dem er in Würzburg in der Neubaustraße wegen überhöhter Geschwindigkeit und an der Einmündung Wirsbergstraße zum Oberen Mainkai wegen ungebremsten Überfahrens eines Stoppschildes einer Polizeistreife aufgefallen war, im Bereich Juliuspromenade angehalten und einer Verkehrskontrolle unterzogen. Einen Alkoholtest lehnte der Kläger ab. Die Polizeibeamten ordneten eine Blutentnahme an und beschlagnahmten den Führerschein. Weiterhin ordneten sie die Sicherstellung des Fahrzeuges an und der Pkw wurde von einem Abschleppunternehmen auf den Parkplatz „Talavera“ abgeschleppt.
dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Würzburg vom
PO eingestellt. Die immunochemische Untersuchung der Blutprobe auf Betäubungsmittel verlief
dem toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Würzburg vom
dem „Polizeilichen Bericht Drogen“ keinerlei Anhaltspunkte für Alkohol- oder Drogenkonsum vorgelegen hätten. Die Tatsachen, dass ein Fahrer bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle nervös sei und
ts um 2:30 Uhr gerötete Augen habe, seien keine ausreichenden Anknüpfungspunkte, um derart schwerwiegende Eingriffe wie eine Blutentnahme und die Beschlagnahme des Führerscheins zu rechtfertigen. Die Reaktion des Klägers sei unauffällig gewesen, seine Aussprache deutlich, sein Verhalten ruhig und beherrscht, das Aussteigen normal und sein Gang sicher. Auch der Arzt, der die Blutprobe entnommen habe, habe keinerlei äußerlichen Anschein für den Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten feststellen können. Aufgrund des völlig überzogenen Vorgehens der Polizeibeamten und ihrer an Schikane grenzenden Maßnahmen, habe der Kläger die Polizeibeamten sein Fahrzeug nicht versetzen lassen. Die Abschleppmaßnahme sei rechtswidrig gewesen. Es könne dem Kläger gegenüber keine Kostenrechnung gestellt werden. Eine tatsächliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei im vorliegenden Fall nicht gegeben gewesen, so dass eine Haftung des Klägers nicht in Betracht komme. Es sei davon auszugehen, dass selbst die Polizeibeamten nicht vom Vorliegen einer tatsächlichen Gefahr ausgegangen seien. Wenn sie dies getan hätten, hätte lediglich eine Scheingefahr vorgelegen. Im Fall einer Scheingefahr seien die Maßnahmen zur Abwehr einer solchen rechtswidrig und könnten sogar zu Ansprüchen aus Amtspflichtverletzung führen. Selbst wenn man vom Vorliegen einer Anscheinsgefahr ausgehen würde, sei der Kläger lediglich Anscheinsstörer gewesen und ihn treffe keine Verantwortung und Kostenlast. Kostenpflichtiger Veranlasser sei, wer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung schaffe, nicht jedoch derjenige, der lediglich den Anschein einer Gefahr veranlasst habe. Die Aussagen der ermittelnden Polizeibeamten im Rahmen der Verkehrskontrolle ließen nur den Schluss auf eine willkürliche Behandlung des Klägers zu. Im vorliegenden Fall sei zumindest gemäß Art. 76 Satz 4 PAG von der Erhebung der Kosten abzusehen, da dies der Billigkeit entspreche. Der Kläger habe erst am 16. Dezember 2010 den beschlagnahmten Führerschein zurückerhalten, somit 3 ½ Wochen
der Verkehrskontrolle. Es widerspreche den allgemeinen Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Billigkeit, dem Kläger die Abschleppkosten seines Pkws aufzuerlegen. Hätten die zuständigen Polizeibeamten umsichtig und besonnen die Lage eingeschätzt, wären diese Kosten nicht entstanden. Von einer vermeintlich überhöhten Geschwindigkeit des Klägers und dem Überfahren eines Stoppschildes könnten die Polizeibeamten einer Streife nicht auf Trunkenheit am Steuer schließen. Wäre dieser Rückschluss zulässig, müsste
ts fast jedem Autofahrer Blut entnommen und sein Führerschein beschlagnahmt werden. Gerade
ts nähmen es manche Verkehrsteilnehmer mit den Verkehrsregeln nicht so genau. Dies habe jedoch nichts mit einem Fahren unter Alkoholeinfluss zu tun. Der Beklagte habe lediglich ein einziges körperliches Anzeichen - gerötete Augen - festgestellt. Dies allein sei als Indiz nicht ausreichend um einen so schwerwiegenden Eingriff wie eine Blutentnahme und die Beschlagnahme des Führerscheins zu rechtfertigen. Gerötete Augen ließen sich bereits durch Zigarettenqualm, empfindliche Augen oder die nächtliche Uhrzeit erklären.
