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VG Augsburg, Urteil vom 24.05.2012 - Au 6 K 11.30379

Tenor I. Die Beklagte verpflichtet, für den Kläger ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans festzustellen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom

  1. September 2011 wird aufgehoben, soweit er diesem entgegensteht. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger, ein afghanischer Staatsangehöriger usbekischer Volkszugehörigkeit, reist nach eigenen Angaben am
  2. April 2011 mit dem Zug aus Frankreich kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. In der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab er im Wesentlichen an, er stamme aus der Provinz …. Er habe Afghanistan verlassen, als er noch nicht 18 Jahre alt gewesen sei. Er habe nur einen Tazkira, jedoch keinen Reisepass besessen. Seine Familie befindet sich aktuell im Iran. Er sei in Begleitung seines Cousins geflohen, der etwas älter sei als er und sich um Alles gekümmert habe. Für die Ausreise habe er 7.000,-- EUR bezahlt, er habe durch Arbeit auf dem Land etwas gespart, sein Vater habe einen Teil der Ländereien verkauft. Zu den Verfolgungsgründen befragt, trägt der Kläger vor, in seiner Heimatregion hätten Gruppierungen ihr Unwesen getrieben, die als Kinderschänder unterwegs seien. Sie würden Kinder im jugendlichen Alter für ihre sexuellen Triebe ausnützen. Eines Tages sei er von dieser Gruppierung aufgefordert worden, Damenkleider anzulegen und für Männer zu tanzen. Er habe dies abgelehnt, dann sei er zunächst mit dem Messer bedroht und im Brustbereich verletzt worden. Dann sei er gezwungen worden, den Aufforderungen der Männer nachzukommen. Es sei ihm gelungen, zu fliehen. Zu Hause habe er seinem Vater von dem Vorfall erzählt. Daraufhin habe dieser ihn an einen sicheren Ort gebracht. Später sei er in den Iran ausgereist. Er habe einen jüngeren Bruder, der 14 Jahre alt sei. Aus Angst, dass auch sein jüngerer Bruder gefährdet sei, sei seine Familie in den Iran gegangen. Er habe diese Gruppierung kennengelernt, da sie sich auch immer dort aufgehalten hätten, wo sie als Jugendliche Fußball gespielt hätten. Eines Tages hätten sie ihm angeboten, ihn mit dem Auto nach Hause zu bringen, tatsächlich hätten sie ihn aber zu ihnen nach Hause gebracht, wo bereits viele andere Männer gewesen seien. Es seien außer ihm noch weitere Jugendliche anwesend gewesen, die bedeutend jünger gewesen seien. Es sei ihm geglückt, durch ein offenes Fenster zu fliehen. Für den Fall, dass er nach Afghanistan zurückgehe, würde er möglicherweise sogar umgebracht. Seine Eltern lebten im Iran, er hätte niemanden, zu dem er zurückkehren könne. Im Rahmen der Anhörung übergab der Kläger ein Schreiben des Klinikums … vom
  3. Mai 2011, aus dem sich ergibt, dass er vom
  4. Mai bis
  5. Mai 2011 zum ersten Mal in der stationär-psychiatrischen Behandlung sich befunden habe. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass der Kläger aus dem dritten Stock des Asylbewerberheims habe springen wollen. Er habe sich geärgert, dass die Polizei ihn für 18 Jahre gehalten habe. Wenn ihm geglaubt würde, dass er 16 Jahre alt sei, würde es ihm besser gehen. Wegen der Belastung im Asylbewerberheim habe er sich mit einer Rasierklinge geschnitten. Er sei vor 10 Monaten aus Afghanistan geflüchtet, seine Mutter, sein Bruder und sein Großvater seien weiterhin in Afghanistan. Er habe im Krieg nicht gekämpft, jedoch hätten ihn die Taliban davon abgehalten, zur Schule zu gehen. Eine Medikation wurde als nicht notwendig angesehen. Der Kläger hält sich aufgrund seines jungen Alters in einer jugendhilferechtlichen Maßnahme für junge Volljährige der Stadt … auf. Mit Bescheid vom
  6. September 2011, zugestellt am
  7. September 2011 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Eine Anerkennung als Asylberechtigter scheide aus, da der Kläger seinen eigenen Angaben zufolge über den Landweg und somit über einen sicheren Drittstaat eingereist sei. