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SG Augsburg, Beschluss vom 16. Mai 2012 - Az. S 8 U 47/12

Tenor

  1. Der Bescheid der Beklagten vom
  2. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  3. Januar 2012 wird aufgehoben und die Beklagte wird dem Grunde nach verpflichtet, der Klägerin wegen ihrer Berufskrankheit nach Nummer 4301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung für die Zeit vom
  4. Juli 2010 bis zum
  5. Juli 2011 Übergangsleistungen zu bewilligen.
  6. Die Beklagte hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Tatbestand Streitig ist ein Anspruch auf Übergangsleistungen. Die 1987 geborene Klägerin absolvierte von September 2003 bis
  7. Juli 2006 eine Bäckerlehre. Sie bezog zuletzt eine monatliche Ausbildungsvergütung von netto 482,25 EUR. Die Tätigkeit gab die Klägerin am
  8. Juli 2006 auf. Im Juli 2006 wurde der Beklagten der Verdacht auf eine Berufskrankheit wegen einer Mehlstauballergie angezeigt. Das von dem Arbeitsmediziner Dr. W. erstellte Gutachten vom
  9. März 2007 ergab eine allergische Rhinopathie infolge berufsbedingter Allergenen (Roggen- und Weizenmehl). Dr. W. hielt eine Berufskrankheit (BK) nach Nummer 4301 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BK 4301) für gegeben und nahm einen Unterlassungszwang an. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit stufte er als nicht messbar ein. Vom
  10. Juli 2006 bis zum
  11. Juni 2007 bezog die Klägerin Verletztengeld. Vom
  12. August 2006 bis
  13. April 2007 arbeitete sie zudem im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung als Lageristin. Ab dem
  14. Juni 2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Umschulung zur Bürokauffrau, an welcher die Klägerin bis zum
  15. Juli 2009 teilnahm. Während dieser Zeit erhielt die Klägerin Übergangsgeld. Mit Bescheid vom
  16. Oktober 2008 bewilligte die Beklagte der Klägerin wegen der BK 4301 Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) für das
  17. Laufjahr, wobei eine Staffelung von 5/5 im
  18. Jahr bis 1/5 der Höchstgrenze im
  19. Jahr zugrunde gelegt wurde. Im Anschluss an das Ende der Umschulungsmaßnahme meldete sich die Klägerin arbeitslos und bezog bis zum
  20. März 2010 Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom
  21. September 2009 bewilligte die Beklagte dann Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV für das
  22. Laufjahr. Am 2010 gebar die Klägerin eine Tochter. Unter dem
  23. Juli 2010 teilte die Klägerin auf Anfrage der Beklagten mit, sie erhalte vom
  24. März bis
  25. Juni 2010 Mutterschaftsgeld und vom
  26. April 2010 bis
  27. April 2011 Elterngeld. Arbeitslos sei sie nicht gemeldet. Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom
  28. Juli 2010 Übergangsleistungen für das
  29. Laufjahr. Ende Juli 2011 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie erhalte noch vom
  30. April 2011 bis zum
  31. Oktober 2011 Landeserziehungsgeld. Arbeitslos sei sie nicht gemeldet. Mit Bescheid vom
  32. August 2011 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Übergangsleistungen für das
  33. Laufjahr (
  34. Juli 2010 bis
  35. Juli 2011) ab, weil ein Minderverdienst nicht infolge der BK bestehe. Der Widerspruch, der von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin begründet wurde, wurde mit Widerspruchsbescheid vom
  36. Januar 2012 zurückgewiesen. Dagegen hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten am
  37. März 2012 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Die wirtschaftlichen Nachteile der Klägerin seien nicht durch die Elternzeit verursacht worden, sondern ohne die Berufskrankheit hätte die Klägerin ihre Tätigkeit lediglich unterbrochen und nach Beendigung des Mutterschutzes wieder ausgeübt. Die Klägerin habe sich auch um Arbeit bemüht und dazu mit ihrer Mutter und einer Bekannten Stellenanzeigen durchgesehen. Die Klägerin hätte auch die Möglichkeit gehabt, ihr Kind betreuen zu lassen. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört worden und haben damit ihr Einverständnis erklärt. Für die Klägerin wird beantragt (sinngemäß): Der Bescheid der Beklagten vom
  38. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  39. Januar 2012 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin wegen ihrer Berufskrankheit nach Nummer 4301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung für die Zeit vom
  40. Juli 2010 bis zum
  41. Juli 2011 Übergangsleistungen zu bewilligen. Für die Beklagte wird beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Gründe Das Gericht macht von der Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid Gebrauch. Die Beteiligten sind dazu angehört worden, der Sachverhalt ist geklärt und die Sache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat wegen der bei ihr anerkannten BK 4301 dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV für die Zeit vom
  42. Juli 2010 bis zum
  43. Juli
  44. Der Bescheid der Beklagten vom
