Tenor I. Die Beklagte verpflichtet, für den Kläger ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans festzustellen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
(2), Asylmagazin 12/2006, S. 12). Dabei ist es stets Sache des Ausländers, seine guten Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich Flüchtlinge insbesondere im Hinblick auf asylbegründende Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, genügt für diese Vorgänge in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen.
- b)Gemessen an diesen Maßstäben ist das Gericht der Überzeugung, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan politische Verfolgung i.S. des § 60 Abs. 1 AufenthG wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe i. S. v. Art. 2 lit. c RL 2004/83/EG droht.
- aa)Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1, 3, 4 lit.
- c)AufenthG droht. Der Kläger macht als Fluchtgrund geltend, von dem Kommandeur in seiner Heimatregion …, einer im Gebiet des Klägers hochrangigen Persönlichkeit, entführt worden zu sein, um als sog. Tanzjunge für den Kommandeur zu dienen. Das Gericht ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung aufgrund der richterlichen Beweiswürdigung (§ 108 VwGO) davon überzeugt, dass der Vortrag des Klägers der Wahrheit entspricht. Bei der Bewertung des Wahrheitsgehaltes der Schilderungen des Asylbegehrens hat das Gericht maßgeblich auf die konkreten Umstände des Flüchtlings abgestellt und sein Vorbringen unter Berücksichtigung seines Bildungsstandes, seines Alters und seiner Herkunft gewürdigt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig und in Übereinstimmung mit den Schilderungen beim Bundesamt die Umstände angegeben, die zu seiner Flucht geführt haben. Er hat seinen Vortrag nicht gesteigert und auf Nachfrage Unklarheiten ausräumen können. Die Glaubwürdigkeitszweifel des Bundesamtes teilt das Gericht nicht. Die Aussagen des Klägers decken sich mit den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen über den Missbrauch von Jungen insbesondere durch hochgestellte Persönlichkeiten der afghanischen Gesellschaft. So berichtet insbesondere die UN-Sondergesandte für Kinder im Jahr 2010 über sogenannte „Tanzjungen“, in Afghanistan „Baccha Baazis“ genannt, als einer Art sexueller Leibeigenschaft minderjähriger Kinder zwischen 11 und 16 Jahren. Laut UNICEF ist diese Form der Kinderprostitution in Afghanistan seit Jahrhunderten gesellschaftlich akzeptiert und weit verbreitet. Die Kinder würden von Familien ärmlicher Eltern gegen Bezahlung hergegeben, teilweise entführt oder Waisen von der Straße geholt. Für mächtige Männer stellten diese Tanzjungen Statussymbol dar, die bei Partys herumgereicht würden, um in Frauenkleidern zu tanzen und Sex mit erwachsenen Männern zu haben (Welt online vom 21.8.2010, „Baccha Baazi - Afghanistans Kinderprostituierte“; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 23. Mai 2011 „Missbrauch in Afghanistan - die Tanzknaben vom Hindukusch“ abrufbar unter: www.faz.net/aktuell/politik/ausland/missbrauch-in-afghanistan-die-tanzknaben-vom-hindukusch-1635406.html; Internetlexikon Wikipedia „Artikel „Baccha Baazi“; Tanzjungen in Afghanistan - Menschenhandel getarnt als Brauch? in: Menschenhandel heute, www.menschenhandelheute. wordpress.com). Diese Praktiken seien besonders im Norden Afghanistans im Einflussgebiet tadschikischer und usbekischer Warlords, der Heimat des Klägers, verbreitet. Der Kläger konnte auch auf Nachfragen des Gerichts die näheren Umstände des fluchtauslösenden Vorfalls schildern. Angesichts des auffallend femininen Äußeren des Klägers erscheint dieser in besonderer Weise für die betreffenden Personenkreise interessant und gefährdet. Er hebt sich durch sein feminines Äußeres stark von anderen Jungen ab. Auch die Erklärung, der Kläger habe zwar den Kommandeur persönlich nicht gekannt, ihm sei aber dessen Villa, die sich in der Nähe seines Heimatortes befindet, bekannt gewesen, da es sich um das einzige prächtige Gebäude in der Gegend handle, lässt das Fluchtgeschehen glaubhaft erscheinen. Die Villa war nur wenige Autominuten vom Heimatort des Klägers entfernt, eine Flucht zu Fuß war somit möglich. Der Kläger konnte auch die Vorgänge in dem Haus nachvollziehbar erklären, die sich mit der dem Gericht vorliegenden Erkenntnislage decken und Ungereimtheiten nachvollziehbar aufklären. Angesichts des jungen Alters und der augenscheinlich einfachen Herkunft des Klägers ist es aus Sicht des Gerichts auszuschließen, dass der Kläger allgemein zugängliche Kenntnisse über die „Tanzjungen“ für seine Zwecke nützte, sondern seine Schilderungen auf dem tatsächlich Erlebten beruhen. Die Glaubwürdigkeit des Klägers wird aus Sicht des Gerichts auch dadurch unterstrichen, dass nach seinen Angaben sein einige Jahre älterer Cousin zu seinem Schutz mit ihm aus Afghanistan geflohen ist. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass sich das vom Kläger geschilderte Geschehen tatsächlich so abgespielt hat und der Kläger vorverfolgt ausgereist ist.
