Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Widmung eines Gehwegs durch die Beklagte. Der Kläger ist Mitglied der „Wohnungseigentümergemeinschaft …straße 3 - 37“ in …. Ihm steht insoweit ein 1/18 Miteigentumsanteil an den in das gemeinschaftliche Eigentum (Teileigentum) fallenden Fl.Nrn. …, … und … (Gemarkung …) zu. Diese Flächen werden im Wesentlichen als Gehwege, Tiefgaragenzufahrt und Parkplätze genutzt. Mit dem Miteigentumsanteil ist das Sondereigentum an einem Tiefgaragenstellplatz verbunden. Der Kläger ist ferner Eigentümer des mit einem Reihenhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. … (Gemarkung …). Am … April 2011 machte die Beklagte eine von deren 1. Bürgermeister unterzeichnete Widmung bekannt. Danach wurde ein Gehweg mit folgender Beschreibung als beschränkt-öffentlicher Weg gewidmet: „Gehweg auf dem Grundstück Fl.Nr. …, Gemarkung …, und zwar für den Teilbereich beginnend an der südlichen Grenze zum Grundstück Fl.Nr. …, Gemarkung …, in Richtung Süden verlaufend, bis auf die Höhe des ersten in Richtung Osten abzweigenden Eigentümerwegs, der im Bebauungsplan ‚… in der Fassung vom …03.1995, erneut bekannt gemacht am 02.02.2011, die Baugruppe 3 erschließt.“ Die Bekanntmachung hing vom … April 2011 bis zum 10. August 2011 mit einem Lageplan, in dem die Fläche gekennzeichnet war, an den Amtstafeln der Beklagten aus. Als Funktion des Wegs wurde in der Bekanntmachung bestimmt: „Gehweg für den öffentlichen Fußgängerverkehr. Zu- und Abfahrt in dem abgesenkten Bereich des Gehwegs für die jeweiligen Anlieger (Anliegergebrauch).“ Am … Mai 2011 erfolgte im Gemeinderat der Beklagten eine Beschlussfassung zu dieser Widmung. Am 13. Mai 2011 erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München. Er beantragte die Widmungsverfügung der Gemeinde … vom … April 2011, mit der eine Teilfläche des Gehwegs auf dem Flurstück …, Gemarkung …, beginnend an der südlichen Grenze zum Grundstück Fl.Nr. …, Gemarkung …, in Richtung Süden verlaufend, bis auf die Höhe des ersten Eigentümerwegs, der im Bebauungsplan ‚… in der Fassung vom … März 1995, erneut bekannt gemacht am 2. Februar 2011, die Baugruppe 3 erschließt, zum einem beschränkt-öffentlichen Weg gewidmet wurde, aufzuheben. Der Kläger begründete seine Klage im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 BayStrWG für die Widmung nicht gegeben seien. Die Trägerin der Straßenbaulast, die Beklagte, sei nicht Eigentümerin der gewidmeten Teilfläche. Eine Verfügungsbefugnis ergebe sich auch nicht aus der auf Fl.Nr. … (Gemarkung …) lastenden Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) zu Gunsten des Eigentümers der Fl.Nr. … (Gemarkung …), da im Zeitpunkt der Widmung die „… Immobilien GmbH & Co. KG“ Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. … (Gemarkung …) gewesen sei. Ohnehin wäre die Widmung nicht von dem rechtlichen Umfang des eingetragenen Geh- und Fahrtrechts an der Teilfläche des Gehwegs auf Fl.Nr. … (Gemarkung …) gedeckt gewesen. Die Beklagte beantragte die Klage abzuweisen. Der Beklagten sei im Jahr 1999 durch den Geschäftsführer der früheren Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. … (Gemarkung …), die auch die Gebäude der Wohnanlage errichtete, mündlich eine Bauerlaubnis zur Herstellung des Gehwegs erteilt worden. Die Herstellung habe der Interessenlage der Anwohner wie des Bauträgers entsprochen. Im Übrigen habe der Freistaat Bayern, der eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) an der streitgegenständlichen Fläche inne habe und insoweit zur Überlassung an Dritte berechtigt sei, im Oktober 2011 der Widmung zugestimmt. Diese Zustimmung wirke so, als hätten die Eigentümer der Widmung zugestimmt. Die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 Alt. 2 und 3 BayStrWG seien deshalb gegeben. Letztlich erleide der Kläger durch die Widmung keinerlei Beeinträchtigung. Der Kläger erwiderte hierauf, dass die frühere Eigentümerin der Fl.Nr. … (Gemarkung …) im Zeitpunkt der behaupteten Bauerlaubnis schon nicht mehr allein verfügungsbefugt war. Eine