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VG München, Urteil vom 13. März 2012 - Az. M 2 K 11.2349

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Widmung eines Gehwegs durch die Beklagte. Der Kläger ist Mitglied der „Wohnungseigentümergemeinschaft …straße 3 - 37“ in …. Ihm steht insoweit ein 1/18 Miteigentumsanteil an den in das gemeinschaftliche Eigentum (Teileigentum) fallenden Fl.Nrn. …, … und … (Gemarkung …) zu. Diese Flächen werden im Wesentlichen als Gehwege, Tiefgaragenzufahrt und Parkplätze genutzt. Mit dem Miteigentumsanteil ist das Sondereigentum an einem Tiefgaragenstellplatz verbunden. Der Kläger ist ferner Eigentümer des mit einem Reihenhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. … (Gemarkung …). Am … April 2011 machte die Beklagte eine von deren 1. Bürgermeister unterzeichnete Widmung bekannt. Danach wurde ein Gehweg mit folgender Beschreibung als beschränkt-öffentlicher Weg gewidmet: „Gehweg auf dem Grundstück Fl.Nr. …, Gemarkung …, und zwar für den Teilbereich beginnend an der südlichen Grenze zum Grundstück Fl.Nr. …, Gemarkung …, in Richtung Süden verlaufend, bis auf die Höhe des ersten in Richtung Osten abzweigenden Eigentümerwegs, der im Bebauungsplan ‚… in der Fassung vom …03.1995, erneut bekannt gemacht am 02.02.2011, die Baugruppe 3 erschließt.“ Die Bekanntmachung hing vom … April 2011 bis zum 10. August 2011 mit einem Lageplan, in dem die Fläche gekennzeichnet war, an den Amtstafeln der Beklagten aus. Als Funktion des Wegs wurde in der Bekanntmachung bestimmt: „Gehweg für den öffentlichen Fußgängerverkehr. Zu- und Abfahrt in dem abgesenkten Bereich des Gehwegs für die jeweiligen Anlieger (Anliegergebrauch).“ Am … Mai 2011 erfolgte im Gemeinderat der Beklagten eine Beschlussfassung zu dieser Widmung. Am 13. Mai 2011 erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München. Er beantragte die Widmungsverfügung der Gemeinde … vom … April 2011, mit der eine Teilfläche des Gehwegs auf dem Flurstück …, Gemarkung …, beginnend an der südlichen Grenze zum Grundstück Fl.Nr. …, Gemarkung …, in Richtung Süden verlaufend, bis auf die Höhe des ersten Eigentümerwegs, der im Bebauungsplan ‚… in der Fassung vom … März 1995, erneut bekannt gemacht am 2. Februar 2011, die Baugruppe 3 erschließt, zum einem beschränkt-öffentlichen Weg gewidmet wurde, aufzuheben. Der Kläger begründete seine Klage im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 BayStrWG für die Widmung nicht gegeben seien. Die Trägerin der Straßenbaulast, die Beklagte, sei nicht Eigentümerin der gewidmeten Teilfläche. Eine Verfügungsbefugnis ergebe sich auch nicht aus der auf Fl.Nr. … (Gemarkung …) lastenden Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) zu Gunsten des Eigentümers der Fl.Nr. … (Gemarkung …), da im Zeitpunkt der Widmung die „… Immobilien GmbH & Co. KG“ Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. … (Gemarkung …) gewesen sei. Ohnehin wäre die Widmung nicht von dem rechtlichen Umfang des eingetragenen Geh- und Fahrtrechts an der Teilfläche des Gehwegs auf Fl.Nr. … (Gemarkung …) gedeckt gewesen. Die Beklagte beantragte die Klage abzuweisen. Der Beklagten sei im Jahr 1999 durch den Geschäftsführer der früheren Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. … (Gemarkung …), die auch die Gebäude der Wohnanlage errichtete, mündlich eine Bauerlaubnis zur Herstellung des Gehwegs erteilt worden. Die Herstellung habe der Interessenlage der Anwohner wie des Bauträgers entsprochen. Im Übrigen habe der Freistaat Bayern, der eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) an der streitgegenständlichen Fläche inne habe und insoweit zur Überlassung an Dritte berechtigt sei, im Oktober 2011 der Widmung zugestimmt. Diese Zustimmung wirke so, als hätten die Eigentümer der Widmung zugestimmt. Die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 Alt. 2 und 3 BayStrWG seien deshalb gegeben. Letztlich erleide der Kläger durch die Widmung keinerlei Beeinträchtigung. Der Kläger erwiderte hierauf, dass die frühere Eigentümerin der Fl.Nr. … (Gemarkung …) im