tenteils von seiner Ehefrau, teilweise auf seinen Namen, abgeschlossen waren, worauf Warenbestellungen ausgeführt wurden. Der Beklagte gab an, bereits zweimal eine eidesstattliche Erklärung zu seiner Mittellosigkeit geleistet zu haben. Auf Aufforderung hin musste der Beklagte seine Barverwarnungsblöcke abgeben. Er war jedoch nicht in der Lage, seinem Vorgesetzten auch das eingenommene Verwarnungsgeld auszuhändigen. Eine durchgehende Abrechnung der beiden Verwarnungsblöcke ergab folgende Fehlbeträge: - Block Nr. A02531 (grün):      110,-- €- Block Nr. BO2531 (rot) :355,-- €- Gesamt:465,--, € .Der Beamte gab an, das Geld für Privatkonsum ausgegeben zu haben. Mit Schreiben vom 6.5.2010 wurde der Beklagte darüber informiert, dass gegen ihn ein Disziplinarverfahren sowie ein Strafverfahren eingeleitet würden. Mit Bescheid vom gleichen Tage verbot das Polizeipräsidium Niederbayern dem Beklagten gemä
§ 39 Beamtenstatusgesetz die Führung seiner Dienstgeschäfte. Mit Schreiben vom 12.8.2010 stellte das Polizeipräsidium Niederbayern fest, dass der Beklagte bei keiner seiner Beschäftigungsdienststellen in den letzten Jahren korrekt abgerechnet habe: - PI D… (3/2007 bis 1/2008) Laut eigenen Angaben habe der Beklagte dort wohl im August 2007 seine Verwarnungsblöcke samt Verwarnungsgeld verloren (Schaden 120,-- bis 180,-- €). Eine Abrechnung für den Zeitraum davor habe nicht stattgefunden. Eine Meldung sei erst im Dezember 2007 erfolgt. - Dienst bei der PI Pl… (2/2008 bis 11/2008) Die erste Abrechnung sei erst am 5.5.2008 für drei Monate erfolgt mit Übergabe von 155,-- €. Am 28.11.2008 habe der Beklagte mitgeteilt, dass danach die Blöcke „mitgewaschen“ worden seien, ein Verwarnungsgeld in Höhe von 240,-- € konnte vom Beklagten vorgewiesen und übergeben werden. - Dienst bei der PI P… ab 1.12.2008 bis zur Suspendierung: Bei der Kontrolle der Blöcke am 28.4.2010 wurde der Fehlbetrag von 465,-- € festgestellt (s.o.). Am 21.9.2010 erging gegen den Beklagten der Strafbefehl des Amtsgerichts P…. Der Beklagte habe seinen Dienstanweisungen zuwiderhandelnd im Zeitraum vom 1.12.2009 bis 6.5.2010 in 17 Fällen die vereinnahmten Verwarnungsgelder für private Zwecke verwandt und einen Schaden von 465,-- € verursacht. Er wurde wegen Untreue in 17 tatmehrheitlichen Fällen nach §§ 266 Abs. 1, 53 StGB zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen a`30,-- €, insgesamt 1.800,-- €, verurteilt. Mit Verfügung vom 1.10.2010 erweiterte das Polizeipräsidium München das am 6.5.2010 eingeleitete Disziplinarverfahren auf die Vorgänge bei der PI D… und PI Pl… aus. Außerdem wurde der Beklagte gemä
DG vorläufig seines Dienstes enthoben und 10 Prozent seiner Dienstbezüge einbehalten, seit Juni 2011 fünf Prozent. Der vom Beklagten eingeschaltete Personalrat beim Polizeipräsidium Niederbayern sprach sich unter dem 8.6.2011 gegen die beabsichtigte Entfernung des Beamten aus. Die schwierigen persönlichen Verhältnisse in der Ehe des Beklagten ließen auch eine Degradierung als noch angemessen erscheinen. Der Beklagte befinde sich in einer extrem schwierigen familiären Situation. Die von seiner Frau angehäuften Schulden seien ihm über den Kopf gewachsen. Zeitweise sei er nicht einmal in der Lage gewesen, die Miete weiter zu bezahlen. Am 18.10.2011 hat das Polizeipräsidium München – Disziplinarbehörde - beim Verwaltungsgericht München Disziplinarklage erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 7.11.2011 an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen. Der Kläger beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte habe bei seinem Dienst bei der PI P… 465,-- € veruntreut. Dort und auch vorher bei der PI D… und der PI Pl… habe er gegen die innerdienstlichen Vorschriften über die monatliche Abrechnung eingenommener Barverwarnungsgelder sowie