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestehe nicht, da sich aus seinem Vorbringen keinerlei Anhaltspunkte dafür ergäben, dass er sich aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung sich außerhalb seines Herkunftslandes aufhalte. Er habe sich im Rahmen seiner Anhörung als völlig unpolitische Person dargestellt. Zudem habe er auch nicht vorgetragen, politisch motivierter staatlicher oder nicht staatlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Im Übrigen sei das Vorbringen des Antragstellers nicht hinreichend substantiiert, widersprüchlich und unglaubhaft. Die Zugehörigkeit des Antragstellers zur Volksgruppe der Usbeken führe nicht zu einer landesweiten Verfolgungsgefahr. Das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts sei für seine Heimatprovinz … zumindest nicht völlig auszuschließen, aber individuelle Gefahr erhöhende Umstände seien nicht ersichtlich. Ihm drohe auch nicht bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine existentielle Gefährdung im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Er habe nicht glaubhaft machen können, untypisch von der Hilfe und Unterstützung durch im Herkunftsland verbliebene Angehörige ausgeschlossen zu sein. Er sei als junger Mann in der Lage seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Aus dem Arztbericht vom
  8. Mai 2011 ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine schwerwiegende oder lebensbedrohliche psychische Erkrankung. Hiergegen ließ der Kläger am
  9. September 2011 Klage erheben und beantragen, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Ziffer 2 bis 4 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Zur Begründung wird Bezug genommen auf die Angaben des Klägers bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom
  10. April 2012 wurde die Streitsache der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Mit der Ladung übersandte das Gericht eine Liste derjenigen Auskünfte und Stellungnahmen, die es bei seiner Entscheidung verwerte. In der mündlichen Verhandlung wurde auf dem Gericht vorliegende Zeitungsartikel über den sexuellen Missbrauch von Jungen in Afghanistan hingewiesen. Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die vorgelegten Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist begründet, denn der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans gegen die Beklagte, so dass der angefochtenen Bescheid insoweit rechtswidrig und aufzuheben ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO).
  11. Der Kläger hat einen Anspruch auf Verpflichtung des Bundesamts zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG. a) Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Neuregelung des § 60 Abs. 1 AufenthG dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
  12. April 2004 (sog. „Qualifikationsrichtlinie“; Abl. Nr. L 304 vom 30.9.2004, S. 12 ff.). Mit dieser Richtlinie legt der Rat der Europäischen Union auf der Grundlage des Art. 63 Abs. 1 des EG-Vertrags Mindestnormen für die Anerkennung von Flüchtlingen fest. Die Qualifikationsrichtlinie geht in Art. 2 lit. c, Art. 6 – 8 von dem der Genfer Flüchtlingskonvention vom
  13. Juli 1951 (GK; BGBl. II 1953, S. 559 ) zu Grunde liegenden Flüchtlingsbegriff im Sinne der sogenannten „Schutztheorie“ und nicht von dem bisherigen deutschen Begriff der „politischen Verfolgung“ aus (vgl. Marx, Ausländer- und Asylrecht,
  14. Aufl. 2005, § 7 RdNr. 73 ff.). Die Neuregelung des § 60 Abs. 1 AufenthG führt daher unter Berücksichtigung der Qualifikationsrichtlinie zu einer Anpassung des deutschen Rechts an die Internationale Staatenpraxis (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 91 ). Für die Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG ist daher der Flüchtlingsbegriff nach Art. 1 GK maßgebend. Mit der Einführung des § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG hat der Gesetzgeber auch den Kreis der Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, entsprechend angepasst (vgl. Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU, Stand Dezember 2004, Ziffer 60.1.4). Demzufolge kann die Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die bisher grundsätzlich geforderte Anknüpfung an staatliche Verantwortung für Verfolgung („mittelbare staatliche Verfolgung“) ist damit im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr erforderlich. Nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG können Organisationen ohne Gebietsgewalt, Gruppen oder auch Einzelpersonen sein, von denen eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausgeht (vgl. zusammenfassend VG Darmstadt vom 13.11.2006 2 E 377/06 .A

(2), Asylmagazin 12/2006, S. 12). Dabei ist es stets Sache des Ausländers, seine guten Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich Flüchtlinge insbesondere im Hinblick auf asylbegründende Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, genügt für diese Vorgänge in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen.
