Ziffer 2 eingestellt wurde, wird der Streitwert auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Anmeldung vom 08.05.2012 zu gestatten, insbesondere ihm die Benutzung der Zufahrt zu o.g. Grundstück zu erlauben. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe zunächst – noch als Vertreter des ... – eine Genehmigung zur Veranstaltung eines sog. „nationalen Sommerfestes“ auf der im Antrag näher bezeichneten Wiese in der Gemarkung Geschwand der Antragsgegnerin mit der im Antrag bzw. der Anmeldung näher beschriebenen Ausgestaltung beantragt. Auch sei eine Sondergenehmigung zum Befahren des ansonsten nur für land- und forstwirtschaftlichen Verkehr freigegebenen Zuwegs zum Grundstück beantragt worden. Vorausgegangen sei eine allgemeine Nutzungsanfrage per E-Mail, die am 16.03.2012 vom Bürgermeister der Antragsgegnerin unter Verweis auf die „aktuelle Situation“ negativ beschieden worden sei. Es sei zudem auf die Sperrung der Zufahrt verwiesen worden. Es habe sich dann ein E-Mail-Verkehr entwickelt, im Verlaufe dessen die o.g. Veranstaltungsanmeldung erfolgt sei. Nachdem die Antragsgegnerin der Bitte um Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides nicht gefolgt sei, sei nunmehr gerichtliche Hilfe geboten. Warum die angemeldete und beantragte Veranstaltung nicht genehmigt werde, habe die Antragsgegnerin im umfangreichen außergerichtlichen Schriftverkehr verschwiegen, soweit sie nicht gebetsmühlenartig auf die Sperrung des Weges verwiesen habe. Die streitgegenständliche Veranstaltung bewege sich ohne weiteres im Rahmen der in der Vergangenheit auf eben dieser Wiese durchgeführten. Für diese Veranstaltungen seien durch die Antragsgegnerin auch immer anstandslos Genehmigungen zur Benutzung des Weges unbeschadet der grundsätzlichen Beschränkung auf land- und forstwirtschaftlichen Verkehr erteilt worden (zur Glaubhaftmachung wurde auf eine beigefügte eidesstattliche Versicherung des Antragstellers verwiesen). Der Antragsteller sei auf den dort bezeichneten Veranstaltungen auch immer selbst zugegen gewesen. Von der Antragsgegnerin seien in der Regel 50,00 EUR für die Ausnahmegenehmigungen vereinnahmt worden. Die Veranstaltungen seien immer anfangs des Jahres mit dem Bürgermeister, teilweise in Anwesenheit des Herrn ... vom Ordnungsamt, abgestimmt worden. Folgende Veranstaltungen seien in dieser Weise abgestimmt und hierfür eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden: „Private Feier ... am 6.6.2009 Frankentag des ... vom 4.7.2009 Private Feier ... am 15.5.2010 Frankentag des ... am 31.7.2010 Private Feier ... am 21.5.2011“. Warum nun eine Feier nicht mehr stattfinden dürfe, entziehe sich der Kenntnis des Antragstellers. Gründe hierfür seien nicht ersichtlich, weshalb eine Untersagung rechtswidrig sei und der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis nach Art. 19 LStVG oder nach welcher Vorschrift auch immer habe. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich aus der verbleibenden Zeit zum geplanten Termin und der Notwendigkeit der entsprechenden Vorbereitung. Es werde beantragt, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu gewähren. Auf die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werde verwiesen. Der Vorsitzende wies den Bevollmächtigten des Antragstellers per Telefax am 25.05.2012 darauf hin, dass der Antrag auch unter Berücksichtigung der beigefügten Anlagen nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 82 Abs. 1 VwGO erscheine. Weiter wies er auf die durch den Antrag berührten Rechtsmaterien und die jeweilige rechtliche Problematik hin. Der Bevollmächtigte des Antragstellers stellte den Antrag aufgrund dieser Hinweise mit Schriftsatz vom 29.05.2012, per Telefax eingegangen am selben Tag, um und stellte nun den Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Zuweges zum Grundstück Fl.Nr. ... in der Gemarkung Geschwand, eingetragen im Grundbuch für Forchheim auf Bl. 302, durch Mitwirkende und Teilnehmer mit Pkw und Lkw zur Durchführung des mit Anmeldung vom 08.05.2012 des Antragstellers angezeigten „nationalen Sommerfestes“ zu erteilen. Zur weiteren Begründung werde ausgeführt, dass hinsichtlich einer verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung
VO das Ermessen der Antragsgegnerin auf Null reduziert sei. Denn sie habe diese Ausnahmegenehmigung für eine Reihe von vergleichbaren Veranstaltungen in der Vergangenheit erteilt. Da die Antragsgegnerin im außergerichtlichen Schriftverkehr keinerlei Begründung für eine diesmalige Versagung der Ausnahmegenehmigung vorgetragen habe, könne naturgemäß von Seiten des Antragstellers nicht überprüft werden, ob die Versagungsgründe rechtmäßig seien. Gemessen am Verhalten der Antragsgegnerin in der Vergangenheit müsse das jetzige als willkürlich erscheinen und den Antragsteller auf den Rechtsweg zwingen. Dass neben der begehrten Ausnahmegenehmigung eine weitere Sondernutzungsgenehmigung erforderlich sein könnte, sei nicht ersichtlich, da sich die Benutzung der Straße in deren Befahren erschöpfe und (sie) nicht für die Veranstaltung selbst benötigt werde. Diese finde auf Fl.Nr. 122 statt, wo auch die Fahrzeuge parken würden. Die straßenverkehrsrechtliche Genehmigung der Antragsgegnerin umfasse ohne weiteres die Nutzung durch Pkw. Das sei ja gerade die Ausnahme vom grundsätzlichen Vorbehalt für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge. Die Antragsgegnerin übermittelte dem Gericht mit Kurzmitteilung vom 29.05.2012, eingegangen am 30.05.2012, ihre wesentlichen Unterlagen und teilte mit Telefax vom 30.05.2012 mit, dass sie sich anwaltlich vertreten lasse. Ihr Bevollmächtigter zeigte mit Schreiben vom 30.05.2012, eingegangen am selben Tag, die Vertretung der Antragsgegnerin an und beantragte, den Antrag abzulehnen. Die Begründung bleibe einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Es sei kein Eilbedarf glaubhaft gemacht und bestehe kein Rechtsanspruch auf eine verkehrs- oder straßenrechtliche Erlaubnis. Mit Schriftsatz vom 31.05.2012, per Telefax eingegangen am selben Tag, führt der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, das streitgegenständliche Grundstück liege nicht an einer öffentlichen Ortsstraße oder klassifizierten Straße an. Es könne nur wie folgt erreicht werden: Von der Kreisstraße FO 21 über den von dieser abzweigenden öffentlichen Feld- und Waldweg „., der jedoch für den allgemeinen Fahrzeugverkehr gesperrt sei. Das Grundstück Fl.Nr. ...ei durch mindestens zwei fremde Privatgrundstücke von der Kreisstraße FO 21 getrennt. Ein Lageplan sei beigefügt. Für den Zugang begehre der Antragsteller eine Sondergenehmigung für den Zeitraum 01. bis 03.06.2012 über den öffentlichen Feld- und Waldweg. Die Antragsgegnerin habe letztmals mit Bescheid vom 29.07.2010 eine solche Genehmigung straßenverkehrsrechtlicher Art (Ausnahmegenehmigung), beschränkt auf bestimmte Fahrzeuge bzw. Fahrzeuggruppen erteilt sowie Auflagen für die Veranstaltung unter Anordnung des Sofortvollzugs (als Anlage beigefügt). Dort sei bezüglich des Befahrens des gesperrten Feld- und Waldwegs ausdrücklich vermerkt „. erteilen wir Ihnen hiermit letztmalig die Genehmigung zum Befahren …“. Im Jahr 2011 habe es in Geschwand keine solche Veranstaltung gegeben. Die Antragsgegnerin habe am 09.05.2012 per E-Mail geantwortet und auf die Widmung des Feld- und Waldwegs sowie dessen Sperrung für den allgemeinen Fahrzeugverkehr verwiesen. Eine Ausnahme werde nicht erteilt werden (Verfahrensgang wird näher dargestellt). Der „.“ sei von der ehemals selbständigen Gemeinde Geschwand im Rahmen der Erstanlegung des Bestandsverzeichnisses bereits 1962 als öffentlicher Feld- und Waldweg gewidmet worden. Im Rahmen der Eingemeindung in die Antragsgegnerin sei ein Übergang auf diese erfolgt. Nach Art. 14, 53 BayStrWG bestehe Gemeingebrauch an diesem öffentlichen Feld- und Waldweg nur zur Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken. Die vom Antragsteller beabsichtigte Nutzung sei keine solche Bewirtschaftung; insoweit komme nur eine solche in Betracht, die primär auf die Ausnutzung der Bodenertragskraft gerichtet sei. Eine solche Nutzung beabsichtige der Antragsteller mit seiner Veranstaltung nicht. Damit stehe dem Antragsteller kein Gemeingebrauch zu. Da der Gemeingebrauch zu den erlaubten Zwecken durch die Veranstaltung beeinträchtigt würde, bedürfte der Antragsteller einer Erlaubnis, die vorliegend jedoch wegen Art. 56 Abs. 1 BayStrWG sich nur nach bürgerlichem Recht richte. Eine Satzungsregelung nach Art. 56 Abs. 2, 22a BayStrWG