- bb)Der Staat ist auch nicht Willens oder in der Lage, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes ist der sexuelle Missbrauch von Kindern in Teilen Afghanistans nach wie vor ein großes Problem, das gesellschaftlich unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten verschwiegen und verharmlost wird (vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Januar 2012, S. 19) Die Praxis der Tanzjungen und des sexuellen Missbrauchs Jugendlicher und junger Männer ist auch gerade bei Regierung- und Sicherheitskräften, sowie in höchsten gesellschaftlichen Kreisen verbreitet. Nach Einschätzung der UN-Sondergesandten müssten Opfer um ihr Leben fürchten, wenn sie ihre Peiniger anzeigen (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 23. Mai 2011 „Missbrauch in Afghanistan - die Tanzknaben vom Hindukusch“). Da diese Praxis gerade auch in Kreisen afghanischer Sicherheitskräfte verbreitet ist, ist staatlicher Schutz für die Betroffenen nicht zu erreichen.
- cc)Angesichts der Vorverfolgung des Klägers kommt diesem nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG zugute. Diese Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass sie im Fall einer Rückkehr in das Heimatland erneut von einer Verfolgung bedroht sind. So wird den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigemessen und der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Grüne dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann nur durch stichhaltige Gründe entkräftet werden (BVerwG vom 27.4.2010 Az. 10 C 5/09 <juris> RdNr. 23). Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG wird im Falle des Klägers nicht durch den Umstand entkräftet, dass der Kläger durch Zeitablauf möglicherweise aus der Zielgruppe der „Tanzjungen“ fällt. Das Gericht ist nach dem Eindruck des Klägers in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der Kläger auch derzeit noch bei der Rückkehr in seine Heimat aufgrund seines auffallend weiblichen Aussehens und seiner Unerfahrenheit in erheblichem Maße Gefahr läuft, für sexuelle oder homoerotische Zwecke missbraucht zu werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sogar afghanische Sicherheitskräfte Kinder, Jugendliche und junge Männer auch für sexuelle Zwecke rekrutieren (vgl. u.a. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 23. Mai 2011 „Missbrauch in Afghanistan - die Tanzknaben vom Hindukusch“).
- dd)Für den Kläger besteht gerade auch im Hinblick auf seine Persönlichkeit und seinem jungen Alter keine inländische Fluchtalternative i.S. von § 60 Abs. 1 Satz 4 letzter Halbsatz AufenthG. Der Kläger läuft bei einer Rückkehr nach Afghanistan angesichts seines auffallenden weiblichen Äußeren Gefahr, erneut Ziel sexueller Praktiken zu sein. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Missbrauch von Jungen oder jungen Männern in Afghanistan eine weitverbreitete gesellschaftliche Gepflogenheit ist, die nicht nur im Norden Afghanistans, sondern auch in südlichen Regionen und in Kabul weit verbreitet ist (Welt Online vom 27.8.2010, a.a.O.). Nach der dem Gericht vorliegenden Auskunftslage müssen Personen, die Kindesmissbrauch aufdecken um ihr Leben fürchten. Für den Kläger ist die Möglichkeit eines regionalen Ausweichens innerhalb des Afghanistans daher zu verneinen Die Beklagte ist somit zu verpflichten, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans festzustellen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG). Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/498249.html ( https://oj.is/498249 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.