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LG Deggendorf, Beschluss vom 28. März 2012 - Az. 1 Qs (b) 62/12

Tenor

  1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Viechtach vom 16.01.2012 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Mit Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt vom 25.10.2010 wurde gegen den Betroffenen wegen einer am 02.10.2010 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße in Höhe von 180,- EUR festgesetzt. Den hiergegen eingelegten Einspruch hat das Amtsgericht A. mit Urteil vom 01.02.2011 verworfen. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit 12.02.
  3. Da der Betroffene in der Folge keinerlei Zahlung geleistet hatte und ein an das zuständige Finanzamt gerichtetes Vollstreckungsersuchen erfolglos verlaufen war, ordnete das Amtsgericht Viechtach mit Beschluss vom 16.01.2012 nach Anhörung des Betroffenen eine Erzwingungshaft von 8 Tagen gegen den Betroffenen an. Gegen die dem Betroffenen am 19.01.2012 zugestellte Entscheidung legte dieser mit Schreiben vom 21.01.2012, eingegangen beim Amtsgericht Viechtach am 23.01.2012, sofortige Beschwerde ein. Mit diesem sowie mit weiteren Schreiben wendet sich der Betroffene gegen die Anordnung von Erzwingungshaft mit der Begründung, dass über sein Vermögen bereits im Dezember 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und sein monatliches Einkommen weit unter der Pfändungsgrenze liege. Außerdem kritisiert er die Entscheidung des Amtsgerichts A. vom 01.02.
  4. Mit Schreiben des Amtsgerichts Viechtach vom 20.02.2012 wurde der Betroffene aufgefordert, eine Einkommensbescheinigung und Nachweise über sonstige, seinen Selbstbehalt betreffende Zahlungsverpflichtungen bis spätesten 29.02.2012 vorzulegen und bis zu diesem Termin eine erste Rate in Höhe von 20,- EUR zu zahlen. In der Folge wurden weder die angeforderten Unterlagen eingereicht noch Zahlung geleistet. Am 07.03.2012 legte das Amtsgericht Viechtach die sofortige Beschwerde zur Entscheidung vor. II. Die sofortige Beschwerde erweist sich als zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO). III. In der Sache bleibt dem Rechtsmittel jedoch der Erfolg versagt.
  5. Einwendungen gegen die Entscheidung des Amtsgerichts A. vom 01.02.2011 sind vorliegend nicht Prüfungsgegenstand. Die genannte Entscheidung ist rechtskräftig.
  6. Die Durchführung eines Insolvenzverfahrens gemäß § 304 InsO steht für sich genommen der Anordnung von Erzwingungshaft gemäß § 96 Abs. 1 OwiG nicht entgegen. Zwar halten einige Gerichte (z.B. AG Ahrensburg, Beschluss vom 09.02.2011, 52 Owi E 471/10 (zitiert nach: juris), LG Hechingen, Beschluss vom 24.05.2007, 1 Qs 49/07 Owi, NZI 2009, 187 ) und Teile des Schrifttums (z.B. Petershagen, ZInsO 2007, 703) die Anordnung von Erzwingungshaft während eines Insolvenzverfahrens des Betroffenen für unzulässig. Diese Sichtweise fußt im Wesentlichen auf der im Insolvenzverfahren herrschenden Meinung, dass Geldstrafen und Geldbußen keiner Sonderbehandlung unterliegen. So sei die Verhängung von Erzwingungshaft gemäß § 96 Abs. 1 OwiG als Beugemittel zur Erzwingung der Zahlung einer Geldbuße gegen einen zahlungsunwilligen Betroffenen eine unzulässige Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahme, die gemäß § 89 Abs. 1 InsO während des Insolvenzverfahrens bzw. gemäß § 294 Abs. 1 InsO während des Restschuldbefreiungsverfahrens unzulässig sei (LG Hechingen, a.a.O.). Die Zulassung der Erzwingungshaft würde die Staatskasse ungerechtfertigt vor anderen Insolvenzgläubigern bevorzugen. § 294 Abs. 2 InsO untersage dem Insolvenzschuldner ausdrücklich, mit einzelnen Insolvenzgläubigern ein Abkommen zu schaffen, durch den diesen ein Sondervorteil verschafft werde. Die volle Befriedigung einer Geldbuße über die Quote hinaus, die im Verteilungsplan den anderen Gläubigern zugestanden werde, stelle eine solche Gläubigerbenachteiligung dar (vgl. LG Hechingen, a.a.O.). Der Insolvenzschuldner müsse dann wegen eines Verstoßes gegen die Obliegenheit des § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO nach § 296 Abs.1 InsO mit der Versagung der Restschuldbefreiung rechnen. Außerdem würde der Schuldner den Straftatbestand der Gläubigerbegünstigung gemäß § 283 c StGB erfüllen (so LG Hechingen, a.a.O.). Hätte der Gesetzgeber eine Bevorzugung von Geldstrafen und Geldbußen gewollt, so hätte es nahe