Tenor I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom
- April 2010 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Gewährung einer Wegstreckenentschädigung für Mittagsfahrten im Rahmen von Außenprüfungen für das Finanzamt A… nach dem Bayerischen Reisekostengesetz besitzt. Unter dem
- Dezember 2008 beantragte der Kläger die Gewährung von Reisekosten für Fahrten im Zusammenhang mit Betriebsprüfungen für die Zeit vom
- Juni bis
- August
- Mit dem Antrag machte er unter anderem Aufwendungen für sogenannte Mittagsfahrten zu je 6 km an 8 Tagen geltend. Mit Bescheid vom
- Januar 2009, geändert durch Bescheid vom
- Dezember 2009, gewährte das Landesamt für Finanzen, Bearbeitungsstelle Weiden, die geltend gemachten Reisekosten; nicht anerkannt wurden jedoch die angeführten 8 Mittagsfahrten. Zur Begründung heißt es dazu, die Mittagsfahrten könnten nicht berücksichtigt werden, da diese Fahrten nicht dienstlich veranlasst seien, sondern der privaten Sphäre des Klägers zuzuordnen seien (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayRKG). Soweit dies in der Vergangenheit anders gehandhabt worden sei, bestehe insofern keine Bindungswirkung. Gegen die Ablehnung der Mittagsfahrten erhob der Kläger mit dem am
- Februar 2009 eingegangenen Schreiben vom
- Februar 2009 Widerspruch mit der Begründung, die Mittagsfahrten seien der beruflichen Sphäre zuzuordnen, da er beruflich und nicht zum Privatvergnügen im Außendienst unterwegs sei. Im Übrigen bestehe eine Ungleichbehandlung zu Dienstreisen mit Dienstfahrzeugen. Es sei daher ein Ausgleich für die gefahrenen 48 km zu leisten. Mit Antrag vom
- März 2009 machte der Kläger Reisekosten für den Zeitraum vom
- November 2008 bis
- Februar 2009 geltend. Auch im Rahmen dieses Antrages berücksichtigte er 17 Mittagsfahrten zu je 6 km. Durch Bescheid vom
- April 2009, geändert durch Bescheid vom
- Dezember 2009, gewährte das Landesamt für Finanzen, Bearbeitungsstelle Weiden, dem Kläger die beantragten Reisekosten. Nicht berücksichtigt wurden allerdings (wiederum) die 17 Mittagsfahrten. Die Begründung für deren Ablehnung entspricht der im Bescheid vom
- Januar
- Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom
- Mai 2009, das am gleichen Tag eingegangen ist, Widerspruch und beantragte gleichzeitig die Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist. Mit Widerspruchsbescheid vom
- Januar 2010 wies das Landesamt für Finanzen, Bearbeitungsstelle Weiden, die Widersprüche vom
- Februar 2009 und vom
- Mai 2009 als unbegründet zurück. Zur Begründung heißt es dazu im Wesentlichen, das Reisekostenrecht enthalte aus der Sicht der Widerspruchsbehörde keine Grundlage für die Erstattung der sogenannten Mittagsfahrten. Der Bescheid war an die Bevollmächtigten des Klägers adressiert, die sich mit Schreiben vom
- Januar 2010 bestellt hatten. Gegen die Ablehnung der Reisekostenerstattung für die sogenannten Mittagsfahrten erhob der Kläger über seine Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom
- März 2010, der am gleichen Tag beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, Klage, mit welcher er weitere Wegstreckenentschädigung in Höhe von insgesamt Euro 52,50 einschließlich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit Rechtshängigkeit begehrte. Dieser Klage gab das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom
- April 2010 unter Aufhebung der Bescheide vom
- Januar 2009 und vom