  45. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  46. Januar 2012 ist daher aufzuheben, weil er rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Nach § 3 Abs. 2 BKV haben Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangsleistungen. Als Übergangsleistung wird ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer von fünf Jahren gezahlt. Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum (dem
  47. Laufjahr) gegeben. Bei der Klägerin liegt eine BK 4301 vor. Das ergibt sich aus dem Gutachten des Dr. W. vom
  48. März
  49. Die Beklagte hat auch anerkannt, dass die medizinischen Voraussetzungen der BK 4301 vorliegen. Die Klägerin hat ihre gefährdende Tätigkeit am
  50. Juli 2006 aufgegeben. Zudem hat die Beklagte der Klägerin für frühere Laufjahre bereits Übergangsleistungen bewilligt, wie sich aus den vorliegenden Bescheiden ergibt. 28Dem Anspruch der Klägerin gemäß § 3 Abs. 2 BKV steht im
  51. Laufjahr nicht entgegen, dass sie in diesem Zeitraum vom
  52. Juli 2010 bis
  53. April 2011 Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) und vom
  54. April bis
  55. Juli 2011 Landeserziehungsgeld nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz (BayLErzGG) von jeweils 300 EUR monatlich erhalten und sich nicht arbeitslos gemeldet hat. Denn nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 6 BEEG bzw. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG kann neben der Betreuung des Kindes, für das die Leistung bezogen wird, eine Berufstätigkeit von bis zu 30 Stunden pro Woche ausgeübt werden. Der Bezug dieser Leistungen bedeutet somit im Umkehrschluss nicht, dass jemand dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht und deswegen seine Pflicht zur Minderung der BK-bedingten wirtschaftlichen Nachteile verletzt. Dass die Klägerin sich in ausreichender Weise um Stellen bemüht hat, ergibt sich aus ihren Angaben: Zwar hat sie sich nicht mehr arbeitslos gemeldet. Doch hat sie sich trotzdem um Stellen bemüht und dazu Stellenangebote durchgesehen. Auch stand ihr eine Betreuungsmöglichkeit für ihre Tochter zur Verfügung für den Fall, dass sich eine Beschäftigungsmöglichkeit ergeben hätte. Das Gericht hält dieses Bemühen der Klägerin hier für ausreichend, zumal auch die Beklagte keine weiteren Anforderungen an die Klägerin gestellt hat, wie etwa die Vorlage einer bestimmten Zahl von Bewerbungen. Weiter hält das Gericht die zugrunde gelegten Angaben der Klägerin auch für glaubwürdig. Denn bei der geschilderten wirtschaftlich schwierigen Situation ihrer Familie erscheint es dem Gericht vollkommen einleuchtend, dass die Klägerin Elterngeld bzw. Landeserziehungsgeld beantragt und bezogen hat und nicht auf diese Einkünfte verzichtet hat, da sie eben keine Arbeitsstelle hatte. Weiter hält es das Gericht auch für plausibel, dass sich die Klägerin bemüht hat, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Denn der Bezug des Eltern- bzw. Erziehungsgelds war - auch zusammen mit der Berufsunfähigkeitsrente - wohl nicht geeignet, recht komfortable Lebensverhältnisse für die 3köpfige Familie zu gewährleisten, zumal das Ende der Zahlung der Übergangsleistungen absehbar war. Hinzu kamen noch die Krankheit des Ehemanns der Klägerin und die dadurch verursachte Einkommensminderung während der Umschulungsmaßnahme durch den Rentenversicherungsträger. Alles in allem ergibt sich damit für das Gericht, dass die Klägerin gegen ihre Pflicht zur Minderung der wirtschaftlichen Nachteile, die durch die BK-bedingte Tätigkeitsaufgabe entstanden sind, nicht verstoßen hat und sich nicht dem Zweck des § 3 BKV zuwider verhalten hat. Mithin sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Die Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung von Übergangsleistungen wird gemäß § 130 Abs. 1 SGG nur dem Grunde nach ausgesprochen, weil die Beklagte die Höhe des Anspruchs einfacher ermitteln kann als das Gericht und bisher allein das Bestehen des Anspruchs streitig war. Daher ist wie aus Ziffer
  56. des Tenors ersichtlich zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183 , 193 SGG und § 63 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Das Gericht hält trotz des (formellen) Erfolgs der Klage eine hälftige Kostenerstattung für ausreichend und angemessen. Denn die Verurteilung der Beklagten wird der Klägerin im Ergebnis voraussichtlich allenfalls geringen wirtschaftlichen Nutzen bringen, weil eine etwaige Zahlung von Übergangsleistungen durch eine dann wohl folgende Kürzung bzw. (Teil-)Rückforderung des Elterngeldes bzw. Erziehungsgeldes zu einem großen Teil aufgezehrt werden dürfte und auch die von der Klägerin bezogene private Berufsunfähigkeitsrente auf den Anspruch angerechnet werden dürfte. Diesen Umständen trägt die lediglich hälftige Kostenerstattung Rechnung. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war wegen der streitigen Rechtsfragen notwendig. Permalink: http://openjur.de/u/498212.html Kommentare

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