gelegen, diese Forderungen vom Insolvenzverfahren auszunehmen, anstatt sie (abweichend von der früheren Regelung im Konkursverfahren) als nachrangige Insolvenzforderung gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu behandeln. Die Einbeziehung von Geldstrafen und Geldbußen in das Insolvenzverfahren lasse gerade den politischen Willen erkennen, diese in der Insolvenz nicht zu bevorzugen (LG Hechingen, a.a.O.). Im Übrigen sei die Anordnung der Erzwingungshaft ohne vorherigen Vollstreckungsversuch gemäß § 90 OwiG, der auf jeden Fall nach § 89 Abs. 1 InsO unzulässig sei, unverhältnismäßig. In Weiterführung der ständigen Rechtsprechung des Gerichts folgt die Kammer dieser Sichtweise nicht. Auch während eines laufenden Insolvenzverfahrens (bzw. eines sich anschließenden Restschuldbefreiungsverfahrens) können dem Betroffenen ausreichende Vermögensmittel zur Verfügung stehen, die ihm zumindest eine ratenmäßige (§§ 18 i.V.m. 93 Abs.1, 96 Abs.2 OWiG) Abtragung der Bußgeldschuld unter zumutbaren Bedingungen ermöglichen. Insoweit ist nämlich zu sehen, dass etwaige, dem Betroffenen aufgrund der Pfändungs- und Haftungsgrenzen der §§ 850 bis 852 ZPO, 36 , 287 Abs. 2 InsO verbleibende Vermögensmittel oberhalb des Existenzminimums liegen. Dies lässt sich zwanglos aus einem Vergleich der jeweiligen Regelleistungen und Zuschläge nach dem SGB II (die zur Sanktionierung sogar noch weiter abgesenkt werden können) mit den Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen gemäß § 850 c ZPO ableiten. Die Kammer erachtet es daher als zulässig, den Betroffenen dazu zu veranlassen, in angemessenem Umfang auch auf die Spanne zwischen pfändungsfreiem Vermögen einerseits und Existenzminimum andererseits zum Ausgleich der Bußgeldschuld zurückzugreifen. Letztlich ist dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Straßenverkehrs sogar dringend geboten. Anderenfalls würden Ordnungswidrigkeiten von finanziell schwächer gestellten Verkehrsteilnehmern faktisch ungeahndet bleiben. Dies würde praktisch einen „Freibrief“ für verkehrsordnungswidriges Verhalten darstellen. Eine Benachteiligung anderer Gläubiger, insbesondere der im Rang bevorrechtigten Insolvenzgläubiger, ist hierdurch keinesfalls zu besorgen. Aufgrund der bestehenden Pfändungs- und Haftungsgrenzen unterliegt dieser Betrag gerade nicht deren Zugriff. Insofern handelt es sich um ein nicht der Insolvenzmasse unterfallendes Vermögen (während des Insolvenzverfahrens) bzw. um freies, nicht auf den Treuhänder übergegangenes Vermögen (während des Restschuldbefreiungsverfahrens). Auf dieser Basis scheidet auch eine Strafbarkeit wegen Gläubigerbegünstigung gemäß § 283 c StGB aus. Eine solche setzt nämlich voraus, dass ein Gläubiger vor den übrigen Gläubigern begünstigt wird, mithin auf Kosten der übrigen Gläubiger einen Vorteil erlangt (vgl. Schönke/Schröder, StGB, § 283 c Rn 13). Wie ausgeführt, wird die Insolvenz- bzw. Haftungsmasse insoweit aber gar nicht tangiert. Im Übrigen würde es bei der auf eine Erzwingunghaftanordnung hin geleisteten Bußgeldzahlung auch an einer inkongruenten Deckung im Sinne des § 283 c StGB fehlen. Die Anordnung von Erzwingungshaft setzt nämlich voraus, dass die Bußgeldentscheidung unanfechtbar - die Geldbuße mithin fällig ist. Damit würde die Zahlung zu einer Zeit erfolgen, zu der die Staatskasse als Bußgeldgläubiger diese Zahlung in dieser Art zu beanspruchen hat. Durch die Zahlung gefährdet der Bußgeldschuldner auch nicht eine etwaige Restschuldbefreiung gemäß §§ 296 , 297 InsO, da die Bußgeldzahlung aus dem nicht dem Zugriff der übrigen Gläubiger unterliegenden Vermögen keine Obliegenheitsverletzung im Sinne von § 295 Abs. 1 Ziff. 4 InsO darstellt (so auch Rönnau/Tachau, NZI 2007, 208, 210 zur vergleichbaren Frage der Geldstrafenvollstreckung in der Insolvenz). Die Anordnung von Erzwingungshaft stellt auch keine unzulässige Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahme im Sinne von §§ 89 Abs. 1, 294 Abs. 1 InsO dar. Wie sich aus der amtlichen Begründung zu § 89 Abs. 1 InsO (Bundestagsdrucksache 12 / 7302, S. 156, zu § 12 des Regierungsentwurfs) ergibt, waren mit Zwangsvollstreckungen im Sinne dieser Vorschrift ausschließlich die im