Erinnerung des Klägers habe sein Beifahrer angegeben, dass er seinen Führerschein nicht bei sich habe. Es werde bestritten, dass dieser gesagt habe, er verfüge nicht über einen Führerschein. Es möge zutreffen, dass der Pkw des Klägers im Bereich der einspurigen Juliuspromenade nicht habe stehen bleiben können. Bei der Bewertung der Abschleppanordnung könne jedoch nicht außer Betracht bleiben, weshalb eine solche überhaupt notwendig geworden sei. Dies habe einzig und allein an der unverhältnismäßigen Anordnung der Blutentnahme und Beschlagnahme des Führerscheins des Klägers gelegen. Wäre beides im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unterblieben, wäre auch eine Abschleppanordnung nicht erforderlich gewesen. Das Polizeipräsidium Unterfranken als Vertreter des Beklagten beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger sei,
dem er einer Polizeistreife in der Neubaustraße mit augenscheinlich überhöhter Geschwindigkeit entgegen gefahren sei und an der Einmündung Wirsbergstraße zum Oberen Mainkai ohne abzubremsen ein Stoppschild überfahren habe, im Bereich Juliuspromenade angehalten und einer Verkehrskontrolle unterzogen worden. Da der Verdacht auf Trunkenheit im Straßenverkehr infolge Alkohol bzw. anderer berauschender Mittel bestanden habe, sei dem Kläger
entsprechender Belehrung ein Alkoholtest angeboten worden. Diesen habe er jedoch konsequent abgelehnt. Aufgrund der genannten Fahrfehler und
dem im weiteren Verlauf der Kontrolle bei dem Kläger körperliche Anzeichen festgestellt worden seien, die auf eine Fahruntüchtigkeit aufgrund von vorausgegangenem Drogenkonsum hingedeutet hätten, hätten die Polizeibeamten eine Blutentnahme angeordnet und den Führerschein beschlagnahmt. Da der Pkw
dieser Maßnahme ordnungsgemäß hätte geparkt werden müssen, hätten die Einsatzkräfte dem Kläger angeboten, das Fahrzeug durch eine ihm vertraute Person entfernen zu lassen.