die Aufbewahrung der Verwarnungsblöcke und der Gelder verstoßen. Bei der PI D… habe er auf diese Weise einen Betrag zwischen 120,-- bis 180,-- €, wohl im August 2007, verloren, den Verlust jedoch erst im Dezember 2007 gemeldet. Bei der PI Pl… habe er die Blöcke für die Zeit von Mai bis November 2008 nicht abgerechnet. Gegen Ende November 2008 habe er mitgeteilt, dass seine Ehefrau die Verwarnungsblöcke mit dem Anorak versehentlich mitgewaschen habe. Nach Aufforderung habe er die nach der Waschung übrig gebliebenen Reste der Verwarnungsblöcke übergeben. Ein Verwarnungsgeld in Höhe von 240,-- € wurde vom Beklagten am 5.12.2008 abgegeben. Die vorgeworfenen Sachverhalte räume der Beklagte selbst im Wesentlichen ein. Er habe angegeben, dass seine Ehefrau nicht nur kaufsüchtig sei, sondern auch an einer schweren körperlichen Erkrankung leide. Sie habe immer wieder Einkäufe auf den Namen des Beklagten getätigt, so dass sich über die Jahre ein finanzielles Chaos aufgebaut habe. Sie habe in den letzten beiden Jahren die Familie immer wieder für mehrere Wochen verlassen und dabei das Konto so weit leer geräumt, dass keine finanziellen Rücklagen mehr vorhanden gewesen seien. Mehrfach habe die Miete nicht bezahlt werden können. Im Jahr 2010 sei es in den Monaten Februar und April sogar dazu gekommen, dass der Beklagte über so wenig Geld verfügt habe, dass er auf die Barverwarnungen habe zurückgreifen müssen, um den Lebensunterhalt für sich und seine drei Kinder zu decken. Kredite habe er nicht aufnehmen können und Geld bei Verwandten nicht leihen können. Er habe sich deshalb dazu hinreißen lassen, das Geld für Lebensmittel und andere Dinge des notwendigen Bedarfs zu nehmen, da er ansonsten keinen Ausweg gewusst habe. Allerdings habe er die Absicht gehabt, den Verwarnungsgeldbestand immer wieder rechtzeitig auszugleichen. Von der Möglichkeit seiner Ehefrau, den Zugriff auf das Konto zu verwehren, habe er abgesehen, da diese ihm gedroht habe, sich scheiden zu lassen und die Kinder mitzunehmen. Diesen Drohungen sei der Beklagte über Jahre hinweg ausgesetzt gewesen. Die tatsächliche familiäre Situation habe der Beklagte aus Scham nie offen dargelegt. Er habe den Strafbefehl angenommen, um eine öffentliche Gerichtsverhandlung zu vermeiden. Ein privates Insolvenzverfahren habe der Beklagte zwar angestrebt, doch die Durchführung mangels finanzieller Möglichkeiten nicht gewagt. Er lege eine Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs gemä
§ 305 Insolvenzordnung sowie dessen Gründe vor. Daraus ergebe sich sein Schuldenstand mit Stichtag 23.2.2011 in Höhe von 124.485,49 € bei 79 Gläubigern. Der Dienstherr geht davon aus, dass der Beklagte ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne von § 47 BeamtStG begangen habe, indem er gegen seine Pflicht, die dienstlichen Anordnungen und allgemeinen Richtlinien seiner Vorgesetzten zu befolgen und sich mit vollem persönlichem Einsatz dem Beruf zu widmen, verstoßen habe. Er habe die übertragenen Aufgaben nicht uneigennützig nach bestem Gewissen wahrgenommen und gegen seine Pflicht, sich seinem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, verstoßen. Es sei Aufgabe der Polizei, Straftaten aufzuklären und zu verhindern. Der Beklagte hingegen habe selbst vorsätzlich eine Straftat begangen und kriminell gehandelt. Die Straftat stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit. Kassenverfehlungen seien schwere Dienstvergehen. Die Verwaltung sei auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten im Umgang mit öffentlichen Geldern angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich und dem Dienstherrn auch nicht zumutbar sei. Wer dieses unabdingbare Vertrauensverhältnis zerstöre, müsse daher grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen. Nach ständiger Rechtsprechung seien Beamte, die dienstliche anvertrautes Gut oder Geld zu eigennützigen Zwecken verwenden würden, regelmä
