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Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Mai 2012 - Az. 11 ZB 12.836

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe 1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war abzulehnen, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

  1. a)Die Zulassungsbegründung behauptet ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zunächst unter dem Gesichtspunkt, dass der Eintragung des deutschen Wohnsitzes im tschechischen Führerschein des Klägers vom 12. Juni 2006 keine Bedeutung für die Nichteinhaltung des sog. Wohnsitzprinzips zukomme, nachdem dieses im Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins in der Tschechischen Republik noch nicht in inländisches Recht umgesetzt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vom 19. Mai 2011 Az. C 184/10 - Rechtssache Grasser) ist ein Mitgliedstaat berechtigt, die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis unter Geltung der Richtlinie 91/439/EWG nicht anzuerkennen, wenn sich aus dem Führerschein selbst oder aus anderen, vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte. Dass die Tschechische Republik das in Art. 7 Abs. 1 Buchst.
  2. b)der Richtlinie 91/439/EWG geregelte Wohnsitzerfordernis nicht mit ihrem Beitritt zur Europäischen Union, sondern erst mit Wirkung ab 1. Juli 2006 in ihr nationales Recht umgesetzt hat, stellt weder die Richtigkeit der Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs noch deren Übertragbarkeit auf den hier zu entscheidenden Fall infrage (BayVGH vom 22.12.2008 Az. 11 CE 08.2999 ). Gemäß Art. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Island, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl Nr. L 236 vom 23.9.2003) sind die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe und der Europäischen Zentralbank für die neuen Mitgliedstaaten ab dem Tag des Beitritts verbindlich und gelten in diesen Staaten nach Maßgabe der genannten Verträge und dieser Akte. Die Vorschriften der Richtlinie 91/439/EWG galten somit nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH (z.B. Urteil vom 5.4.1979 NJW 1979, 1764 f.) ab dem Beitritt bis zur Umsetzung in nationales Recht in der Tschechischen Republik unmittelbar. Die Inlandsungültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers ergibt sich aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV. Die Eintragung eines in der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ortes im Feld 8 des Führerscheins vom 12. Juni 2006 beweist, dass die Behörde, die dieses Dokument ausgestellt hat, selbst davon ausging, dass der Kläger damals in Deutschland wohnte. Aufgrund dieser Eintragung steht zur Überzeugung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zugleich fest, dass sich sein "ordentlicher Wohnsitz" im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG seinerzeit nicht in der Tschechischen Republik befand. Zwar werden im Feld 8 eines EU-Führerscheins, sofern der jeweilige Mitgliedstaat dort überhaupt Eintragungen vornimmt, nach dem Anhang Ia zur Richtlinie 91/439/EWG nur der "Wohnort" oder der "Wohnsitz" (sowie ggf. die Postanschrift) des Inhabers vermerkt. Der Europäische Gerichtshof geht jedoch selbst davon aus, dass aus der Erwähnung eines nicht im Ausstellermitgliedstaat liegenden Ortes im Führerschein darauf geschlossen werden darf, dass sich im Zeitpunkt der Ausstellung dieses Dokuments der "ordentliche Wohnsitz" dieser Person nicht in diesem Land befunden hat. In seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 (Wiedemann u. a., C-329/06 und C-343/06 , Slg. 2008, I-4635 , RdNr. 72; Zerche u. a., C-334/06 bis C-336/06 , Slg. 2008, I-4691 , RdNr. 69) hat er jeweils festgehalten, dass der Aufnahmemitgliedstaat befugt ist, die Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis dann abzulehnen, wenn sich "auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war". Wenn in dieser Aussage im Anschluss an die Erwähnung der in einem ausländischen EU-Führerschein selbst enthaltenen Angaben als weitere eine Nichtanerkennung rechtfertigende Erkenntnisquellen die "anderen vom Ausstellermitgliedstaat stammenden unbestreitbaren Informationen" aufgeführt werden, so folgt daraus, dass der Europäische Gerichtshof Eintragungen in einem EU-Führerschein, die den Schluss auf die Nichterfüllung der Wohnsitzvoraussetzung zulassen, als eine "Teilmenge" der sonstigen vom Ausstellermitgliedstaat stammenden "unbestreitbaren Informationen" ansieht. Auch einschlägige Angaben in einem EU-Führerschein sind nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs mithin