dem der Kläger keine Person benannt habe, hätten die Streifenbeamten die Abschleppung des Fahrzeugs angeordnet. Rechtsgrundlage für die Kostenerhebung der Abschleppmaßnahme sei Art. 28 Abs. 3, Art. 76 Satz 3 PAG, §§ 1 Nr. 2, 2 Polizeikostenverordnung, Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 und 5 KG. Gemäß Art. 28 Abs. 3 PAG würden für die Sicherstellung eines Fahrzeugs Kosten (Gebühren und Auslagen) vom Zustandsverantwortlichen
2 PAG erhoben. Bei den von dem Abschleppunternehmen der Polizei in Rechnung gestellten Kosten handele es sich um der Polizei entstandene Auslagen und damit um Kosten i.S.d. Art. 28 Abs. 3 PAG. Die auf Art. 25 Nr. 1 PAG gestützte Abschleppanordnung sei rechtmäßig gewesen. Der polizeiliche Aufgabenbereich
1 PAG sei dadurch eröffnet gewesen, dass das Fahrzeug des Klägers in der Juliuspromenade behindernd abgestellt gewesen sei und der Fahrzeugverantwortliche aufgrund der Führerscheinbeschlagnahme und der angeordneten Blutentnahme nicht in der Lage gewesen sei, den Pkw selbst zu beseitigen. Somit habe eine im Einzelfall bestehende gegenwärtige Gefahr i.S.d. Art. 25 Nr. 1 PAG vorgelegen. Die Ausführungen des Klägerbevollmächtigten zur Anscheinsgefahr seien unzutreffend, weil im konkreten Fall eine tatsächliche Gefahr vorgelegen habe. Das Fahrzeug des Klägers habe im einspurigen Bereich der Juliuspromenade gestanden und die Fahrspur blockiert. Gemäß Art. 25 Nr. 1 PAG sei der Polizei die Befugnis zugekommen, zur Abwehr der im einzelnen Fall bestehenden gegenwärtigen Gefahr die Maßnahme der Abschleppung des Fahrzeugs durch einen Beauftragten vornehmen zu lassen. Darüber hinaus habe das Abschleppen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Die Einsatzkräfte hätten dem Kläger angeboten, sein Fahrzeug durch eine ihm vertraute Person entfernen zu lassen. Der Beifahrer des Klägers habe den Beamten erklärt, über keinen Führerschein zu verfügen, obwohl er eine Stunde später bei der Polizeiinspektion Würzburg-Ost zusammen mit dem Kläger vorgesprochen habe, seinen Führerschein vorgezeigt habe und sich die Fahrzeugschlüssel habe aushändigen lassen. Erst
dem der Kläger keine andere Person benannt habe, hätten die Streifenbeamten die Abschleppung des Fahrzeugs angeordnet. Die Gebühr für den Kostenbescheid betrage 48,00 EUR; die Auslagen für das beauftragte Abschleppunternehmen beliefen sich auf 91,04 EUR. Die Erhebung der Abschleppkosten sei auch nicht unbillig gewesen, denn diese beruhten nicht darauf, dass der Kläger seine Autofahrt aufgrund des sich
träglich als nicht begründet herausgestellten Alkohol- und Drogenverdachts nicht hätte fortsetzen dürfen, sondern ausschließlich darauf, dass er nicht bereit gewesen sei, einer kostengünstigeren Maßnahme zuzustimmen, obwohl er hierzu in der Lage gewesen wäre.
Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Der Lauf der Frist hat jedoch zur Voraussetzung, dass der Kläger ordnungsgemäß über den Rechtsbehelf belehrt wurde, andernfalls läuft die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO. Vorliegend enthielt die Kostenrechnung selbst keine Rechtsbehelfsbelehrung. Eine
holung der Rechtsbehelfsbelehrung ist aber jederzeit möglich. Bei Verwaltungsakten genügt die
trägliche Übermittlung einer Rechtsbehelfsbelehrung unter Bezugnahme auf den Akt, zu dem sie gehört (Kopp/Schenke, VwGO, § 58 Rd.Nr. 8). Diese ist hier durch das Schreiben des Polizeipräsidiums Unterfranken vom
jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt vor. Rechtsgrundlage für die Auferlegung der Abschleppkosten ist im vorliegenden Fall wohl – wie im angegriffenen Bescheid ausgewiesen – Art. 28 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 25 Nr. 1, Art. 76 Satz 3 PAG, § 1 Nr. 2 Polizeikostenverordnung (PolKV) und Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG.
