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Bayerischer VGH, Urteil vom 4. Mai 2012 - Az. 16a D 10.590

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die ihm darin erwachsenen notwendigen Aufwendungen. Tatbestand I. Der am … geborene Beamte (Beschuldigte) trat am 1. Oktober 1979 als Dienstanfänger für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugesdienstes in den Dienst des Freistaates Bayern. Mit Wirkung vom 1. April 1980 wurde der Beamte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeiwachtmeister ernannt und der Bayerischen Bereitschaftspolizei in D. zugeordnet. Am 1. März 1981 wurde der Beamte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeioberwachtmeister, am 1. März 1986 zum Polizeimeister und am 1. März 1989 zum Polizeiobermeister ernannt. Am 1. März 1990 erfolgte die Berufung des Beamten in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Nach Absolvierung der Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst erfolgten am 1. Dezember 1995 seine Ernennung zum Kriminalkommissar, am 1. Dezember 1998 zum Kriminaloberkommissar und am 1. Februar 2003 seine Ernennung zum Polizeihauptkommissar (A 11). Ab 15. August 1995 war der Beamte als Sonderfahnder im Rotlichtmilieu in M. tätig. Mit Wirkung vom 1. Januar 2001 wurde der Beamte aus dienstlichen Gründen versetzt und zum Dienstgruppenleiter bei einer Polizeiinspektion bestellt. Mit Verfügung vom 25. August 2005 wurde der Beamte vom Dienst suspendiert und am 24. Oktober 2005 vorläufig des Dienstes enthoben. In seiner letzten periodischen Beurteilung 2003 erreichte der Beamte ein Gesamturteil von 10 Punkten. Der Beamte ist seit … geschieden und hat … II. Der Beamte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: 1. Das Amtsgericht M. verurteilte den Beamten mit Urteil vom 11. Februar 2008 wegen Strafvereitelung im Amt in zwei sachlich zusammentreffenden Fällen, davon in einem Fall rechtlich zusammentreffend mit Betrug in Tatmehrheit mit sechs rechtlich zusammentreffenden Fällen der Verletzung eines Dienstgeheimnisses rechtlich zusammentreffend mit zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen der Verletzung von Privatgeheimnissen gemäß §§ 258 Abs. 1, 258a Abs. 1, 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4, 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 203 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 205 Abs. 1, 52 , 53 , 56 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung. Der Beamte legte gegen dieses Urteil Berufung beim Landgericht M. ein, ebenso die Staatsanwaltschaft beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 11. August 2008 (S. 774/776 d. staatsanwaltschaftlichen Akte) wies der Vorsitzende Richter darauf hin, dass ein Geständnis in allen drei Fällen zugunsten des Angeklagten erheblich berücksichtigt werden müsse und ein minderschwerer Fall der Strafvereitelung im Amt in Betracht kommen könne. Der Beamte beschränkte sodann in der mündlichen Verhandlung seine Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch. Mit Urteil vom 11. August 2008, rechtskräftig seit 19. Januar 2009, änderte das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts vom 11. Februar 2008 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend ab, dass der Beamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten auf Bewährung verurteilt wurde (zusätzlich angewandte Strafvorschriften: §§ 258a Abs. 1 1. Halbsatz, 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 StGB). Dem Strafurteil liegen aufgrund der Berufungsbeschränkung auf das Strafmaß folgende tatsächliche Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts M. zugrunde: „1. Zu einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt im Sommer/Herbst 2000, jedoch vor dem 18.10.2000 trat die Zeugin P.W. vor der Gaststätte A. in M. nach einer verbalen Auseinandersetzung