habe die Antragsgegnerin nicht getroffen. Straßenrechtlich vermöge der Antragsteller deshalb nicht durchzudringen. Sein Antrag würde darüber hinaus auch zu einer (unzulässigen) Vorwegnahme der Hauptsache führen. Die Ausnahmegenehmigung nach Straßenverkehrsrecht richte sich nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO, wobei die Antragsgegnerin insoweit zuständige Straßenverkehrsbehörde sei. Diese Vorschrift sei eine „Kann-Vorschrift“, die also der Antragsgegnerin einen Ermessensspielraum einräume. Entsprechend bestehe nach § 114 VwGO nur eine eingeschränkte Kontrollmöglichkeit der zuständigen Gerichtsbarkeit. Die Antragsgegnerin habe bereits 2010 klargestellt, dass damals schon „letztmalig“ eine solche Genehmigung erteilt werde. Vertrauensschutz des Antragstellers habe damit gerade nicht entstehen können, weil der Hinweis der Antragsgegnerin entgegenstehe. Auch sei keine Selbstbindung der Verwaltung eingetreten. Damit liege keine Einschränkung oder Verdichtung des gemeindlichen Ermessens vor, schon gar nicht eine Ermessensreduzierung auf Null. Bei einer Veranstaltung, wie angekündigt, im Außenbereich mit mindestens 100 Teilnehmern sei mit erheblichen Auswirkungen auf Feld und Flur sowie den „.“ zu rechnen. Gerade auch durch den Umstand, dass vorgesehen sei, dass die Teilnehmer auf dem Veranstaltungsgrundstück auch parken sollen, sei mit Schäden und Verdrückungen an dem Weg und Unzulänglichkeiten zu rechnen. Die Teilnehmerzahl, das Auftreten von maximal drei Musikgruppen sowie das Abhalten verschiedener Reden, die über PA-Anlagen erfolgten, der Ausschank von Getränken (auch alkoholischen), ließen Probleme erwarten. Der Antragsteller habe deshalb keinen Rechtsanspruch auf eine Ausnahmegenehmigung im begehrten Umfang. Damit liege auch kein Fall vor, in welchem ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache in Betracht kommen könnte. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Unterlagen Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog). II. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes war ursprünglich auch die Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung die Durchführung des streitgegenständlichen Sommerfestes zu gestatten. In der Antragsbegründung wurde hierzu auf Seite 4 (Mitte) noch ausdrücklich ausgeführt, dass der Antragsteller „einen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis nach Art. 19 LStVG oder nach welcher Vorschrift auch immer“ habe. Mit dem geänderten Antrag
dem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 29.05.2012 erhält der Antragsteller (aufgrund der vorangegangenen Hinweise des Vorsitzenden) seinen dahingehenden Antrag nicht mehr aufrecht, sondern begehrt letztlich nur noch die Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Zufahrtsweges zum Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung Geschwand. Dies ist als konkludente Rücknahme des weitergehenden Antrags vom 25.05.2012 zu werten. Das Verfahren ist daher insoweit
GO analog durch Beschluss einzustellen. Die Kosten des Verfahrens trägt nach den §§ 161 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO insoweit der Antragsteller. Die Höhe des Streitwerts hinsichtlich des nicht mehr aufrechterhaltenen Antrags richtet sich nach den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 und 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffern 1.5 (Hälfte des Hauptsachestreitwertes) und 35.1 analog des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Aufl. 2011, Anh. § 164 Rdnr. 14). Aufgrund der Antragsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtskosten nach Ziffer 5211 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz von 1,5 Gerichtsgebühren auf 0,5. Hinsichtlich des neugefassten Antrags nach § 123 VwGO
