Tenor
- Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 06.07.2011 hin wird der Bescheid der Justizvollzugsanstalt ... vom 27.06.2011 aufgehoben. Die Justizvollzugsanstalt ... wird verpflichtet, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Vollzugslockerungen in Form von Ausführungen zu entscheiden.
- Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... beigeordnet.
- Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Antragstellers trägt die Staatskasse.
- Der Streitwert wird auf 900 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist Sicherungsverwahrter in der Justizvollzugsanstalt ... . Mit Urteil des Landgerichts Coburg vom 14.02.2000 wurde der Untergebrachte wegen sexueller Nötigung mit Vergewaltigung mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt, die er bis zum 10.07.2008 vollständig verbüßte. Mit seit 18.03.2009 rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Coburg vom 08.10.2008 wurde die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet. Diese wird derzeit in der Justizvollzugsanstalt ... vollzogen. Am 19.04.2011 beantragte der Antragsteller bei der Justizvollzugsanstalt ..., dass ihm Vollzugslockerungen zunächst in Form von Ausführungen gewährt werden. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Justizvollzugsanstalt ... vom 27.06.2011 wegen des Bestehens von Flucht- und Missbrauchsbefürchtungen abgelehnt. Mit Schreiben vom 06.07.2011, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 1 ff. d. A.), beantragte der Antragsteller, den Bescheid der JVA ... vom 27.06.2011 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antrag des Antragstellers vom 19.04.2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Ferner beantragte der Antragsteller, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... zu bewilligen. Zur Begründung wurde seitens des Antragstellers vorgebracht, dass nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 die Konzeption der Sicherungsverwahrung Vollzugslockerungen vorsehen müsse und der Freiheitsorientierung möglichst weit Rechnung zu tragen sei. Für den Fall, dass unbeaufsichtigte Lockerungen wie Freigang, Ausgang oder Urlaub nicht möglich seien, müssten gleichwohl begleitende Ausführungen gewährt werden. Diese könnten nur dann unterbleiben, wenn sie trotz der Beaufsichtigung des Untergebrachten zu schlechthin unverantwortbaren Gefahren führten. Die Tatsache, dass die Justizvollzugsanstalt ... vorgetragen habe, dass der Untergebrachte Therapiemöglichkeiten zur Behebung seiner Persönlichkeitsdefizite nie genutzt habe, sei eine behauptete abstrakte Missbrauchsgefahr, die nicht ausreichend sei, Vollzugslockerungen zu versagen. Bezüglich des Hinweises der Justizvollzugsanstalt ..., dass das Risiko bestünde, dass sich der Verwahrte der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung entziehen werde, sei vorzubringen, dass der Untergebrachte nicht wisse, wohin er solle. Zudem berücksichtige die Justizvollzugsanstalt ... nicht, wie einer entsprechenden Gefahr zu begegnen sei, und ob diese auch bei Ausführungen bestehe. Mit ihrer Einschätzung, dass Ausführungen wenig sinnvoll seien, da sie durch die Sicherungsmaßnahmen ihren Charakter als Vollzugslockerungen verlören und es sich damit um inszenierte Lockerungsmaßnahmen handele, setze sich die Antragsgegnerin sowohl über den Gesetzgeber, als auch über das Bundesverfassungsgericht hinweg. Wenn das Bundesverfassungsgericht über beaufsichtigte Ausführungen von Sicherungsverwahrten schreibe, müsse davon auszugehen sein, dass dem Gericht bewusst sei, dass es sich dabei um inszenierte Lockerungen handelt. Dennoch habe es seine für die Exekutive und Judikative verbindliche Meinung geäußert, dass diese nur zu verwehren