der Sache nach unbestreitbare, den Schluss auf eine Missachtung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG erlaubende Informationen (deren Herkunft vom Ausstellermitgliedstaat ohnehin außer Frage steht). Als in einem EU-Führerschein enthaltene Informationen, die einen Schluss auf die Nichtbeachtung des Wohnsitzerfordernisses zulassen, kommen aber nur die Eintragungen im Feld 8 eines solchen Dokuments in Frage, da nur sie sich überhaupt mit der Frage des Aufenthalts des Inhabers befassen. Dafür, dass der Europäische Gerichtshof einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG ohne weiteres als dargetan ansieht, wenn im Feld 8 eines EU-Führerscheins ein nicht im Gebiet des Ausstellermitgliedstaates liegender Ort genannt wird, sprechen auch folgende Ausführungen im Urteil dieses Gerichts vom 13. Oktober 2011 ("Apelt", C-224/10 , DAR 2011, 629/630): "[34] In jedem Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass sich der in diesem Führerschein ausgewiesene Wohnsitz in Deutschland befindet. Die Nichtbeachtung der den ordentlichen Wohnsitz betreffenden Voraussetzung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439 kann es bereits für sich genommen rechtfertigen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ablehnt. [35] Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht nämlich hervor, dass die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 Buchst. b sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 es einem Aufnahmemitgliedstaat nicht verwehren, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet den von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein anzuerkennen, wenn aufgrund von Angaben in diesem Führerschein feststeht, dass die den ordentlichen Wohnsitz betreffende Voraussetzung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie nicht beachtet wurde (…). [36] Folglich waren die deutschen Behörden berechtigt, die Anerkennung eines Führerscheins, wie er Herrn A. von den tschechischen Behörden für Fahrzeuge der Klasse B ausgestellt wurde, abzulehnen." Der Europäische Gerichtshof hat mithin aufgrund der Tatsache, dass in dem Führerschein, der dem durch das Urteil vom 13. Oktober 2011 ( a.a.O. ) abgeschlossenen Vorlageverfahren zugrunde lag, ein in Deutschland liegender Ort eingetragen war, selbst auf das Nichtvorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes und auf die daraus resultierende Nichtanerkennungsbefugnis des Aufnahmemitgliedstaates geschlossen. Hierbei war sich der Gerichtshof offenbar durchaus des Umstands bewusst, dass in das Feld 8 eines Führerscheins nur der "Wohnsitz" (bzw. der "Wohnort") eingetragen wird, während Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG jeweils vom "ordentlichen Wohnsitz" sprechen. Denn die vorstehend durch Fettdruck hervorgehobene unterschiedliche Wortwahl im Satz 1 der Randnummer 34 des Urteils vom 13. Oktober 2011 einerseits (dort werden die in dem im dortigen Verfahren streitgegenständlichen Führerschein enthaltenen Eintragungen referiert) und im Satz 2 dieser Randnummer sowie in der Randnummer 35 andererseits findet sich in gleicher Weise z.B. auch in der englischen und der französischen Fassung jener Entscheidung. In Übereinstimmung mit der Terminologie des Anhangs Ia der Richtlinie 91/439/EWG ist dort im Satz 1 der Randnummer 34 jeweils von "residence" bzw. "résidence" die Rede, während der Gerichtshof im Satz 2 dieser Randnummer und in der Randnummer 35 - wie in der englischen und französischen Fassung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und des Art. 9 der Richtlinie 91/439/ EWG - die Begriffe "normal residence" bzw. "résidence normale" verwendet. Bestätigt wird dieses Ergebnis dadurch, dass der Europäische Gerichtshof in der Randnummer 24 des Urteils vom 19. Mai 2011 (a.a.O.) im Anschluss an die in der Randnummer 23 jener Entscheidung erfolgte Wiedergabe der beiden in den Urteilen vom 26. Juni 2008 ( a.a.O. ) aufgestellten Kriterien, die den Aufnahmemitgliedstaat zur Nichtanerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis berechtigen (d.h. der "Angaben im Führerschein" sowie der "anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen"), davon spricht, in derartigen Fällen sei "die Wohnsitzvoraussetzung vom Ausstellermitgliedstaat offensichtlich nicht beachtet" worden. Durch einen Führerschein, in dessen Feld 8 ein nicht im Ausstellerstaat liegender Ort eingetragen ist, wird mithin nach deutschem Verwaltungsprozessrecht der volle Beweis der Nichtbeachtung des Wohnsitzerfordernisses im Sinn von § 418 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 98 VwGO