Tenor 1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Die Sprungrechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe A. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Entscheidung einer zwischen ihnen gebildeten Einigungsstelle. Die Beteiligte zu 2) ist ein Konzernunternehmen der B. Group und bietet Finanzdienstleistungen an. Sie beschäftigt insgesamt 890 Arbeitnehmer. Der Beteiligte zu 1) ist der im Hauptbetrieb der Beteiligten zu 2) in A-Stadt gebildete Betriebsrat. Die Beteiligte zu 2) betreibt neben dem Hauptbetrieb in A-Stadt Geschäftsstellen in Frankfurt, Hamburg, Hannover, Berlin und Düsseldorf. Eine weitere Geschäftsstelle bestand in Mannheim. Dort wurden 16 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Bei der letzten Betriebsratswahl beschlossen diese in einer Abstimmung gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 BetrVG, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb in A-Stadt teilzunehmen. Im Jahr 2010 wurde die Geschäftsstelle in Mannheim geschlossen. Verhandlungen über die Aufstellung eines Sozialplans wurden von der Beteiligten zu 2) abgelehnt, da die maßgeblichen Wesentlichkeitsschwellen für eine Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG nicht erreicht würden. Daraufhin beschloss der Beteiligte zu 1) die Anrufung einer Einigungsstelle und leitete, nach Ablehnung der Bildung einer Einigungsstelle durch die Beteiligte zu 2), ein Bestellungsverfahren gemäß § 98 ArbGG ein. Nachdem das Arbeitsgericht München mit Beschluss vom 24.09.2010 den Antrag auf Errichtung einer Einigungsstelle zurückgewiesen hatte (Az. 19 BV 353/10), hob das LAG München mit Beschluss vom 26.01.2011 (Az. 11 TaBV 77/10 ) die Entscheidung des Arbeitsgerichts München auf und setzte die begehrte Einigungsstelle ein. Die Einigungsstelle tagte am 31.03.2011 und 13.05.2011. In ihrer letzten Sitzung stellte sie mit Mehrheitsbeschluss fest, dass sie für die Aufstellung eines Sozialplans aus Anlass der Schließung der Geschäftsstelle Mannheim nicht zuständig sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Schwellenwerte für die Bestimmung des erheblichen Teils der Belegschaft im Sinne des § 111 S. 1 BetrVG bzw. der wesentlichen Betriebsteile im Sinne des § 111 S. 3 Nr. 1 BetrVG nicht erreicht seien, da der Betriebsteil Mannheim mit dem Hauptbetrieb A-Stadt einen Betrieb bilde und die Belegschaftszahlen zusammengerechnet werden müssten. Gegen diesen ihm am 01.07.2011 zugegangenen Spruch der Einigungsstelle wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seinem am 05.07.2011 beim Arbeitsgericht München eingegangenen Antrag. Er ist der Auffassung, dass die der Entscheidung der Einigungsstelle zugrundeliegende Annahme, bei der Berechnung der Relevanzschwellen des § 111 BetrVG sei auf die Gesamtzahl der im Hauptbetrieb A-Stadt und der Geschäftsstelle in Mannheim beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abzustellen, gegen zwingendes materielles Recht verstoße. Durch den Beschluss der Belegschaft der Geschäftsstelle Mannheim, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen, sei die Fiktionswirkung des § 4 Abs. 1 S. 1 BetrVG, dass räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernte Betriebsteile als selbständige Betriebe gelten, nicht aufgehoben worden. Der Zuordnungsbeschluss habe nicht dazu geführt, dass der Betriebsteil in Mannheim und der Hauptbetrieb in A-Stadt bei einer Betriebsänderung als ein einziger, einheitlicher Betrieb anzusehen seien. Eine derartige Auslegung sei weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung gerechtfertigt. In § 4 Abs. 1 BetrVG habe der Gesetzgeber auf eine entsprechende Regelung verzichtet, obwohl er an einer anderen Stelle für eine andere Konstellation - nämlich in § 3 Abs. 5 S. 1 BetrVG - die Rechtsfolge der Zusammenfassung zu einem Betrieb explizit geregelt habe. In § 4 Abs. 1 S. 2 werde zwar auf § 3 Abs. 3 S. 2 BetrVG, aber gerade nicht auf § 3 Abs. 5 S. 1 BetrVG verwiesen. Es könne vor diesem Hintergrund nicht von einer ungeplanten Regelungslücke ausgegangen werden. Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 S. 2 BetrVG sei es, der Belegschaft eines qualifizierten Betriebsteils die Möglichkeit zu eröffnen, von den oftmals effektiveren Vertretungsmöglichkeiten des vielfach mit besseren Mitteln ausgestatteten Betriebsrats des Hauptbetriebs profitieren zu können. Es sei hingegen nicht erkennbar, warum das Schutzniveau im Falle einer Betriebsänderung für die Mitarbeiter eines qualifizierten Betriebsteils, die einen eigenen Betriebsrat gewählt haben, höher seien sollte als dasjenige der Mitarbeiter, die sich durch den Betriebsrat des Hauptbetriebs vertreten lassen. Der Beteiligte zu 1) beantragt: Es wird festgestellt, dass die Entscheidung der zwischen den Parteien gebildeten Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Aufstellung eines Sozialplans betreffend den Ausgleich bzw. Abmilderung der wirtschaftlichen Nachteile aus Anlass der geplanten Schließung der Geschäftsstelle Mannheim“ vom 13.05.2011 unwirksam ist. Die Beteiligte zu 2) beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2) teilt die dem Mehrheitsbeschluss der Einigungsstelle zugrundeliegende Auffassung. Sie ist der Ansicht, dass der Wortlaut des § 4 Abs. 1 S. 2 BetrVG im Hinblick auf die streitgegenständliche Frage, ob die Teilnahme an der Betriebsratswahl im Hauptbetrieb zu einer Vereinigung des qualifizierten Betriebsteils mit dem Hauptbetrieb führt, neutral sei. Der Regelungszweck des § 4 Abs. 1 S. 2 BetrVG bestehe darin, den Arbeitnehmern des Betriebsteils eine Möglichkeit zur Hand zu geben, um die mit der Fiktion des § 4 Abs. 1 S. 1 BetrVG bewirkte künstliche organisatorische Verselbständigung ihres Betriebsteils wieder rückgängig zu machen. Ein Zuordnungsbeschluss nach § 4 Abs. 1 S. 2 BetrVG führe daher zur vollständigen betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnung des Betriebsteils zum Hauptbetrieb. Eines Verweises von § 4 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BetrVG auf § 3 Abs. 5 S. 1 BetrVG habe es nicht bedurft. Denn während es im Anwendungsbereich des § 4 BetrVG um die Wiederherstellung der ohnehin bestehenden gesetzlichen Regelstruktur gehe, begründeten die Tarif- bzw. Betriebspartner mit einer Kollektivabrede nach § 3 BetrVG eine gesetzesabweichende Vertretungsstruktur, so dass sie auf eine besondere gesetzliche Ermächtigung angewiesen seien. Besonders gewichtig sei im Übrigen der Aspekt der Rechtssicherheit für alle Beteiligten bei der Festlegung der Betriebsstrukturen. Wenn die betrieblichen Grenzen nach einem Zuordnungsbeschluss gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 BetrVG nicht klar definiert wären, wäre z. B. unklar, wie weit Betriebsvereinbarungen jeweils reichen sollen. Die Beteiligte zu 2) führt desweiteren aus, dass die von ihr vertretene Auffassung zwar im streitgegenständlichen Fall die Nichterreichung der Schwellenwerte für eine Betriebsänderung zur Konsequenz hätte und somit im Hinblick auf den nicht zu verhandelnden Interessenausgleich bzw. nicht abzuschließenden Sozialplan eine Härte für die Mitarbeiter des Betriebsteils in Mannheim bedeute. Es seien aber auch Fallkonstellationen denkbar, in der lediglich die von ihr vertretene Ansicht zu einer Betriebsänderung führe, während nach der Gegenauffassung die Schwellenwerte nicht erreicht würden. Dies könne der Fall sein, wenn eine Personalreduzierung nicht nur in einem einzelnen Betriebsteil, sondern an mehreren Standorten vorgesehen sei und nur die Akkumulierung der vom Personalabbau betroffenen Mitarbeiter zu einer Überschreitung der für § 111 BetrVG relevanten Schwellenwerte führe. In der Anhörung vor der Kammer am 15.02.2012 hat der Beteiligte zu 1) die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde beantragt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der Anhörungen vom 11.08.2011, 10.01.2012 und 15.02.2012 Bezug genommen. B. I. Der zulässige Feststellungsantrag ist nicht begründet. 1. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Der Antrag wurde gemäß § 76 Abs. 5 S. 4 BetrVG fristgerecht gestellt. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Die gerichtliche Entscheidung über die Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruches hat nur rechtsfeststellende, aber keine rechtsgestaltende Wirkung. Daher kann nur die Feststellung seiner Unwirksamkeit beantragt werden und nicht die Aufhebung des Einigungsstellenspruchs (BAG, Beschluss vom 28.05.2002 - 1 ABR 37/01 ). Dem trägt der Antrag Rechnung. 2. Der Feststellungsantrag ist aber nicht begründet.
