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OLG München, Beschluss vom 27.03.2012 - 32 U 4434/11

Tenor Die Verhandlung wird bis zum Vorliegen rechtskräftiger Entscheidungen in den derzeit vor dem Verwaltungsgericht München anhängigen Verfahren (Az. M 18 K 11.1302 , M 18 K 11.1399 und M 18 K 1442) gemäß § 148 ZPO ausgesetzt. Gründe I. Die Parteien streiten um Unterlassungsansprüche, die die Klägerin zu 1 als Vermieterin eines Gebäudes mit Büro- und Praxisräumen, einer Ladenpassage und gastronomischen Betrieben und der Kläger zu 2 als Partner einer Patentanwalts-GmbH mit Kanzleiräumen in diesem Gebäude gegen die Beklagten als Mieter von Gaststätten mit Freiflächen in der Ladenpassage geltend machen. Die Beklagten haben als Betreiber der Gaststätten bis zum Erlass entsprechender, sofort vollziehbarer Auflagenbescheide zum Vollzug des Gaststättengesetzes und des Gesundheitsschutzgesetzes durch die Landeshauptstadt München ihren Gästen und Mitarbeitern gestattet, auf den vor den eigentlichen Gaststättenräumen gelegenen, sich aber in der baulich umschlossenen Passage befindlichen Wirtsgärten zu rauchen.

  1. a)Nach § 2.4 des Mietvertrags vom 26.04.1988 (Anlage K1) in Verbindung mit dem Nachtragsmietvertrag vom 04.01.1991 (Anlage K3) und dem Nachtragsvertrag vom 24.02.2003 (Anlage K4) haben die Beklagten zu 1 und 2 sämtliche mit ihrem "Gewerbe zusammenhängenden Auflagen zu erfüllen". Gleiches gilt nach § 2.4 des Mietvertrags vom 16.10.1995 (Anlage K5) in Verbindung mit diversen Nachtragsvereinbarungen (vgl. Anlage K7) für die Beklagte zu 3. Nach § 2.7. des Mietvertrags vom 14.06.2006 mit den Beklagen zu 4 und 5 sind diese verpflichtet, "alles zu vermeiden, was zum Erlass behördlicher Auflagen oder zu behördlichen Verboten führen könnte" (Anlage BK3).
  2. b)Die jeweiligen Bescheide zum Vollzug des Gaststättengesetzes und des Gesundheitsschutzgesetzes durch das Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt München sind mittlerweile von den Beklagten angefochten worden. Rechtskräftige Hauptsacheentscheidungen des Verwaltungsgerichts liegen aber noch nicht vor, so dass der Fortbestand der Auflagen nicht feststeht. Entscheidend für das Bestehen eines vertraglichen Unterlassungsanspruchs bei Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. BGH MDR 1996, 309 ) ist daher in diesem Zusammenhang, ob die Verwaltungsgerichte die von der Landeshauptstadt München gegen die Beklagten erlassenen Auflagen zur Einhaltung des Rauchverbots auch in der Hauptsache für rechtmäßig erklären.
  3. c)Andererseits kann eine Verurteilung zur Unterlassung einer Handlung nicht ohne weiteres darauf gestützt werden, dass in der Vergangenheit eine Rechtsverletzung stattgefunden hat. Eine solche Verurteilung kann vielmehr nur dann erfolgen, wenn eine erneute Rechtsverletzung künftig zu erwarten ist (vgl. BGH NJW 2005, 594 m.w.N.). Bei einer rechtskräftigen Bestätigung der Auflagen des Kreisverwaltungsreferats dürfte somit eine Wiederholungsgefahr und damit eine materielle Anspruchsvoraussetzung entfallen. Ein solches Fehlen der Wiederholungsgefahr ist im Übrigen wohl auch derzeit aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Auflagenbescheide (und deren Bestätigung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof) gegeben. II. Soweit die Unterlassungsansprüche der Kläger zu 1 und 2 auf andere Anspruchsgrundlagen gestützt werden, ist das Verfahren ebenfalls noch nicht entscheidungsreif. 1. Für einen Unterlassungsanspruch der Klägerin zu 1 aus § 1004 BGB steht im derzeitigen Verfahrensstadium nicht fest, ob durch die Gestattung des Rauchens Einwirkungen hervorgerufen werden, die die Wesentlichkeitsgrenze nach § 906 BGB überschreiten.
