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AG Rosenheim, Beschluss vom 22. März 2012 - Az. 3 F 221/12

Tenor 1. Ziffer 2 der einstweiligen Anordnung gemäß Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 30.09.2008, Az.: 3 F 431/08, wird aufgehoben. 2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen 3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 4. Der Verfahrenswert wird auf 4.992,00 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung einer einstweiligen Anordnung zum Ehegattenunterhalt. Die Beteiligten sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Das Scheidungsverfahren war unter dem Aktenzeichen 3 F 431/08 beim hiesigen Amtsgericht anhängig. Der Scheidungsantrag war am 07.03.2008 bei Gericht eingegangen. Mit innerhalb des Verbundverfahrens nach mündlicher Verhandlung ergangenem Beschluss vom 30.09.2008 hat das Gericht den Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung u.a. verpflichtet, einen "laufenden monatlichen Ehegattenunterhalt" in Höhe von 832,00 € zu zahlen. Die ebenfalls anhängige Folgesache nachehelicher Unterhalt wurde mit Beschluss vom 19.10.2011 vom Scheidungsverbund abgetrennt. Das abgetrennte Hauptsacheverfahren ist nach wie vor anhängig. Mit Endbeschluss vom 08.12.2011 wurde die Ehe der Beteiligten geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Scheidungsbeschluss ist seit 20.01.2012 rechtskräftig. Der Antragsteller beantragt, die einstweilige Anordnung des Gerichts vom 30.09.2008 mit Wirkung vom 20.01.2012 in Ziffer 2 aufzuheben sowie die Vollstreckung auszusetzen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. II. Es findet vorliegend das neue Verfahrensrecht Anwendung. Das Scheidungsverfahren und das Verfahren der einstweiligen Anordnung wurden zwar vor dem 01.09.2009 eingeleitet, sodass gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG grundsätzlich das alte Recht anzuwenden wäre. Auf das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist aber gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG-RG neues Recht anwendbar, da im Rahmen des Scheidungsverfahrens erst nach dem 31.08.2010 eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich erlassen wurde (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 13.02.2012 - 10 WF 30/12 - juris). 1. Der Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Anordnung hat im Wesentlichen Erfolg. Er war lediglich zurückzuweisen, soweit beantragt wurde, die einstweilige Anordnung rückwirkend zum 20.01.2012 aufzuheben.

  1. a)Eine einstweilige Anordnung zum Trennungsunterhalt ist auf Antrag gemäß § 54 Abs. 1 FamFG aufzuheben, wenn die Ehe der Beteiligten zwischenzeitlich rechtskräftig geschieden wurde.
  2. aa)Hinsichtlich der Aufhebbarkeit einer einstweiligen Anordnung zum Trennungsunterhalt war nach altem Recht zu unterscheiden wie folgt: War die einstweilige Anordnung gemäß § 620 Nr. 6 ZPO a.F. im Rahmen eines Scheidungsverfahrens ergangen, galt diese nach § 620 f ZPO a.F. auch für die Zeit nach dem Eintritt der Rechtskraft der Scheidungsentscheidung bis zum Wirksamwerden einer anderweitigen Unterhaltsregelung fort (BGH NJW 1983, 1330 ). Nach rechtskräftiger Scheidung konnte die einstweilige Anordnung zum Ehegattenunterhalt nicht mehr gemäß § 620 b ZPO a.F. aufgehoben oder abgeändert werden; vielmehr war der Schuldner auf eine negative Feststellungsklage verwiesen, wenn er geltend machen wollte, dass der Unterhaltsanspruch nicht oder nicht in der per einstweiliger Anordnung titulierten Höhe besteht (BGH a.a.O.). Handelte es sich hingegen um eine einstweilige Anordnung, die gemäß § 644 ZPO a.F. außerhalb des Verbunds im Rahmen eines Trennungsunterhaltsverfahrens erwirkt worden war, war diese im Falle einer rechtskräftigen Scheidung auf Antrag gemäß § 620 b Abs. 1 S. 1 ZPO a.F. aufzuheben, weil die Wirkung der einstweiligen Anordnung nicht weiter gehen durfte als die Hauptsache (Hüßtege in Thomas/Putzo, 28. Auflage 2007, § 644 Rz. 5; OLG Frankfurt FamRZ 2006, 1687 ).