- a)Der Beteiligte zu 1) macht mit der Rüge, die Einigungsstelle habe ihre Zuständigkeit zu Unrecht verneint, einen Rechtsfehler der Einigungsstelle geltend. Der Spruch der Einigungsstelle unterliegt insoweit der vollen Überprüfung durch das Arbeitsgericht (BAG, Beschluss vom 11.07.2000 - 1 ABR 43/99 ).
- b)Die Einigungsstelle hat nach Auffassung der Kammer nicht gegen zwingendes Recht verstoßen, sondern zutreffenderweise seine Zuständigkeit verneint. Die Einigungsstelle war nicht gemäß §§ 112 Abs. 4, 111 S. 3 Nr. 1 BetrVG für die Aufstellung eines Sozialplans zuständig. Die Schwellenwerte für die Bestimmung des erheblichen Teils der Belegschaft im Sinne des § 111 S. 1 BetrVG bzw. der wesentlichen Betriebsteile im Sine des § 111 S. 3 Nr. 1 BetrVG wurden nicht erreicht, da der Standort Mannheim mit dem Hauptbetrieb in A-Stadt einen Betrieb bildete und die dort beschäftigten Arbeitnehmer zusammenzurechnen waren. Streitentscheidend ist die Rechtsfrage, ob der Beschluss der Belegschaft eines qualifizierten Betriebsteils - hier der Geschäftsstelle in Mannheim - gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 BetrVG, an der Betriebsratswahl des Hauptbetriebs teilzunehmen, dazu führt, dass die Fiktion gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 BetrVG aufgehoben wird und der Betriebsteil nunmehr mit dem Hauptbetrieb betriebsverfassungsrechtlich als ein einziger Betrieb anzusehen ist. Diese Rechtsfrage ist bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden. Sie ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten.
- aa)Das Landesarbeitsgericht München, das mit Beschluss vom 26.01.2011 (Az. 11 TaBV 77/10 ) im Verfahren gemäß § 98 ArbGG die Einigungsstelle, deren Spruch im vorliegenden Verfahren angegriffen wird, eingesetzt hat, begründet seine Entscheidung in erster Linie damit, dass es weder nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 BetrVG noch nach dem Sinn und Zweck der durch Gesetz vom 23.07.2001 eingeführten Neuregelungen in §§ 4 Abs. 1 S. 2 und 111 S. 1 BetrVG geboten sei, einen qualifizierten Betriebsteils nach einem Teilnahmebeschluss nicht mehr als selbständigen Betrieb gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 BetrVG zu qualifizieren (so im Ergebnis auch Däubler, BetrVG, 13. Aufl. 2012, § 111 Rn 48; Seebacher, AuR 2011, 335 ff.). § 4 Abs. 1 S. 2 BetrVG beinhalte seinem Wortlaut nach nur die organisatorische Wahl- und Zuordnungsmöglichkeit hinsichtlich des Betriebsratsgremiums, berühre aber nicht die materiellen Mitbestimmungsrechte und ihren Bezug auf den gesetzlich fingierten Betriebsbegriff. Eine differenzierende Betrachtung des Teilnahmebeschlusses in Bezug auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Mitbestimmungsrechts sei nach der ratio legis nicht geboten. Denn die Teilnahme an der Betriebsratswahl im Hauptbetrieb solle der Belegschaft des qualifizierten Betriebsteils nur eine Entscheidungsfreiheit und Organisationserleichterung dahingehend bieten, dass man sich statt der aufwendigeren eigenständig durchzuführenden Betriebsratswahl vor Ort quasi an die Wahl im Hauptbetrieb „anhängt“.