  1. b)Gemessen an diesen Maßstäben ist das Gericht der Überzeugung, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan politische Verfolgung i.S. des § 60 Abs. 1 AufenthG wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe i. S. v. Art. 2 lit. c RL 2004/83/EG droht.
  2. aa)Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1, 3, 4 lit.
  3. c)AufenthG droht. Der Kläger macht als Fluchtgrund geltend, von dem Kommandeur in seiner Heimatregion …, einer im Gebiet des Klägers hochrangigen Persönlichkeit, entführt worden zu sein, um als sog. Tanzjunge für den Kommandeur zu dienen. Das Gericht ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung aufgrund der richterlichen Beweiswürdigung (§ 108 VwGO) davon überzeugt, dass der Vortrag des Klägers der Wahrheit entspricht. Bei der Bewertung des Wahrheitsgehaltes der Schilderungen des Asylbegehrens hat das Gericht maßgeblich auf die konkreten Umstände des Flüchtlings abgestellt und sein Vorbringen unter Berücksichtigung seines Bildungsstandes, seines Alters und seiner Herkunft gewürdigt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig und in Übereinstimmung mit den Schilderungen beim Bundesamt die Umstände angegeben, die zu seiner Flucht geführt haben. Er hat seinen Vortrag nicht gesteigert und auf Nachfrage Unklarheiten ausräumen können. Die Glaubwürdigkeitszweifel des Bundesamtes teilt das Gericht nicht. Die Aussagen des Klägers decken sich mit den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen über den Missbrauch von Jungen insbesondere durch hochgestellte Persönlichkeiten der afghanischen Gesellschaft. So berichtet insbesondere die UN-Sondergesandte für Kinder im Jahr 2010 über sogenannte „Tanzjungen“, in Afghanistan „Baccha Baazis“ genannt, als einer Art sexueller Leibeigenschaft minderjähriger Kinder zwischen 11 und 16 Jahren. Laut UNICEF ist diese Form der Kinderprostitution in Afghanistan seit Jahrhunderten gesellschaftlich akzeptiert und weit verbreitet. Die Kinder würden von Familien ärmlicher Eltern gegen Bezahlung hergegeben, teilweise entführt oder Waisen von der Straße geholt. Für mächtige Männer stellten diese Tanzjungen Statussymbol dar, die bei Partys herumgereicht würden, um in Frauenkleidern zu tanzen und Sex mit erwachsenen Männern zu haben (Welt online vom 21.8.2010, „Baccha Baazi - Afghanistans Kinderprostituierte“; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 23. Mai 2011 „Missbrauch in Afghanistan - die Tanzknaben vom Hindukusch“ abrufbar unter: www.faz.net/aktuell/politik/ausland/missbrauch-in-afghanistan-die-tanzknaben-vom-hindukusch-1635406.html; Internetlexikon Wikipedia „Artikel „Baccha Baazi“; Tanzjungen in Afghanistan - Menschenhandel getarnt als Brauch? in: Menschenhandel heute, www.menschenhandelheute. wordpress.com). Diese Praktiken seien besonders im Norden Afghanistans im Einflussgebiet tadschikischer und usbekischer Warlords, der Heimat des Klägers, verbreitet. Der Kläger konnte auch auf Nachfragen des Gerichts die näheren Umstände des fluchtauslösenden Vorfalls schildern. Angesichts des auffallend femininen Äußeren des Klägers erscheint dieser in besonderer Weise für die betreffenden Personenkreise interessant und gefährdet. Er hebt sich durch sein feminines Äußeres stark von anderen Jungen ab. Auch die Erklärung, der Kläger habe zwar den Kommandeur persönlich nicht gekannt, ihm sei aber dessen Villa, die sich in der Nähe seines Heimatortes befindet, bekannt gewesen, da es sich um das einzige prächtige Gebäude in der Gegend handle, lässt das Fluchtgeschehen glaubhaft erscheinen. Die Villa war nur wenige Autominuten vom Heimatort des Klägers entfernt, eine Flucht zu Fuß war somit möglich. Der Kläger konnte auch die Vorgänge in dem Haus nachvollziehbar erklären, die sich mit der dem Gericht vorliegenden Erkenntnislage decken und Ungereimtheiten nachvollziehbar aufklären. Angesichts des jungen Alters und der augenscheinlich einfachen Herkunft des Klägers ist es aus Sicht des Gerichts auszuschließen, dass der Kläger allgemein zugängliche Kenntnisse über die „Tanzjungen“ für seine Zwecke nützte, sondern seine Schilderungen auf dem tatsächlich Erlebten beruhen. Die Glaubwürdigkeit des Klägers wird aus Sicht des Gerichts auch dadurch unterstrichen, dass nach seinen Angaben sein einige Jahre älterer Cousin zu seinem Schutz mit ihm aus Afghanistan geflohen ist. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass sich das vom Kläger geschilderte Geschehen tatsächlich so abgespielt hat und der Kläger vorverfolgt ausgereist ist.