ig aus dem Dienst zu entfernen. Ein solches Dienstvergehen sei grundsätzlich geeignet, das Vertrauensverhältnis endgültig zu zerstören. Von der Rechtsprechung anerkannte sog. „klassische Milderungsgründe“ lägen nicht vor. Die Sicherung des notwendigen Lebensbedarfs für sich und seine Familie könne anerkannt werden. Eine angespannte Finanzlage genüge jedoch nicht. Der Zugriff auf das Geld des Dienstherrn müsse also allein zu dem Zweck erfolgen, eine für den Beamten und seine Familie existenzielle Notlage abzuwenden oder zu mildern. Dies sei nicht gegeben, nachdem der Beklagte bereits seit Jahren durch seine Dienststelle zur Bereinigung seiner bestehenden Schulden aufgefordert worden sei und eine Privatinsolvenz angestrebt habe. Der Beklagte habe nicht einmal das Konto seiner Frau gesperrt, um weiteren Schaden abzuwenden. Die Krankheit seiner Frau sei ihm seit langer Zeit bekannt gewesen. Er habe seiner Frau nicht einmal die Bankkarte weggenommen, da diese mit Trennung und Wegnahme der Kinder gedroht habe. Auch eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat könne nicht angenommen werden. Der Beamte habe nicht spontan gehandelt. Der Zugriff sei im Gegensatz im Rahmen seiner alltäglichen, gewohnten dienstlichen Tätigkeit erfolgt. Der Beamte sei wiederholt von der Dienststellenleitung aufgefordert worden, seine finanzielle Situation zu regeln. Er sei auf die Hilfsangebote des sozialen Dienstes hingewiesen worden, ebenso habe er der verstärkten Dienstaufsicht unterlegen. Der Beklagte habe auch den Schaden nicht vor seiner Entdeckung wieder gutgemacht. Der Beklagte habe auch gegen die monatliche Abrechnungspflicht und gegen die Aufbewahrungspflichten verstoßen. Laut Vorschriftenlage sei in der Regel lediglich ein Wechselgeld bis maximal 50,-- € mitzuführen gewesen. Der Rest des bereits entnommenen Verwarnungsgeldes sei auf der Dienststelle im Stahlschrank bis zur Abrechnung aufzubewahren. Hätte der Beklagte sich daran gehalten, wäre ein grö
erer Schaden nicht entstanden. Der Beklagte habe bereits bei seiner Zeit bei der PI D… zwei Verwarnungsblöcke samt Geldbörse angeblich verloren. Ausdrücklich sei er auch darauf hingewiesen worden, dass er außerhalb der Dienstzeit Verwarnungsblöcke und –geld im dienstlich zu Verfügung gestellten Stahlschrank aufzubewahren habe. Bei Beachtung dieser Vorschriften wäre der Verlust der Verwarnungsblöcke im Prinzip noch am gleichen Tag aufgefallen. Zu Lasten des Beamten wirke sich auch aus, dass er mit Verfügung vom 1.12.2006 bestandskräftig bereits eine Geldbuße in Höhe von 200,-- € erhalten habe. Diese Disziplinarmaßnahme sei im laufenden Verfahren noch zu verwerten. Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten halten die vom Kläger angestrebte Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht für geboten. Zweifellos habe der Beklagte ein schweres Dienstvergehen begangen. Bestritten werde allerdings die Feststellung im Strafbefehl des Amtsgerichts P…, dass der Beklagte das Verwarnungsgeld in 17 tatmehrheitlichen Fällen an sich genommen habe. Zu Unrecht sei man davon ausgegangen, dass soviel Einzeltaten wie nicht abgerechnete Verwarnungsgeldblätter vorlägen. Dies entspreche nicht den Tatsachen. Der Beklagte gehe davon aus, dass er sich nur einige wenige Male das Verwarnungsgeld ausgeliehen habe, in der Absicht, es rechtzeitig vor Abrechnung wieder zurückzulegen. Die Frage der Anzahl der Zugriffe sei keiner Beweisaufnahme zugängig. Davon abgesehen habe der Beklagte den Strafbefehl akzeptiert, um einer öffentlichen Hauptverhandlung zu entgehen. Während des Tatzeitraums sei der Beklagte Alleinverdiener eines fünfköpfigen Haushalts gewesen. Er habe aus einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage heraus gehandelt. Ein Therapieversuch bei der Ehefrau des Beklagten im Jahr 2004 sei ebenso gescheitert, wie zahlreiche verschiedentliche Versuche, die Bezüge des Beklagten dem Zugriff seiner Ehefrau zu entziehen. Diese habe immer wieder mit Scheidung und Entzug des Sorgerechts für die Kinder gedroht. Dieser habe schließlich keine andere Möglichkeit gesehen, an Barmittel für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs zu gelangen, als durch Verwendung der einbehaltenen Verwarnungsgelder. Das Geständnis des Beklagten sei von aufrichtiger Reue getragen. Es handle sich um ein persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen des Beklagten in einer psychischen Ausnahmesituation. Die Entfernung sei mangels Wiederholungsgefahr nicht erforderlich, da der Beklagte inzwischen seine wirtschaftlichen Verhältnisse geregelt habe. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten sei mit Beschluss des Amtsgerichts Passau - Insolvenzgericht – vom 14.11.2011 eröffnet worden. Der Beklagte habe die Erteilung einer Restschuldbefreiung beantragt. Auch seine Ehefrau strebe derzeit die Einleitung eines solchen Verfahrens an. Ihre Kaufsucht habe sie angesichts der schweren Folgen für ihren Mann mittlerweile erfreulicherweise überwunden. Eine frühere Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens sei aus finanziellen Gründen verwehrt gewesen. Eine kostenlose Unterstützung durch eine Schuldnerberatungsstelle habe zum damaligen Zeitpunkt noch nicht zur Verfügung gestanden. Entsprechende Schreiben der aufgesuchten Rechtsanwältin sowie Honorarvereinbarung würden vorgelegt. Genauso das Ablehnungsschreiben in Bezug auf die beantragte Beratungshilfe. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei unverhältnismä
ig, dies gelte insbesondere in Ansehung der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen und angesichts des Fehlens etwaiger Begleitdelikte, welche nach der Rechtsprechung in die Gesamtabwägung mit einzustellen seien. Das Gericht hat die Personalakte des Beklagten sowie die Disziplinarakte des Dienstherrn beigezogen. Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, der beigezogenen Unterlagen sowie des Protokolls der mündlichen Verhandlung am 7.5.2012 verwiesen. Gründe Die zulässige Klage führt zu der Entscheidung, den Beklagten wegen eines Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Gegen die Ordnungsgemä
heit der Klageschrift bestehen keine Bedenken. Sie entspricht den Anforderungen des Art. 50 BayDG und gibt in ausreichender Weise den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens sowie die für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel in geordneter Darstellung wieder. Die Anhörungsrechte des Beamten wurden gewahrt. Formelle Fehler sind der Disziplinarbehörde in dem zur Disziplinarklage führenden Verfahren nicht unterlaufen. Der Personalrat beim Polizeipräsidium Niederbayern äußerte sich am 8.6.2011. Das dem Beklagten zur Last gelegte Dienstvergehen hält das Gericht für erwiesen. Es rechtfertigt die verhängte Disziplinarmaßnahme, der der Antragstellung der Klagepartei entspricht. In tatsächlicher Hinsicht ist die Kammer aufgrund der vorliegenden Akten, der Indizwirkung des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts Passau und auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass der der Klageschrift zugrunde gelegte Sachverhalt zutrifft. Der Beklagte ist der Veruntreuung von Verwarnungsgeldern schuldig und hat gegen die verbindlichen Richtlinien über die Abrechnung und Aufbewahrung eingenommener Gelder verstoßen. Dabei geht die Kammer auf der Grundlage des Strafbefehls Amtsgerichts Passau vom 31.9.2010 davon aus, dass der Beklagte im Zeitraum vom 1.12.2009 bis 6.5.2010 vereinnahmte