- bb)25Die überwiegende Meinung in der Literatur geht hingegen - wie die Einigungsstelle und das Arbeitsgericht München (Az. 19 BV 353/10) in dem vorausgegangenen Verfahren gemäß § 98 ArbGG - davon aus, dass der Zuordnungsbeschluss gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 BetrVG dazu führt, dass als Betrieb im Sinne des § 111 BetrVG der Gesamtbetrieb - also der Hauptbetrieb und der qualifizierte Betriebsteil gemeinsam - anzusehen ist (Bayreuther NZA 2011, 727 ff.; Ullrich, NZA 2004, 1308, 1310; GK-Franzen, BetrVG, 9. Aufl. 2010, § 4 Rn 22; Hanau, NJW 2001, 2513, 2514). Zur Begründung wird u a. auf die Rechtsprechung des BAG verwiesen. Das BAG lasse den selbständigen Betriebsteil bereits auf Grund einer „rechtswidrigen“ Wahl eines gemeinsamen Betriebsrats betriebsverfassungsrechtlich im Hauptbetrieb aufgehen. Dann müsse das erst recht gelten, wenn die Durchführung einer gemeinsamen Wahl in beiden Teileinheiten rechtskonform war. Das BAG sei in allen Entscheidungen um die Herstellung von Rechts- und Planungssicherheit im Betrieb bemüht. Deshalb seien die Entscheidungen durch den Grundsatz geprägt, dass die „Vertretungsbefugnis“ eines einmal gewählten Betriebsrats, der Mitbestimmungsrechte für sich reklamiere, nicht mit dem Argument bestritten werden können soll, dass seine Wahl fehlerhaft war, weil andernfalls die Effektivität der Betriebsratsarbeit erheblichen Schaden nehmen könnte (Bayreuther, NZA 2011, 727, 728). Außerdem wird mit dem Normzweck des § 4 Abs. 1 S. 2 BetrVG argumentiert. Die Fiktion in § 4 Abs. 1 S. 1 BetrVG ändere nichts daran, dass es sich vom Substrat her gesehen beim qualifizierten Betriebsteil und dem Hauptbetrieb um einen einzigen, einheitlichen Betrieb handele. Der Regelungszweck des § 4 Abs. 1 S. 2 BetrVG bestehe darin, den Arbeitnehmern des Betriebsteils eine Möglichkeit zur Hand zu geben, um die über die Fiktion des § 4 Abs. 1 S. 1 BetrVG bewirkte künstliche organisatorische Verselbständigung ihres „Betriebsteils“ wieder rückgängig zu machen (Bayreuther, NZA 2011, 727, 729). Ein weiterer Grund dafür, den Betriebsteil und den Hauptbetrieb im Falle des § 4 Abs. 1 S. 2 BetrVG als einen Betrieb zu behandeln, sei der Wille des historischen Gesetzgebers. Der Gesetzesbegründung sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass der Beschluss zur Teilnahme an der Betriebsratswahl des Hauptbetriebes zu einer Zuordnung zum Hauptbetrieb führe (Bayreuther, NZA 2011, 727, 728). Schließlich wird als Argument der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit angeführt. Es wäre mit erheblichen Rechtsunsicherheiten verbunden, wenn die betroffenen Arbeitnehmer ungeachtet des Umstands, dass sie sich frei und demokratisch für eine Zuordnung zum Hauptbetrieb entschieden haben und möglicherweise über Jahre hinweg von der Zuordnung zum Hauptbetrieb profitiert haben, immer dann, wenn diese mit Nachteilen verbunden ist, sich wieder auf ihre betriebsverfassungsrechtliche Selbständigkeit berufen könnten (Bayreuther, NZA 2011, 727, 730).
- cc)30Die Kammer folgt der oben skizzierten überwiegenden Ansicht in der Literatur.
(1)Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 S. 2 BetrVG ist neutral. Dass die Teilnahme an der Betriebsratswahl des Hauptbetriebs zu einer organisatorischen Zusammenfassung der Betriebsteile führt, ist nicht ausdrücklich geregelt. Die Regelung ist auslegungsbedürftig.
(2)Aus dem Fehlen einer Verweisung auf § 3 Abs. 5 S. 1 BetrVG bzw. einer entsprechenden Regelung kann nach Auffassung der Kammer nicht gefolgert werden, dass der Gesetzgeber damit zu erkennen gegeben hat, dass ein Teilnahmebeschluss nicht zu einer Zusammenfassung von qualifizierten Betriebsteil und Hauptbetrieb zu einem Betrieb führen soll. § 4 Abs. 1 S. 2 BetrVG verweist nur im Hinblick auf das Abstimmungsverfahren auf § 3 Abs. 3 S. 2 BetrVG. Ein Verweis auf die Rechtsfolgen der Abstimmung erfolgt nicht. Die in § 3 und § 4 Abs. 1 S. 2 BetrVG geregelten Konstellationen sind nicht vergleichbar. Gemäß § 3 BetrVG können die Tarifvertragsparteien bzw. die Betriebspartner eine vom Gesetz abweichende Vertretungsstruktur begründen. Vor diesem Hintergrund ist verständlich, dass der Gesetzgeber in § 3 Abs. 5 BetrVG eine ausdrückliche Regelung aufgenommen hat, um klarzustellen, dass die so gebildeten Organisationseinheiten als Betriebe im Sinne des BetrVG gelten. Im Rahmen der Auslegung des § 4 Abs. 1 S. 2 BetrVG geht es hingegen nicht um die Neubegründung einer vom Gesetz abweichenden Vertretungsstruktur, sondern um die Frage, ob die gesetzliche Fiktion des § 4 Abs. 1 S. 1 BetrVG durch den Teilnahmebeschluss rückgängig gemacht und so die gesetzliche Regelstruktur, nämlich das Betriebsteil und Hauptbetrieb einen Betrieb darstellen, wiederhergestellt wird.