  3. bb)Nach neuem Recht ist die dargelegte Unterscheidung, ob eine einstweilige Anordnung im Scheidungsverfahren oder in einem isolierten Unterhaltsverfahren ergangen ist, weggefallen. Das Recht der einstweiligen Anordnung wurde im Zuge der Familienrechtsreform grundlegend neu ausgestaltet. Gemäß § 51 Abs. 3 S. 1 FamFG ist das Verfahren der einstweiligen Anordnung nunmehr stets ein selbständiges Verfahren. Aus dem Wortlaut der Norm ("auch wenn eine Hauptsache anhängig ist") sowie aus § 52 FamFG ergibt sich zudem, dass die Anhängigkeit einer Ehesache oder eines Unterhaltshauptsacheverfahrens nicht mehr Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist. Die Selbständigkeit und Unabhängigkeit des Verfahrens der einstweiligen Anordnung haben auch zur Folge, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Trennungsunterhalt innerhalb eines Scheidungsverbundverfahrens nach neuem Recht nicht mehr zulässig ist (a.A. Wendl/Bömelburg, Unterhaltsrecht, 8. Auflage 2011, § 4 Rz. 7 sowie Beutler in BeckOK BGB, Stand 1.2.2012, § 1361 Rz. 127, die jedoch beide nicht auf § 51 Abs. 3 S. 1 FamFG eingehen). Mithin ist auch die Frage, wie gegen eine einstweilige Anordnung zum Trennungsunterhalt nach rechtskräftiger Scheidung vorgegangen werden kann, grundsätzlich neu und nunmehr für alle Fälle einheitlich zu beurteilen. Zu der Frage liegt bislang - soweit ersichtlich - keine veröffentlichte Rechtsprechung vor. Die Literatur ist sich nur insoweit einig, dass eine einstweilige Anordnung zum Trennungsunterhalt durch die rechtskräftige Scheidung nicht automatisch nach § 56 Abs. 1 FamFG außer Kraft tritt, da es sich bei dem Scheidungsbeschluss (ohne eine Verbundentscheidung zum nachehelichen Unterhalt) nicht um eine anderweitige Regelung im Sinne der genannten Vorschrift handelt. Ob eine einstweilige Anordnung über den Trennungsunterhalt nach Rechtskraft der Scheidung auf Antrag nach § 54 Abs. 1 FamFG aufzuheben ist, ist hingegen umstritten. Eine Auffassung verweist den Unterhaltsschuldner auf die Möglichkeit, mit einem negativen Feststellungsantrag gegen die einstweilige Anordnung vorzugehen (Wendl/Bömelburg a.a.O.; Musielak/Borth, FamFG, 2. Auflage 2011, § 246 Rz. 16). Nach der Gegenmeinung ist eine einstweilige Anordnung zum Trennungsunterhalt nach Rechtskraft der Scheidung auf Antrag gemäß § 54 Abs. 1 FamFG aufzuheben (Keidel/Giers, FamFG, 16. Auflage, § 246 Rz. 9). Diese Ansicht teilen wohl auch Hüßtege (in Thomas/Putzo, 32. Auflage 2011, § 246 Rz. 3) und Gerhardt (in FA-FamR, 8. Auflage, 6. Kapitel Rz. 869), wobei beide Autoren missverständlich darauf abstellen, dass es sich um eine einstweilige Anordnung handeln soll, die "im Trennungsunterhaltsverfahren" bzw. "während eines Trennungsunterhaltsverfahrens" ergangen ist. Ersteres ist aber wegen § 56 Abs. 3 S. 1 FamFG nicht mehr möglich. Letzteres - die Anhängigkeit eines Hauptsacheverfahrens - ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht mehr erforderlich. Das Gericht schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Für diese spricht vor allem das Argument, mit welchem auch die Aufhebung einer einstweiligen Anordnung gemäß § 644 ZPO a.F. zugelassen wurde: Eine einstweilige Anordnung, die nur den Trennungsunterhalt zum Gegenstand hat, kann keine weitergehende Wirkung entfalten als eine entsprechende Hauptsacheentscheidung. Erwirkt der Unterhaltsgläubiger anstatt oder nach der einstweiligen Anordnung einen Hauptsachetitel über den Trennungsunterhalt, kann er aus diesem nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung nicht mehr zulässigerweise vollstrecken. Nichts anderes kann für eine einstweilige Anordnung gelten, zumal es sich bei dieser bereits verfahrensrechtlich nur um eine vorläufige Regelung handeln soll. Hieran ändert auch nichts, dass die einstweilige Anordnung nicht mehr von der Hauptsache abhängig ist, sondern ein eigenständiges Verfahren darstellt. Entscheidend ist vielmehr, dass im Verfahren der einstweiligen Anordnung nur über einen bestimmten Verfahrensgegenstand - den Trennungsunterhalt, und nicht den nachehelichen Unterhalt - entschieden wurde. Die zur einstweiligen Anordnung nach § 620 Nr. 6 ZPO a.F. entwickelten Grundsätze sind hingegen auf das neue Recht nicht übertragbar. Dem Schuldner wurde früher die Möglichkeit eines Aufhebungs- oder Abänderungsantrags gemäß § 620 b Abs. 1 S. 1 ZPO a.F. mit der Begründung abgeschnitten, dieser Rechtsbehelf sei nach rechtskräftigem Abschluss des Scheidungsverfahrens nicht mehr gegeben (s.o.). Dies ließ sich letztlich nur damit rechtfertigen, dass die einstweilige Anordnung - nach altem Recht zutreffend - als ein Bestandteil des mit Rechtskraft der Scheidung insgesamt beendeten Verbundverfahrens angesehen wurde. Es ist dagegen kein Grund ersichtlich, weshalb der grundsätzlich statthafte Rechtsbehelf nach § 54 Abs. 1 FamFG im nach neuem Recht selbständigen Verfahren der einstweiligen Anordnung durch den Eintritt der Rechtskraft in einem anderen, hiervon unabhängigen Verfahren plötzlich unzulässig werden sollte. Darüber hinaus greifen auch die vom BGH (a.a.O.) angestellten Zweckmäßigkeitserwägungen heute nur noch bedingt. Durch die Fortgeltung der einstweiligen Anordnung über die rechtskräftige Scheidung hinaus sollte vor allem ein regelungsloser Zustand bezüglich des Unterhalts vermieden werden. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung im Jahre 1983 eine einstweilige Anordnung zum Unterhalt ausschließlich im Rahmen einer anhängigen Ehesache erwirkt werden konnte, sodass für den Unterhaltsberechtigten im Falle einer Aufhebung der einstweiligen Anordnung grundsätzlich keine Möglichkeit bestanden hätte, schnell wieder zu einem neuen Unterhaltstitel zu gelangen. Diese Problematik wurde bereits durch die Einführung des § 644 ZPO a.F. entschärft. Danach konnte der Gläubiger eine einstweilige Anordnung nunmehr auch im Rahmen eines isolierten Hauptsacheverfahrens über den Unterhalt beantragen. Seit dem Inkrafttreten des FamFG steht dem