- April 2009, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- Januar 2010, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstünden, statt. Zur Begründung heißt es dazu im Wesentlichen, die geltend gemachten Aufwendungen stellten dienstlich veranlasste Mehraufwendungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BayRKG dar, denn bei den Mittagsfahrten habe es sich um einzelne Teilabschnitte einer einheitlichen Dienstreise, welche zur Erledigung der Dienstgeschäfte erforderlich gewesen seien, gehandelt. Die Nahrungsaufnahme sei zum Erhalt der Dienstfähigkeit erforderlich. Damit handle es sich bei der Mittagsfahrt um eine zur Erledigung der Dienstreise erforderliche Fahrt. Diese sei auch von der Dienstreisegenehmigung umfasst. Der Begriff der Dienstreise im Reisekostenrecht sei weit auszulegen und in Anlehnung an das Dienstunfallrecht zu verstehen. Damit sei nicht zweifelhaft, dass Mittagsfahrten unter den Dienstreisebegriff fielen. Folglich sei auch hierfür Wegstreckenentschädigung nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 BayRKG zu gewähren. Für insgesamt 25 Mittagsfahrten ergebe sich somit ein Betrag in Höhe von Euro 52,50 (25 x 6 km x 0,35 Euro/km). Die geltend gemachten Aufwendungen für Mittagsfahrten seien nicht durch Tagegelder nach Art. 8 BayRKG abgedeckt. Die Norm passe schon von der Systematik im vorliegenden Fall nicht. Dies zeige ebenfalls die Unterscheidung zwischen Abs. 1 und Abs. 5 des Art. 8 BayRKG. Auch Art. 8 Abs. 5 BayRKG umfasse nur die Kosten, die für den Nahrungsmittelerwerb selbst anfallen würden. Im Übrigen entspreche die Erstattung der Aufwendungen für die Mittagsfahrten einer jahrzehntelangen Praxis des Beklagten. Sie sei zudem deshalb geboten, weil bei der Benutzung von Dienstfahrzeugen Aufwendungen für sog. Mittagsfahrten nicht herausgerechnet würden. Mit seiner vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom
- September 2010 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit zugelassenen Berufung bekämpft der Beklagte das Urteil des Verwaltungsgerichts. Zur Begründung heißt es dazu im Wesentlichen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Wegstreckenentschädigung für Mittagsfahrten. Die diesbezüglichen Aufwendungen würden durch das Tagegeld nach Art. 8 BayRKG abgegolten. Der Festsetzung der entsprechenden Pauschalen liege eine zulässige typisierende Betrachtungsweise zugrunde. Diese diene auch der sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel. Der Gesetzgeber habe damit konkretisierend festgelegt, was unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zur Abgeltung der notwendigen Mehraufwendungen für Verpflegung bei Dienstreisen unterschiedlicher Dauer erforderlich sei. Eine Parallele zum Dienstunfallrecht in Bezug auf den Dienstreisebegriff könne nicht gezogen werden, denn das Reisekostenrecht verfolge einen anderen Zweck als die Dienstunfallfürsorge. Im Übrigen sei die Mittagsfahrt auch kein Dienstgeschäft. Dienstgeschäft sei vielmehr die Prüfung des jeweiligen Betriebes. Die Fahrt zur Verpflegungsstelle sei weder im Prüfungsplan noch im dienstlichen Auftrag enthalten. Die Mittagspause falle nicht unter den Begriff des Dienstgeschäfts. Mittagspausen dienten der privaten Lebensführung. Der Beklagte beantragt: Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom
- April 2010 wird abgeändert und die Klage wird abgewiesen. Der Kläger beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. In der Sache verteidigt er das angefochtene Urteil. Eine Wegstreckenentschädigung sei nach Art. 6 BayRKG zu gewähren, da die sog. Mittagsfahrt nur eine Teilstation der Dienstreise sei. Die vom Verwaltungsgericht gezogene Parallele zum Dienstunfallrecht sei gerechtfertigt. Nahrungsaufnahme sei ein elementares menschliches Bedürfnis. Solche Teile einer Dienstreise, die erforderlich seien, um die Nahrungsaufnahme durchzuführen, seien nicht private Lebensführung, sondern gehörten zur dienstreiserechtlichen Sphäre. Insofern verkürze die Betrachtungsweise des