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Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. April 2012 - Az. 8 CS 12.289

Tenor I. Ziffern I. und II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom

  1. November 2011 werden geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern – vom
  2. September 2011 wird wiederhergestellt. II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner. Die Beigeladene trägt in beiden Rechtszügen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die sofortige Vollziehung der Aufhebung und Einziehung ihres Befähigungszeugnisses für das Sicherheitspersonal für den Luftverkehr.
  3. Die am … geborene Antragstellerin war seit … 1994 bei der Beigeladenen als Sicherheitspersonal für den Flughafen München beschäftigt. Nachdem sie in den Jahren 2006 und 2009 Prüfungen für Luftsicherheitsbeauftragte im Bereich Personen- und Warenkontrollen nicht bestanden hatte, stellte ihr die Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern – am
  4. Januar 2010 ein Befähigungszeugnis für den Einsatz als Sicherheitspersonal nach § 20 Abs. 2 der Verordnung zur Einführung von Luftsicherheitsschulungen vom
  5. April 2008 (BGBl I S. 647) - LuftSiSchulV - aus. In der Folgezeit wurde sie von der Beigeladenen am Ausfahrtstor der Allgemeinen Luftfahrt eingesetzt. Sie hatte die Aufgabe, ausfahrenden Fahrzeugen durch das Öffnen der Schranke die Ausfahrt zu ermöglichen sowie das Eindringen von unberechtigten Personen in den Sicherheitsbereich des Flughafens zu verhindern. Nachdem ihr aufgrund von Zeugenangaben zum Vorwurf gemacht worden war, dass sie am
  6. Februar 2011 zwischen 23:30 Uhr und 23:55 Uhr einen unberechtigten Zutritt des Zeugen zum Sicherheitsbereich des Flughafens über das von ihr zu beaufsichtigende Ausfahrtstor nicht bemerkt habe, hob das Luftamt Südbayern mit Bescheid vom
  7. September 2011 das Befähigungszeugnis vom
  8. Januar 2010 wieder auf (Nr. 1 des Bescheids) und verlangte die Rückgabe des Zeugnisses bis zum
  9. Oktober 2011 (Nr. 2 des Bescheids). Außerdem ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an (Nr. 3 des Bescheids). Am
  10. Oktober 2011 hat die Antragstellerin gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgericht München Anfechtungsklage erhoben und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Das Verwaltungsgericht hat durch Augenschein und die Einvernahme zweier Zeugen Beweis erhoben. Mit Beschluss vom
  11. November 2011 hat es den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei unbegründet, weil die Klage keinen Erfolg habe. Der auf der Grundlage von § 20 Abs. 2 Satz 4 LuftSiSchulV erlassene Bescheid sei rechtmäßig und verletzte die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Aufgrund der widerspruchsfreien Aussage des Zeugen … stehe nach Überzeugung des Gerichts fest, dass dieser am
  12. Februar 2011 als Passagier des Sonderflugs des Fußballvereins …. gelandet sei und das Flughafengelände über das Ausfahrtstor der Allgemeinen Luftfahrt verlassen habe. Wegen eines von dem Fußballspieler … im Flugzeug vergessenen Handys sei der Zeuge anschließend zu Fuß bis zu dem Ausfahrtstor zurückgekehrt und habe dieses unbehelligt passiert, um das Handy im Flugzeug zu suchen. Es könne dahingestellt bleiben, ob der von der Antragstellerin für diese Zeit eingeräumte Toilettengang für sich genommen ausreiche, um die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 4 LuftSiSchV zu bejahen. Jedenfalls stelle der Toilettengang zusammen mit dem Umstand, dass die Antragstellerin den Zutritt des Zeugen nicht wahrgenommen habe, einen schweren Mangel bei der Aufgabenerfüllung dar, der gewichtig auf eine unzureichende Ausbildung der Antragstellerin hindeute. Die Antragstellerin hätte sich für die Zeit des Toilettengangs um ihre Ablösung bemühen und notfalls das Gittertor vor der Ausfahrt schließen müssen, um so jeglichen Zugang zu verhindern. Mit Schreiben vom
  13. November 2011 kündigte die Beigeladene das Arbeitsverhältnis mit der Antragstellerin zum
  14. November 2011 wegen des Entzugs der Befähigung als Sicherheitspersonal. Die Antragstellerin ist seitdem arbeitslos. Wegen der Wirksamkeit der Kündigung ist beim Arbeitsgericht München ein Rechtsstreit (Az. …) anhängig.