Unterhaltsberechtigten ein noch einfacherer Weg zur Verfügung, möglichst rasch wieder zu einem Titel zu gelangen: Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zum nachehelichen Unterhalt ist jetzt sogar zulässig, ohne dass zugleich ein entsprechendes Hauptsacheverfahren anhängig gemacht werden muss. Es ist dem Unterhaltsberechtigten auch zumutbar, diesen Weg zu beschreiten. Es obliegt im Allgemeinen dem Gläubiger, seine (behaupteten) Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Sofern ein Ehegatte der Auffassung ist, der andere schulde ihm auch nach der Scheidung noch Unterhalt, kann von ihm verlangt werden, dass er ein diesbezügliches Verfahren einleitet und die Voraussetzungen des Anspruchs darlegt. Er kann sich nicht damit begnügen, weiterhin aus einem Titel zu vollstrecken, der aus einem Verfahren stammt, in welchem das Bestehen eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt vom Gericht gar nicht geprüft wurde. Dies gilt umso mehr, als das Bestehen eines nachehelichen Ehegattenunterhalts spätestens seit Inkrafttreten der Unterhaltsreform zum 01.01.2008 keineswegs (mehr) als Regelfall angesehen werden kann. Insoweit sei insbesondere auf den in § 1569 BGB ausdrücklich normierten Grundsatz der Eigenverantwortung verwiesen. Dagegen ist es dem Unterhaltsverpflichteten weitaus weniger zumutbar, mit einem negativen Feststellungsantrag gegen die aus seiner Sicht unberechtigte weitere Inanspruchnahme aus der einstweiligen Anordnung vorzugehen. Es ist bereits fraglich, ob ein negativer Feststellungsantrag nach neuem Recht überhaupt noch zulässig ist (verneinend z.B. FA-FamR/Gerhardt, 6. Kapitel Rz. 999). Aus § 52 FamFG lässt sich jedenfalls der allgemeine Rechtsgedanke ableiten, dass es nach der Vorstellung des Gesetzgebers grundsätzlich die Aufgabe des Gläubigers und nicht des Schuldners ist, ein Hauptsacheverfahren zur endgültigen Klärung der Rechtslage in die Wege zu leiten. Darüber hinaus ist zu beachten, dass im Hauptsacheverfahren gemäß § 114 Abs. 1 FamFG Anwaltszwang besteht, wohingegen es im Verfahren der einstweiligen Anordnung keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf, § 114 Abs. 4 Nr. 1 FamFG. Würde man der Auffassung folgen, dass der Unterhaltsverpflichtete nach rechtskräftiger Scheidung nur noch mit einem negativem Feststellungsantrag gegen die einstweilige Anordnung vorgehen kann, würde dies zu dem nicht nachvollziehbaren Ergebnis führen, dass sich der Berechtigte ohne erhebliches Kostenrisiko und ohne anwaltliche Vertretung einen Titel beschaffen könnte, gegen welchen der Verpflichtete sich allein durch die Einleitung eines kostenintensiven Anwaltsverfahrens zur Wehr setzen könnte. Nach alledem ist der Auffassung zu folgen, wonach gegen eine einstweilige Anordnung zum Trennungsunterhalt auch nach Rechtskraft der Scheidung zulässigerweise mit einem Aufhebungsantrag gemäß § 54 Abs. 1 FamFG vorgegangen werden kann, der zudem regelmäßig allein aufgrund der rechtskräftigen Scheidung begründet ist.
