Anhörung des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. August 2009 den Antrag auf Befreiung von der Baumschutzverordnung zur Fällung von zwei Eichen auf dem klägerischen Grundstück ab. Zur Begründung heißt es dazu im Wesentlichen, die Eichen seien gesund, standsicher und würden keine Vitalitätsmängel aufweisen. Für eine Befreiung
1 Buchst. b der Baumschutzverordnung (offenbar nicht beabsichtigte Härte) komme es auf die objektive Nutzbarkeit des Grundstücks an. Die vom Kläger vorgetragene Allergie sei ein subjektives Moment und daher in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Die Beseitigung der zwei Eichen sei zudem keine Lösung, da im Umfeld des klägerischen Grundstückes weitere Eichen vorhanden seien. Diesbezüglich wurde auf einen dem Bescheid beigefügten Lageplan verwiesen. Auch der Befall mit dem Eichenprozessionsspinner begründe keine offenbar nicht beabsichtigte Härte im Sinne der Baumschutzverordnung, denn die gesundheitlichen Beeinträchtigungen gingen nicht von den Eichen, sondern von den im Baum lebenden Insekten aus. Die Brennhärchen der Eichenprozessionsspinnerraupe seien giftig und würden über große Strecken durch den Wind verteilt. Es handle sich hierbei um eine latente, von der Natur ausgehende Gefahr und damit um ein allgemeines Lebensrisiko. Im Übrigen könne der Befall mit biologischen bzw. biologisch-chemischen Mitteln eingedämmt werden. Zudem sei eine mechanische Entfernung der Nester möglich. Dementsprechend liege auch unter diesem Gesichtspunkt keine offenbar nicht beabsichtigte Härte vor. Die Beeinträchtigungen durch Laub, Eicheln und Blüten der Eichen seien von Natur aus gegebene Beeinträchtigungen. Es handle sich um natürliche, zeitlich begrenzte Auswirkungen bzw. Lebensäußerungen von Bäumen, die dem Kläger zumutbar seien. Das gelte in gleicher Weise für die Entfernung von Laub und Eicheln sowie die hiermit im Zusammenhang stehenden Kosten. Eine unzumutbare Einschränkung der Gartennutzung sei nicht gegeben. Auch der vor dem Grundstück verlaufende Gehweg an der W…straße werde durch die dort befindliche Eiche nicht beeinträchtigt. Derzeit sei eine Sanierung nicht erforderlich. Letztlich bestehe auch ein überwiegendes öffentliches Interesse am Erhalt der Bäume. Die vom Kläger angeführten Vergleichsfälle seien nicht einschlägig, da die von der Beklagten gefällten Eichen nicht unter die Baumschutzverordnung gefallen seien. Auch die Fällung nur eines Baumes sei nicht möglich. Gegen den am
barschaft zahlreiche Eichen vorhanden seien, deren Pollen ebenfalls in das klägerische Grundstück getragen würden. Eine offenbar nicht beabsichtigte Härte ergebe sich aber daraus, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Eichen von der Prozessionsspinneraupe befallen gewesen seien und dass der durch Allergien vorgeschädigte Kläger besonders stark unter den – auch für gesunde Menschen – toxischen Auswirkungen der Brennhaare des Eichenprozessionsspinners zu leiden habe. Insofern sei vor allem Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Recht auf körperliche Unversehrtheit) zu beachten. Eine Sanierung der verfahrensgegenständlichen Eichen, die zu deren Fällung vorrangig sei, sei dem Kläger wegen der hohen Kosten und weil ein präventives Sprühen über Jahre hinweg erforderlich sei, nicht zumutbar. Zudem sei der klägerische Garten wegen der von der Eichenprozessionsspinnerraupe verbreiteten Brennhaare nicht mehr ohne Gefährdung der Gesundheit nutzbar.