Beklagten die eigentliche Problematik. Fraglich sei hier nur, ob die Dienstreise auch die notwendige Fahrt zur Verpflegungsstätte als Bestandteil der Dienstreise mit umfasse. Dies sei zu bejahen. Dem Kläger habe im zu prüfenden Betrieb keine Aufenthaltsmöglichkeit zur Verfügung gestanden. Er sei daher anders zu behandeln, als ein Beamter, der seinen Dienst in der Dienststelle verrichte. Die Fahrt zur Nahrungsaufnahme stelle nur die geringstmögliche Abweichung von der durch den Dienstherrn vorgegebenen Wegstrecke dar. Das Bayerische Reisekostengesetz, insbesondere die Regelungen über das Tagegeld, stünden der Lösung des Verwaltungsgerichts nicht entgegen. Art. 6 BayRKG gehe von einer Wegstreckenentschädigung auf der Grundlage der zurückgelegten (notwendigen) Kilometer während einer Dienstreise aus. Diese Zielsetzung sei mit der Argumentation des Beklagten nicht vereinbar. Folglich seien die Kosten für die Verpflegungsaufnahme zu entschädigen. Letzteres entspreche im Übrigen auch der bisherigen langjährigen Praxis, welche diese Umwege als Teil der Dienstreise anerkannt habe. Bei Dienstfahrzeugen, die Beamte für Betriebsprüfungen verwendeten, könnten diese Bediensteten die Fahrzeuge auch für Verpflegungsfahrten verwenden. Es sei daher nicht einzusehen, warum dem nicht auch so sein solle, wenn mit privateigenen Kraftfahrzeugen gefahren werde. Die unterschiedliche Behandlung verstoße jedenfalls gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Aufgrund entsprechender Aufforderung durch den Senat zur Frage der Praxis bei der Benutzung von Dienstfahrzeugen, führte der Beklagte mit Schriftsatz vom
- Februar 2012 aus, mit Dienstwagen dürften nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften Privatfahrten nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur mit Genehmigung durchgeführt werden. Privatfahrten seien Fahrten, die nicht der Erledigung von Dienstgeschäften dienten, wie zum Beispiel Fahrten von der Wohnung zur Dienststelle oder auch die sog. Mittagsfahrten. Wenn diese Anforderungen in der Praxis nicht beachtet würden, wäre die entsprechende Praxis rechtswidrig. Der Kläger könne aber hieraus nichts für sich herleiten, denn es gebe keine Gleichbehandlung im Unrecht. Dieser Auffassung trat der Kläger über seine Bevollmächtigten entgegen. Der Kläger wolle keine Gleichheit im Unrecht, sondern eine Gleichheit im Recht. Die unterschiedliche Behandlung der Fahrten mit Dienstfahrzeugen bzw. mit Privatfahrzeugen verstoße gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Senat hat zur Sache am
- April 2012 mündlich verhandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom
- April 2012 verwiesen. Gründe Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht begründete Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der als Verpflichtungsklage statthaften und auch sonst zulässigen Klage des Klägers zu Unrecht in vollem Umfang entsprochen, weshalb das Urteil vom
- April 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen war (§ 129 VwGO). Die Bescheide vom
- Januar 2009 und vom
- April 2009, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- Januar 2010, verletzen, soweit sie vorliegend verfahrensgegenständlich sind, den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
- Die Rechtmäßigkeit der vorliegend inmitten stehenden Verwaltungsakte beurteilt sich nach dem Bayerischen Reisekostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
- April 2001 (GVBl. S. 133), insofern zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Juli 2005 (GVBl. S. 287); sofern vom Kläger auch Reisekosten für die Zeit nach dem
- August 2008 begehrt wurden, ist ferner § 1 der Verordnung zur Anpassung der Wegstreckenentschädigung (Wegstreckenentschädigungsverordnung – WegstrV -) vom
