GB maßgeblich von einer seiner Auffassung nach nur eingeschränkten „Wertigkeit“ des Geständnisses hat leiten lassen. Aus dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe ergibt sich nämlich, dass hiermit zunächst auf die Betreffenssituation des Angeklagten anlässlich seiner polizeilichen Kontrolle am Tattag abgestellt wird. Die Berufungskammer ist deshalb bereits im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne davon ausgegangen, dass „das Geständnis [...] jedoch in seinem 'Wert‘ insoweit relativiert werden“ müsse, „als es in einer Situation erfolgt ist, als nach Auffinden des Amphetamins in der Mittelkonsole die (weitere) gezielte Durchsuchung des Fahrzeugs angekündigt worden war mit der Folge, dass der Angeklagte mit dem Auffinden des Marihuanas rechnen musste“, zumal der Angeklagte „mit seinem eigenen Fahrzeug allein unterwegs war, weswegen auch die Zuordnung der Betäubungsmittel zu seiner Person zumindest sehr nahe gelegen hat“. Von einer nur eingeschränkten „Wertigkeit“ des Geständnisses ist nach Auffassung des Landgerichts weiterhin aber auch deshalb auszugehen, weil der „Angeklagte zwar den Vorwurf eingeräumt“ hat, jedoch „seinen emotionslosen Ausführungen darüber hinausgehende Schuldeinsicht und Reue nicht entnommen werden“ konnten. Beide Begründungsvarianten für die mindere „Wertigkeit“ des Geständnisses des Angeklagten laufen im Ergebnis darauf hinaus, die Verneinung
GB in rechtsfehlerhafter Weise mit Inhalt und Umfang des Tatgeständnisses bzw. dem Fehlen einer von „Schuldeinsicht und Reue“ getragenen Motivation für seine Abgabe und damit letztlich mit einer von dem Angeklagten berechtigt verfolgten Verteidigungsstrategie zu begründen, was auch dann unzulässig wäre, wenn der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat bestritten hätte (BGH StraFo 2010, 207 ; BGH NStZ 2009, 441 = StraFo 2009, 342 ; Beschluss vom 07.02.2007 - 2 StR 17/07 [bei juris] und schon BGH NStZ-RR 2003, 264 = StV 2003, 669 f.; vgl. auch Fischer StGB 59. Aufl. § 56 Rn. 20 und 23, jeweils a.E.). bb) Als rechtsfehlerhaft erweist sich die Verneinung
GB hier aber auch deshalb, weil das Landgericht bei der Prüfung der Aussetzungsvoraussetzungen ausweislich seiner Ablehnungsbegründung von einem zu engen Prüfungsmaßstab ausgegangen sein könnte. Denn die gewählten Formulierungen zum Fehlen bestimmter, jeweils für sich als 'ausreichend‘ anzusehender Milderungsgründe (hier: Tatgeständnis, Besitz lediglich sog. 'weicher’ Drogen und Kontakte zur Suchtberatung) lassen - wovon auch die Revision im Ansatz zutreffend ausgeht - besorgen, dass das Landgericht verkannt haben könnte, dass schon ein Zusammentreffen lediglich durchschnittlicher und für sich betrachtet einfacher Milderungsgründe die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne dieser Vorschrift erlangen kann. Bei der gebotenen Gesamtschau sind auch solche Milderungsgründe zu berücksichtigen, die (schon) bei der konkreten Strafhöhe oder der Prognoseentscheidung herangezogen worden sind (BGH StV 2009, 695 f. = NStZ 2010, 147 f.; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 2, 7 und StGB § 56 Umstände, besondere 3, 8; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung,
GB aufgrund der gebotenen Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten die verhängte Strafe zur Bewährung ausgesetzt hätte. III. Aufgrund der aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mängel war der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Berufungsurteils in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang mitsamt den zugehörigen Feststellungen aufzuheben (§ 349 Abs. 4 StPO) und in diesem Umfang die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO). Permalink: https://openjur.de/u/497441.html ( https://oj.is/497441 ) Volltext Druckansicht Zitate 16 Zitiert 0 Referenzen 3 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.