dem im Klageverfahren vom Kläger vorgelegten weiteren Attest des Dr. med. … vom
dessen § 4 Abs. 1 sei vom Wortlaut her klar und eindeutig nur dann möglich, wenn ein objektiver Sachverhalt, etwa die objektive Nutzbarkeit eines Gebäudes, diese erfordere. Unbeachtlich seien insofern eventuelle subjektive Elemente. Das Abstellen auf subjektive Umstände sei dem Naturschutzrecht grundsätzlich fremd und würde letztlich die gesetzlichen Schutzintentionen unterlaufen. Gleiches gelte auch für die Beurteilung von durch den Eichenprozessionsspinner befallenen Bäumen, zumindest so weit, als anderweitig erfolgversprechende Abwehrmöglichkeiten, wie zum Beispiel Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, zur Verfügung stünden. Dies sei vorliegend unstreitig der Fall. Durch die Behandlung der Eichen mit chemischen bzw. biologischen Mitteln könne die weitere Entwicklung des Eichenprozessionsspinners verhindert werden. Werde zum richtigen Zeitpunkt gespritzt (vor Ausbildung der Brennhaare, also bis zum zweiten Raupenstadium) könne die weitere Entwicklung des Eichenprozessionsspinners wirkungsvoll gehemmt werden und die Raupen würden absterben. Die spätere Entfernung der Nester des Eichenprozessionsspinners, wie sie der Kläger im Jahr 2008 habe durchführen lassen, greife dagegen erst
dem bereits Brennhaare und Häutungsreste des Eichenprozessionsspinners freigesetzt worden seien. Im Vergleich zu präventiven Maßnahmen sei diese Bekämpfungsmethode nicht nur weniger wirksam, sondern darüber hinaus mit weitaus höheren Kosten verbunden. Die Kosten der von der Beklagten vorgeschlagenen Bekämpfungsmaßnahme beliefen sich
telefonischer Auskunft von verschiedenen Firmen, welche im Stadtgebiet bereits Bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt hätten, auf ca. 170 bis 360 Euro (zuzüglich Mehrwertsteuer). Die Durchführung dieser Bekämpfungsmaßnahmen sei dem Kläger im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums durchaus zumutbar. Der Umstand, dass der Kläger gesundheitlich durch Allergien vorbelastet sei, begründe ebenfalls nicht das Vorliegen einer offenbar nicht beabsichtigten Härte, da so viele Bürger unter Allergien leiden würden, dass aufgrund der dann ebenfalls anzunehmenden allergischen Vorbelastung die aus Naturschutzgründen unerwünschte Folge einträte, dass ein Anspruch darauf bestünde, alle Pflanzen zu beseitigen, die weitere gesundheitliche Auswirkungen hervorrufen könnten. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass, wenn sich ein Schädling auf einer Pflanze niederlasse, der Schädling selbst zu bekämpfen sei, und diese dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnende Gefahr nicht durch die Beseitigung der Pflanzen ausgeräumt werden könne. Die Wirksamkeit der zur Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners zur Verfügung stehenden Maßnahmen, wie zum Beispiel mit dem Biozid NeemAzal T-S, stehe aufgrund entsprechender Schreiben der hierfür zuständigen bayerischen Staatsministerien fest. Die Erfahrungen der Beklagten mit dieser Bekämpfungsform seien ebenfalls positiv, die Beschwerdelage sei gegenüber dem Jahr 2007, als der Eichenprozessionsspinner erstmals massiv im Stadtgebiet aufgetreten sei, nahezu auf Null gesunken. Auch aus gesundheitlicher und ökologischer Sicht könne dem Kläger die Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners daher zugemutet werden. Eine Verletzung der dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit innewohnenden Schutzpflicht der öffentlichen Hand sei wegen der
gewiesenermaßen vorhandenen wirksamen sowie finanziell und gesundheitlich zumutbaren Bekämpfungsmaßnahmen nicht gegeben. Schließlich würde die Entfernung der beiden Eichen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers nicht wesentlich verbessern. Hinzuweisen sei insofern auf die Langlebigkeit der Brennhaare und somit die weiter andauernden Auswirkungen der bereits im Boden vorhandenen Brennhaare. Diese würden sehr leicht brechen und würden über die Luftströmung über weite Strecken getragen. Genauere Untersuchungen über die Ausbreitung der Brennhaare gebe es jedoch bislang nicht. Die Beklagte verfüge aber über konkrete Erkenntnisse, dass diese oft über hunderte von Metern getragen würden. So habe beispielsweise im Jahr 2007 im Ortsteil R… beobachtet werden können, dass es in diesem Ortsteil zu massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen der dortigen Bewohner gekommen sei, weil ein etwa 300 bis 500 m östlich des Ortsteils befindliches Eichenwäldchen stark mit dem Eichenprozessionsspinner befallen gewesen sei. Im Umfeld des Anwesens des Klägers befänden sich in Entfernungen von 30 bis 130 m aber eine Vielzahl von Eichen. Durch die Ausbreitung über die Luftströmung könnten diese Brennhaare des Eichenprozessionsspinners beim Kläger ebenfalls noch zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen. Das vom Kläger vorgelegte Attest vom