- Juli 2008 (GVBl S. 493) anzuwenden. Die Frage, ob ein Kläger einen Anspruch auf einen abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakt im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat, beurteilt sich nach materiellem (Fach-)Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen der Befugnisnorm, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. BVerwG vom 31.3.2004 BVerwGE 120, 246 m.w.N.). Das wird i.d.R. dazu führen, dass auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist (BVerwG vom 27.11.1980 BVerwGE 61, 177/191 f.; siehe auch BVerwG vom 31.3.2004 BVerwGE 120, 246 /250; BVerwG vom 13.12.2007 BVerwGE 130, 113 ). Aus dem materiellen Recht können sich hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunktes aber Abweichungen zu dieser Regel ergeben (vgl. etwa Posser/Wolff, Beckscher Online Kommentar zur VwGO, RdNr. 74 zu § 113). Das ist namentlich im Reisekostenrecht der Fall. Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. z.B. BayVGH vom 24.8.2011 Az. 14 ZB 11.1762 ), ist maßgebend für die Entstehung und die Höhe des Anspruchs eines Beamten auf Reisekostenerstattung der Zeitpunkt, zu dem die Dienstreise oder der Dienstgang durchgeführt wurden. Das folgt aus Art. 3 Abs. 5 Satz 2 BayRKG, wonach die Ausschlussfrist des Art. 3 Abs. 5 Satz 1 BayRKG mit dem Tag nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstgangs beginnt, womit klar gestellt ist, dass es auf diesen Zeitpunkt für die Frage ankommt, ob Reisekosten zu erstatten sind und in welcher Höhe. Für den vorliegenden Fall ergibt sich damit, dass der Entscheidung zunächst das Bayerische Reisekostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
- April 2001 (GVBl. S. 133), insofern zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Juli 2005 (GVBl. S. 287) zugrunde zu legen ist, soweit vom Kläger Reisekosten für einen Zeitraum vor dem
- August 2008 begehrt werden. Das hat zur Folge, dass für die (eingeklagte) Wegstreckenentschädigung für den 11., 16., 17., 18., 23.,
- und
- Juni 2008 sowie für den
- Juli 2008 von einem Satz von 0,30 Euro/km (und nicht wie eingeklagt und vom Verwaltungsgericht zugesprochen von 0,35 Euro/km) auszugehen ist. Die Berufung ist daher bereits aus diesem Grunde in Höhe von 2,40 Euro begründet (8 x 6 km x 0,30 Euro/km = 14,40 Euro und nicht, wie Kläger und Verwaltungsgericht meinten, 16,80 Euro). Für die übrigen im Streit stehenden Mittagsfahrten, die allesamt nach dem
- Juli 2008 statt gefunden haben, ist dagegen der am
- August 2008 in Kraft getretene § 1 WegstrV zu beachten, wonach die Wegstreckenentschädigung ab dem genannten Zeitpunkt 0,35 Euro/km beträgt.
- Der Kläger hat schon deshalb keinen Anspruch auf die eingeklagte Wegstreckenentschädigung für seine Mittagsfahrten, weil er auf der Grundlage der in Mitten stehenden Bescheide bereits höhere Leistungen erhalten hat, als sie ihm von Gesetzes wegen zustehen, denn bei den von ihm durchgeführten Betriebsprüfungen handelt es sich um Dienstgänge i.S.v. Art. 2 Abs. 4 Satz 1 BayRKG und nicht um Dienstreisen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 BayRKG). Zur Abgrenzung von Dienstreisen und Dienstgängen in Fällen, in denen sich ein Beamter unmittelbar von seiner Wohnung, die nicht am Dienstort liegt, zu einem am Dienstort außerhalb der Dienststätte gelegenen Geschäftsort begibt, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom
- Juli 1996 (VGHE 49, 119/ 120, 121) folgendes ausgeführt: „Bei den streitigen Reisekosten handelt es sich um solche für Dienstgänge. Dienstreisen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 BayRKG liegen nicht vor, da der Ge-schäftsort nicht außerhalb des Dienstorts, sondern am Dienstort N liegt. Dienstgänge sind in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 BayRKG definiert als Gänge oder Fahrten am Dienstort oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die angeordnet oder genehmigt worden sind. Der Beklagte macht zu Unrecht geltend, Ausgangs- und Endpunkt eines Dienstgeschäfts könne bei einem Dienstgang nie die außerhalb des Dienstorts liegende Wohnung des Beamten sein. Während das Gesetz in Art. 2 Abs. 1 BayRKG Ausgangs- und Endpunkt einer Dienstreise offenlasse, habe es diesen bei Dienstgängen dahingehend festgelegt, daß er nicht außerhalb des Dienstorts bzw. Wohnorts liegen könne. Für diese Auffassung könnte der Wortlaut der fraglichen Vorschriften sprechen. Begibt sich ein Beamter unmittelbar von seiner - nicht an seinem Dienstort gelegenen - Wohnung zu einem Dienstgeschäft, das er an seinem Dienstort, aber außerhalb seiner Dienststätte durchzuführen hat, so läge, wenn man allein auf die Definitionen in Art. 2 Abs. 1 und 2 BayRGK abstellt, weder eine Dienstreise (da Dienstgeschäft nicht außerhalb des Dienstortes) noch ein Dienstgang (da Gang bzw. Fahrt nicht auf Dienstort bzw. Wohnort beschränkt) vor. Bei dieser Auslegung entstünde jedoch eine Regelungslücke. Denn es ist nicht immer möglich, einen solchen Sachverhalt reisekostenrechtlich in eine - der privaten Lebensführung des Beamten zuzurechnende - Fahrt von der Wohnung zur Dienststätte und einen Dienstgang von dort zum Geschäftsort aufzuspalten. Einen dritten Typus vergütungspflichtiger Gänge oder Fahrten eines Beamten kennt das bayerische Reisekostenrecht aber nicht (vgl. Art. 1 Abs. 2 BayRKG; vgl. auch Uttlinger/Baisch, Das Reisekostenrecht in Bayern, BayRKG Art. 2 Erl. 1 S. II/12). Entsprechend diesem numerus clausus des Gesetzes sind demgemäß – vorbehaltlich des (Ausnahme-)falls einer Dienstreise an den Wohnort (vgl. dazu Art. 16 Abs. 3 BayRKG; Uttlinger/Baisch, a.a.O., Art. 2 Erl. 5 S. II/18; Art. 3 Erl. 2 S. II/27; Beispiel: Art. 16 Erl. 9 S. II/138) - alle Fälle, in denen der Geschäftsort entweder am Dienstort oder am Wohnort des Beamten liegt, als Dienstgänge zu qualifizieren (Uttlinger/Baisch, a.a.O., Art. 2 Erl. 5 S. II/18). Sucht der Beamte einen am Dienstort gelegenen Geschäftsort außerhalb der Dienststätte auf, so liegt damit immer ein Dienstgang vor, unabhängig davon, ob er sich von der Dienststätte aus oder - wie hier - unmittelbar von seiner Wohnung aus dorthin begibt.“ Da Art. 2 Abs. 2 Satz 1 BayRKG und Art. 2 Abs. 4 Satz 1 BayRKG in der hier maßgeblichen Fassung den vorstehend genannten Normen inhaltlich entsprechen, schließt sich der Senat dieser Rechtsprechung auch für das seit dem
- April 2001 geltende bayerische Reisekostenrecht an (ebenso SächsOVG vom 7.10.2008 LKV 2009, 239 zu § 2 Abs. 2, Abs. 3 SächsRKG). Unter Anwendung vorstehender Grundsätze ergibt sich im vorliegenden Fall folgendes: Sämtliche vorliegend strittigen Mittagsfahrten des Klägers stehen – ausweislich seiner Reisekostenabrechnungen – im Zusammenhang mit Betriebsprüfungen in B…. Dies ist ein Ortsteil der kreisfreien Stadt A… und zugleich Sitz des Finanzamtes, dem der Kläger zugewiesen ist. Dem entsprechend handelt es sich bei den Fahrten zu den Betriebsprüfungen nach B… um Dienstgänge nach Art. 2 Abs. 4 Satz 1 BayRKG und nicht um Dienstreisen i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 BayRKG. Dass der Kläger selbst in S…, Landkreis R…, damit außerhalb der Stadt A… wohnt und von dort unmittelbar zu den Geschäftsorten fährt, ändert entsprechend obigen Ausführungen hieran nichts. Liegen aber „nur“ Dienstgänge vor, dann ist hinsichtlich der Reisekostenabrechnung Art. 13 BayRKG zu beachten. Danach kann der Kläger zwar bei Dienstgängen