Verwarnungsgelder in Höhe von 465,-- € für private Zwecke verwandt hat, strafbar als Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB. Die Feststellung, in 17 tatmehrheitlichen Fällen dabei gehandelt zu haben, ließ sich im Zuge des disziplinargerichtlichen Verfahrens nicht erhärten. Das Gericht folgt insoweit deshalb der Behauptung des Beklagten, nur einige Male, also zwischen drei- und viermal, das Geld entnommen zu haben. Die Höhe des festgestellten Betrags wird vom Beklagten nicht bestritten. Aufgrund der Feststellungen des Polizeipräsidiums Niederbayern im Schreiben vom 12.8.2010 (Blatt 118 der Disziplinarakte) steht auch fest, dass der Beklagte nach seiner Versetzung zur PI P… am 1.12.2008 am 16.12.2008 die entsprechenden roten und grünen Verwarnungsblöcke erhalten hat. Den grünen Block hat er erstmals zur Jahresabrechnung 2009, d.h. ungefähr zwölf Monate nach Erhalt, abgerechnet. Eine Abrechnung zwischen Januar 2010 und April 2010 fand nicht mehr statt. Den roten Block hat der Beklagte überhaupt nicht abgerechnet. Der Beklagte hat diese Feststellungen nach entsprechendem Vorhalt in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten. Die nach seiner Versetzung zur PI Pl… am 1.2.2008 erhaltenen Verwarnungsblöcke hat der Beklagte erstmals drei Monate später am 5.5.2008 abgerechnet und ein eingenommenes Verwarnungsgeld in Höhe von 155,-- € übergeben. Danach erfolgten keine Abrechnungen mehr. Am 29.11.2008 teilte der Beklagte dem Dienststellenleiter mit, dass am 28.11.2008 die Verwarnungsblöcke in die Wäsche geraten und „mitgewaschen“ worden seien. Später übergab er ein Verwarnungsgeld in Höhe von 240,-- €. Für die Zeit seiner Beschäftigung bei der PI D… vom März 2007 bis Januar 2008 hat der Beklagte selbst angegeben, dass er dort am 2.3.2007 die entsprechenden Verwarnungsblöcke erhalten habe. Eine Abrechnung der Blöcke fand bis Dezember 2007 nicht statt. Am 3.12.2007 meldete der Beamte den Verlust der Verwarnungsblöcke. Der geschätzte Schaden bewegt sich zwischen 120,-- und 180,-- €. Die in Zusammenhang mit dem Dienst stehende Veruntreuung von 465,-- € ist eine schwerwiegende Pflichtverletzung. Durch den Zugriff auf die dienstliche anvertrauten Gelder hat der Beklagte im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten versagt (st. Rspr. d. BVerwG, Disziplinarsenat, vgl. z.B. U.v. 21.9.1993, BVerwGE 103, 1 ). Zu den Kernpflichten eines Polizeibeamten gehört u.a. auch, dass er dienstlich eingenommene und ihm anvertraute Gelder ordnungsgemä
verwaltet und abrechnet. Der Beamte hat durch sein selbst eingeräumtes Fehlverhalten schuldhaft seine Pflicht zur gewissenhaften uneigennützigen Verwaltung seines Amtes verletzt und innerhalb des Dienstes ein Verhalten gezeigt, welches nicht der geforderten Achtung und dem verlangten Vertrauen gerecht wurde. Darüber hinaus hat der Beklagte mit seinem Verhalten gegen die monatliche Abrechnungspflicht und die Aufbewahrungspflichten für die Verwarnungsblöcke und die eingenommenen Gelder verstoßen. Die Pflichten ergaben sich aus der Richtlinie für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten – Anlagen 1 a und 1 b Verwarnungsbescheinigung-Vordruck (IMBek v. 12.10.2007, Az.: IC 4-3603-339-Po). Nach dieser Richtlinie war bei Einsetzungen in der Regel lediglich ein Wechselgeld bis maximal 50,-- € mitzuführen. Der Rest des bereits eingenommenen Verwarnungsgeldes war auf der Dienststelle im Stahlschrank bis zur Abrechnung aufzubewahren. In der o.g. Richtlinie war auch die monatliche Abrechnungspflicht festgehalten. Der Beklagte hat damit entgegen § 35 Abs. 2 BeamtStG gültige Weisungen nicht befolgt. Bei der Bemessung einer Disziplinarmaßnahme sind gemä