  4. cc)Die einstweilige Anordnung zum Ehegattenunterhalt war somit im vorliegenden Fall auf den Antrag des Antragstellers hin aufzuheben. Die Ehe der Beteiligten wurde mit Endbeschluss vom 08.12.2011 geschieden. Der Scheidungsausspruch ist seit 20.01.2012 rechtskräftig. Es ist mithin kein Trennungsunterhalt mehr geschuldet. Es handelt sich bei der in Frage stehenden einstweiligen Anordnung auch (nur) um eine solche zum Trennungsunterhalt. Das Gericht hat mit Beschluss vom 30.09.2008 lediglich über den Trennungsunterhalt, nicht aber über den nachehelichen Unterhalt entschieden. Dies ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Tenor, jedoch eindeutig aus den Gründen der Entscheidung. In diesen ist als Anspruchsgrundlage für den Ehegattenunterhalt ausschließlich § 1361 BGB genannt und auf Seite 12 der Entscheidung ist ausdrücklich nur von "Trennungsunterhalt" die Rede. Überdies wird man generell annehmen müssen, dass eine einstweilige Anordnung, die über den Unterhalt eines Ehegatten vor Rechtskraft der Scheidung befindet, nur den Trennungsunterhalt regelt (Keidel/Giers, § 246 Rz. 9; wohl entgegen den Ausführungen in BGH a.a.O.). Der Aufhebung steht vorliegend auch nicht entgegen, dass es sich ursprünglich tatsächlich nicht um eine selbständige einstweilige Anordnung nach neuem Recht gehandelt hat, sondern diese nach altem Recht im Rahmen des Scheidungsverbunds erlassen wurde. Denn auf die einstweilige Anordnung ist - wie eingangs dargelegt - das neue Recht anzuwenden, sodass diese konsequenterweise rechtlich so zu behandeln ist, als sei sie von Anfang an in einem selbständigen Verfahren ergangen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass auch im früheren Recht nach herrschender Meinung eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass einstweiligen Anordnungen nach Rechtskraft der Entscheidung nicht mehr abänderbar sind, gemacht wurde, wenn - wie hier - trotz rechtskräftiger Scheidung das Hauptsacheverfahren wegen nachehelichen Unterhalts noch anhängig war (Hüßtege in Thomas/Putzo, 28. Auflage 2007, § 620b Rz. 4 m.w.N.). Dem Antrag war daher dem Grunde nach stattzugeben.
  5. b)Der Antrag war lediglich zurückzuweisen, soweit die rückwirkende Aufhebung der einstweiligen Anordnung zum 20.01.2012 beantragt wurde. Hierfür besteht kein Anlass. Die ausgesprochene Aufhebung der einstweiligen Anordnung hat zur Folge, dass ab sofort aus dem Titel nicht mehr vollstreckt werden kann, weder für die Zukunft, noch für die Vergangenheit. Sollten für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung noch Beträge vollstreckt worden sein, sagt die einstweilige Anordnung als vorläufige Entscheidung, die nicht in materielle Rechtskraft erwächst, nichts darüber aus, ob die Antragsgegnerin die Unterhaltsleistungen endgültig behalten darf. Die rückwirkende Aufhebung würde daher allenfalls Verwirrung stiften und hätte für den Antragsteller sogar den Nachteil, dass die Antragsgegnerin etwaige Rückstände für den Zeitraum bis zum 20.01.2012 noch vollstrecken könnte. Hierfür besteht aber kein Rechtsschutzbedürfnis, weil mittels einstweiliger Anordnung grundsätzlich nur Unterhaltszahlungen für die Zukunft gewährleistet werden sollen.
  6. c)Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen. Zwar dürfte § 246 Abs. 2 FamFG nach seinem Sinn und Zweck auf den Aufhebungsantrag gemäß § 54 Abs. 1 FamFG analog anwendbar sein. Da jedoch über eine reine Rechtsfrage zu entscheiden war, erschien eine mündliche Verhandlung zur Aufklärung des Sachverhalts nicht geboten. In Anbetracht des bisherigen Verlaufs der Folgesache nachehelicher Unterhalt hielt das Gericht auch eine gütliche Beilegung des Verfahrens für ausgeschlossen. 2. Über den weiteren Antrag, die Vollstreckung gemäß § 55 FamFG auszusetzen, war aufgrund der Aufhebung der einstweiligen Anordnung nicht mehr zu entscheiden (vgl. Zöller/Feskorn, 29. Auflage, FamFG § 55 Rz. 5). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 2 S. 1, 243 S. 1, S. 2 Nr. 1 FamFG. Aufgrund des nahezu vollumfänglichen Obsiegens des Antragstellers entsprach es der Billigkeit, der Antragsgegnerin die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. 4. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 41, 51 FamGKG (12 x 832 € x 1/2 = 4.992 €). Permalink: http://openjur.de/u/497438.html Kommentare

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