Zeitpunkt der behaupteten Bauerlaubnis schon nicht mehr allein verfügungsbefugt war. Eine Zustimmung sämtlicher Mit- bzw. Teileigentümer sei nicht erfolgt. Auf Grund des tatsächlichen Geschehensablaufs im Jahr 1999 könne auch ein Besitzüberlassung oder eine Bauerlaubnis durch die frühere Eigentümerin ausgeschlossen werden. Auf Hinweis des Gerichts, dass angesichts der Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. März 2003 (Az. 8 ZB 02.2918 ) und vom 12. September 2005 (Az. 1 ZB 05.42 ) Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestünden, äußerten sich die Beteiligten ergänzend wie folgt: Der Kläger führte aus, die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs stünde im Widerspruch zur zivilistischen Rechtsprechung und einer Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei es einem einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer als Miteigentümer grundsätzlich möglich, Abwehransprüche nach § 1027 i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB als ein aus einer Dienstbarkeit berechtigter Miteigentümer geltend zu machen. Der Miteigentümer mache dann ein Recht aus seinem Eigentumsbruchteil geltend. Nach zivilistischen Grundsätzen sei es so, dass der jeweilige Wohnungseigentümer Abwehransprüche aus dem Gemeinschaftseigentum auf Beseitigung und Unterlassung jedenfalls geltend machen könne, solange die Gemeinschaft wie vorliegend die Ansprüche nicht an sich gezogen habe. Nur dann gehe die Verwaltungsbefugnis gemäß § 21 Abs. 1 WEG dem § 1011 BGB vor. Vorliegend bestünden an dem streitgegenständlichen Weg Dienstbarkeiten zu Gunsten der Beklagten und des Freistaats Bayern, mit denen das jeweilige Eigentumsbruchteilsrecht des jeweiligen Eigentümers belastet sei. Insoweit sei die Geltendmachung von Abwehransprüchen möglich und unabhängig von der Frage, ob der jeweilige Miteigentümer einen Beschluss der Gemeinschaft herbeigeführt hat. Es bestünde gerade kein Zwang zu einer gemeinsamen Prozessführung, jedenfalls solange die Gemeinschaft den Anspruch nicht an sich gezogen habe. Vorsorglich wurde noch darauf hingewiesen, dass sich wegen der drohenden Bestandskraft der Widmung eine Klagebefugnis auch aus § 21 Abs. 2 WEG ergebe. Die Beklagte rügte die Aktivlegitimation des Klägers. Das gemeinschaftliche Eigentum unterliege den Sonderregelungen der §§ 21 ff. WEG. Vorliegend ergebe sich durch Auslegung eindeutig, dass die Klage einer Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer bzw. eines nicht existierenden Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümerversammlung bedurft hätte. Weder die Wohnungseigentümergemeinschaft noch der Kläger würden durch die Widmung Nachteile erleiden. Die Klage erfolge rein mutwillig, um ein Bauvorhaben auf Fl.Nr. … (Gemarkung …) zu verhindern oder für die Bauherrin, die die Fl.Nr. … (Gemarkung …) jedenfalls in der Bauphase in Anspruch nehmen müsse, zu erschweren. Im Fall des Obsiegens des Klägers wäre die „WEG …straße 3 - 37“ bzw. alle Miteigentümer der Fl.Nr. … Ansprüchen dieser Bauherrin ausgesetzt. In der mündlichen Verhandlung am 13. März 2012 wiederholten und vertieften die Beteiligten ihr schriftsätzliches Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Gründe Die Klage ist unzulässig. Der Kläger ist nicht klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). 1. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 26.03.2003 Az. 8 ZB 02.2918 juris RdNr. 11 ff.) hat zu einem öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch eines Wohnungseigentümers wegen der Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums Folgendes festgestellt: „Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands in Ansehung des Gemeinschaftseigentums [...] kann jedoch der einzelne Wohnungseigentümer nicht ohne Ermächtigung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verlangen. Insoweit stellt § 21 Abs. 1 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG) eine Sonderregelung gegenüber § 1011 BGB dar (vgl. BGHZ 121, 22 ). Es sind keine Gesichtspunkte dafür ersichtlich, im Bereich der