3 Satz 1 PAG werden für den Fall der Sicherstellung Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die vom Abschleppunternehmen der Polizei berechneten Kosten sind Auslagen i.S.d. Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG; im Übrigen handelt es sich um Gebühren. Die Rechtsgrundlage der Kostenerhebung für das Abschleppen eines Fahrzeugs richtet sich
der zugrundeliegenden Primärmaßnahme. Unter welchen Umständen bei einer Abschleppmaßnahme eine Sicherstellung
Honnacker/Beinhofer, Polizeiaufgabengesetz, Art. 25 Rd.Nr. 4; Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz, Art. 25 Rd.Nr. 5 ff.; Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Art. 25 Rd.Nr. 74 ff.). Eine Sicherstellung kann
Auffassung der Kammer jedenfalls dann angenommen werden, wenn es der Polizei darauf ankommt, das Fahrzeug in amtliche Verwahrung zu nehmen. Hingegen handelt es sich um eine Versetzung als atypische Maßnahme
VGH NVwZ 1990, 180 , BayVBl. 1990, 433).
dem im vorliegenden Fall der Kläger als Verfügungsberechtigter wegen Einbehalt des Schlüssels nicht ohne tätige Mitwirkung der Polizei den Besitz am Fahrzeug wiedererlangen konnte, liegt eine Sicherstellung des Fahrzeugs i.S.d. Art. 25 PAG vor. Doch auch wenn man das Abschleppen als Versetzen des Fahrzeugs i.S.d. Art. 11 Abs. 1 PAG ansieht, sind die Voraussetzungen für die Kostenerhebung gegeben. Die Abschleppmaßnahme ist dann als unmittelbare Ausführung i.S.d. Art. 9 Abs. 1 PAG anzusehen. Als Rechtsgrundlage für die Auferlegung von Abschleppkosten sind in diesem Fall Art. 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 PAG, Art. 76 Satz 3 PAG, § 1 Nr. 1 PolKV, Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG, heranzuziehen, deren Voraussetzungen ebenfalls gegeben sind.
2 Satz 1 PAG erhebt die Polizei für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme von dem für die Störung Verantwortlichen Kosten (Auslagen und Gebühren). In tatbestandlicher Hinsicht setzt diese Kostenerhebung
dem Wortlaut der Vorschrift voraus, dass die Polizei erstens anstelle des Verantwortlichen eine Maßnahme unmittelbar ausgeführt hat und dass zweitens die abgerechneten Kosten dafür angefallen sind (VG Ansbach, U.v. 17.01.2012 Nr. AN 1 K 11.00725). Schließlich bestehen gegen die Kostenerhebung auch keine Bedenken, wenn man diese auf Art. 9 Abs. 2, 1 i.V.m. Art. 25 PAG stützen wollte (vgl. zur Heranziehung dieser Rechtsgrundlage bei Abschleppmaßnahmen durch unmittelbare Ausführung u.a. bei einem Störer, der z.B. wegen Trunkenheit nicht imstande ist, die geforderte Handlung auszuführen, Schmidbauer/Steiner, a.a.O., Art. 76 Rd.Nr. 52). Die allgemeinen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Kostenerhebung
dem Polizeiaufgabengesetzes liegen vor. Die Polizei ist im vorliegenden Fall mit der Abschleppmaßnahme zur Gefahrenabwehr tätig geworden. Die Amtshandlung war außerdem rechtmäßig. Es besteht Einigkeit darüber, dass die Kostenerhebung davon abhängt, dass die Polizeimaßnahme rechtmäßig gewesen ist. Diese Einschränkung der Kostenerhebung wurzelt im allgemeinen Rechtsstaatsprinzip und hat ihre konkrete Ausgestaltung in Art. 16 Abs. 5 KG gefunden, auf den Art. 28 Abs. 3 Satz 4 und auch Art. 9 Abs. 2 Satz 2 PAG verweisen (vgl. BayVGH, U.v. 17.04.2008 Nr. 10 B 08.449 , BayVBl. 2009, 21 f.). Entscheidend für die Bewertung ist der Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens. Auch wenn sich im Laufe der späteren Ermittlungen herausstellt, dass der Betroffene die Störung nicht in zurechenbarer Weise verursacht hat, bleibt die Amtshandlung rechtmäßig (Schmidbauer/Steiner, a.a.O., Art. 76 Rd.Nr. 28).
den gegebenen Umständen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Sicherstellung des Fahrzeugs des Klägers gemäß Art. 25 Nr. 1 PAG rechtmäßig war. Auch wenn man von einem Versetzen des Fahrzeugs gemäß Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 PAG und Art. 9 Abs. 1 PAG ausgeht, bestehen gegen die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme keine Bedenken.