haltig eingeschränkt sei, Maßnahmen zur Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners unzumutbar seien und wenn die Baumfällung erforderlich sei. Letzteres sei allerdings dann zu verneinen, wenn durch den Eintrag von Brennhaaren aus den
bargärten keine spürbare gesundheitliche Verbesserung beim Kläger eintreten würde. Das Gericht hat zur Sache am
NatSchG i. d. Fassung vom
V verboten, geschützte Bäume zu fällen oder wesentliche Teile von ihnen zu beseitigen, sie zu beschädigen, sie zu verpflanzen, das charakteristische Aussehen zu verändern oder sie in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen. § 5 BSchV regelt die Ersatzpflanzungen, § 6 BSchV etwaige Ausgleichszahlungen. § 7 BSchV nimmt die sich aus Art. 52 Abs. 1 Nrn. 3 und 6 BayNatSchG a.F. ergebenden Ermächtigungen zur Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen die Baumschutzverordnung auf. § 8 BSchV regelt das Inkrafttreten. Vor diesem Hintergrund ist es müßig, über die Sinnhaftigkeit der Baumschutzverordnung der Beklagten zu diskutieren. c. Die Baumschutzverordnung vom
1 Satz 2 GG ist um so größer, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung (BVerfG vom 28.2.1980 BVerfGE 53, 257 /292). Wenn die natürlichen oder landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert sind und des Schutzes bedürfen, so ergibt sich hieraus eine Art immanenter, d.h. dem Grundstück selbst anhaftender Beschränkung der Eigentümerbefugnisse, die durch natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen lediglich
gezeichnet wird (BVerwG vom 24.6.1993 BVerwGE 94, 1 ). Dem entsprechend entziehen Baumschutzverordnungen ebenso wenig wie sonstige auf dem Naturschutzrecht beruhende Verordnungen keine konkreten Eigentumspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben, sondern beschränken generell und abstrakt die Nutzungsmöglichkeiten eines mit einem schützenswerten Baum bestandenen Grundstücks (vgl. BVerfG vom 2.3.1998 BVerfGE 100, 226 RdNr. 76 zu § 13 Abs. 1 Satz 2 des rheinland-pfälzischen Denkmalschutzgesetzes). Sie bestimmen also nur Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese Einordnung einer Baumschutzverordnung ist dabei von der Intensität der den Rechtsinhaber treffenden Belastungen unabhängig. Sie behält ihre Gültigkeit selbst in den Fällen, in denen der Eingriff in seinen Auswirkungen für den Betroffenen einer Enteignung nahe – oder sogar gleich – kommt (BVerfG vom 9.1.1991 BVerfGE 83, 201 /211 ff.; BVerwG vom 24.6.1993 a.a.O. ; BVerwG vom 18.7.1993 UPR 1998, 30 m.w.N.). Zu beachten ist jedoch, dass der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht
Belieben verfahren kann. So hat er der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung zu tragen (BVerwG vom 18.7.1997 a.a.O. m.w.N.). Folglich muss der Gesetzgeber die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen Verfassungsnormen befinden, insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentum aufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weiter gehen als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden. Zu diesem gehört sowohl die Privatnützigkeit, also die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand (BVerfG vom 2.3.1999 a.a.O.; BVerfG vom 19.6.1985 BVerfGE 70, 191 /200; BVerfG vom 30.11.1988 BVerfGE 79, 174 /198; BVerfG vom 23.9.1992 BVerfGE 87, 114 /138 f.; BVerfG vom 22.11.1994 BVerfGE 91, 294 /308). Der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers sind dabei unterschiedliche Schranken gezogen. Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz (vgl. BVerfG vom 8.7.1976 BVerfGE 42, 263 /294 „Contergan“; BVerfG vom 1.3.1979 BVerfGE 50, 290 /340; BVerfG vom 19.6.1985 a.a.O. S. 201; BVerfG vom 15.10.1996 BVerfGE 95, 64 /84). Demgegenüber ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers umso größer, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung (BVerfG vom 2.3.1999 a.a.O.; BVerfG vom 28.2.1980 BVerfGE 53, 257 /292). Begrenzungen der Eigentümerbefugnisse sind in diesem Rahmen als Ausdruck der Sozialgebundenheit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Überschreitet der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums allerdings die dargelegten Grenzen, so ist die gesetzliche Regelung unwirksam (BVerfG vom 12.6.1979 BVerfGE 52, 1 /27 f. sog. „Kleingartenentscheidung“), hierauf gestützte Beschränkungen oder Belastungen sind rechtswidrig und können im Wege des Primärrechtsschutzes abgewehrt werden. Zu einem Entschädigungsanspruch führen sie von Verfassungs wegen aber nicht (BVerfG vom 15.7.1981 BVerfGE 58, 300 /320 „Nassauskiesung“). Es ist dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, eigentumsbeschränkende Maßnahmen, die er im öffentlichen Interesse für geboten hält, auch in Härtefällen durchzusetzen, wenn er durch kompensatorische Vorkehrungen unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen des Eigentümers vermeidet und schutzwürdigem Vertrauen angemessen Rechnung trägt (BVerfG vom 14.7.1981 BVerfGE 58, 137 /149 f. „Pflichtexemplar“; BVerfG vom 30.11.1988 a.a.O. S. 192; BVerfG vom 9.1.1991 a.a.O. S. 212 f.). Durch einen solchen Ausgleich kann in bestimmten Fallgruppen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer sonst unverhältnismäßigen oder gleichheitswidrigen Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG herbeigeführt werden (BVerfG vom 2.3.1999 a.a.O.). Sollen Ausgleichsregelungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderen Härtefällen wahren, dann verlangt die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG allerdings, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten. Als Instrumente stehen dem Verordnungsgeber dabei Übergangsregelungen, Ausnahme- und Befreiungsvorschriften sowie der Einsatz sonstiger administrativer und technischer Vorkehrungen zur Verfügung (BVerfG vom 2.3.1999 a.a.O.). Ist ein solcher Ausgleich im Einzelfall nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kann für diesen Fall ein finanzieller Ausgleich in Betracht kommen, oder es kann geboten sein, dem Eigentümer einen Anspruch auf Übernahme des Grundstücks durch die öffentliche Hand zum Verkehrswert einzuräumen (BVerfG vom 2.3.1999 a.a.O.; ferner z.B. BVerwG vom 23.1.1981 BVerwGE 61, 295 /305; BVerwG vom 5.12.1986 BVerwGE 75, 214 /259 f.). Diesen Vorgaben genügt die Baumschutzverordnung der Beklagten. So enthält die Verordnung in § 3 Abs. 2 einen – auch durch Beispiele (vgl. Wortlaut „insbesondere“) konkretisierten – Ausnahmetatbestand von den Verboten des § 3 Abs. 1 BSchV im Hinblick auf die fachgerechte Pflege von Bäumen und Gehölzbeständen.
V (i.V.m. Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG a.F.) kann zudem von den Verboten des § 3 Abs. 1 BSchV unter bestimmten Voraussetzungen Befreiung erteilt werden. Damit enthält die Baumschutzverordnung Regelungen, aufgrund derer eine unverhältnismäßige oder gleichheitssatzwidrige Beschränkung des Grundeigentums durch die Verbote des § 3 Abs. 1 BSchV verhindert werden kann. d. Die Baumschutzverordnung vom
allgemeiner Meinung wirksam bleiben, auch wenn die Ermächtigung wegfällt (vgl. Jarass/Pieroth, GG, RdNr. 15 zu Art. 80 m.w.N.), stellt Art. 60 Abs. 1 BayNatSchG n.F. klar, dass durch den Erlass des neuen bayerischen Naturschutzrechts auf früherem Recht beruhende Verordnungen in Kraft bleiben. Letztlich findet sich die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Bauschutzverordnungen nunmehr in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG (siehe auch Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayNatSchG). 2. Die klägerischen Eichen fallen unter die Baumschutzverordnung vom 27. März 2002 Wie sich aus den dem Senat vorliegenden Akten ergibt, erfüllen die beiden verfahrensgegenständlichen Eichen die Voraussetzungen
V (siehe hierzu oben). Das ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Die Eichen dürfen daher gemäß § 3 Abs. 1 BSchV – vorbehaltlich einer Befreiung
V – nicht beseitigt werden. 3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung vom Fällverbot des § 3 Abs. 1 BSchV gemäß § 4 Abs. 1 BSchV; er hat auch keinen solchen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber. a. Der
V erforderliche Antrag liegt zwar vor. Die Befreiung setzt
V einen entsprechenden Antrag voraus. Diesem sind eine Begründung sowie ein Lageplan beizufügen, aus dem die auf dem Grundstück vorhandenen Bäume ersichtlich sind; der Standort, die Art, die Höhe und der Stammumfang der betroffenen Bäume sind einzutragen. Vorliegend hat der Kläger zwar keinen ausdrücklichen und zudem den Anforderungen des § 4 Abs. 2 BSchV entsprechenden Befreiungsantrag gestellt. Die Beklagte hat das Schreiben des Klägers vom
V i.V.m. Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG a.F. (jetzt § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG) ist jedoch nicht gegeben.