seien, wenn die Sicherheit nicht hinreichend gewährleistet sei. Die Justizvollzugsanstalt ... hat mit Schreiben vom 12.07.2011 beantragt, den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen (Bl. 29 ff. d. A.). Die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt ... vom 27.06.2011 stelle sich als ermessensfehlerfrei und rechtmäßig dar. Zudem müsse der Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe als unbegründet angesehen werden, da dieser über ein Taschengeld in Höhe von 42,82 EUR sowie über ein Überbrückungsgeld in Höhe von 1.656,-- EUR verfüge. Zur Begründung ihres Abweisungsantrags berief sich die Antragsgegnerin auf ihren Bescheid vom 27.06.2011, auf den Bezug genommen wird (Bl. 34 ff. d. A.). Darin wurde unter anderem dargelegt, dass der Verwahrte von den Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes als ruhig, zurückhaltend und höflich beschrieben werde. Er habe bis zum 28.10.2009 im Betrieb ... gearbeitet. Infolge eines Disziplinarverfahrens sei er von der Arbeit abgelöst worden, der Verwahrte habe einen Bediensteten der Fa. ... bedroht und er habe den Status "ohne Arbeit eigenes Verschulden" erhalten. Ansonsten habe er zwei geringere Pflichtverletzungen begangen, welche mit geringen Disziplinarmaßnahmen geahndet worden seien. Soziale Kontakte des Untergebrachten bestünden nicht. Die Justizvollzugsanstalt ... verwies auf das dem Verfahren zugrunde liegende Urteil des Landgerichts Coburg vom 14.02.2000, sowie auf das Urteil des Landgerichts Coburg über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 08.10.
- Weiterhin wurden die Sachverständigengutachten von Herrn ... und ... vom 18.06.2008 sowie die Gutachten von Herrn ... und Herrn ... vom 25.06.2008 einbezogen. Zudem wurde angeführt, dass der Sicherungsverwahrte als Therapieabbrecher zu betrachten sei, da er die im Jahr 2006 begonnene psychotherapeutische Behandlungsgruppe verlassen habe. Der Verwahrte habe sich bisher stets therapieunmotiviert und uneinsichtig gezeigt. Daher liege eine unbehandelte Persönlichkeitsproblematik vor. Bei dem Untergebrachten sei weiterhin von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend narzisstischen, paranoiden und dissozialen Anteilen auszugehen. Es sei weiterhin ein schwerer Hang zur Begehung gravierender Straftaten zu bejahen, so dass eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit bestehe. Der Sicherungsverwahrte sei als unbehandelter Sexualstraftäter anzusehen. Bezüglich Ausführungen wurde angeführt, dass es grundsätzlich möglich sei, dass ausnahmsweise entsprechend geschultes Fachpersonal zur Verhaltensanalyse (Psychologen) sowie Beamte der Sicherungsgruppe bei den ersten Lockerungsschritten eingesetzt würden. Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, dass eine so gestaltete Lockerungsmaßnahme aufgrund der notwendigen restriktiven Sicherungsmaßnahmen zum einen ihren eigentlichen Charakter verlieren würde und zum anderen Beobachtungen durch das Fachpersonal kaum geeignete und fundierte Erkenntnisse über den Sicherungsverwahrten erbringen würden, weil sich der Sicherungsverwahrte seiner ständigen Beobachtung bewusst wäre und sein Verhalten entsprechend steuern würde. Derart inszenierte Lockerungsmaßnahmen würden lediglich über die Abstinenz einer Missbrauchsgefahr hinwegtäuschen. Würden diese Lockerungsmaßnahmen aufgrund mangelnder Erkenntnisse in die nächste Lockerungsstufe, nämlich Ausgang, münden, wäre eine Überwachung des Sicherungsverwahrten nicht mehr möglich. Zudem schreibe das Gesetz auch für Ausführungen vor, dass eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr ausgeschlossen werden müsse. Es liege eine mangelnde Tataufarbeitung vor und zudem sei der Sicherungsverwahrte