DG insbesondere die Schwere des Dienstvergehens, die Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, das Persönlichkeitsbild und das bisherige dienstliche Verhalten zu berücksichtigen. Gemessen an diesem Grundsatz hält die Kammer nach Abwägung aller Umstände es für erforderlich, den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat durch sein Verhalten ein innerdienstliches Dienstvergehen von hohem Gewicht begangen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Er hat gegen die Pflicht zur Achtung der Gesetze und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen (§§ 33 Abs. 1 Satz 2, 34 Satz 3 BeamtStG). Er hat, wie im Strafbefehl des Amtsgerichts Passau festgestellt wurde, den Straftatbestand der Untreue schuldhaft verwirklicht (§ 266 StGB). Der Beamte hat ein Zugriffsdelikt begangen. Dies führt nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte im Regelfall zur Entfernung eines Beamten aus dem Dienst, weil das zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis, das für einen ordnungsgemä
en Verwaltungsablauf unverzichtbar ist, unrettbar zerstört wird. Es stellt eine elementare Dienstpflicht des Beamten dar, korrekt und redlich mit dienstlich anvertrauten Geldern umzugehen. Verwendet ein Polizeibeamter die ihm von den Bürgern gezahlten und damit amtlich anvertrauten Verwarnungsgelder zu eigennützigen Zwecken, so kann nicht nur der Dienstherr kein Vertrauen mehr zu ihm haben, sondern auch die Öffentlichkeit, die sich auf seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit verlässt. Hier hat ein zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten eingesetzter Polizeibeamter selbst eine vorsätzliche Straftat in Form eines Untreuedelikts begangen. Er hat dadurch im Kernbereich polizeilicher Dienstpflichten versagt. Zerstört ein Beamter durch sein Verhalten diese Vertrauensgrundlage, ist die Auflösung des Beamtenverhältnisses gerechtfertigt. Auch Gesichtspunkte der Generalprävention sind in diesem Fall im Hinblick auf die innerdienstliche Wirkung zu berücksichtigen. Überwiegende Entlastungsgründe, die ausnahmsweise einen Verzicht auf die schärfste Sanktion nahelegen könnten, sind nicht ersichtlich. Zwar hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Disziplinarrecht bei Zugriffsdelikten eine Reihe von Milderungsgründen entwickelt. Aufgrund der Schwere solcher Dienstvergehen ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn die veruntreuten Beträge die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich überschreiten. Dies ist bei einem Betrag von 465,-- € offensichtlich der Fall. Die Indizwirkung entfällt jedoch, wenn sich im Einzelfall aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beamten Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, dass die prognostische Gesamtwürdigung den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört (BayVGH v. 23.6.2010, Az. 16 a D09.3194, zitiert nach juris). Als durchgreifende Entlastungsmomente kommen vor allem die Milderungsgründe in Betracht, die in der Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten entwickelt worden sind. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum andern erfassen sie ein aktives Abrücken von der Tat, insbesondere durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Letzteres war beim Beklagten nicht der Fall. Der Beklagte hat sich hinsichtlich der veruntreuten Gelder nicht freiwillig seinen Vorgesetzten geoffenbart, sondern wurde durch die Aufforderung seines Vorgesetzten, die entsprechenden Blöcke und Geldbeträge unverzüglich vorzuweisen, überrumpelt. Das Gericht hat auch keine Hinweise dafür, dass zu den jeweiligen Tatzeitpunkten die Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Beklagten beeinträchtigt war. Der Beklagte befand sich auch in keiner unverschuldeten, ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage. Die familiäre Misere dauerte zum Zeitpunkt der