(3)Das gegen die überwiegende Literaturmeinung vorgebrachte Argument, der Teilnahmebeschluss der Belegschaft des qualifizierten Betriebsteils gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 BetrVG dürfe nicht zu einer Absenkung des Schutzniveaus der Arbeitnehmer bei einer Betriebsänderung führen, überzeugt nicht. Zwar ist zuzugeben, dass im vorliegenden Fall die überwiegende Literaturmeinung dazu führt, dass keine Betriebsänderung vorliegt. Es sind aber durchaus Konstellationen denkbar - die Beteiligte zu 2 hat hierzu ein überzeugendes Beispiel gebildet -, in der das Ergebnis umgekehrt wäre.
(4)Die von dem Beteiligten zu 1 vertretene Auffassung hätte zur Folge, dass der einheitlich gewählte Betriebsrat jeweils getrennt den Hauptbetrieb und den Betriebsteil vertreten müsste. Diese Konsequenz wäre nach Auffassung der Kammer mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. So müsste z. B. für jede Betriebsvereinbarung festgelegt werden, für welche Einheit sie gelten soll. Problematisch wäre z. B. auch die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß § 75 BetrVG. Während das BetrVG in einer Vielzahl von Vorschriften voraussetzt, dass der Betriebsrat einen Betrieb vertritt, müsste bei einer Vertretung von zwei Organisationseinheiten durch einen Betriebsrat stets eine getrennte Betrachtungsweise gewählt werden.
(5)Im Übrigen wird auf die bereits oben dargestellte Argumentation der überwiegenden Literaturmeinung Bezug genommen, der sich die Kammer anschließt. II. Die Sprungrechtsbeschwerde war gemäß § 96a Abs. 1 S. 1 ArbGG zuzulassen.
- Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Auslegung des § 4 Abs. 1 S. 2 BetrVG hat grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung ist zu bejahen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt (vgl. z. B. BAG, Beschluss vom 22.03.2005 - 1 ABN 1/05 ). Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden kann. Klärungsbedürftig ist sie, wenn sie höchstrichterlich noch nicht entschieden und ihre Beantwortung nicht offenkundig ist (vgl. BAG, Beschluss vom 22.03.2005 - 1 ABN 1/05 ). Vorliegend hängt die Entscheidung des Rechtsstreits von der klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage ab, ob der Beschluss der Arbeitnehmer eines Betriebsteils, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen (§ 4 Abs. 1 S. 2 BetrVG), dazu führt, dass die Fiktionswirkung des § 4 Abs. 1 S. 1 BetrVG aufgehoben wird und der Betriebsteil gemeinsam mit dem Hauptbetrieb einen Betrieb darstellt. Diese Frage ist bislang noch nicht vom BAG entschieden worden. Ihre Beantwortung ist von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung und berührt auch die Interessen eines größeren Teils der Allgemeinheit. Denn für die Entscheidung der Arbeitnehmer eines Betriebsteils im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 BetrVG, ob sie an der Betriebsratswahl im Hauptbetrieb teilnehmen wollen, ist es von großer Bedeutung, welche betriebsverfassungsrechtlichen Konsequenzen mit ihrer Entscheidung Zusammenhängen.
- Der Beteiligte zu 1) hat den Antrag gemäß § 96a Abs. 1 S. 1 ArbGG gestellt. Die Zustimmung der übrigen Beteiligten ist für die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde im verfahrensbeendenden Beschluss nicht erforderlich. III. Die Entscheidung ist gemäß §§ 2 Abs. 2 GKG, 2a Abs. 1 Ziffer 1 ArbGG gerichtskostenfrei. Permalink: http://openjur.de/u/497405.html Kommentare
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