  15. Mit der Beschwerde macht die Antragstellerin geltend: Die Voraussetzungen für die Anordnung des Sofortvollzugs des Aufhebungsbescheids seien nicht erfüllt. Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts sei unzutreffend. Die Aussage des Zeugen …, dass er als Sicherheitsverantwortlicher des Vereins einen Telefonanruf von dem Busfahrer der Mannschaft erhalten habe, wonach der Fußballspieler … sein Handy im Flugzeug vergessen habe, sei falsch. Dies habe der Verein in einer Pressemitteilung am
  16. Dezember 2011 klargestellt und könne vom stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden der … bestätigt werden. Der Zeuge selbst habe dies inzwischen durch eine Erklärung seines Anwalts vom
  17. März 2012 eingeräumt. Auch weitere Ungereimtheiten der Zeugenaussage stellten dessen Glaubwürdigkeit infrage. Zu dem angeblich unberechtigten Zutritt des Zeugen in den Sicherheitsbereich des Flughafens sei es nie gekommen. Abgesehen davon stelle der Toilettengang keinen so schweren Mangel der Aufgabenerfüllung dar, dass er die Aufhebung des Befähigungszeugnisses rechtfertige. Im Übrigen sei nicht berücksichtigt worden, dass die Antragstellerin seit über 17 Jahren beanstandungsfrei für die Beigeladene als Sicherheitsbeauftragte tätig gewesen sei und dass die Entziehung des Zeugnisses für sie schwerwiegende existenzielle Folgen habe. Auch sei die Anordnung des Sofortvollzugs nicht gesondert begründet worden. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom
  18. November 2011 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern – vom
  19. September 2011 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Es bestünden keine Zweifel, dass der Zeuge … am
  20. Februar 2011 das Ausfahrtstor der Allgemeinen Luftfahrt unbehelligt verlassen habe. Seine lediglich ein Detail betreffende Falschaussage sei nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Seine Angaben über den Zutritt zum Sicherheitsbereich des Flughafens würden dadurch nicht infrage gestellt. Dafür spreche auch eine Stellungnahme des Flugzeugelektrikers vom
  21. März 2012, der mit dem Zeugen … das Handy im Flugzeug gesucht habe. Zudem habe der Zeuge … weitere Zeugen benannt, die den Vorfall bestätigen könnten. Der schwerwiegende, auf die unzureichende Befähigung der Antragstellerin hindeutende Mangel liege nicht in dem Toilettengang an sich, sondern in dem Nichtbemerken des unbefugten Zutritts. Die Antragstellerin hätte für eine kurzeitige Ablösung bei der Überwachungstätigkeit sorgen müssen. Eine vollständige Überwachung des Zugangsbereichs sei von der Toilette aus nicht möglich. II. Die nach § 146 Abs. 1 und Abs. 4 VwGO zulässige Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Unrecht abgelehnt. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) sind die Erfolgsaussichten der Klage als offen einzuschätzen. Die somit maßgebliche Abwägung der gegenseitigen Interessen fällt zugunsten der Antragsstellerin aus.
