen sind, dass sie einen verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zum Ausspruch der Kündigung veranlassen können. Der Verdacht muss dringend sein. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft (BAG 25.11.2010 - 2 AZR 801/09 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 48 = EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 9). Erforderlich ist somit ein dringender Verdacht, der nur vorliegt, wenn bei kritischer Prüfung eine auf Beweistatsachen (Indizien) gestützte große Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Pflichtverletzung gerade dieses Arbeitnehmers besteht. Der entsprechende Verdacht muss es dem Arbeitgeber unzumutbar machen, mit dem Arbeitnehmer weiter zusammen zu arbeiten (BAG 12.05.2010 - 2 AZR 587/08 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 67 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 67).
  3. c)Gemessen an diesen Grundsätzen ist ein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB nicht gegeben. Das erkennende Gericht vermag der Auffassung der Beklagten nicht zu folgen, dass ein dringender Verdacht gegen den Kläger dahingehend besteht, dass er im Vorhinein Kenntnis vom Inhalt des Pressegesprächs am 18.07.2011, dh. insbesondere von den dort behandelten Themen der angeblich negativen Verhältnisse bei der Beklagten, der angeblichen hygienischen Mängel und der Einschaltung der Gewerbeaufsicht gehabt habe. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte vermochte nicht zur Überzeugung des Gerichts darzutun, dass eine solche Kenntnis auf Seiten des Klägers vorgelegten hat. Der Kläger hat sich dahingehend eingelassen, dass er vor Abhaltung der Pressekonferenz/des Pressegesprächs lediglich gewusst habe, dass sich der ... -Sekretär ... eine solche im Hinblick auf die Frage der Behinderung der Betriebsratswahl Vorbehalte, jedoch nicht über darüber hinausgehende Themen informiert worden sei. Nunmehr wäre es an der Beklagten gewesen, den Zusammenhang zwischen den in der Pressekonferenz/im Pressegespräch behandelten Themen über die Betriebsratswahl hinaus und der Kenntnis des Klägers hiervon herzustellen. Dies ist der Beklagten jedoch, auch unter Berücksichtigung des Inhalts der Protokolle über die Mitarbeitereinvernahmen nicht gelungen. Bereits aus diesen lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger konkret vom Inhalt der Pressekonferenz/des Pressegesprächs Kenntnis hatte. Das Protokoll der Einvernahme der Mitarbeiterin ... mag zwar noch für eine Kenntnis des Klägers vom Stattfinden einer Pressekonferenz/eines Pressegesprächs überhaupt sprechen, jedoch enthält diese Aussage der Mitarbeiterin ... keinen Hinweis darauf, dass der Kläger auch von deren Inhalt Kenntnis gehabt habe. Damit handelt es sich lediglich um eine Behauptung der Beklagten, dass der Kläger Kenntnis gehabt habe, die aber gerade nicht - wie erforderlich - auf konkreten Tatsachen beruht, die es bei der vorzunehmenden kritischen Prüfung erlauben, von einer großen Wahrscheinlichkeit einer vom Kläger begangenen Pflichtverletzung auszugehen. Einen dringenden Verdacht, dass die Äußerungen der Herren ... und ... mit Willen des Klägers erfolgt seien oder von diesem billigend in Kauf genommen worden seien, vermag das erkennende Gericht den von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen nicht zu entnehmen.