Naturalrestitution die Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs anders zu behandeln als die des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches. Zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne des § 21 Abs. 1 WEG gehören nicht nur die in Abs. 5 der Vorschrift aufgeführten, sondern alle Maßnahmen, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf eine Änderung des bestehenden Zustandes abzielen oder sich als Geschäftsführung zu Gunsten der Wohnungseigentümer in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum darstellen (vgl. BGH a.a.O. S. 26). Damit gehört auch die von der Klägerin gegenüber der Beklagten erhobene Forderung nach Wiederherstellung zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Die Durchsetzung des Anspruchs stellt sich als eine Maßnahme der Geschäftsführung zu Gunsten der Wohnungseigentümer in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum dar. [...] Soweit sich die Klägerin für ihre gegenteilige Ansicht hinsichtlich der Klagebefugnis eines einzelnen Wohnungseigentümers auf die zivilrechtliche Rechtsprechung zum Abwehranspruch der einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber anderen Miteigentümern stützen will (vgl. BGHZ 116, 392 ), ist diese für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Es liegt auf der Hand, dass sich ein Wohnungseigentümer im Innenverhältnis zu den anderen Wohnungseigentümern wehren können muss, falls diese unter Verstoß gegen §§ 10 , 15 WEG das gemeinschaftliche Eigentum nutzen. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um das Außenverhältnis der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber Dritten; hier hat es bei dem Grundsatz sein Bewenden, dass ein einzelner Wohnungseigentümer ohne einen ermächtigenden Eigentümerbeschluss nicht berechtigt ist, einen den Wohnungseigentümern gemeinsam zustehenden Anspruch wegen der Beeinträchtigung gemeinschaftlichen Eigentums gegen einen Dritten geltend zu machen (vgl. BGHZ 121, 22 ).“ Dass die gleichen Grundsätze auch für Abwehransprüche gegen das gemeinschaftliche Eigentum beeinträchtigende Verwaltungsakte gelten, bestätigte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einer weiteren Entscheidung (vom 12.09.2005 Az. 1 ZB 05.42 juris RdNr. 13): „Für das Geltendmachen von Rechten aus seinem ideellen Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum fehlt dem Kläger die Befugnis. [...] Bei der Geltendmachung von Nachbarrechten wegen einer Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Schutz des gemeinschaftlichen Eigentums dienen, handelt es sich um eine Maßnahme der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 20 Abs. 1 WEG). Diese steht gemäß § 21 Abs. 1 WEG grundsätzlich den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu. Anders als bei einer Bruchteilsgemeinschaft (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 WEG, § 744 Abs. 2, § 1011 BGB) ist der einzelne Wohnungseigentümer gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, § 21 Abs. 1 WEG nicht berechtigt, aufgrund seines ideellen Anteils am gemeinschaftlichen Eigentums wegen Beeinträchtigungen dieses Eigentums Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück geltend zu machen (vgl. BGH vom 11.12.1992 NJW 1993, 727 /728 ff.). Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beschließt Verwaltungsmaßnahmen, wenn nichts anderes vereinbart ist, gemäß § 21 Abs. 3 WEG durch Stimmenmehrheit. Soweit (und nur soweit) die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer das gemeinschaftliche Eigentum verwaltet und dabei am Rechtsverkehr teilnimmt, ist sie rechtsfähig (BGH vom 2.6.2005 NJW 2005, 2061 /2062). Als teilrechtsfähige Vereinigung ist sie im Verwaltungsverfahren (Art. 11 Nr. 2 BayVwVfG) und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 61 Nr. 2 VwGO) beteiligtenfähig.“ 2. Die Kammer folgt der vorgenannten Rechtsauffassung und erachtet diese Rechtsprechung auch im vorliegenden Verfahren als einschlägig (nachfolgend a)). Die Einwände des Klägers rechtfertigen keine andere Bewertung (nachfolgend b)).