V kann gemäß Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG a.F. von den Verboten
V Befreiung erteilt werden, wenn
wuchsbaumes unzumutbar beeinträchtigt wird, oder
prüfung unterliegt (vgl. allgemein hierzu Posser/Wolff, Beck’scher Onlinekommentar zur VwGO, RdNr. 33, 34 zu § 114). Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei Verordnungen des Naturschutzrechts im Allgemeinen und bei Baumschutzverordnung im Speziellen um Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. In solchen Verordnungen enthaltene Befreiungsvorschriften sollen dabei deren verfassungsrechtliche Zulässigkeit sicherstellen, um im konkreten Einzelfall unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Ergebnisse zu verhindern (vgl. oben). Hieraus folgt, dass durch die Befreiungsvorschrift des Art. 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayNatSchG a.F. und damit auch durch § 4 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 BSchV eine unverhältnismäßige und gleichheitswidrige Belastung von Grundeigentümern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG vermieden werden soll (siehe auch Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, RdNr. 2 zu § 67). Das wiederum bedeutet, dass diese Befreiungsvorschriften grundstücksbezogen zu verstehen sind. Ist dem aber so, dann gilt dies in gleicher Weise für den Befreiungstatbestand der „offenbar nicht beabsichtigten Härte“. Eine solche kann dementsprechend nur gegeben sein, wenn grundstücksbezogene Besonderheiten dazu führen, dass ein Baumfällverbot zu einer unverhältnismäßigen und/oder mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbaren Eigentumsbeschränkung führt. Die in § 4 Abs. 1 Buchst. b Satz 2 Nrn. 1 bis 4 BSchV genannten Fälle sind hierfür klassische Beispiele. Damit ist die verfassungsrechtliche Vernetzung des § 4 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 BSchV nicht anders zu beurteilen als in anderen Befreiungsvorschriften, namentlich in § 31 Abs. 2 BauGB (vgl. BayVGH vom 19.1.2005 Az. 15 ZB 04.853 ; BayVGH vom 7.8.1998 Az. 22 B 96.625 ), weshalb die dort zum Merkmal der „offenbar nicht beabsichtigten Härte“ entwickelten Grundsätze auch im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayNatSchG a.F. i.V.m. § 4 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 BSchV herangezogen werden können (vgl. Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, RdNr. 6 zu Art. 49 BayNatSchG). Hieraus ergibt sich folgendes:
obigen Ausführungen nicht geeignet sind, eine Härte im Sinne von § 4 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 BSchV zu begründen. Da der Befall mit dem Eichenprozessionsspinner im Jahr 2008 zudem weite Teile Mittelfrankens und nicht nur das Grundstück des Klägers betraf, fehlt es insofern auch an einer entsprechenden Atypik. Mit der Argumentation des Klägers hätte damit jeder Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück Eichen stehen, die mit dem Eichenprozessionsspinner befallen sind, deren Fällung erreichen können. Das wäre ersichtlich mit den Schutzzielen der Baumschutzverordnung der Beklagten nicht vereinbar. Ungeachtet dessen befinden sich in den Akten auch keine
weise darüber, dass der Kläger durch die im Rahmen des Verpuppungsprozesses des Eichenprozessionsspinners (
der zweiten Häutung) entstehenden Brennhärchen besonders stark betroffen ist bzw. hierauf besonders allergisch reagiert. Die vom Kläger beschriebenen bzw. ihm von seinen Ärzten attestierten Symptome bei Kontakt mit den Brennhärchen des Eichenprozessionsspinners sind
den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen absolut typisch. Die besondere Gefährlichkeit des Eichenprozessionsspinners im Zusammenhang mit den im Rahmen der Verpuppung frei werdenden Brennhärchen ist allgemein anerkannt. Es kommt hinzu, dass die besondere Belastung des klägerischen Grundstücks durch die Brennhärchen des Eichenprozessionsspinners vor allem dadurch bedingt ist, dass der Kläger den Befall seiner beider Eichen im Jahr 2008 mit dem Eichenprozessionsspinner zu spät bekämpft hat. Hätte er – wie die Beklagte das auf den öffentlichen