dem Schriftsatz vom 29.05.2012 geht der Bevollmächtigte des Antragstellers zwar davon aus, dass nur eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich sei und nicht noch eine straßen- und wegerechtliche Sondernutzungserlaubnis. Nachdem der Antrag selbst jedoch insoweit rechtlich neutral formuliert wurde, entscheidet das Gericht im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes insoweit auch zu den maßgeblichen straßen- und wegerechtlichen Fragen. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt dies jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Aufl., RdNr. 13 zu § 123 VwGO m.w.N.). Gemessen an diesen Maßstäben ist der vorliegende Antrag abzulehnen, da aufgrund der zeitlichen Nähe zum vorgesehenen Veranstaltungstag zwar das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht ist, nach summarischer Prüfung der Antragsteller jedoch die mit dem gestellten Antrag verbundene Vorwegnahme der Hauptsache nicht beanspruchen kann und aus der Sicht des Gerichts auch ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde. Im Einzelnen ist hierzu folgendes auszuführen: Verfahrensrechtlich erscheint schon fraglich, ob der gestellte Antrag auch in der geänderten Fassung den Bestimmtheitserfordernissen des § 82 Abs. 1 VwGO gerecht wird, da weder die Verkehrszeichen, von deren Regelungen eine Ausnahme begehrt wird, noch deren Standort oder der betroffene Weg näher bezeichnet werden, sondern nur das Grundstück, zu dem dieser Weg führt. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, da der Antrag jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben kann. Straßenverkehrsrechtlich wäre hier eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO von der offenbar (nach insoweit übereinstimmendem Sachvortrag der Beteiligten) vorliegenden Verkehrsbeschränkung auf land- und forstwirtschaftlichen Verkehr (wohl durch ein entsprechendes Verkehrszeichen an der Abzweigung des „Hartweges“ von der Kreisstraße FO 21) für den streitgegenständlichen Weg erforderlich, die z.B. durch zeitlich befristete Anbringung eines Zusatzschildes „Festteilnehmer frei“ erteilt werden könnte. Allerdings steht die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung im Ermessen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde – hier der Antragsgegnerin als örtliche Straßenverkehrsbehörde – und dieses ist gerichtlich
GO nur eingeschränkt überprüfbar. Nachdem die Durchführung des vom Antragsteller beabsichtigten Festes im Außenbereich mit ca. 100 Teilnehmern nach dem insoweit nachvollziehbaren Vortrag seitens der Antragsgegnerin durchaus mit Beeinträchtigungen des land- und forstwirtschaftlichen Verkehrs auf dem betroffenen öffentlichen Feld- und Waldweg verbunden sein kann und auch nachteilige Einwirkungen auf den Weg selbst möglich erscheinen (z.B. auch durch Müll), kann eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten des Antragstellers nach Auffassung der Kammer nicht angenommen werden. Auch aus der Erteilung entsprechender Ausnahmegenehmigungen in früheren Jahren – die aber wohl nicht dem Antragsteller selbst erteilt wurden, sondern zumindest im Jahre 2010 dem „. – kann eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, künftig immer solche Ausnahmen zu gestatten, aus der Sicht des Gerichts nicht abgeleitet werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass im Bescheid vom 29.07.2010 ausdrücklich von der „letztmaligen“ Erteilung der Genehmigung zum Befahren des betreffenden Weges die Rede war. Damit kann der Antragsteller Vertrauensschutz für die künftige Erteilung einer erneuten Ausnahmegenehmigung keinesfalls beanspruchen. Unabhängig davon ist der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung jedenfalls deshalb abzulehnen weil, damit die Hauptsache vorweggenommen würde und die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Eine in diesem Sinne grundsätzlich verbotene Vorwegnahme der Hauptsache liegt jedenfalls dann vor, wenn die Entscheidung und ihre Folgen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nach der Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Ein solcher Fall ist hier gegeben, da der Antragsteller die begehrte Möglichkeit zur Nutzung des Zufahrtsweges in vollem Umfang erhalten würde. Eine Ausnahme vom grundsätzlich geltenden Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG allerdings möglich, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (Kopp, VwGO, § 123 RdNr. 13, 14 m. w. N.). Eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache ist jedoch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, nämlich, wenn dies zwingend erforderlich erscheint um effektiven Rechtsschutz zu gewähren, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die ohne Erlass der einstweiligen Anordnung