1 PAG kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. Die Gefahr ist gegenwärtig, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht (Berner/Köhler/Käß, a.a.O., Art. 25 Rd.Nr. 3). Die Sicherstellung eines Kraftfahrzeugs kann
1 PAG zulässig sein, wenn das Fahrzeug verbotswidrig abgestellt ist und den Verkehr behindert oder gefährdet und/oder wenn das Fahren durch einen Fahruntüchtigen nicht auf andere Weise verhindert werden kann. Ob eine gegenwärtige Gefahr vorliegt, ist aus Sicht eines besonnenen Polizeibeamten zu beurteilen. Maßgeblich ist der Kenntnisstand, den die am Einsatz beteiligten Polizeibeamten in der konkreten Situation haben. Stellt sich im
hinein – ex post betrachtet – die Lage als ungefährlich dar, ist dies unschädlich, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt – ex ante betrachtet – hinreichende objektive Anhaltspunkte für eine Gefahr vorlagen. In diesem Fall spricht man von einer das polizeiliche Einschreiten rechtfertigenden Anscheinsgefahr. Liegen hingegen zum Einsatzzeitpunkt objektiv betrachtet keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Gefahr vor, spricht man von einer das Eingreifen der Polizei nicht rechtfertigenden Putativgefahr (BayVGH, U.v. 17.04.2008 Nr. 10 B 07.219 ).
1 und Abs. 2 Nr. 1 PAG kann die Polizei zur Abwehr der im Einzelfall bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ein Fahrzeug durch einen Beauftragten abschleppen lassen (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 PAG), wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme des Handlungsstörers oder Zustandsstörers (Art. 7 oder 8 PAG) nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Gefahr in diesem Sinn ist ebenfalls die sogenannte Anscheinsgefahr, also eine Sachlage, die bei verständiger Betrachtung objektiv den Anschein oder den dringenden Verdacht einer Gefahr erweckt. Entscheidend ist auch hier, ob im Zeitpunkt des Einschreitens
der verständigen Würdigung eines objektiven Polizeibeamten
den erkennbaren Umständen der Anschein einer Gefahr bestand. Im Zeitpunkt der Abschleppanordnung bestanden
Überzeugung des Gerichts aus der Sicht der Polizeibeamten objektiv ausreichende Anhaltspunkte für eine Fahruntüchtigkeit des Klägers. Die Kammer hat
der durchgeführten Beweisaufnahme keinen Zweifel daran, dass die Polizeibeamten zu Recht von einem Verdacht auf Alkohol- oder Drogenkonsum ausgegangen sind. Aufgrund der aufgetretenen Verkehrsverstöße, der körperlichen Auffälligkeiten des Klägers und
dem Ergebnis des sog. Rombergtests hatten die Polizeibeamten Anlass, von einer möglichen Trunkenheit oder evtl. Drogenkonsum des Klägers auszugehen. Aufgrund des sonstigen Verhaltens des Klägers konnte der Eindruck der Fahruntüchtigkeit auch nicht an Ort und Stelle ausgeräumt werden. Die Überzeugung des Gerichts ergibt sich insoweit im Wesentlichen aus der glaubhaften Aussage des Zeugen S... Der Zeuge L..., der von den Klägerbevollmächtigten als Zeuge der Polizeikontrolle benannt worden war, war
seinen eigenen Angaben weder Fahrzeuginsasse während des Vorfalls, noch war er bei der Polizeikontrolle zugegen. Der Zeuge W..., der