  22. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts erscheinen die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage offen. Bei summarischer Prüfung lässt sich nicht absehen, ob die Klage in der Hauptsache Erfolg haben wird. Zum einen bedarf der Sachverhalt weiterer Aufklärung. Nach den vorliegenden Unterlagen sieht es der Senat derzeit als offen an, ob der angeblich unberechtigte Zutritt des Zeugen …, der den Anlass zur Aufhebung und Einziehung des Befähigungszeugnisses gegeben hat, überhaupt stattgefunden hat. Zwar hat dieser hierzu im erstinstanzlichen Verfahren als Zeuge Aussagen getroffen, die diesen Sachverhalt nahe legen. Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren aber eine Gegendarstellung der … vom
  23. Dezember 2011 vorgelegt (vgl. Blatt 42 der Gerichtakte), wonach der Fußballspieler … – entgegen der Aussage des Zeugen … bei der Beweisaufnahme vor dem Verwaltungsgericht – sein Handy im Flugzeug nicht vergessen habe und deshalb auch niemanden gebeten habe, es ihm wieder zu besorgen. Auch hat der Zeuge … selbst durch Erklärung seines Rechtsanwalts vom
  24. März 2012 seine Aussage dahingehend berichtigt, dass nicht der Fußballspieler …, sondern er selbst das eigene Handy vergessen habe (vgl. Blatt 68 f. der Gerichtsakte). Aufgrund dieser Äußerungen sowie weiterer Unstimmigkeiten (etwa hinsichtlich der Anzahl der am Flugzeug tätigen Personen) ergeben sich erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Zeugen, und zwar nicht nur im Hinblick auf die berichtigten Angaben zum Eigentümer des im Flugzeug vergessenen Handys, sondern im Hinblick auf die Aussagen des Zeugen insgesamt. Zur Aufklärung des Sachverhalts bedarf es deshalb nach summarischer Prüfung einer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich nicht durchzuführenden Beweiserhebung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
  25. Aufl. 2011, RdNr. 158 zu § 80; Schmidt in Eyermann, VwGO,
  26. Aufl. 2010, RdNr. 81 zu § 80) durch erneute Einvernahme des Zeugen … sowie weiterer Zeugen und gegebenenfalls auch durch Einnahme eines Augenscheins. Zum anderen stellt sich die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht ohne Weiteres zu beantwortende Frage, ob bereits der einmalige Verstoß gegen die Überwachungspflichten – sollte er anzunehmen sein – auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Antragstellerin ihren Pflichten als Sicherheitspersonal 17 Jahre lang ohne jede Beanstandung nachgekommen ist, als so schwerwiegend angesehen werden kann, dass dadurch Zweifel an der Befähigung begründet sind, die nach § 20 Abs. 2 Satz 4 LuftSiSchulV die Aufhebung und Entziehung des Befähigungszeugnisses rechtfertigen.
  27. Die Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragsstellerin aus. Sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht eindeutig zu beurteilen oder offen, weil der angegriffene Verwaltungsakt weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig ist, hat das Gericht aufgrund einer reinen Interessenabwägung zu entscheiden (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, RdNrn. 77 f. zu § 80). Es kommt insoweit darauf an, ob es das öffentliche Interesse verlangt, dass der Betroffene sich schon jetzt so behandeln lassen muss, als sei der Verwaltungsakt bereits unanfechtbar. Der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen darf dabei umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfG vom 18.7.1973 BVerfGE 35, 382 /402; vom 10.10.2003 NVwZ 2004, 93 /94; BVerwG vom 14.4.2005 BVerwGE 123, 241 /245). Danach ergibt die Abwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragstellerin an der vorläufigen Beibehaltung des Befähigungszeugnisses und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Aufhebung und Einziehung des Zeugnisses ein Überwiegen des Interesses der Antragstellerin. Zwar sind an die Eignung und Befähigung von mit Luftsicherheitsaufgaben betrauten Personen im Hinblick auf den Zweck des Luftsicherheitsgesetzes, die Sicherheit des Luftverkehrs vor Angriffen wie Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen zu gewährleisten, hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BayVGH vom 28.7.2010 ZLW 2011, 141). Zugunsten der Antragstellerin spricht allerdings, dass der Entzug des Befähigungszeugnisses für sie schwerwiegende, nicht oder nur schwer wieder gut zu machende persönliche und wirtschaftliche Folgen vor allem im Hinblick auf den Bestand ihres Arbeitsplatzes hat. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin in der 17-jährigen Tätigkeit als Luftsicherheitspersonal ihren Aufgaben ohne jede Beanstandung nachgekommen ist und deshalb nicht ohne Weiteres von einem (erneuten) Pflichtverstoß auszugehen ist, der eine konkrete Gefährdung der Luftsicherheit erwarten lässt, wenn sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens ihr Befähigungszeugnis beibehält. Aufgrund dessen ist hier den Belangen der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Interesse am Entzug des Zeugnisses der Vorrang einzuräumen.
  28. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nrn. 1.5 und 26.4 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327). Da der Antragstellerin keine Kosten entstehen, weil die Kosten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vom Antragsgegner zu tragen sind, braucht über den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO) nicht entschieden zu werden. Permalink: http://openjur.de/u/497652.html Kommentare

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