u.a. auch Wegstreckenentschädigung nach Art. 6 BayRKG erhalten (Art. 13 Satz 1 BayRKG). Daneben werden aber die entstandenen notwendigen Auslagen für Verpflegung nur bis zur Höhe von 4,50 Euro erstattet (Art. 13 Satz 2 HS. 1 BayRKG). Da der Kläger ausweislich der sich in den Akten befindlichen Anträge und Reisekostenabrechnungen allein an 38 Tagen Tagegeld nach Art. 8 Abs. 1 Alt. 2 BayRKG in Höhe von 7,50 Euro erhalten hat, obwohl er nach Art. 13 Satz 2 HS. 1 BayRKG insofern nur 4,50 Euro pro Tag hätte erhalten dürfen, hat er durch die verfahrensgegenständlichen Bescheide insofern bereits 114 Euro zu viel an Leistungen erhalten. Selbst wenn also die Mittagsfahrten – wie vom Kläger beantragt und unter Beachtung der unter
- dargestellten Maßgaben – erstattungsfähig wären, verbliebe immer noch eine Überzahlung zugunsten des Klägers in Höhe von 63,90 Euro (114 Euro ./. 50,10 Euro). Dem kann von Seiten des Klägers nicht entgegen gehalten werden, die verfahrensgegenständlichen Bescheide seien bezüglich der Gewährung von Tagegeld bereits bestandskräftig, denn im Rahmen des vorliegenden Verfahrens macht der Kläger einen Anspruch auf die Gewährung weiterer, also über die genannten Bescheide hinausgehender Leistungen geltend. Ein solcher Anspruch kann aber dann nicht bestehen, wenn die dem Kläger bereits gewährten Leistungen erheblich über das hinaus gehen, was ihm rechtlich zusteht und was er mit seiner Klage zusätzlich an Leistungen erreichen will.
- Unabhängig von vorstehenden Ausführungen hat der Kläger aber auch deshalb keinen Anspruch auf Wegstreckenentschädigung für die von ihm durchgeführten Mittagsfahrten, weil Art. 8 BayRKG für Dienstreisen bzw. Art. 13 Satz 2 HS. 1 BayRKG für Dienstgänge in Bezug auf Verpflegungsmehraufwendungen eine abschließende Sonderregelung darstellt, die auch etwaige im Zusammenhang mit der Verpflegungsbeschaffung entstehende Kosten, wie etwa Fahrtkosten zum nächsten Restaurant, mit umfasst. Art. 8 Abs. 1 BayRKG regelt das sogenannte Tagegeld, das nach festen Sätzen in Abhängigkeit von der Dauer der Dienstreise bemessen wird. Auch wenn Art. 8 Abs. 1 BayRKG anders formuliert als die vergleichbare Regelung im Bundesreisekostengesetz (vgl. § 6) oder die Regelungen in den Reisekostengesetzen anderer Bundesländer (z.B. § 6 BremRKG, § 7 HessRKG, § 6 ThürRKG, § 9 HambRKG, § 6 SächsRKG), so kann gleichwohl kein Zweifel daran bestehen, dass es sich hierbei um eine Sonderregelung in Bezug auf den Ausgleich sämtlicher durch eine Dienstreise bedingter Mehraufwendungen für Verpflegung handelt. Hierfür spricht zum einen Art. 8 Abs. 5 BayRKG, der unter bestimmten Voraussetzungen „die Erstattung entstandener notwendiger Auslagen für Verpflegung“ zulässt, zum anderen auch Art. 13 Satz 2 HS. 1 BayRKG, wonach die „entstandenen notwendigen Auslagen für Verpflegung bis zur Höhe von 4,50 Euro“ erstattet werden. Art. 8 BayRKG trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Dienstreisen regelmäßig höhere Aufwendungen für Verpflegung anfallen als beim Dienst in der Dienststelle. Mit der gesetzlichen Pauschalierung des Tagesgeldes sollen somit dienstreisebedingte Verpflegungsmehraufwendungen abgegolten werden. Den Pauschalen liegt dabei eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde, um eine gleichmäßige und verwaltungsmäßig einfache Abrechnung zu gewährleisten. Mit der Pauschalierung erübrigt sich folglich auch der Nachweis tatsächlicher Verpflegungskosten während der Dienstreise. Da durch Dienstreisen dem Beamten keine wirtschaftlichen Nachteile, aber auch keine besonderen Vorteile entstehen dürfen (st. Rspr.; vgl. z.B. BVerwG vom 21.6.1989 BVerwGE 82, 148 m.w.N.), umfasst (auch) das Tagegeld nur diejenigen Aufwendungen, die