mit dem Angeklagten mutwillig mit dem Fuß gegen die rechte hintere Seite des zivilen Dienstfahrzeuges des Angeklagten, Marke Mercedes Benz, 220 E, Dienstkennzeichen M-….. Dadurch kam es zu Beschädigungen an der hinteren rechten Türe des Fahrzeugs, deren Reparatur Kosten in Höhe von 319,18 EUR (entspricht 624,26 DM) verursachte. Der Angeklagte erstellte in diesem Zusammenhang zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt nach der Sachbeschädigung in den Diensträumen des Polizeipräsidiums M., Kommissariat…, eine Strafanzeige wegen Sachbeschädigung gegen Unbekannt, obwohl er wusste, dass die Zeugin P.W. den Schaden verursacht hatte. Im Rahmen der Erfassung gab der Angeklagte bewusst wahrheitswidrig an, dass das Dienstfahrzeug von einer unbekannten Person am 02.09.2000 zwischen 02.00 Uhr und 04.30 Uhr vor dem Anwesen F. in M. beschädigt worden sei, ein konkreter Tatverdacht bestehe nicht. Das insoweit eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt der Staatsanwaltschaft M., Az.: 1457 UJs 837748/00, wurde entsprechend durch Verfügung vom 08.11.2000 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte. Der Angeklagte handelte, um durch die Aufnahme einer falschen Tatzeit, Tatorts und Täterbezeichnung zum einen die Ermittlung der Zeugin P.W. als Täterin und zum anderen eine zivilrechtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Freistaat Bayern gegenüber der Zeugin P.W. zu verhindern. Dabei nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf, dass der Freistaat Bayern aufgrund seiner wahrheitswidrigen Angaben für die entstandenen Kosten keinen zivilrechtlichen Ausgleich bei der Zeugin P.W. oder Dritten geltend machen kann. Tatsächlich wurde den Ermittlungsbehörden erst im Jahr 2005 bekannt, dass die gegenständliche Beschädigung durch die Zeugin P.W. verursacht worden war, eine Strafverfolgung oder Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche unterblieb aufgrund der unzutreffenden Angaben des Angeklagten für einen nicht unerheblichen Zeitraum. 2. Am 29.08.2004 hielt sich der Angeklagte in den Räumlichkeiten der Polizeiinspektion .. in M. im Beisein der Zeugen P.W., S. R. M. und G. R. M. auf. Ob die Zeugin N. N. ebenfalls dabei war, konnte nicht geklärt werden.

  1. a)Zwischen 21.18 Uhr und 21.20 Uhr rief der Angeklagte dort auf Bitten der Zeugin S. R. M. und ohne dienstlichen Grund, die zur Person der Zeugin S. R. M. polizeilich gespeicherten Daten auf, um festzustellen, ob für die Zeugin S. R. M. ein Haftbefehl bzw. eine entsprechende Ausschreibung bezüglich eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft M., Az.: …, besteht. Der Angeklagte teilte sodann der Zeugin S. R. M. ohne Berechtigung und im Beisein der weiteren genannten Zeugen mit, welche Vorgänge bzw. Ermittlungsverfahren zu ihrer Person polizeilich erfasst sind, und dass derzeit keine Ausschreibung ihrer Person zur Festnahme aufgrund eines Haftbefehls bestehe.
  2. b)Zwischen 22.17 Uhr und 22.28 Uhr rief der Angeklagte ohne dienstlichen Grund und Berechtigung auf Bitten der Zeuginnen P.W. und S. R. M. die polizeilich gespeicherten Daten bezüglich der Zeugen Ni. Ni. und D. Ni. ab, und gab die polizeilich gespeicherten Daten zu Ermittlungsverfahren und ausländerrechtlichen Verfahren ohne Einverständnis der Zeugen Ni. oder Berechtigung zumindest an die Zeuginnen S. R. M. und P.W. weiter. Strafantrag wurde durch die Zeugen Ni. Ni. und D. Ni. jeweils form- und fristgerecht gestellt.
  3. c)Um 21.23 Uhr rief der Angeklagte ohne dienstlichen Grund und Berechtigung auf Bitten der Zeugin G. R. M. oder S. R. M. die dienstlich gespeicherten Daten bezüglich des Zeugen E. D. ab, und gab die polizeilich gespeicherten Daten zu erfassten Ermittlungsverfahren, ohne Einverständnis des Zeugen E. D. oder Berechtigung, zumindest an eine der beiden Zeuginnen R. M. oder an beide weiter.