  1. a)Zunächst ist klarzustellen, dass der Kläger sich nicht auf eine Beeinträchtigung seines Sondereigentums (Tiefgaragenstellplatz) bzw. seines Eigentums an einem Reihenhaus auf Fl.Nr. … (Gemarkung …) beruft. Insoweit wäre nach Auffassung des Gerichts auch eine Rechtsverletzung durch die streitgegenständliche Widmung einer Teilfläche der Fl.Nr. … (Gemarkung …) zum beschränkt-öffentlichen Weg schon auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse ausgeschlossen. In Betracht kommt deshalb - die Rechtswidrigkeit der Widmung unterstellt - allenfalls eine Beeinträchtigung seines 1/18 Miteigentumsanteils an der in das gemeinschaftliche Eigentum (Teileigentum) fallenden Fl.Nr. … (Gemarkung …). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass es sich bei der Anfechtung der streitgegenständlichen Widmung nicht ebenso wie bei der Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs oder einer baurechtlichen Nachbarklage um eine Maßnahme der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne der vorgenannten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs handeln würde, deren prozessuale Durchsetzung einer entsprechenden - aber unstreitig nicht bestehenden - Willensbildung der Miteigentümer bedarf. Denn der Kläger würde als einzelner Wohnungseigentümer den Aufhebungsanspruch unter Berufung auf eine vermeintliche Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums nach außen verfolgen und - im Fall der gerichtlichen Aufhebung der Widmung - mit jedenfalls faktischer Wirkung für und gegen alle Miteigentümer durchsetzen. Dies liefe ebenfalls auf eine Maßnahmen ohne oder sogar gegen den Willen der übrigen Miteigentümer hinaus, die in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht auf eine Änderung des bestehenden Zustandes abzielen und sich als Geschäftsführung - vermeintlich - zu Gunsten der Wohnungseigentümer in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum darstellen würde. Der vorliegende Fall belegt nach Auffassung der Kammer eindrücklich, dass die Entscheidung hierüber aber im Rahmen der gemeinschaftlichen Verwaltung getroffen werden muss. Denn die Widmung führt nicht nur dazu, dass das fragliche Teilstück einer öffentlich-rechtlichen Sachherrschaft unterstellt wird und dadurch Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse eintreten. Die mit der Widmung verbundene Übernahme der Straßenbaulast - und damit insbesondere der Unterhaltungspflicht - sowie die Wahrnehmung der Straßenverkehrssicherungspflicht durch die Beklagte sind für die Teileigentümer auch rechtlich wie tatsächlich vorteilhaft. Der Kammer erscheint es deshalb möglich, dass eine Willensbildung der Wohnungseigentümergemeinschaft zu Gunsten einer Anfechtung der Widmung aus letzterem Grund nicht zu Stande kam. Ohnehin erscheint auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort einschließlich der bauplanungsrechtlichen Situation eine Nutzung der Teilfläche für andere als die in der Widmung vorgesehenen Zwecke nicht realistisch. Ein effektiver Schutz der Interessen der Gesamtheit der Wohnungs- bzw. Teileigentümer ist deshalb nur durch eine vorherige Abstimmung ihres Vorgehens im Außenverhältnis zu erreichen. Genau dieser Schutz der gemeinschaftlichen Interessen ist auch als Besonderheit des Wohnungs- bzw. Teileigentums im Wohnungseigentumsgesetz angelegt: „Das Wohnungseigentum unterscheidet sich wesentlich von der (bloßen) Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB und von der Miteigentümergemeinschaft nach §§ 1008 ff. BGB. Während diese Gemeinschaften durch das Gesetz als jederzeit lösbare Bindungen ausgestaltet sind, wird im Wohnungseigentumsgesetz die Gemeinschaftsbezogenheit besonders stark dadurch betont, dass die Gemeinschaft grundsätzlich unauflöslich ist (§ 11 WEG). Auch haben die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer im Vergleich zu den Vorschriften des BGB über die Gemeinschaft eine viel stärker detaillierte Regelung erfahren [...]. Deshalb begründet § 21 Abs. 1 WEG als Sonderregelung (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 WEG) eine Verwaltungszuständigkeit aller Wohnungseigentümer in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum, die auch die Entscheidung über die gerichtliche Durchsetzung eines Anspruchs erfasst, wie in § 27 Abs. 2 Nr. 5 [Anmerkung: nunmehr Nr. 3] WEG deutlich wird“ (OLG Köln vom 09.08.2000 Az. 16 Wx 67/00 juris RdNr. 3 m.w.N., vgl. auch BGH vom 06.03.1997 Az. III ZR 248/95 juris RdNr. 9).