der Beamte ohne die Dienstreise nicht gehabt hätte (vgl. BVerwG vom 24.4.2008 DöV 2008, 688 m.w.N.), denn die Erstattung von Reisekosten setzt voraus, dass der Beamte Aufwendungen hat, die nicht durch seine allgemeine Lebensführung veranlasst sind und die die Kosten der privaten Lebensführung nicht erhöhen (BVerwG vom 16.6.2005 Buchholz 260 § 3 BRKG Nr. 2). Folglich berücksichtigen die Pauschalen auch die häusliche Ersparnis, also den Wegfall von Kosten, die ohne die Dienstreise angefallen wären. Das bedeutet des Weiteren, dass von den Pauschalen nicht alle Kosten für während der Dienstreise entstehende Ausgaben für Verpflegung abgedeckt werden müssen (Meyer/Fricke, Reisekostenrecht im öffentlichen Dienst, RdNr. 1 zu § 6 BRKG). Schließlich gilt es zu beachten, dass auch im Rahmen der Reisekostenerstattung die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwendung von Haushaltsmitteln zu beachten sind, die allerdings in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ihre Grenze finden (BVerwG vom 21.6.1989 a.a.O. ). Vorstehende Ausführungen gelten entsprechend für die Erstattung eines Verpflegungsmehraufwandes bei Dienstgängen nach Art. 2 Abs. 4 Satz 1 BayRKG, wobei – wie bereits ausgeführt – Art. 13 Satz 2 HS. 1 BayRKG deutlicher formuliert als Art. 8 Abs. 1 BayRKG. Der Gesetzgeber hat durch Art. 8 BayRKG und durch Art. 13 Satz 2 HS. 1 BayRKG somit konkretisierend festgelegt, was unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zur Abgeltung notwendiger Mehraufwendungen für Verpflegung bei Dienstreisen, abhängig von deren jeweiliger Dauer, und bei Dienstgängen erforderlich ist (vgl. auch VG Freiburg vom 20.6.2001 Az. 1 K 2229/98 ). Dass er hierbei gegen höherrangiges Recht verstoßen oder den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum überschritten hätte oder die Pauschalen offensichtlich den mit Dienstreisen/Dienstgängen verbundenen Verpflegungsmehraufwand nur unzureichend abbilden würden, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vor diesem Hintergrund würden die hinter den genannten Pauschalierungen stehenden gesetzgeberischen Absichten konterkariert, wenn neben Leistungen nach Art. 8 Abs. 1 BayRKG bzw. gemäß Art. 13 Satz 2 HS. 1 BayRKG zusätzlich eine Wegstreckenentschädigung nach Art. 6 Abs. 1 BayRKG für sogenannte Mittagsfahrten zu gewähren wäre. Dies gilt umso mehr, als der Dienstherr dann in eine genaue Prüfung eintreten müsste, ob die geltend gemachte Wegstrecke tatsächlich i.S.v. Art. 3 Abs. 2 BayRKG notwendig gewesen ist, um zur nächstgelegenen „Verpflegungsstelle“ zu gelangen. Insofern würden sich dann zwangsläufig auch Fragen stellen im Hinblick auf die Zumutbarkeit etwa in kürzerer – als der geltend gemachten – Entfernung liegender „Verpflegungsstellen“ (genügt etwa eine „Imbissbude“ oder muss es eine „ordentliche“ Gastronomie sein); auch wäre dann z.B. zu prüfen, ob der Dienstherr gegebenenfalls eine längere Wegstrecke akzeptieren müsste, weil der Antragsteller Vegetarier, Veganer oder Diabetiker etc. ist und daher nur ganz bestimmte Lokalitäten aufsuchen kann/darf. Der hiermit verbundene Verwaltungsaufwand wäre erheblich und Quell stetiger Streitigkeiten zwischen Dienstherrn und Beamten. Gerade dies sollte aber ersichtlich durch die Festsetzung von Pauschalen vermieden werden (vgl. oben). Dem entsprechend ist davon auszugehen, dass mit der Gewährung eines Tagegeldes nach Art. 8 BayRKG bzw. einer Pauschale nach Art. 13 Satz 2 HS. 1 BayRKG sämtliche im Zusammenhang mit der Verpflegung des Beamten während der Dienstreise stehenden (Mehr-)Aufwendungen abgedeckt werden. Ist dem aber so, so handelt es sich bei Art. 8 BayRKG bzw. Art. 13 Satz 2 HS. 1 BayRKG insofern um eine abschließende