  4. d)Zwischen 22.34 und 22.39 Uhr rief der Angeklagte, ohne dienstlichen Grund und Berechtigung auf Bitten der Zeugin S. R. M. die polizeilich gespeicherten Daten bezüglich der Zeugen C. R. und M. T. ab, und gab die polizeilich gespeicherten Daten, ohne Einverständnis der Zeugen oder Berechtigung, an die Zeugin S. R. M. weiter. Durch die Auskunftserteilung bezüglich des Bestehens einer Ausschreibung der Zeugin S. R. M. zur Festnahme hat der Angeklagte bewusst den Fortgang und Zweck des Ermittlungsverfahrens bzw. Strafverfahrens gegen die Zeugin S. R. M. gefährdet. Durch das unberechtigte Erteilen von Auskünften und über polizeilich erfasste Daten, insbesondere erfasste Ermittlungsvorgänge, hat der Angeklagte zudem das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Redlichkeit der Polizei bewusst erheblich beeinträchtigt. Mit Schreiben vom 07.03.2007 wurde durch das Bayerische Staatsministerium des Innern die Verfolgungsermächtigung gemäß § 353b Abs. 4 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 StGB erteilt. 3. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Juli oder August 2004 nahm die Zeugin N. N., damals Heranwachsende, den Schlüssel zu dem von ihrer Mutter, der Zeugin P.W., genutzten Fahrzeugs, amtliches Kennzeichen …, ohne Berechtigung und deren Wissen an sich und fuhr sodann mit dem Fahrzeug von D. nach M. zum Anwesen Sch. Die Zeugin N.N. war zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis. Als die Zeugin P.W. dies bemerkte, und den Angeklagten telefonisch nicht erreichen konnte, kontaktierte sie telefonisch den anderweitig Verfolgten F., der zu diesem Zeitpunkt seinen Dienst in der Polizeiinspektion … in M. versah und informierte diesen über das Geschehen. Zudem teilte die Zeugin P. W. dem anderweitig Verfolgten F. mit, dass sie Anzeige erstatten wolle. Der anderweitig Verfolgte F. schickte daraufhin die Zeugin Sch. mit einem Streifenwagen zur Wohnung des Angeklagten in M. und ließ diesem ausrichten, dass dieser sich mit ihm in Verbindung setzen solle. Als der Angeklagte zurückrief, teilte er diesem mit, dass die Zeugin N.N. das Fahrzeug der Zeugin P.W. ohne Berechtigung und Fahrerlaubnis an sich genommen habe. Der Angeklagte äußerte gegenüber dem anderweitig Verfolgten F., dass er sich um den Vorfall kümmern werde. Der Angeklagte holte sodann die Zeugin P.W. in D. ab und fuhr mit dieser zum Anwesen S. in M., wo sie das Fahrzeug der Zeugin P.W. vorfanden. Die Zeugin P.W. verbrachte das Fahrzeug sodann nach D. Dem anderweitig Verfolgten F. teilte der Angeklagte in einem Telefongespräch zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt in der gleichen Nacht sinngemäß mit, dass alles in Ordnung sei. Der Angeklagte verdeutlichte durch seine Äußerungen gegenüber dem anderweitig Verfolgten F., dass er die Regelung des Vorgangs als Polizeibeamter übernommen hatte und wusste, dass der anderweitig Verfolgte F. den Vorgang deshalb nicht erfassen würde. Aufgrund der Äußerung des Angeklagten ging F. davon aus, dass gar keine Straftat begangen worden war und nahm weder eine Anzeige auf noch fertigte er einen Tagebucheintrag. Der Angeklagte dagegen hatte die Absicht eine Bestrafung und eine Verhängung einer Maßnahme nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB, insbesondere die Verhängung einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB gegenüber der Zeugin N. N. zu verhindern. Entsprechend forderte der Angeklagte die Zeuginnen P.W. und N.N. zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt im September oder Oktober 2004 auf, sich bei dem anderweitig Verfolgten F. für die Nichterfassung des Vorfalls zu bedanken, was zumindest die Zeugin P.W. auch später tat. Aufgrund der fehlenden polizeilichen Erfassung der Vorgänge konnte ein Ermittlungsverfahren gegen die Zeugin N.N. erst mit erheblicher Verzögerung, d.h. im Jahr 2005 eingeleitet werden.