  4. a)Grundsätzlich ist die Klägerin zu 1 als Eigentümerin der Einkaufspassage auch gegen Eigentumsbeeinträchtigungen durch die Zuführung unwägbarer Stoffe im Sinne von § 906 BGB geschützt (vgl. BGH NJW 2005, 1366 ).
  5. b)Anspruchsgegner sind bei der behaupteten Rauchbeeinträchtigung nicht nur die Raucher selbst, sondern auch die Restaurantbesitzer als mittelbare Handlungsstörer, wenn sie es unterlassen, Handlungen Dritter zu verhindern, obwohl sie dazu verpflichtet wären. Eine derartige Verpflichtung der Beklagten kann nach Auffassung des Senats sowohl der Hausordnung vom 26. April 1988 (Ziffer 2.3, Anlage K2), wie auch den Hausordnungen vom 16.10.1995 (Ziffer 2.3, Anlage K6), der "Nachtragshausordnung" (Ziffer 10, Anlage K7) und der Hausordnung für Gewerbetriebe (§ 1.5 und 7, Anlage K8) entnommen werden.
  6. c)Allerdings ist weiter Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs, dass die Zuführung des Rauchs tatsächlich eine Beeinträchtigung des Eigentums mit sich bringt. Hierunter ist grundsätzlich jeder dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechende Zustand zu verstehen. Gelangen daher ohne den Willen des Eigentümers fremde Gegenstände oder Stoffe auf sein Grundstück, so beeinträchtigen sie die ihm durch § 903 BGB garantierte umfassende Sachherrschaft (vgl. BGH aaO). Bei unwägbaren Stoffen ist aber durch die Wertung in § 906 BGB nicht jede Zuführung als Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne von § 1004 BGB zu sehen. Erforderlich ist vielmehr eine Einwirkung, die die Wesentlichkeitsgrenze überschreitet. Maßstab hierfür ist das Empfinden eines Durchschnittsbenutzers der betroffenen Einkaufspassage und nicht das subjektive Empfinden der Anspruchsteller (vgl. LG München I, WuM 2004, 368). Für diese Voraussetzungen, für die die Klagepartei beweispflichtig ist (vgl. LG München I aaO), wäre die Durchführung einer Beweisaufnahme erforderlich, nachdem die Beklagten geltend machen, dass das Gebäude sehr gut be- und entlüftet werden könne.
  7. d)Davon abgesehen ist das Bestehen einer Wiederholungsgefahr Tatbestandsmerkmal jedes Unterlassungsanspruchs und damit auch hier materielle Anspruchsvoraussetzung (vgl. BGH NJW 2005, 594 ). Bei einer rechtskräftigen Bestätigung der Auflagen des Kreisverwaltungsreferats dürfte der Anspruch deshalb endgültig entfallen. 2. Aus dem gleichen Grund kann derzeit über mietvertragliche Ansprüche der Klägerin zu 1 auf Unterlassung wegen Verstoßes gegen die Hausordnung nicht entschieden werden. Soweit sich die vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Verhinderung des Rauchens ihrer Gäste aus den oben zitierten Regelungen der Hausordnungen herleitet, kommt es nämlich ebenfalls auf die Wesentlichkeit der Belästigung durch die Rauch - Immissionen an. 3. Soweit die Kläger zu 1 und 2 ihren Unterlassungsanspruch aus § 1004 , § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 2 Nr. 8. Art. 3 BayGSG herleiten, kann im jetzigen Verfahrensstadium nur ein Anspruch der Klägerin zu 1 sicher verneint werden.