  4. d)Weiterhin vermag das erkennende Gericht aber auch der Argumentation der Beklagten nicht zu folgen, dass die Verdachtskündigung darauf gestützt werden könne, dass der Kläger als Mitglied des Wahlvorstands in rechtsmissbräuchlichem Handeln einen Strafantrag gegen den Geschäftsführer der Beklagten gestellt habe. Zwar kann die Anzeige eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber bei einer Strafbehörde einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen, wenn es sich um wissentlich unwahre oder leichtfertig gemachte falsche Angaben handelt oder eine solche auf haltlosen Vorwürfen aus verwerflichen Motiven, z.B. um dem Arbeitgeber zu schaden, beruht (BAG 04.07.1991 - 2 AZR 80/91 - juris). 41Allerdings ist bei der Betrachtung hier zugrunde zu legen, dass es sich um ein in § 119 BetrVG vorgesehenes Antragsrecht handelt. Hierbei hat zunächst der Grundsatz zu gelten, dass der Strafantrag eines betriebsverfassungsrechtlichen Organs kein Grund zur fristlosen Entlassung der Mitglieder des Organs durch den angezeigten Arbeitgeber ist (LAG Tübingen 25.10.1957 - VII Sa 39/57 - AP BetrVG § 78 Nr. 2). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann zu machen, wenn insoweit ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt. Ein solch rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Klägers vermag des erkennende Gericht im Streitfall nicht zu bejahen. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass nicht der Kläger als Einzelperson den Strafantrag gestellt hat. Vielmehr handelt es sich um einen Strafantrag des Wahlvorstands als Gremium, auf dessen Entscheidung der Kläger nur bedingt Einfluss hat. Zum anderen bestand zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien ein erheblicher Streit über die Frage des ordnungsgemäßen Verlaufs der Wahlversammlung vom 24.06.2011, der auch gerichtlich ausgefochten wurde. Der Wahlvorstand, bestehend aus juristischen Laien, konnte angesichts dieser Situation und der Komplexität der Materie auf die Beratung durch die Gewerkschaft vertrauen. Ein offenkundig rechtsmissbräuchliches Verhalten durch Stellung eines Strafantrags vom Wahlvorstand in dieser Situation vermag das Gericht nicht zu erkennen. Damit kann aber unter Berücksichtigung dieser beiden Punkte auch hier kein auf konkrete Tatsachen gestützter dringender Verdacht für eine große Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Pflichtverletzung des Klägers gesehen werden. Vor diesem Hintergrund fehlt es somit an einem wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung iSd. § 626 Abs. 1 BGB, womit der Streit zwischen den Parteien über die Anwendung des § 103 BetrVG im Zusammenhang mit der Frage der Nichtigkeit der Wahl zum Wahlvorstand dahinstehen kann. 2. Das Arbeitsverhältnis wurde auch nicht durch die vorsorglich ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 26.07.2011 unter Einhaltung der Kündigungsfrist aufgelöst.
  5. a)Der Kläger hat die streitgegenständliche Kündigung vom 26.07.2011, zugegangen am selben Tag, durch Klageschrift vom 29.07.2011 rechtzeitig innerhalb der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG angegriffen. Er ist somit nicht nach § 7 KSchG gehindert, die von ihm behauptete Rechtsunwirksamkeit der Kündigung geltend zu machen.
  6. b)Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist in Anbetracht der unstreitigen Beschäftigtenzahl der Beklagten (§ 23 Abs. 1 KSchG) sowie der Beschäftigungsdauer des Klägers (§ 1 Abs. 1 KSchG) das Kündigungsschutzgesetz anwendbar.
  7. c)Die Kündigung ist nicht durch verhaltensbedingte Gründe iSd. § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt. Eine Kündigung ist durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht erheblich verletzt hat, das Arbeitsverhältnis dadurch auch künftig konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen, eine weitere Störung zuverlässig auszuschließenden Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (st. Rspr. BAG 28.10.2010 - AZR 293/09 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 62 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 78). Der Arbeitnehmer muss dazu keine Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt haben. Auch die erhebliche Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht kann eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen sozial rechtfertigen (BAG aaO). Im Streitfall ist der Verdacht einer solch erheblichen Pflichtverletzung auf Basis objektiver Tatsachen nicht gegeben. Auf die Ausführungen zur außerordentlichen Kündigung wird insoweit Bezug genommen. Auch hier kann der Streit über § 103 BetrVG dahinstehen. 3. Der Kläger hat einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses. Der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch folgt aus §§ 611 , 613 i.V.m. 242 BGB (BAG Großer Senat 27.02.1985 - GS 1/84 - BAGE 48, 122 ). Aufgrund des positiven Kündigungsschutzurteils kann der Kläger die vorläufige Weiterbeschäftigung verlangen, da die Beklagte keine Gründe dafür vorgetragen hat, die ein Überwiegen der Interessen der Beklagten an einer Nichtbeschäftigung gegenüber den Interessen des Klägers an einer Weiterbeschäftigung erkennen lassen. Dem Weiterbeschäftigungsantrag war somit stattzugeben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da das Unterliegen des Klägers im Hinblick auf den unzulässigen allgemeinen Feststellungsantrag verhältnismäßig geringfügig war, womit der Beklagten als Unterliegender die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen sind. Die gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG gebotene Streitwertfestsetzung folgt aus § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG für den Kündigungsschutzantrag. Insoweit wurden drei Bruttomonatsgehälter à 2.500,00 Euro in Ansatz gebracht. Weiterhin wurde in Anwendung des § 3 ZPO ein Gehalt für den Weiterbeschäftigungsantrag berücksichtigt. Der allgemeine Feststellungsantrag in Nr. 2 der Anträge des Klägers wurde wegen wirtschaftlicher Identität mit Antrag Nr. 1 nicht berücksichtigt. Der Streitwert beläuft sich somit auf 10.000,00 Euro. Permalink: http://openjur.de/u/497404.html Kommentare

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