seiner eigenen Einlassung als Beifahrer während der Polizeikontrolle im Wesentlichen im Auto blieb, hat
eigenen Angaben nicht gehört, was in dieser Zeit draußen gesprochen wurde. Konkrete Angaben zur Fahrweise und zum Zustand der Augen des Klägers konnte er auch nicht machen. Der glaubwürdige Zeuge S... hat in der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2012 angegeben, der Kläger sei dem Streifenfahrzeug in der
t entgegengekommen und augenscheinlich zu schnell gefahren. Die Polizeibeamten hätten das Polizeifahrzeug in Höhe Franziskanergasse/Münzstraße gewendet und seien ihm in einer Entfernung von 30 m bis 40 m hinterhergefahren. An der Einmündung der Neubaustraße zum Mainkai, an der die Ampel gelb geblinkt habe und ein Stoppschild stehe, sei der Kläger rechts abgebogen. Er sei zu schnell gefahren, ohne seine Geschwindigkeit wirklich zu reduzieren. Beim Abbiegen des Fahrzeugs in die Straße Mainkai hätten die Polizeibeamten Sichtkontakt zum Fahrzeug gehabt. Auf
frage der Klägerbevollmächtigten bestätigte der Zeuge S... nochmals, dass er vom Polizeifahrzeug aus das klägerische Fahrzeug beim Abbiegen habe sehen können. Er habe sogar kurz die Bremsleuchte des klägerischen Fahrzeugs aufleuchten gesehen. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass diese Schilderung so zutrifft. Es ist gerichtsbekannt, dass die genannte Einmündung von der Neubaustraße aus bis zum Gelände der Polizeidirektion teilweise eingesehen werden kann. Insbesondere sind die auf der Rechtsabbiegespur befindlichen Fahrzeuge bis in Höhe der ersten Parkplätze auf dem Gelände der Polizeidirektion zu sehen. Der Zeuge W... konnte zur Frage möglicher Verkehrsverstöße des Klägers nichts Relevantes beitragen.
eigenen Angaben hat er darauf nicht geachtet. Er wusste in der mündlichen Verhandlung noch nicht einmal, ob die Ampel an der Einmündung noch in Betrieb war und erst recht nicht, ob der Kläger an der Einmündung angehalten hatte. Zur Verkehrskontrolle hat der Zeuge S... geschildert, dass der Kläger beim Aussteigen aus dem Fahrzeug normal gewirkt habe, aber sehr gerötete Augen gehabt habe und seine Hände bei der Übergabe des Führerscheins stark gezittert hätten. Beim sog. Rombergtest, den der Kläger absolviert habe, könne man ein Zittern der Augenlider feststellen. Dies sei auch beim Kläger der Fall gewesen. Auch die Hände und die Finger des Klägers hätten weiter gezittert. Der Kläger habe beim Rombergtest, dessen Sinn es sei, die Augen über eine Zeitspanne von 30 Sekunden geschlossen zu halten, seine Augen schon
19 Sekunden geöffnet. Eine normale Reaktion nehme die Polizei noch an, wenn eine Abweichung von 2 bis 3 Sekunden vorliege. Der Kläger sei daher beim Rombergtest durchgefallen. Das Gericht sieht keinen Grund, an den Aussagen des Zeugen S... zu zweifeln. Der Zeuge hat während seiner Befragung ruhig, sachlich und besonnen die Polizeikontrolle geschildert und auf Fragen, auch der Klägerseite, unbefangen geantwortet. Seine Angaben werden im Wesentlichen gestützt durch die Erstmeldung/Lagemeldung vom 22.11.2010, den „Polizeilichen