Sonderregelung. Für die Gewährung einer (separaten) Wegstreckenentschädigung nach Art. 6 BayRKG für sogenannte Mittagsfahrten eines Betriebsprüfers, wie sie der Kläger begehrt, ist daneben folglich kein Raum. Ist aber die Frage der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für sogenannte Mittagsfahrten in Art. 8 BayRKG bzw. in Art. 13 Satz 2 HS. 1 BayRKG abschließend geregelt und steht danach fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf die von ihm geltend gemachte Wegstreckenentschädigung hat, so kann offen bleiben, ob die Mittagsfahrten von der (allgemeinen) Dienstreisegenehmigung gedeckt waren (vgl. hierzu BVerwG vom 3.2.2010 Az. 3 B 113/09), ob der im Bayerischen Reisekostengesetz verwendete Dienstreisebegriff erweiternd auszulegen ist (wie das Verwaltungsgericht meint) und ob es sich bei den Aufwendungen für die Mittagsfahrten um Kosten der allgemeinen Lebensführung handelt (siehe hierzu etwa BVerwG vom 17.11.2008 Az. 2 B 73/08 und BFH vom 13.2.1970 BFHE 98, 350 ).
- Durch vorstehendes Ergebnis wird der Kläger auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln (BVerfG vom 16.3.2005 BVerfGE 112, 268 /279; BVerfG vom 21.6.2006 BVerfGE 116, 164 /180). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfG vom 8.6.2004 BVerfGE 110, 412 /431; BVerfG vom 21.6.2006 a.a.O. ). Der Gleichheitssatz ist umso strikter, je mehr er den Einzelnen als Person betrifft und umso mehr für Gestaltungen offen, als allgemeine, für rechtliche Gestaltungen zugängliche Lebensverhältnisse geregelt werden (BVerfG vom 30.9.1998 BVerfGE 99, 88 m.w.N.). Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls verletzt, „wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt“ (so schon BVerfG vom 23.10.1951, BVerfGE 1, 14 /52). Art. 3 Abs. 1 GG hat vor allem Bedeutung für die Exekutive, insbesondere im Rahmen der Ermessensverwaltung. Im vorliegenden Fall vermag der Senat eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes zu Lasten des Klägers nicht zu erkennen. Soweit der Kläger rügt, bei Dienstfahrzeugen, die Beamte für Betriebsprüfungen verwendeten, könnten diese Bediensteten die Fahrzeuge auch für Verpflegungsfahrten verwenden, weshalb nicht einzusehen sei, warum dem nicht auch so sein solle, wenn mit privateigenen Kraftfahrzeugen gefahren werde, übersieht er, dass es sich insofern bereits um unterschiedliche Sachverhalte handelt. Werden Dienstwagen benutzt, dann gibt es keine Wegstreckenentschädigung (vgl. Wortlaut Art. 6 Abs. 1 BayRKG „mit einem ihnen gehörenden Fahrzeug“); die Fahrtkosten trägt der Dienstherr in ihrer tatsächlich anfallenden Höhe dadurch, dass er die entsprechenden Fahrzeuge anschafft und unterhält. Werden mit Dienstwagen nicht autorisierte Fahrten unternommen, dann mag dies eine Dienstpflichtverletzung sein, führt aber nicht dazu, dass der Kläger hieraus etwas für sich herleiten könnte, da dem deutschen Verfassungsrecht eine Gleichbehandlung im Unrecht fremd ist (vgl. Jarass/Pieroth, GG,
- Auflage 2007, RdNr. 36 zu Art. 3 m.w.N.). Gleiches gilt, soweit der Kläger vorträgt, die Mittagsfahrten seien in der Vergangenheit immer entschädigt worden. Entsprechend obigen Ausführungen war diese Praxis rechtswidrig. Auf die Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Praxis besteht aber kein Rechtsanspruch bzw. schutzwürdiges Vertrauen.
- Die Kostenentscheidung folgt für beide Instanzen aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil hierfür die Voraussetzungen nicht gegeben sind (§ 132 Abs. 2 VwGO). Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 52,50 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Permalink: http://openjur.de/u/497780.html Kommentare
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