Zustimmung sämtlicher Mit- bzw. Teileigentümer sei nicht erfolgt. Auf Grund des tatsächlichen Geschehensablaufs im Jahr 1999 könne auch ein Besitzüberlassung oder eine Bauerlaubnis durch die frühere Eigentümerin ausgeschlossen werden. Auf Hinweis des Gerichts, dass angesichts der Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. März 2003 (Az. 8 ZB 02.2918 ) und vom 12. September 2005 (Az. 1 ZB 05.42 ) Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestünden, äußerten sich die Beteiligten ergänzend wie folgt: Der Kläger führte aus, die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs stünde im Widerspruch zur zivilistischen Rechtsprechung und einer Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei es einem einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer als Miteigentümer grundsätzlich möglich, Abwehransprüche nach § 1027 i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB als ein aus einer Dienstbarkeit berechtigter Miteigentümer geltend zu machen. Der Miteigentümer mache dann ein Recht aus seinem Eigentumsbruchteil geltend. Nach zivilistischen Grundsätzen sei es so, dass der jeweilige Wohnungseigentümer Abwehransprüche aus dem Gemeinschaftseigentum auf Beseitigung und Unterlassung jedenfalls geltend machen könne, solange die Gemeinschaft wie vorliegend die Ansprüche nicht an sich gezogen habe. Nur dann gehe die Verwaltungsbefugnis gemäß § 21 Abs. 1 WEG dem § 1011 BGB vor. Vorliegend bestünden an dem streitgegenständlichen Weg Dienstbarkeiten zu Gunsten der Beklagten und des Freistaats Bayern, mit denen das jeweilige Eigentumsbruchteilsrecht des jeweiligen Eigentümers belastet sei. Insoweit sei die Geltendmachung von Abwehransprüchen möglich und unabhängig von der Frage, ob der jeweilige Miteigentümer einen Beschluss der Gemeinschaft herbeigeführt hat. Es bestünde gerade kein Zwang zu einer gemeinsamen Prozessführung, jedenfalls solange die Gemeinschaft den Anspruch nicht an sich gezogen habe. Vorsorglich wurde noch darauf hingewiesen, dass sich wegen der drohenden Bestandskraft der Widmung eine Klagebefugnis auch aus § 21 Abs. 2 WEG ergebe. Die Beklagte rügte die Aktivlegitimation des Klägers. Das gemeinschaftliche Eigentum unterliege den Sonderregelungen der §§ 21 ff. WEG. Vorliegend ergebe sich durch Auslegung eindeutig, dass die Klage einer Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer bzw. eines nicht existierenden Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümerversammlung bedurft hätte. Weder die Wohnungseigentümergemeinschaft noch der Kläger würden durch die Widmung Nachteile erleiden. Die Klage erfolge rein mutwillig, um ein Bauvorhaben auf Fl.Nr. … (Gemarkung …) zu verhindern oder für die Bauherrin, die die Fl.Nr. … (Gemarkung …) jedenfalls in der Bauphase in Anspruch nehmen müsse, zu erschweren. Im Fall des Obsiegens des Klägers wäre die „WEG …straße 3 - 37“ bzw. alle Miteigentümer der Fl.Nr. … Ansprüchen dieser Bauherrin ausgesetzt. In der mündlichen Verhandlung am 13. März 2012 wiederholten und vertieften die Beteiligten ihr schriftsätzliches Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Gründe Die Klage ist unzulässig. Der Kläger ist nicht klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). 1. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 26.03.2003 Az. 8 ZB 02.2918 juris RdNr. 11 ff.) hat zu einem öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch eines Wohnungseigentümers wegen der Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums Folgendes festgestellt: „Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands in Ansehung des Gemeinschaftseigentums [...] kann jedoch der einzelne Wohnungseigentümer nicht ohne Ermächtigung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verlangen. Insoweit stellt § 21 Abs. 1 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG) eine Sonderregelung gegenüber § 1011 BGB dar (vgl. BGHZ 121, 22 ). Es sind keine Gesichtspunkte dafür ersichtlich, im Bereich der Naturalrestitution die Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs anders zu behandeln als die des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches. Zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne des § 21 Abs. 1 WEG gehören nicht nur die in Abs. 5 der Vorschrift aufgeführten, sondern alle Maßnahmen, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf eine Änderung des bestehenden Zustandes abzielen oder sich als Geschäftsführung zu Gunsten der Wohnungseigentümer in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum darstellen (vgl. BGH a.a.O. S. 26). Damit gehört auch die von der Klägerin gegenüber der Beklagten erhobene Forderung nach Wiederherstellung zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Die Durchsetzung des Anspruchs stellt sich als eine Maßnahme der Geschäftsführung zu Gunsten der Wohnungseigentümer in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum dar. [...] Soweit sich die Klägerin für ihre gegenteilige Ansicht hinsichtlich der Klagebefugnis eines einzelnen Wohnungseigentümers auf die zivilrechtliche Rechtsprechung zum Abwehranspruch der einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber anderen Miteigentümern stützen will (vgl. BGHZ 116, 392 ), ist diese für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Es liegt auf der Hand, dass sich ein Wohnungseigentümer im Innenverhältnis zu den anderen Wohnungseigentümern wehren können muss, falls diese unter Verstoß gegen §§ 10 , 15 WEG das gemeinschaftliche Eigentum nutzen. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um das Außenverhältnis der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber Dritten; hier hat es bei dem Grundsatz sein Bewenden, dass ein einzelner Wohnungseigentümer ohne einen ermächtigenden Eigentümerbeschluss nicht berechtigt ist, einen den Wohnungseigentümern gemeinsam zustehenden Anspruch wegen der Beeinträchtigung gemeinschaftlichen Eigentums gegen einen Dritten geltend zu machen (vgl. BGHZ 121, 22 ).“ Dass die gleichen Grundsätze auch für Abwehransprüche gegen das gemeinschaftliche Eigentum beeinträchtigende Verwaltungsakte gelten, bestätigte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einer weiteren Entscheidung (vom 12.09.2005 Az. 1 ZB 05.42 juris RdNr. 13): „Für das Geltendmachen von Rechten aus seinem ideellen Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum fehlt dem Kläger die Befugnis. [...] Bei der Geltendmachung von Nachbarrechten wegen einer Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Schutz des gemeinschaftlichen Eigentums dienen, handelt es sich um eine Maßnahme der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 20 Abs. 1 WEG). Diese steht gemäß § 21 Abs. 1 WEG grundsätzlich den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu. Anders als bei einer Bruchteilsgemeinschaft (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 WEG, § 744 Abs. 2, § 1011 BGB) ist der einzelne Wohnungseigentümer gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, § 21 Abs. 1 WEG nicht berechtigt, aufgrund seines ideellen Anteils am gemeinschaftlichen Eigentums wegen Beeinträchtigungen dieses Eigentums Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück geltend zu machen (vgl. BGH vom 11.12.1992 NJW 1993, 727 /728 ff.). Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beschließt Verwaltungsmaßnahmen, wenn nichts anderes vereinbart ist, gemäß § 21 Abs. 3 WEG durch Stimmenmehrheit. Soweit (und nur soweit) die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer das gemeinschaftliche Eigentum verwaltet und dabei am Rechtsverkehr teilnimmt, ist sie rechtsfähig (BGH vom 2.6.2005 NJW 2005, 2061 /2062). Als teilrechtsfähige Vereinigung ist sie im Verwaltungsverfahren (Art. 11 Nr. 2 BayVwVfG) und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 61 Nr. 2 VwGO) beteiligtenfähig.“ 2. Die Kammer folgt der vorgenannten Rechtsauffassung und erachtet diese Rechtsprechung auch im vorliegenden Verfahren als einschlägig (nachfolgend a)). Die Einwände des Klägers rechtfertigen keine andere Bewertung (nachfolgend b)).
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