Bericht Drogen“ und durch den Aktenvermerk von POK Sa... (Bl. 17/18 d.A. zur Kostenrechnung), der ebenfalls die Auffälligkeit des Fahrstils des Klägers und die körperlichen Anzeichen, die die Polizeibeamten auf Drogenkonsum schließen ließen (gerötete Augen, Zittern der Finger und Augenlider), sowie die Bewertung des Rombergtests enthält. Der „Polizeiliche Bericht Drogen“, der vom Zeugen S... unterschrieben worden ist, bestätigt die Beobachtungen zur Fahrweise, weist an „körperlichen Auffälligkeiten“ jedoch nur aus „unruhig/nervös“. Das links daneben befindliche Merkmal „zittrig“ ist nicht angekreuzt. Dass in den schriftlichen Polizeibericht nicht alle Wahrnehmungen eingetragen worden sind, macht die lebendige Schilderung der Wahrnehmungen des Zeugen S... jedoch nicht unglaubwürdig. Auf entsprechenden Vorhalt hat er eingeräumt, dass normalerweise ein Zittern von Händen und Augenlidern in den Drogenbericht eingetragen wird, er hat jedoch auch angegeben, dass er den Bericht nicht selbst ausgefüllt hat. Auch der Umstand, dass der Zeuge bzgl. des Ergebnisses des Rombergtests auf Erkenntnisse aus den Akten zurückgegriffen hat, mindert seine Glaubwürdigkeit nicht. Vielmehr handelt es sich hierbei um ein übliches und sachgerechtes Vorgehen, insbesondere da der Vorfall bereits einige Zeit zurückliegt. Erschüttert ist die Aussage des Zeugen S... auch nicht durch den Untersuchungsbefund im ärztlichen Bericht, wonach bei der Blutentnahme kein äußerlicher Anschein des Einflusses von Drogen, Alkohol oder Medikamenten bemerkbar war.
der Beurteilung des Arztes war der Kläger insgesamt etwas nervös, aber es waren keine direkten weiteren Indizien für Drogeneinwirkung „jetzt eruierbar“. Der Rombergtest beim Arzt hatte ein unauffälliges Ergebnis. Die geröteten Augen und eine etwas verzögerte Lichtreaktion der Augen wurden jedoch auch hier festgestellt (s. Beiblatt „Drogen“ zum ärztlichen Untersuchungsbericht).
dem es auf den Einsatzzeitpunkt und nicht den Zeitpunkt der späteren ärztlichen Untersuchung sowie auf die Sicht eines besonnenen Polizeibeamten und nicht auf die eines Arztes ankommt, sind die ärztlichen Feststellungen nur sehr eingeschränkt aussagekräftig für die Frage, ob die Polizei vom Vorliegen einer Gefahr ausgehen durfte.
dem der Kläger bei der Polizeikontrolle einen Alkoholtest abgelehnt und den Zeitempfindungstest nicht bestanden hat, konnte vor Ort der Verdacht auf Alkohol- oder Drogenkonsum auch nicht ausgeräumt werden. Aus ex ante-Sicht konnten die Polizeibeamten zu Recht vom Vorliegen einer gegenwärtigen, konkreten Gefahr für die Verkehrssicherheit wegen der Lage des Fahrzeugs im Raum, die der Störer wegen vermeintlicher Fahruntüchtigkeit nicht selbst beseitigen konnte, ausgehen. Die Einschätzung der beteiligten Polizeibeamten, dass das nicht ordnungsgemäß abgestellte und den fließenden Verkehr auf der einspurigen Fahrbahn behindernde Fahrzeug des Klägers nicht vom Kläger selbst weggefahren werden durfte und daher abgeschleppt werden musste, ist daher nicht zu beanstanden. Die Maßnahme war auch nicht unverhältnismäßig (Art. 4 PAG).