erbracht (vgl. zur Anwendbarkeit des § 418 Abs. 1 ZPO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren BVerwG vom 15.7.1986 BayVBl 1987, 123; vom 7.10.1993 BayVBl 1994, 251; Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, RdNr. 27 zu § 98; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, RdNr. 18 zu § 98). Die Beweisregel des § 418 Abs. 1 ZPO greift auch bei ausländischen Urkunden ein (BVerwG vom 15.7.1986, a.a.O.; BGH vom 13.11.2001 NJW 2002, 521 /522). In dem durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägten verwaltungsgerichtlichen Verfahren bedeutet das, dass in solchen Fällen - sofern sich nicht die Unrichtigkeit des Schlusses aus der im Feld 8 enthaltenen Eintragung auf das Land des ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers nachgerade aufdrängt - von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen darüber, ob der Ausstellerstaat tatsächlich gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG verstoßen hat, nicht veranlasst sind. Nach § 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 2 ZPO kann zwar grundsätzlich der Beweis der inhaltlichen Unrichtigkeit der im ausländischen Führerschein bezeugten Tatsache geführt werden. An einen auf die Widerlegung der Beweisregelung des § 418 Abs. 1 ZPO abzielenden Gegenbeweis sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen (BGH vom 29.10.1986 NJW 1987, 1335 ). Das unsubstantiierte Vorbringen in der Zulassungsbegründung, der Kläger habe bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausstellung eines Führerscheins über seine tschechische Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik gehabt, vermag diese Anforderung nicht zu erfüllen. Das gilt umso mehr, als der Kläger nach Auskunft der Verwaltungsgemeinschaft R. - Einwohnermeldeamt - vom 11. Dezember 2007 seit dem 1. September 2000 mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet war. Nach Auskunft des gemeinsamen Zentrums der Deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit in Schwandorf vom 27. Mai 2010 ist der Kläger erst seit 22. Januar 2009 mit Wohnsitz in der Tschechischen Republik gemeldet.
  3. b)Die Zulassungsbegründung behauptet weiter unter den Gesichtspunkten der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO), die Inlandsungültigkeit der streitgegenständlichen Fahrerlaubnis hätte erst nach einer Einzelfallbetrachtung durch die Fahrerlaubnisbehörde festgestellt werden dürfen, der eine Überprüfung der Fahreignung des Klägers hätte zugrunde liegen müssen. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2011 (ZfS 2011, 710) ist demgegenüber nunmehr höchstrichterlich geklärt, dass es einer solchen Einzelfallentscheidung nicht bedarf. Vielmehr tritt die Inlandsungültigkeit kraft Gesetzes ein. Die 2. EU-Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 91/439/EWG) hindert den deutschen Verordnungsgeber nicht, seine Befugnis zur Ausgestaltung des Fahrerlaubnisrechts in der Weise auszuüben, dass er - im Rahmen der vom Europäischen Gerichtshof gebilligten Ausnahmen vom unionsrechtlichen Grundsatz der Anerkennung einer ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis - die Nichtgeltung einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland durch eine abstrakt-generelle Regelung anordnet (vgl. Jagow, Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht, Stand: Januar 2012, § 28 FeV S. 78 t). Auch diese Argumentation kann deshalb der Feststellung der Inlandsungültigkeit, gestützt auf § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV, nicht entgegengehalten werden.
  4. c)Schließlich ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung daraus, dass dem Kläger am 4. Februar 2009 ein neuer tschechischer Führerschein ausgestellt wurde, in dem ein Wohnsitz in der Tschechischen Republik eingetragen ist. In Feld 14 Spalte 10 dieses Dokuments ist das Ersterteilungsdatum "12. Juni 2006" eingetragen. Damit steht fest, dass der Kläger mit diesem neuen Führerscheindokument keine neue Fahrerlaubnis erworben hat. Das am 4. Februar 2009 ausgestellte Führerscheindokument stellt lediglich einen Ersatzführerschein für den am 12. Juni 2006 ausgestellten Führerschein dar, der sich nach dem Vortrag des Klägers nicht mehr in seinem Besitz befindet (vgl. BayVGH vom 27.10.2009 Az 11 CS 09.1037 ). 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. der Empfehlung in Abschnitt II Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 5. März 2010 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Permalink: http://openjur.de/u/498125.html Kommentare

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