im Hinblick auf Sexualdelikte einschlägig vorbestraft. Er habe sich nach vorherigen Entlassungen aus der Strafhaft als nicht geeignet erwiesen. Lockerungsmaßnahmen seien daher nicht verantwortbar. Die Gefahr eines Missbrauchs erscheine ohne erfolgreich abgeschlossene Sozialtherapie zu hoch. Dieses Ergebnis sei auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 rechtmäßig. Durch Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit Sitz in ... vom 25.11.2011 wurde die Unterbringung des Antragstellers in der Sicherungsverwahrung für erledigt erklärt. Durch Beschluss des OLG Nürnberg vom 29.12.2011, auf den Bezug genommen wird (Bl. 71 ff. d. A.) wurde der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg in ... vom 25.11.2011 aufgehoben und angeordnet, dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung weiter zu vollziehen ist. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Justizvollzugsanstalt ... vom 27.06.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten, §§ 109 , 115 Abs. 2 StVollzG. Gemäß Art. 13 Abs. 2 BayStVollzG dürfen Vollzugslockerungen nur dann angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entzieht oder die Lockerung des Vollzugs zu Straftaten missbrauchen werde. Bei dieser Flucht- und Missbrauchsklausel handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen müssen zutreffend und vollständig ermittelt sein. Der Vollzugsbehörde wird jedoch, da es sich insoweit um eine Prognoseentscheidung handelt, bei der konkreten Anwendung ein Ermessensspielraum eingeräumt. Insgesamt darf das Gericht bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Flucht- oder Missbrauchsbefürchtung nur überprüfen, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff der Versagungsgründe zugrunde gelegt hat und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (BGH NJW 1982, 1057 ,
(1059)). Darüber hinaus ist zu beachten, dass ein Gefangener, der Vollzugslockerungen erstrebt, durch die Versagung in seinem grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse berührt wird. Handelt es sich bei dem Gefangenen, wie vorliegend, um einen Sicherungsverwahrten, bei dem mithin die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung oder die Erledigterklärung der Maßregel nur noch von einer ausreichend positiven Kriminalprognose abhängt, wird der Untergebrachte durch die Versagung auch in seinem Freiheitsrecht betroffen. Vollzugslockerungen machen es dem Gefangenen darüber hinaus möglich, nach langem Freiheitsentzug wenigstens ansatzweise Orientierung für ein normales Leben zu suchen und zu finden. Je nach dem Erfolg dieser Orientierungssuche stellen sich die Lebensverhältnisse des Gefangenen und die von der Aussetzung der von der Strafvollstreckung für ihn zu erwartenden Wirkungen günstiger oder ungünstiger dar. Demnach werden die Chancen, dass das Gericht, das über die Aussetzung zu entscheiden hat, zu einer positiven Kriminalprognose gelangen werde, durch die vorherige Gewährung von Vollzugslockerungen verbessert, durch deren Versagung verschlechtert. Dabei gewinnt das Interesse des Gefangenen, möglichst bald wieder seiner Freiheit und Lebenstüchtigkeit teilhaftig zu werden, um so mehr Gewicht, je länger die Vollstreckung bereits andauert. Die Justizvollzugsanstalt darf sich bei ihrer Abwägung nicht auf bloße pauschale Wertungen oder auf den Hinweis einer abstrakten Flucht- oder Missbrauchsgefahr beschränken. Sie hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Punkte darzulegen, die geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen speziell, bezogen auf die konkret beantragte Lockerungsform zu konkretisieren. Vorliegend kommt weiterhin dazu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das derzeitige Recht der Sicherungsverwahrung zu einem großen Teil verfassungswidrig ist (Urteil vom 04.05.2011, 2 BvR 2365/09 u. a.). Allerdings wurde die weitere Geltung dieser Vorschriften bis zu einer Neuregelung des Rechts der Sicherungsverwahrung angeordnet. Im Hinblick darauf, dass ein verfassungswidriger Eingriff in das Freiheitsrecht vorliegt, gelten die Vorschriften jedoch nur mit erheblichen Einschränkungen fort. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist besonders zu beachten. Daher sind Eingriffe in das Freiheitsrecht nur dann zulässig, wenn sie aus Sicherheitsgründen oder zur Ordnung des Lebensbereichs der Anstalt unerlässlich sind. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt ... vom 27.06.2011 rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Auch wenn der Justizvollzugsanstalt ... ein Beurteilungsspielraum zuzugestehen ist, wurden Flucht- und Missbrauchsgefahren im Sinne von Art. 13 Abs. 2 BayStVollzG zu Unrecht angenommen. Nicht zu beanstanden und rechtmäßig ist, dass die Justizvollzugsanstalt ... bei ihrer Beurteilung die dem Verfahren zugrunde liegenden Urteile, das Vollzugsverhalten des Antragstellers, seine sozialen Kontakte sowie seine abgebrochene Therapie in die Überlegungen eingestellt hat. Zudem hat die Justizvollzugsanstalt ... zu Recht die Gutachten von Herrn ..., Herrn ... sowie Herrn ... und Herrn ... nach eigener kritischer Prüfung bei der zu treffenden Entscheidung berücksichtigt. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Justizvollzugsanstalt ... auf die von den Gutachtern festgestellte Rückfallgefahr abgestellt hat und dieser für die Beurteilung der Missbrauchsgefahr ein erhebliches Gewicht beigemessen wurde. Auch die Tatsache, dass bisher eine Therapie nicht erfolgreich durchgeführt wurde, ist von nicht zu vernachlässigender Bedeutung und korrekt in die Erwägungen einbezogen worden. So hat die Justizvollzugsanstalt ... zutreffend in die Überlegungen eingestellt, dass die kombinierte Persönlichkeitsstörung des Antragstellers nicht erfolgreich behandelt wurde und es sich bei dem Antragsteller um einen unbehandelten Sexualtäter handelt. Schließlich ist hervorzuheben, dass die Justizvollzugsanstalt ... zu Recht festgestellt hat, dass von dem Antragsteller weiterhin eine erhebliche Gefahr ausgeht und ein hohes Rückfallrisiko besteht. Daher wurden im Ergebnis auch von dem OLG Nürnberg in seiner Entscheidung vom 29.12.2011 die Voraussetzungen für den Weitervollzug der Sicherungsverwahrung bejaht. 14In ihren Bescheid hat die Justizvollzugsanstalt ... auch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des Rechts der Sicherungsverwahrung aufgenommen. Allerdings wurde der Gesichtspunkt, dass wegen des derzeit verfassungswidrigen Eingriffs in das Freiheitsrecht des Antragstellers Eingriffe nur dann zulässig sind, wenn diese aus Sicherheitsgründen oder Ordnungsgründen unerlässlich sind, nicht hinreichend berücksichtigt. Denn der Antragsteller hat nicht Lockerungen wie Ausgang, Urlaub oder Sonderurlaub beantragt, sondern "lediglich" begleitete Ausführungen. Diesbezüglich hat sich die Justizvollzugsanstalt ... mit der Möglichkeit befasst, dass die Gefährdung der Sicherheit durch restriktive Sicherungsmaßnahmen weitgehend ausgeschlossen werden könne. Es sei insoweit auch möglich, dass ausnahmsweise entsprechend geschultes Fachpersonal (Psychologen für Verhaltensanalyse) sowie Beamte der Sicherungsgruppe bei den ersten Lockerungsschritten eingesetzt würden. Die Justizvollzugsanstalt hält so gestaltete Lockerungsmaßnahmen aufgrund der notwendigen restriktiven Sicherungsmaßnahmen jedoch für "inszenierte Lockerungsmaßnahmen" und gibt an, dass die Lockerungsmaßnahmen so ihren eigentlichen Charakter