eintretenden Schäden für den Antragsteller unzumutbar und die Folgen nicht reparabel wären. Im Falle des Antragstellers kann bereits nicht festgestellt werden, dass die von ihm begehrte einstweilige Anordnung erforderlich ist, um effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) zu gewährleisten, denn ihm andernfalls drohende unzumutbare Nachteile sind nicht zu erkennen. Der Antragsteller müsste lediglich seine geplante private Vergnügungsfeier an einen anderen Ort verlegen oder gegebenenfalls erst nach erfolgreichem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens abhalten, was nach den Gesamtumständen nicht mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Abgesehen kann eine überwiegende Aussicht auf Erfolg nicht bejaht werden, da – wie dargelegt – ein Anordnungsanspruch nach summarischer Prüfung nicht besteht. Weiterhin steht dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung aus der Sicht des Gericht auch entgegen, dass den Antragsteller eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung allein nicht berechtigen würde, den streitgegenständlichen Zufahrtsweg zum Zwecke der Durchführung des beabsichtigten Sommerfestes zu benutzen, sei es selbst, sei es durch Mitwirkende oder Teilnehmer. Entgegen der Meinung des Bevollmächtigten des Antragstellers würde der Antragsteller hierfür nämlich auch einer straßen- und wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnis bedürfen, über die er nicht verfügt. Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers die Meinung vertritt, die beabsichtigte Nutzung des Weges würde im Rahmen des Gemeingebrauchs liegen, da der Weg nur befahren werde und nicht für andere Zwecke – wie dem Fest selbst – genutzt werden solle, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, da die Frage, wie weit der Gemeingebrauch an öffentlichen Wegen reicht, auch öffentlich-rechtlich zu beurteilen ist. Hier liegt die beabsichtigte Nutzung des Weges jedoch nicht mehr im Rahmen des Gemeingebrauchs, mit der folge, dass der Antragsteller eine Sondernutzungserlaubnis benötigen würde. Dies ergibt sich aus folgenden Gesichtspunkten:
StrWG ist die Benutzung der Straßen im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr jedermann gestattet (Gemeingebrauch). Da der Gemeingebrauch die Folge der Widmung ist, richtet sich auch der Umfang des Gemeingebrauchs nach dieser Widmung; die Widmung lässt die öffentliche Sache „Straße“ entstehen und legt die Zweckbestimmung fest (Zeitler, Kommentar zum BayStrWG, RdNrn. 4, 52 zu Art. 14 m.w.N.). Widmungsbeschränkungen sind für den Umfang des Gemeingebrauchs mitbestimmend; die Beschränkungen können sich bereits aus der Straßenklasse ergeben (vgl. Zeitler a.a.O.). Der streitgegenständliche Weg ist nach der seitens der Antragsgegnerin übermittelten Eintragungsverfügung als öffentlicher Feld- und Waldweg gewidmet. Nach der Legaldefinition des Art. 53 Satz 1 Nr. 1 BayStrWG sind dies Straßen, die der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen. Die Bewirtschaftung der Feld- und Waldgrundstücke ist allerdings nicht mit der land- und forstwirtschaftlichen Benutzung gleichzustellen (vgl. BayVGH vom 31.1.2001 Az. 14 ZS 003418 und vom 6.4.2004 Az. 8 CE 04.464 ; Zeitler, a.a.O., Art. 53 Rdnr. 10). Sie geht vielmehr darüber hinaus, so dass ihre Benutzung nicht ausschließlich den Verkehrsteilnehmern vorbehalten ist, welche sie zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken befahren, sondern in dem durch die Beschaffenheit des Weges gegebenen Rahmen auch anderen offen stehen kann (vgl. BayVGH vom 3.8.1971 in BayVBl. 1972, 298;). Allerdings steht beim Widmungszweck der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken die Ausnutzung der Bodenertragskraft im Vordergrund, weshalb das Befahren eines öffentlichen Feld- und Waldwegs nur dann im Rahmen des Gemeingebrauchs erfolgt, wenn ähnlich wie bei einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung im engeren Sinne die Bodenertragskraft des anzufahrenden Grundstücks ausgenutzt wird. Dies wurde in der Vergangenheit u.a. bejaht beim Betrieb einer Kiesgrube oder eines Steinbruchs, verneint jedoch z.B. bei einem Flugplatz (vgl. BayVGH vom 3.2.2000 Az. 8 CE 99.3538 ; VG München vom 24.10.2000 Az. M 2 99.4637; Zeitler, a.a.O., Rdnr. 10). Gemessen an diesen Maßstäben liegt die beabsichtigte Wegenutzung zum Zwecke der Durchführung einer privaten Vergnügungsfeier mit einer größeren Teilnehmerzahl zweifelsfrei nicht im Rahmen des Widmungszweckes eines öffentlichen Feld- und Waldwegs, sondern geht darüber deutlich hinaus. Das Bayerische Straßen- und Wegegesetz normiert auch weder in Art. 14 BayStrWG noch in Art. 17 BayStrWG ein Sonderrecht von Anliegern zur Benutzung öffentlicher Straßen; der Begriff des Anliegergebrauchs taucht in den straßenrechtlichen Vorschriften nicht auf (vgl. Zeitler, a.a.O. Rdnr. 57 zu Art. 14 m.w.N.). Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung wird lediglich ein Anspruch auf Benutzung einer Straße im Rahmen der Widmungsbeschränkungen anerkannt (vgl. z.B. BVerwG vom 26.6.1981 Az. 7 C 27,79 in DÖV 1981, 920; Zeitler, a.a.O., Rdnr. 67 zu Art. 14 m.w.N.). Da diese Einschränkungen bereits für Grundstückseigentümer gelten, kann der Antragsteller, der lediglich ein Benutzungsrecht für das streitgegenständliche Grundstück Fl.-Nr. 122 der Gemarkung Geschwand besitzt, erst recht keine weitergehenden Ansprüche geltend machen.
StrWG bedürfte der Antragsteller hier wegen Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs auf dem Zufahrtsweg einer Sondernutzungserlaubnis. Bei einem öffentlichen Feld- und Waldweg handelt es sich allerdings
StrWG um eine „sonstige öffentliche Straße“ und für diese richtet sich
StrWG die Sondernutzung ausschließlich nach bürgerlichem Recht. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin wie auch dem im Internet enthaltenen Ortsrecht der Gemeinde Obertrubach hat diese auch keine Sondernutzungssatzung erlassen, mit der nach Art. 56 Abs. 2 BayStrWG i.V.m. Art. 22a BayStrWG auch Sondernutzungen nach bürgerlichem Recht einer öffentlich-rechtlichen Regelung unterworfen werden können. Soweit für die beabsichtigte Veranstaltung auch eine Sondernutzungserlaubnis für die Benutzung des „Hartwegs“ erforderlich ist, erscheint somit der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet (vgl. hierzu BayVGH vom 27.7.2006 in BayVBl 2007, 216, Ls. in UPR 2007, 457 ), was im Übrigen auch dann gelten würde, wenn mit der Sondernutzung eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs nicht verbunden wäre (Art. 22 Abs. 1 BayStrWG). Nachdem die Erteilung einer Sondernutzung aber nicht zum Gegenstand dieses Rechtsstreits gemacht wurde, erscheint eine Abtrennung und Teilverweisung nicht erforderlich. Im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes weist die Kammer den Antragsteller jedoch darauf hin, dass zivilrechtlich eine Bindung der Antragsgegnerin als zuständiger Straßenbaubehörde (Art. 18 Abs. 1, 58 Abs. 2 Nr. 3 BayStrWG) in keiner Weise ersichtlich ist und es offensichtlich auch an einer Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Sondernutzung fehlt. Der Antrag nach § 123 VwGO ist daher insgesamt mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Der Streitwert bemisst sich insoweit nach den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 und 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG i.V.m. den Ziffern 1.5 (Hälfte des Hauptsachestreitwertes) und 46.14 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, Anh. § 164 RdNr. 14).
GO, 114 ff. ZPO setzt die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe voraus, dass die betreffende Partei außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten, die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. In der vorliegenden Sache hat der Antragsteller zwar die wirtschaftlichen Voraussetzungen mit dem vorgeschriebenen Formblatt nebst Anlage glaubhaft gemacht, der gestellte Prozesskostenhilfeantrag ist aber abzulehnen, da der Rechtsstreit – wie oben dargelegt – jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Hinsichtlich des konkludent zurückgenommenen Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Art. 19 LStVG folgt dies schon aus der Unzulässigkeit des Antrags mangels Rechtsschutzinteresses (wie im Hinweisschreiben vom 25.05.2012 dargelegt). Einen Antrag auf Beiordnung seines Bevollmächtigten hat der Antragsteller nicht gestellt. Permalink: http://openjur.de/u/498227.html Kommentare
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