  8. a)Zunächst ist festzuhalten, dass der Senat der Auffassung ist, dass das Gesetz zum Schutz der Gesundheit vom 23.07.2010 ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2004, 356 m.w.N.) ist ein Schutzgesetz eine Rechtsnorm, die nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen. Entscheidend ist nicht die Wirkung, sondern Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie die Frage, ob der Gesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat, wobei es ausreichend ist, wenn die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, hauptsächlich aber im Interesse der Allgemeinheit liegt. Um ein Ausufern des Anwendungsbereichs von Schutzgesetzen zu vermeiden, fordert die BGH - Rechtssprechung aber, dass der Individualschutz im Aufgabenbereich der Norm liegt. Art. 3 BayGSG ist keineswegs darauf beschränkt, Luft und Raumklima in Gaststättenräumen zu verbessern, sondern will gerade auch die Gesundheit der Personen schützen, die sich in diesen Räumen aufhalten, sei es zum Konsumieren von Speisen und Getränken, sei es, weil es sich um ihren Arbeitsplatz handelt. Dies ergibt sich bereits aus Art. 1 BayGSG, wonach Ziel des Gesetzes "der Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens" ist. Nach der Begründung zum Gesetzesentwurf will der bayerische Gesetzgeber alle "Bürgerinnen und Bürger" schützen, die sich in Räumen aufhalten, in denen sich beim Rauchen krebsauslösende und gesundheitsschädliche Stoffe in hoher Konzentration absetzen und ihre Gesundheit gefährden würden (vgl. LT-Drs. 15/8603, S. 7, Allgemeiner Teil, Ziffer I und II).
  9. b)Allerdings gehört die Klägerin als juristische Person sicher nicht zu dem von Art. 3 BayGSG geschützten Personenkreis. Zudem bestehen erhebliche Zweifel, ob der von der Klägerin zu 1 konkret angeführte Schaden (Beschwerden und die Androhung von Kündigungen durch weitere Mieter der Einkaufspassage) gerade aus der Verletzung eines Rechtsguts entstanden ist, zu dessen Schutz die Rechtsnorm erlassen worden ist (vgl. BGH aaO). Nach Auffassung des Senats fällt der hier geltend gemachte drohende Vermögensschaden nicht in den sachlichen Schutzbereich des GSG.
  10. c)Soweit der Kläger zu 2 seinen Anspruch auf Unterlassung aus seiner Mitmieterstellung hergeleitet hat, fehlt es nach Auffassung des Senats am Zurechnungszusammenhang, wenn der Kläger, wie von den Beklagten vorgetragen und vom Kläger nicht bestritten, einen von der Einkaufspassage getrennten Zugang mit einem eigenen Treppenhaus zu seinen abgeschlossenen Büroräumen hat und zur Ausübung seiner Rechte aus dem Mietvertrag die streitgegenständlichen Freiflächen nicht betreten muss. Auf einen entsprechenden Hinweis des Senats beruft sich der Kläger zu 2 nunmehr darauf, er sei als Kunde der Ladengeschäfte und der gastronomischen Betriebe von den Rauchimmissionen betroffen. Mit diesem neuen Vorbringen ist der Kläger zu 2 nicht nach § 531 ZPO ausgeschlossen, da es für das Landgericht - von seinem Verständnis aus konsequent - darauf nicht ankam. Ein Zurückweisung der Berufung des Klägers zu 2 nach § 522 Abs. 2 ZPO scheidet daher aus. Allerdings setzt der Unterlassungsanspruch nach §§ 823 , 1004 BGB ebenfalls das Bestehen einer Wiederholungsgefahr, also die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen voraus, sodass auch hinsichtlich des Klägers zu 2 die Entscheidung der Verwaltungsgerichte vorgreiflich ist. 4. Daher war das Verfahrens nach § 148 ZPO auszusetzen. Permalink: https://openjur.de/u/497433.html ( https://oj.is/497433 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 8 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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