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Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. April 2012 - Az. 15 ZB 10.1153

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Kläger verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung sein Ziel weiter, einen Vorbescheid zum Neubau eines Altenteilerwohnhauses (EG+DG) mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 845 Gemarkung Seugast zu erlangen. Die Bauvoranfrage vom

  1. April 2009, die er zusammen mit seiner Ehefrau gestellt hat, war am
  2. April 2009 bei der Gemeinde eingegangen, die am
  3. Mai 2009 ihr Einvernehmen erteilt hat. Der Vorbescheidsantrag ging am
  4. Mai 2009 bei dem Landratsamt ein, das ihn mit Bescheid vom
  5. November 2009 abgelehnt hat. Das Vorhaben sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert, weil es von der landwirtschaftlichen Hofstelle des Klägers 190 Meter entfernt am anderen Ende der Ortschaft liege und dem Betrieb somit nicht zugeordnet sei. Als sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB könne das Altenteilerhaus nicht zugelassen werden, weil durch seine Ausführung die öffentlichen Belange des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds beeinträchtigt würden und die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung bestehe. Das Verwaltungsgericht Regensburg wies die auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des Vorbescheids gerichtete Klage mit Urteil vom
  6. April 2010 ab. Das Vorhaben sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert, denn insbesondere in räumlicher Hinsicht sei nicht erkennbar, dass es dem landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb des Klägers diene. Auch aus dem Zweck des Altenteilerwohnhauses, eine Mithilfe im Betrieb problemlos zu ermöglichen, ergebe sich die Notwendigkeit einer unmittelbaren räumlichen Zuordnung zur Hofstelle. Das Baugrundstück sei etwa 190 m von der Hofstelle entfernt, zu der es keine optische Beziehung gebe. Der für das Altenteilerwohnhaus vorgesehene Standort sei ca. 100 m abgesetzt von jeder Bebauung im Norden des Orts und von der am südlichen Ortsrand gelegenen Hofstelle (Fl.Nr. 826) durch mehrere Anwesen und öffentliche Straßenflächen getrennt. Auch unter Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Absicht, seinen Betrieb in Richtung Süden zu erweitern, bleibe die Frage offen, warum die Nutzung der Hofstelle selbst oder des südlich angrenzende Grundstücks Fl.Nr. 964 für ein Altenteilerhaus nicht möglich sein solle. Als sonstiges Vorhaben im Außenbereich (§ 35 Abs. 2 BauGB) sei das Altenteilerhaus nicht genehmigungsfähig, weil es die öffentlichen Belange des § 35 Abs. 3 Nrn. 3 und 7 BauGB beeinträchtige. In seinem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beruft sich der Kläger auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und auf einen Verfahrensfehler. Wegen der weiteren Einzelheiten sowie wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. II. Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg.
  7. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ernstliche Zweifel ergeben sich hieraus nicht. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Vorbescheidsantrags (Art. 71 BayBO) wegen fehlender Privilegierung des Altenteilerhauses gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als rechtmäßig erachtet hat. Ein Vorhaben erfüllt die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und dient einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - es mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch die Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (vgl. BVerwG vom 3.11.1972 BVerwGE 41, 138 /141). Die Funktion eines Altenteilerhauses für einen landwirtschaftlichen Betrieb kann eine Privilegierung rechtfertigen. Sie ergibt sich aus der typischen Eigenart herkömmlicher landwirtschaftlicher Vollerwerbsbetriebe und ihrer Betriebsabläufe. Die anfallenden Arbeiten sind oft nicht vorausbestimmbar und zeitlich nicht einteilbar; nicht selten erfordern sie den Einsatz an häufig wechselnden Orten. Die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs und die Mithilfe des „Altenteilers“ würden erschwert, wenn er nicht auf der Hofstelle oder in unmittelbarer Nähe dazu wohnen bleiben könnte, sondern seinen Wohnsitz z.B. im nächsten zusammenhängend bebauten Ortsteil oder im nächsten geplanten Baugebiet nehmen müsste (vgl. BVerwG vom 20.1.1984 NVwZ 1985, 183 <juris> RdNr. 10; im Ergebnis ebenso: BayVGH vom 20.2.1979 BayVBl 1980, 144 ). Umgekehrt hat die räumliche Zuordnung zur Hofstelle für die Privilegierung des Altenteilerhauses i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB besondere Bedeutung, denn es handelt sich dabei um ein Wohnhaus für den ehemaligen Betriebsinhaber, dessen Prägung durch den landwirtschaftlichen Betrieb äußerlich nur durch die räumliche Beziehung zur Hofstelle erkennbar werden kann. Es ist deshalb eine unmittelbare räumliche Nähe zur Hofstelle zu fordern (Roeser in Berliner Kommentar zum BauGB, RdNr. 20 zu § 35; Weyreuther, Bauen im Außenbereich, 1979, S. 29). Bis zu welcher Entfernung zwischen Hofstelle und Altenteilerhaus die erforderliche räumliche Zuordnung zum und erkennbare Prägung durch den landwirtschaftlichen Betrieb noch anzunehmen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Schon bei einer Entfernung von 80 m Luftlinie und 150 m Wegstrecke kann je nach den weiteren örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten das Merkmal der Zuordnung zu verneinen sein (BVerwG vom 29.9.1987 Az. 4 B 194/87 <juris>). Gemessen hieran ist es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, der Situierung der Hofstelle im Verhältnis zu dem im Vorbescheidsantrag bezeichneten Standort sowie des Sinns und Zwecks eines Altenteilerhauses nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht eine prägende räumliche Zuordnung des Altenteilerhauses zum landwirtschaftlichen Betrieb des Kläger und damit eine Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB verneint hat. Zwischen der Hofstelle am südlichen Ende der Bebauung und dem geplanten Standort für das Altenteilerhaus am nördlichen Rand der Bebauung im Außenbereich liegen circa 190 Meter Luftlinie. Von einer Erkennbarkeit der Zuordnung des Wohnhauses zum landwirtschaftlichen Betrieb kann daher nicht mehr ausgegangen werden. Die Begründung dafür, dass das Vorhaben auch als sonstiges Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht zugelassen werden kann, weil es öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Nrn. 3 und 7 BauGB beeinträchtigt, ist entgegen der Auffassung des Klägers nachvollziehbar und tragfähig.
  8. Auch die Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht sei seinem in der mündlichen Verhandlung vom
  9. April 2010 gestellten Beweisantrag auf Ortseinsicht zu Unrecht nicht nachgekommen. Die Ortseinsicht hätte ergeben, dass es in der Nähe der klägerischen Hofstelle keine Möglichkeit zur Verwirklichung eines Altenteilerhauses gebe. Aus den vorgelegten Lichtbildern und Planunterlagen seien die speziellen topographischen Verhältnisse (Hängigkeit des Geländes) nicht hinreichend ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat eine Beweiserhebung über die Bebaubarkeit möglicher Alternativstandorte für ein Altenteilerhaus im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Ob die Planunterlagen und Lichtbilder, die sich bei den Akten befinden hinreichend Aufschluss über die Bebaubarkeit der in Rede stehenden Grundstücke geben, kann dahinstehen. Der Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins war jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Zur Entscheidung steht nämlich nur die Frage, ob das Vorhaben an dem konkret im Vorbescheidsantrag bezeichneten Standort auf dem Grundstück Fl.Nr. 845 bauplanungsrechtlich zugelassen werden kann. Auf mögliche Alternativstandorte für ein Altenteilerhaus kommt es dagegen nicht an. Auch wenn der Kläger über ein bebaubares Grundstück in unmittelbarer Nähe zur Hofstelle nicht verfügt, ist die Genehmigung eines Altenteilerhauses am gewählten Standort als privilegiertes Außenbereichsvorhaben nicht möglich.
  10. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Permalink: http://openjur.de/u/497777.html Kommentare

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