bargrundstücken getan hat – den Befall seiner beiden Eichen mit dem Eichenprozessionsspinner vor Abschluss der zweiten Häutung mit biologischen bzw. biochemischen Mitteln bekämpft, wäre es zur Belastung seines Grundstückes durch die Brennhärchen des Eichenprozessionsspinners gar nicht gekommen. Die sich derzeit auf dem Grundstück des Klägers noch befindlichen Brennhärchen des Eichenprozessionsspinners stammen zudem allein aus dem Jahr 2008. Danach und aktuell konnte auf dem klägerischen Grundstück bzw. in der näheren Umgebung um das klägerische Grundstück keinerlei Befall von Eichen mit dem Eichenprozessionsspinner mehr festgestellt werden. Schließlich gilt es zu beachten, dass aufgrund der besonderen Eigenschaften der Brennhärchen des Eichenprozessionsspinners diese -
den Erkenntnissen des Senats – auch über größere Entfernungen hinweg mit Hilfe des Windes auf andere Grundstücke getragen werden können. Selbst bei Beseitigung der beiden verfahrensgegenständlichen Eichen auf dem Grundstück des Klägers wäre daher, da sich in der näheren Umgebung – wie sich aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen und den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung ergibt – eine größere Anzahl von Eichen befinden, die Problematik zugunsten des Klägers nicht gelöst, denn würden diese Eichen vom Eichenprozessionsspinner befallen und hiergegen nicht rechtzeitig vorgegangen, so fielen auf den entsprechenden Grundstücken wiederum die Brennhärchen an, die dann bei entsprechenden Windverhältnissen auch auf das klägerische Grundstück getragen würden. Die Belastungen des klägerischen Grundstücks wären dann zwar eventuell nicht so hoch wie sie dies derzeit sind, gleichwohl aber
wie vor gegeben, zumal die Belastung des klägerischen Grundstücks mit den Brennhärchen aus dem Befall seiner Eichen im Jahr 2008
wie vor besteht, wie der Kläger glaubhaft versichert hat. Unabhängig davon, dass die Auswirkungen für den Menschen beim Befall von Eichen mit dem Eichenprozessionsspinner erheblich und die Brennhärchen für die menschliche Gesundheit gefährlich sind, handelt es sich hierbei mithin um einen allgemeinen Tatbestand (es fehlt also die Atypik), der nicht grundstücksbezogen (sondern personenbezogen) ist und dem im Übrigen durch das Fällen der beiden verfahrensgegenständlichen Eichen nicht hinreichend entgegengewirkt werden kann. Folglich liegt auch in diesem Umstand kein Grund, der eine offenbar nicht beabsichtigte Härte im Sinne von § 4 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 BSchV begründen würde. Fehlt es aber schon an den Tatbestandsvoraussetzungen für eine Befreiung, dann hat der Kläger auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag, weil der Beklagten dann diesbezüglich gar kein Ermessen eröffnet ist. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass
den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen ein Befall von Eichen mit dem Eichenprozessionsspinner wirksam durch den rechtzeitigen Einsatz von biologischen bzw. biochemischen Mitteln bekämpft werden kann. Voraussetzung ist allerdings, dass die Maßnahmen rechtzeitig ergriffen werden, also insbesondere vor Abschluss der zweiten Häutung. Nur so kann verhindert werden, dass die für die menschliche Gesundheit gefährlichen Brennhaare des Eichenprozessionsspinners entstehen.
den von der Beklagten im Verfahren gemachten – unbestrittenen – Angaben halten sich die Kosten für solche Maßnahmen mit 170 bis 360 Euro (zuzüglich Mehrwertsteuer) pro Baum und Jahr im Rahmen. Soweit die Belastung aufgrund erforderlicher Maßnahmen gegen den Eichenprozessionsspinner den Rahmen des finanziell Zumutbaren verlassen würde, wäre dem Kläger gegebenenfalls
den Grundsätzen der ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung (vgl. etwa BVerfG vom 14.7.1981 a.a.O. S. 147 ff.; BVerfG vom 30.11.1988 a.a.O. S. 192; BVerwG vom 15.2.1990 a.a.O. S. 367 f.; BVerwG vom 24.6.1993 a.a.O. ) eine entsprechende Entschädigung zu gewähren. 5. Die Kostenentscheidung folgt für beide Instanzen aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. 708 ff. ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil hierfür die Voraussetzungen nicht gegeben sind (§ 132 Abs. 2 VwGO). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG. Permalink: https://openjur.de/u/497898.html ( https://oj.is/497898 ) Volltext Zitate 29 Zitiert 17 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.