  7. Buch der Zivilprozessordnung aufgeführten Maßnahmen gemeint. Auch verbieten Sinn und Zweck der genannten Vorschrift eine hiervon abweichende Auslegung. Die Anordnung von Erzwingungshaft zielt primär darauf, den repressiven sowie den spezialpräventiven Zweck der Geldbuße zu verwirklichen und nicht, dem Staat einen im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzenden Vermögensvorteil zu verschaffen (so im Ergebnis auch: Schuster, NZV 2009, 538, 540 der die Problematik unter dem Begriff der Zahlungsunfähigkeit i.S.d. §§ 95 Abs. 2, 96 Abs.1 Nrn. 2 und 4 OwiG erörtert). Da die Vollstreckung von Geldbußen Teil der Strafrechtspflege ist, zu deren Gewährleistung das Rechtsstaatsprinzip verpflichtet (vgl. BVerfGE 46, 214 , 222 = NJW 1977, 2355 ), und dem Vollstreckungszweck ein längerer Zeitraum zwischen Straferkenntnis und Sanktion regelmäßig abträglich ist, gebietet auch das Rechtsstaatsprinzip eine zügige Vollstreckung der Geldbuße. Würde man der Gegenauffassung folgen, hätte dies zur Konsequenz, dass Geldbußen erst nach Beendigung des Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens vollstreckt werden könnten. In der Folge ergäbe sich auch eine in der Sache nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung von Betroffenen mit geringem Einkommen mit und ohne Insolvenzverfahren. Während die Geldbußen bei denjenigen Betroffenen, die sich nicht in Insolvenz befinden, mit Hilfe der Erzwingungshaft sogleich vollstreckt würden, wäre dies bei den Insolvenzschuldnern erst Jahre später möglich. Nach Auffassung der Kammer lässt sich auch aus der Vorschrift des § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO nichts Gegenteiliges ableiten. Zwar sind Geldbußen demnach in das Insolvenzverfahren einbezogen. Die allgemeinen Regelungen der Insolvenzordnung gelten für sie aber nur, soweit keine Sondervorschriften bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.2010, IX ZR 16/10 , wonach Geldstrafen in das Insolvenzverfahren einbezogen sind, soweit keine Sonderregelungen bestehen). Ein allgemeiner Vorrang des Insolvenzrechts vor dem Strafvollstreckungsrecht folgt aus § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO indes nicht. Die Norm beruht vielmehr auf der vollstreckungsrechtlichen Erwägung, dass die Geldbuße ihren Sanktionscharakter verlöre, wenn sie nicht den Schuldner sondern die Insolvenzgläubiger durch Verminderung ihrer Quote belasten würde. §§ 96 ff OwiG enthalten hingegen Sonderregelungen, die - ohne die vorrangigen Insolvenzgläubiger zu beeinträchtigen - neben der Insolvenzordnung Geltung beanspruchen. Die Unzulässigkeit einer Einzelzwangsvollstreckung gemäß §§ 89 Abs.1, 294 Abs. 1 InsO führt dazu, dass ein Vollstreckungsversuch gemäß § 90 OwiG vor Anordnung der Erzwingungshaft als milderes Mittel nicht zur Verfügung steht. Dies macht die Anordnung der Erzwingungshaft aber nicht unverhältnismäßig. Vielmehr stellt die Anordnung der Erzwingungshaft bei Insolvenz eines zahlungsunwilligen Bußgeldschuldners das mildeste - weil einzige - geeignete Mittel dar, diesen zur Zahlung der Geldbuße zu veranlassen. Dass die Anordnung der Erzwingungshaft auch verhältnismäßig im engeren Sinne ist, steht im Hinblick auf deren Bedeutung für eine funktionierende Strafrechtspflege im Allgemeinen und die Bedeutung für die Sicherheit des Straßenverkehrs im Besonderen außer Frage. Nach alledem steht die Durchführung eines Insolvenzverfahrens für sich genommen der Anordnung von Erzwingungshaft nicht entgegen.
  8. Soweit der Betroffene sich darauf beruft, sein monatliches Einkommen liege weit unter der Pfändungsgrenze, hat er damit eine Unfähigkeit zur Leistung zumindest angemessener Raten nicht ausreichend dargetan im Sinne von § 96 Abs. 1 Nr. 2 OwiG - das heißt, nicht ausreichend substantiiert vorgetragen und nachprüfbar belegt. Selbst auf die Aufforderung des Amtsgerichts Viechtach vom 20.02.2012 hin, hat er keinerlei Unterlagen, sein tatsächliches Einkommen betreffend, eingereicht. Auf dieser Basis kann nicht von einer Zahlungsunfähigkeit des Betroffenen ausgegangen werden. Der Umstand, dass er auch keinerlei Teilzahlung geleistet hat, ist nur durch Zahlungsunwilligkeit zu erklären. Die Anordnung von Erzwingungshaft erfolgte daher zu Recht.
  9. Die Dauer der angeordneten Erzwingungshaft ist rücksichtlich der Höhe der offenen Bußgeldforderung nicht zu beanstanden. IV. Die Kostenentscheidung erging entsprechend § 473 Abs. 1 S.1 StPO. Permalink: http://openjur.de/u/497445.html Kommentare

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.