  4. bb)Der Staat ist auch nicht Willens oder in der Lage, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes ist der sexuelle Missbrauch von Kindern in Teilen Afghanistans nach wie vor ein großes Problem, das gesellschaftlich unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten verschwiegen und verharmlost wird (vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Januar 2012, S. 19) Die Praxis der Tanzjungen und des sexuellen Missbrauchs Jugendlicher und junger Männer ist auch gerade bei Regierung- und Sicherheitskräften, sowie in höchsten gesellschaftlichen Kreisen verbreitet. Nach Einschätzung der UN-Sondergesandten müssten Opfer um ihr Leben fürchten, wenn sie ihre Peiniger anzeigen (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 23. Mai 2011 „Missbrauch in Afghanistan - die Tanzknaben vom Hindukusch“). Da diese Praxis gerade auch in Kreisen afghanischer Sicherheitskräfte verbreitet ist, ist staatlicher Schutz für die Betroffenen nicht zu erreichen.
  5. cc)Angesichts der Vorverfolgung des Klägers kommt diesem nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG zugute. Diese Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass sie im Fall einer Rückkehr in das Heimatland erneut von einer Verfolgung bedroht sind. So wird den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigemessen und der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Grüne dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann nur durch stichhaltige Gründe entkräftet werden (BVerwG vom 27.4.2010 Az. 10 C 5/09 <juris> RdNr. 23). Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG wird im Falle des Klägers nicht durch den Umstand entkräftet, dass der Kläger durch Zeitablauf möglicherweise aus der Zielgruppe der „Tanzjungen“ fällt. Das Gericht ist nach dem Eindruck des Klägers in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der Kläger auch derzeit noch bei der Rückkehr in seine Heimat aufgrund seines auffallend weiblichen Aussehens und seiner Unerfahrenheit in erheblichem Maße Gefahr läuft, für sexuelle oder homoerotische Zwecke missbraucht zu werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sogar afghanische Sicherheitskräfte Kinder, Jugendliche und junge Männer auch für sexuelle Zwecke rekrutieren (vgl. u.a. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 23. Mai 2011 „Missbrauch in Afghanistan - die Tanzknaben vom Hindukusch“).
  6. dd)Für den Kläger besteht gerade auch im Hinblick auf seine Persönlichkeit und seinem jungen Alter keine inländische Fluchtalternative i.S. von § 60 Abs. 1 Satz 4 letzter Halbsatz AufenthG. Der Kläger läuft bei einer Rückkehr nach Afghanistan angesichts seines auffallenden weiblichen Äußeren Gefahr, erneut Ziel sexueller Praktiken zu sein. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Missbrauch von Jungen oder jungen Männern in Afghanistan eine weitverbreitete gesellschaftliche Gepflogenheit ist, die nicht nur im Norden Afghanistans, sondern auch in südlichen Regionen und in Kabul weit verbreitet ist (Welt Online vom 27.8.2010, a.a.O.). Nach der dem Gericht vorliegenden Auskunftslage müssen Personen, die Kindesmissbrauch aufdecken um ihr Leben fürchten. Für den Kläger ist die Möglichkeit eines regionalen Ausweichens innerhalb des Afghanistans daher zu verneinen Die Beklagte ist somit zu verpflichten, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans festzustellen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG). Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/498249.html ( https://oj.is/498249 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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