verlieren würden und zum anderen kaum Erkenntnisse aus diesen Ausführungen über den Sicherungsverwahrten von dem Fachpersonal zu erlangen wären. Denn der Sicherungsverwahrte sei sich seiner ständigen Beobachtung bewusst und könne sein Verhalten entsprechend steuern. Für den Fall, dass solche Lockerungsmaßnahmen in die nächste Lockerungsstufe, nämlich Ausgang, münden würden, wäre eine Überwachung nicht mehr möglich. Zudem schreibe das Gesetz auch für Ausführungen vor, dass eine Flucht- und Missbrauchsgefahr ausgeschlossen werden müsse. Demnach hat die Justizvollzugsanstalt ... grundsätzlich die Möglichkeit gesehen, durch Sicherungsmaßnahmen eine Gefährdung der Sicherheit weitestgehend auszuschließen und angegeben, dass der Sicherungsverwahrte sein Verhalten unter ständiger Beobachtung entsprechend steuern könnte. Bei diesen Erwägungen gilt es zudem zu berücksichtigen, dass das Vollzugsverhalten des Antragstellers mit Ausnahme des Vorfalls im Oktober 2009 im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Firma ... (Bedrohung eines Bediensteten) überwiegend beanstandungsfrei verlief. Demnach dürften Flucht- und Missbrauchsgefahren bei einer Ausführung durch geeignete Sicherungsmaßnahmen ausreichend zu minimieren sein. Dem dürften auch die Ausführungen der Sachverständigen ... in ihrem Gutachten vom 28.05.2011 nicht entgegenstehen. Zwar hat die Sachverständige ausgeführt, dass die akute Gefährlichkeit des Probanden zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens Lockerungen nicht zuließen (Bl. 106, 107 d. A.). Allerdings fiel diese Aussage im Zusammenhang mit der Frage der Erteilung von erforderlichen Weisungen an den Probanden im Fall einer Entlassung und die Sachverständige erklärte, dass diese Weisungen erst nach Durchführung von Lockerungen unter Berücksichtigung der dabei auftretenden Schwierigkeiten zu bestimmen seien. Demnach dürfte sich diese Aussage auf unbeaufsichtigte Lockerungsmaßnahmen wie Ausgang oder Urlaub, nicht aber auf Ausführungen bezogen haben. Auf Ermessensebene wird nicht hinreichend berücksichtigt, dass nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung Eingriffe in das Freiheitsrecht des Antragstellers im Bereich des Vollzugs der Sicherungsverwahrung nur dann erfolgen dürfen, wenn diese aus Sicherheitsgründen unerlässlich sind. Der von der Justizvollzugsanstalt ... korrekt festgestellten Tatsache, dass Ausführungen mit strengen Sicherheitsmaßnahmen viel von dem eigentlichen Charakter verlieren und kaum Erkenntnisse über die Eignung zu Lockerungsmaßnahmen bringen, kommt im Rahmen der zu treffenden Abwägung lediglich eine geringe Bedeutung zu. Dem Freiheitsrecht des Antragstellers ist vielmehr weitestgehend Raum zu verschaffen, auch in Form von Ausführungen, gegebenenfalls mit entsprechenden erheblichen Sicherungsmaßnahmen. Die Tatsache, dass fundierte Erkenntnisse über die Tauglichkeit zu Lockerungen aus Ausführungen, die unter erheblichen Sicherheitsvorkehrungen stattfinden, kaum zu erlangen sind, ist bei der Frage, ob eine weitere Lockerungsmaßnahme (z. B. Ausgang) gewährt werden kann, besonders zu berücksichtigen. Dies steht der Gewährung von Lockerungen in Form von Ausführungen jedoch nicht entgegen. Dem Antragsteller war antragsgemäß Prozesskostenhilfe für das Verfahren zu bewilligen, da die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte und ihm Rechtsanwalt ... beizuordnen (Art. 208 BayStVollzG i. V. m. § 120 Abs. 2 StVollzG, §§ 114 Abs. 1, 121 Abs. 1 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 StVollzG, § 467 Abs. 1 StPO, diejenige über den Streitwert auf §§ 65 , 60 , 52 GKG. Permalink: http://openjur.de/u/497521.html Kommentare
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