Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Der Kläger verfolgt mit der Beschwerde seinen Prozesskostenhilfeantrag für eine Fortsetzungsfeststellungsklage wegen der Durchsuchung seiner Person und seiner Tasche sowie der Anwendung unmittelbaren Zwangs weiter. Der Kläger wurde zusammen mit drei anderen Personen am 24. März 2011 am Hauptbahnhof M. von zwei Zivilbeamten der zuständigen Polizeiinspektion einer Personenkontrolle unterzogen. Ein Datenabgleich ergab, dass gegen den Kläger bereits mehrmals wegen Betäubungsmitteldelikten ermittelt worden war. Die beiden Polizeibeamten forderten ihn auf, sie zur Durchführung einer Durchsuchung in die Dienststelle der Inspektion zu begleiten. Der Kläger lehnte es aufgrund seiner Erfahrungen bei Durchsuchungen in der Vergangenheit ab, sich auf der Dienststelle durchsuchen zu lassen, bot aber an, dass die Durchsuchung seiner Person und seiner Tasche vor Ort durchgeführt werden könnte. Die beiden Polizeibeamten verwiesen auf die Privatsphäre des Klägers und drohten ihm an, ihn unter Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Dienststelle mitzunehmen. Zur Ausübung des unmittelbaren Zwangs ergriffen die beiden Polizeibeamten zunächst die Arme des Klägers, fixierten sie auf dem Rücken und schoben den Kläger vorwärts. Als der Kläger stehen blieb, verstärkte ein Polizist den Griff. Auf der Dienststelle wurden der Kläger und seine Tasche durchsucht. Nachdem die Durchsuchung ergebnislos verlaufen war, durfte der Kläger die Dienststelle verlassen. Am 28. März 2011 reichte der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eine Fortsetzungsfeststellungsklage ein. Er sei bereits öfter durchsucht worden. Aufgrund seiner Erfahrungen habe er sich dieses Mal nicht damit einverstanden erklärt. Er habe dies den Beamten erläutert. Er sei von den Beamten darauf hingewiesen worden, dass er im Falle einer Weigerung mit einer Zwangsmaßnahme rechnen müsse. Er sei der Ansicht, dass die alleinige Tatsache seines Aufenthalts am Hauptbahnhof zusammen mit einem Eintrag wegen Verstoßes gegen das BtMG nicht ausreiche, um ihn festzunehmen. Nachdem er sich weiterhin geweigert habe, der Aufforderung der Beamten, sie auf die Dienststelle zu begleiten, zu folgen, hätten die Beamten ihre Handschuhe angezogen und ihn abgeführt. Dabei sei seine rechte Schulter zu Schaden gekommen. Er müsse den Hauptbahnhof noch öfter passieren; deshalb sei die Klage veranlasst. Mit Schriftsatz vom 20. April 2011 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers, dem Kläger Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihn als Prozessbevollmächtigten beizuordnen. Der Beklagte führte in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2011 aus, der Kläger habe durch sein Erscheinungsbild und sein Auftreten bei den Beamten den Eindruck erweckt, dass er der Betäubungsmittelszene zuzurechnen sei (blasse und fahle Gesichtsfarbe, Augenringe). Außerdem habe sich bei der Abfrage seiner Personalien ergeben, dass gegen ihn bereits mehrfach einschlägig ermittelt worden sei. Für die Frage, ob eine Gefahr bestehe, sei eine ex-ante Beurteilung bezogen auf den Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens maßgeblich. Bereits vor Beginn der Personenkontrolle habe sich der Kläger im Vergleich zu den weiteren Personen der kontrollierten Gruppe optisch auffällig gezeigt und sich durch die über ihn vorhandenen Erkenntnisse früherer Betäubungsmitteldelikte abgehoben. Das weitere Verweigerungsverhalten des Klägers habe diesen Eindruck unterstützt. Die Feststellung der Identität des Klägers sei gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 PAG rechtmäßig gewesen. Beim Hauptbahnhof handle es sich um einen sog. gefährlichen Ort. Bahnhöfe würde erfahrungsgemäß als Treffpunkte und Ausgangspunkte für Straftaten aller Art genutzt. Das Deliktaufkommen sei entsprechend hoch. Die Durchsuchung des Klägers habe ihre Rechtsgrundlage in Art. 21 Abs. 1 Nr. 3 PAG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 PAG. Die Durchsuchung der Tasche stütze sich auf Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 PAG. Der Zweck der Durchsuchung habe in der Verhütung und Unterbindung von Straftaten gelegen. Aufgrund des optischen Erscheinungsbildes des Klägers und der Erkenntnisse über Betäubungsmitteldelikte sei Ziel der Durchsuchung das Auffinden von Betäubungsmitteln sowie anderweitig verbotener Substanzen gewesen. Die Art und Weise der Durchsuchung erweise sich als verhältnismäßig. Die persönliche Beeinträchtigung des Klägers sei so gering wie möglich gehalten worden, da man den Kläger nicht in der Öffentlichkeit, sondern in der nahegelegenen Polizeiinspektion durchsucht habe. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2011 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Die Klage sei nach summarischer Prüfung zulässig, aber unbegründet. Sie richte sich gegen die Anordnung der Durchsuchung des Klägers und seiner mitgeführten Tasche. Soweit die Maßnahme eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraussetze, habe diese in Form einer sog. Anscheinsgefahr vorgelegen. Neben den optischen Auffälligkeiten (wie blasse und fahle Gesichtsfarbe sowie Augenringe, die bei den Beamten den Eindruck einer Zugehörigkeit zur Betäubungsmittelszene erweckten) hätten die Beamten die getroffene Prognoseentscheidung auf die Tatsache gestützt, dass gegen den Kläger bereits mehrfach im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln einschlägig ermittelt worden sei. Art. 21 Abs. 1 Nr. 3 PAG ermächtige die Polizei zur Durchsuchung von Personen an polizeirelevanten Örtlichkeiten, insbesondere an sog. gefährlichen Orten im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 PAG. Art. 21 Abs. 1 Nr. 3 PAG fordere als Voraussetzung einer Durchsuchung lediglich, dass sich die betreffende Person an einem der in Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 PAG genannten Orte aufhalte. Auch die Durchsuchung der vom Kläger mitgeführten Tasche sei rechtmäßig gewesen. Insbesondere seien die Maßnahmen geeignet, erforderlich und auch angemessen gewesen. Durch die Durchsuchung auf der Polizeiwache unter Ausschluss der Öffentlichkeit sei versucht worden, die persönliche Beeinträchtigung des Klägers so gering wie möglich zu halten. Auch wenn sich der Kläger für eine öffentliche Durchsuchung an Ort und Stelle ausgesprochen habe, habe dies im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes abgelehnt werden dürfen. Die Klage sei auch unbegründet, soweit sie gegen die Durchsetzung der Durchsuchungsmaßnahme mittels unmittelbaren Zwangs gerichtet sei. Rechtsgrundlagen dafür seien Art. 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 i.V.m. Art. 58 Abs. 1, 60 ff. PAG. Andere Zwangsmittel hätten keinen rechtzeitigen Erfolg versprochen. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs sei mehrfach angedroht worden. Die Art und Weise der Anwendung des unmittelbaren Zwangs gebe ebenfalls keinen Anlass zu rechtlicher Beanstandung. Der Kläger sei mittels eines Polizeigriffs vom Bahnsteig zur Polizeiinspektion verbracht worden. Der Kläger habe während des Abführens keine Schmerzen geäußert und auch nach der Durchsuchung nicht auf eine Verletzung hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren beantragt der Kläger: Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 15. Dezember 2011 wird dahingehend abgeändert, dass dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und der Unterzeichner als Prozessbevollmächtigter beigeordnet wird. Die Voraussetzungen für eine Durchsuchung hätten nicht vorgelegen. Insbesondere sei keine erhöhte abstrakte Gefahr erkennbar. Die Polizeibeamten hätten sich auch nicht auf die telefonische Abfrage des Bayerischen Ermittlungsregisters berufen dürfen. Keine einzige dieser Ermittlungen habe zu einem greifbaren Ergebnis geführt. Die Polizeibeamten hätten sich nicht sichtlich ausgewiesen. Es sei noch einmal darauf zu verweisen, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof ausdrücklich eine Überprüfung der von den Polizeibeamten für eine erhöhte abstrakte Gefahr angeführten Tatsachenbasis verlange. Abgesehen davon werde man den hier angewandten unmittelbaren Zwang gegenüber dem sich nur mit Worten wehrenden Kläger kaum noch als verhältnismäßig ansehen können. II. Die Beschwerde des Klägers gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die hinreichende Erfolgsaussicht genügt bereits eine sich bei summarischer Prüfung ergebende Offenheit des Erfolgs. Der summarischen Prüfung der Erfolgsaussicht der Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Durchsuchungsanordnung und die Anwendung von unmittelbarem Zwang ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bewilligungsreife zugrundezulegen. Bezogen auf diesen Zeitpunkt ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass Gegenstand der Fortsetzungsfeststellungsklage nur die polizeiliche Durchsuchung des Klägers und seiner Tasche ist und nicht die vorangegangene Identitätsfeststellung. Ob anlässlich der Durchsuchung des Klägers während des Gesprächs zwischen den Polizeibeamten und ihm der Straftatbestand der Beleidigung verwirklicht worden ist, entzieht sich der Prüfungskompetenz der Verwaltungsgerichte (Art. 12 POG) und bleibt ohne Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung und der Anwendung unmittelbaren Zwangs. 15Rechtsgrundlagen für die polizeiliche Durchsuchung des Klägers und seiner Tasche sind Art. 21 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 2
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