  2. b)Das Gericht teilt aus den vorgenannten Gründen nicht die Auffassung des Klägerbevollmächtigten, ein Miteigentümer dürfe hinsichtlich des gemeinschaftlichen Eigentums Abwehransprüche jedenfalls geltend machen, solange die Gemeinschaft die Ansprüche nicht an sich gezogen hat. Hieran ändert sich auch auf Grund der von der Klägerseite angeführten zivilgerichtlichen Entscheidungen nichts: So handelte es sich bei der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.03.2006 (Az. V ZB 17/06 ) um einen Rechtsstreit aller übrigen gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer einer Wohnanlage und somit einen Streit im Innenverhältnis der Gemeinschaft. Insoweit hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 11.12.1992 Az. V ZR 118/91 juris RdNr. 14 a.E.) bereits früher klargestellt, „dass der einzelne Wohnungseigentümer den Anspruch auf Beseitigung einer Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 1004 BGB) gegen einen Miteigentümer ohne Ermächtigung durch die Wohnungseigentümer geltend machen kann ( BGHZ 116, 392 , 394 f.), weil in diesem Fall der Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 10 WEG i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG) im Vordergrund steht und die Interessenlage der Gesamtheit der Wohnungseigentümer sich anders darstellt“ als bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums gegenüber Dritten. In einem weiteren vom Klägerbevollmächtigten angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs (vom 02.10.1998 Az. V ZR 301/97 juris, ähnlich: Urteil vom 25.10.1991 Az. V ZR 196/90 ) wurde zwar das Recht des Mitglieds einer Wohnungseigentümergemeinschaft anerkannt, ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungs- und Teileigentümer einen Abwehranspruch aus einer die Eigentümer berechtigenden Grunddienstbarkeit gerichtlich geltend zu machen. Aus der Entscheidung (a.a.O., juris RdNr. 8) wird jedoch zum einen deutlich, dass der Anspruch gerade aus der (zumal vor der Aufteilung des herrschenden Grundstücks in Wohnungs-/Teileigentum eingetragenen) Dienstbarkeit hergeleitet wird. Zum anderen sollte ein Geh- und Fahrtrecht auf einem benachbarten Grundstück durchgesetzt werden. Insoweit besteht nach Auffassung der Kammer keine Vergleichbarkeit mit der vorliegenden Konstellation der Abwehr der streitgegenständlichen Widmung. Der Klägerbevollmächtigte weist im Übrigen zwar zutreffend darauf hin, dass das OVG Nordrhein-Westfalen in einer älteren Entscheidung (vom 12.12.1991 Az. 7 A 172/89 juris) die Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Abwehransprüche auch ohne Beschlussfassung der Eigentümerversammlung als zulässig erachtete. Die Entscheidung beruht jedoch auf einer nach Auffassung der Kammer nicht überzeugenden, den dargelegten Besonderheiten des Wohnungseigentumsrechts nicht hinreichend Rechnung tragenden Auslegung des Verhältnisses von § 1011 BGB einerseits und § 21 Abs. 1 WEG andererseits. Auch steht die Entscheidung im Widerspruch zu einer Entscheidung des gleichen Gerichts (OVG NRW vom 28.02.1991 Az. 11 B 2967/90 juris RdNr. 5) und berücksichtigt naturgemäß nicht die am 1. Juli 2007 in Kraft getretene Neufassung des § 10 Abs. 6 WEG. In einer weiter zitierten, aktuelleren Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (vom 17.03.2010 Az. 10 B 229/10 juris RdNr. 4 ff.) stand jedenfalls auch eine Beeinträchtigung des Sondereigentums inmitten, so dass sich für die Argumentation des Klägers hieraus nach Auffassung der Kammer nichts herleiten lässt. 3. Letztlich führt auch § 21 Abs. 2 WEG nicht zur Zulässigkeit der Klage. Nach dieser Vorschrift ist jeder Wohnungseigentümer berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind. Es kann offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen der Kläger zur Vermeidung der Bestandskraft der streitgegenständlichen Widmung ggf. befugt gewesen wäre, ohne vorherige Willensbildung der Gemeinschaft selbst fristwahrend Klage zu erheben. Auch wenn Anlass und Umfang der tatsächlichen Erörterung der Anfechtung der Widmung durch die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft zwischen den Beteiligten streitig blieb, steht fest, dass bislang - ggf. auch durch Einschaltung der ordentlichen Gerichte - keine Willensbildung der Gemeinschaft für eine Anfechtung der Widmung herbeigeführt wurde oder werden konnte. Auf Grund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs seit Klageerhebung kann damit in keinem Fall mehr eine Befugnis zur Notgeschäftsführung gemäß § 21 Abs. 2 WEG für den Kläger bestehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen berufungsgerichtlicher Klärung nicht bedürfen und auch keine Divergenz zu einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vorliegt, weshalb die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird auf EUR 7.500,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i.V.m. Nr. 43.3 des Streitwertkatalogs). Permalink: http://openjur.de/u/497555.html Kommentare

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