Veruntreuungshandlungen bereits mehr als zehn Jahre an. Noch während seiner Dienstzeit beim Polizeipräsidium München hatte der Beklagte sich bereits seinen Vorgesetzten geoffenbart und war auf die verschiedenen innerdienstlichen Hilfsmöglichkeiten hingewiesen worden. Zu Gunsten des Beklagten ist zwar anzuerkennen, dass er den Versuch der Einleitung eines Privatinsolvenzverfahrens gestartet und wegen fehlender finanzieller Möglichkeiten wieder beendet hat. Allerdings hat er naheliegende Chancen, die Situation jedenfalls zu lindern und den Schaden einzugrenzen, nicht ergriffen. Er hat die Möglichkeit des Zugriffs seiner Ehefrau auf sein Gehaltskonto nicht beendet. Zwar hält das Gericht die hierfür angegebenen Gründe wie die angedrohte Scheidung seiner Frau und den Entzug der Kinder für glaubhaft, wenn auch hinsichtlich der Kinder nicht für begründet. Die Interessen der über Jahre hinweg geschädigten Gläubiger hat der Beklagte als Gesetzeshüter dabei jedoch trotz mehrerer eingeleiteter Strafverfahren wegen Betrugs vollkommen aus den Augen verloren. In der mündlichen Verhandlung hat sich auch ergeben, dass das Gehaltskonto des Beklagten über keinen Dispo-Kredit verfügte und somit zu keinem Zeitpunkt einen negativen Saldo aufweisen konnte. Zumindest zum jeweiligen Monatsanfang standen dem Beklagten, der einschließlich Kindergeld ungefähr 3.000,-- € netto monatlich verdiente, jenseits der Pfändungsfreigrenzen ein erklecklicher Betrag für sich und seine Familie zur Verfügung. Angesichts der bekannten Kauflust seiner Frau bestand für den Beklagten jeden Monat neu die Möglichkeit, für sich und seine Familie die erforderlichen Beträge und die finanzielle Grundlage für den notwendigen Lebensbedarf zu sichern. Die vom Beklagten gegebene Rechtfertigung, er habe einfach die Übersicht verloren und sei in der Situation gefangen gewesen, vermag seine Untätigkeit nicht vollends zu erklären, geschweige zu entschuldigen. Das Gericht verkennt nicht, dass der Beklagte über viele Jahre hinweg durch die bekannten Umstände, nämlich die Konsumsucht und schwere körperliche Erkrankung seiner Ehefrau, erheblichen psychischen Belastungen ausgesetzt war. Er hat jedoch nicht die ihm möglichen und erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um jedenfalls den notwendigen Lebensunterhalt für seine Familie sicherzustellen. Entsprechende Warnungen und Aufforderungen seines Dienstherrn lagen vor. Das Gericht verweist in diesem Zusammenhang z.B. auf die dem Beklagten zugestellte Verwaltungsanhörung wegen Pfändung von Bezügen des Polizeipräsidiums Niederbayern/Oberpfalz vom 18.3.2009, also noch vor Begehung der Veruntreuungshandlungen, in dem der Beklagte ausdrücklich über die Bedeutung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse und mögliche Gefährdungen bei ihrem Fehlen aufgeklärt wurde. Der Beklagte hat offensichtlich seit 2007 dauerhaft gegen interne Weisungen über die Abrechnung und Aufbewahrung eingenommener Verwarnungsgelder verstoßen und auf diese Weise über einen längeren Zeitraum hinweg den Boden bereitet für die im Frühjahr 2010 begangenen Straftaten. Wegen dieses lang andauernden schwerwiegenden Fehlverhaltens, welches auch geeignet ist, das Ansehen des öffentlichen Dienstes in besonderem Maße zu beeinträchtigen, ist die Kammer zur Überzeugung gelangt, dass das Vertrauensverhältnis sowohl zum Dienstherrn als auch zur Allgemeinheit irreparablen Schaden genommen hat und eine Weiterbeschäftigung des Beamten nicht mehr möglich ist. Der Unterhaltsbeitrag ergibt sich aus Art. 11 Abs. 3 BayDG. Von der gesetzlichen Regelung abzuweichen bestand kein Anlass. Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Aufwendungen einschließlich der Vergütung seines Bevollmächtigten hat der Beamte gemä
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.