der glaubhaften Aussage des Zeugen S... haben die Polizeibeamten dem Kläger angeboten, das Fahrzeug zu versetzen. Diese Aussage wird durch den Aktenvermerk von POK Sa... vom
seiner Erinnerung angegeben habe, dass er seinen Führerschein nicht bei sich habe. Von fehlender Fahrtüchtigkeit des Beifahrers war hier nicht die Rede. Es besteht im vorliegenden Fall auch kein Anlass, den Kläger nicht mit den Kosten der polizeilichen Maßnahme zu belasten. Unabhängig davon, welcher Auffassung man zur Frage der persönlichen Kostenpflicht des Anscheinsstörers folgt, ist die Kostenerhebung im konkreten Fall als rechtmäßig anzusehen. Geht man davon aus, dass den Anscheinsstörer grundsätzlich keine Kostenschuld trifft, gilt dies jedenfalls nicht, wenn er den Anschein der Störung schuldhaft verursacht (vgl. BayVGH, U.v. 17.04.2008 Nr. 10 B 07.219 ).
dem dem Kläger seine Fahrweise, die Anlass für die Polizeikontrolle war, zumindest als fahrlässige Missachtung der Regeln des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) anzulasten ist, hat er die Anscheinsgefahr schuldhaft verursacht und kann daher als Kostenschuldner herangezogen werden. Durch die o.g. Zeugenaussage des Zeugen S...
gewiesen ist die Verkehrsordnungswidrigkeit
VG i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 4, § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. lfd. Nr. 3 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (Zeichen 206).
Aussage des Zeugen S... fuhr der Kläger auch „augenscheinlich zu schnell“ und fiel deswegen der Polizeistreife auf. Ob dieses Verhalten eine
weisbare Ordnungswidrigkeit
VO (Geschwindigkeitsregelung) darstellt, kann offen bleiben. Nicht entscheidend ist auch, ob eine Ahndung der Ordnungswidrigkeit(en) stattgefunden hat. Zu keinem anderen Ergebnis kommt man, wenn man davon ausgeht, dass den Anscheinsstörer als Veranlasser grundsätzlich eine Kostenschuld trifft (vgl. Berner/Köhler/Käß, a.a.O., Art. 76 Rd.Nr. 7; Schmidbauer/Steiner, a.a.O., Art. 76 Rd.Nr. 34) und als Ausgleich für das Fehlen der Voraussetzung „Verschulden“ ggf. eine Korrektur
4 PAG vorzunehmen ist (Schmidbauer/Steiner, a.a.O., Art. 76 Rd.Nr. 34). Eine Unbilligkeit der Kostenerhebung
4 PAG ist vorliegend nicht gegeben.
der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs ist die Erhebung von Abschleppkosten nicht unbillig, wenn diese nicht darauf beruhen, dass ein Betroffener seine Autofahrt aufgrund des sich
träglich als nicht begründet herausgestellten Drogenverdachts nicht fortsetzen durfte, sondern ausschließlich darauf, dass der Betroffene nicht bereit war, einer kostengünstigeren Maßnahme zuzustimmen, obwohl er hierzu in der Lage gewesen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 16.09.2009 Nr. 10 ZB 09.651 ). So liegt der Fall hier. Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, hätte der Kläger einer Versetzung des Fahrzeugs durch die Polizeibeamten zustimmen können und damit die Entstehung der Abschleppkosten vermeiden können. Da der Kläger sich insoweit unkooperativ gezeigt hat, ist die Kostenerhebung nicht als unbillig anzusehen.
dem Einwendungen zur Kostenhöhe, die sich
dem Kostengesetz und der Polizeikostenverordnung richtet, nicht erhoben wurden, die Auslagen des beauftragten Abschleppunternehmens in der entstandenen Höhe angesetzt wurden und die festgesetzte Gebühr sich im jeweils unteren Bereich des Gebührenrahmens für eine Sicherstellung bzw. unmittelbare Ausführung einer Maßnahme (§ 1 Nrn. 1 bzw. 2 PolKV) bewegt, ist der Kostenbescheid auch insoweit nicht zu beanstanden.
alledem war die Klage abzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 139,04 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG, Höhe der Kostenrechnung). Permalink: https://openjur.de/u/498214.html ( https://oj.is/498214 ) Volltext Druckansicht Zitate 5 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.