“ 2. Mit Bußgeldbescheid vom 29. April 2008 verhängte das Polizeipräsidium M. gegen den Beamten wegen Verstoßes gegen Art. 37 BayDSG durch unbefugte Datenabfragen eine Geldbuße in Höhe von 965 Euro. Der Beamte hatte im Zeitraum vom 25. Mai 2004 bis 28. Juli 2005 in 36 Fällen ohne dienstlichen Grund personenbezogene Daten aus polizeilichen Datenbeständen abgerufen. Den hiergegen erhobenen Einspruch nahm der Beamte zurück. III. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2005 leitete das Polizeipräsidium M. ein förmliches Disziplinarverfahren gegen den Beschuldigten ein und setzte es bis zum Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen aus. Das Polizeipräsidium M. erweiterte das förmliche Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 15. Januar 2008 auf den Sachverhalt des Ermittlungsverfahrens mit dem Az. 125 Js 11 424/05. Mit Verfügung vom 18. Mai 2009 führte das Polizeipräsidium M. das förmliche Disziplinarverfahren fort und beschränkte es auf die Vorwürfe des Strafverfahrens. Gleichzeitig wurde der Beamte zum Verzicht auf die Durchführung eines Untersuchungsverfahrens aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts M. angehört. Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2009 äußerte sich der Beamte zu den disziplinarrechtlichen Vorwürfen. Mit Schriftsatz vom 20. November 2009 reichte das Polizeipräsidium M. die Anschuldigungsschrift beim Verwaltungsgericht München ein. Dem Beschuldigten werden darin die drei Sachverhalte des Strafurteils zur Last gelegt. Das Verwaltungsgericht erkannte mit Urteil vom 22. Februar 2010 auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst. Der dem Beamten zu Last gelegte Sachverhalt stehe zur Überzeugung des Gerichts fest. Insoweit bestehe die Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts M. vom 11. August 2008. Es habe keine Veranlassung bestanden, die Richtigkeit der Feststellungen des Strafgerichts in Zweifel zu ziehen und in eine nochmalige Prüfung einzutreten. Der Beamte habe ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Er habe im Kernbereich seiner Pflichten gefehlt. Eine gefestigte Rechtsprechung zum (Regel-)Disziplinarmaß bei Strafvereitelung im Amt bestehe nicht. Grundsätzlich sei jedoch (im Regelfall) die Höchstmaßnahme zu verhängen, wenn es sich um ein vorsätzliches, schwerwiegendes Versagen im Kernbereich der Pflichten handle. Vorliegend sei der eingetretene Achtungs- und Vertrauensverlust so schwerwiegend, dass dem Dienstherrn und der Allgemeinheit ein Verbleiben des Beamten in seiner dienstlichen Stellung nicht zugemutet werden könne. Er sei untragbar geworden, weil die Vertrauensbasis zum Dienstherrn völlig zerstört sei. Insbesondere mit der vom Beamten begangenen Strafvereitelung im Amt in zwei Fällen habe er gezeigt, dass er für den Polizeidienst untragbar sei. Auch wenn der Beamte seinen Fehler nun eingesehen haben sollte, könne sich der Dienstherr nicht darauf verlassen, dass er bei einer erneuten Versuchungsituation nicht ähnlich handeln würde. Milderungsgründe lägen nicht vor. Erschwerend sei zu Lasten des Beamten vielmehr zu berücksichtigen, dass er die Strafvereitelung durch aktives Handeln, nämlich durch Einleiten einer Anzeige gegen Unbekannt und durch Vorspiegelung falscher Ermittlungen gegenüber dem Kollegen F. begangen habe. Auch die Prognose auf das künftige Verhalten des Beamten sei negativ. Er habe von Mai 2004 bis Juli 2005 in 36 Fällen ohne dienstlichen Grund personenbezogene Daten aus polizeilichen Datenbeständen abgerufen. Dieses Verhalten sei nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens, zeige aber, dass der Beamte Art und Umfang seiner Dienstpflichten völlig verkenne. IV. Am 12. März 2010 hat der Beschuldigte Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts München aufzuheben und gegen den Beschuldigten auf die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung in ein Amt der Besoldungsstufe A 9 zu erkennen. Die Berufung richte sich sowohl gegen das verhängte Disziplinarmaß als auch gegen die Schuldfeststellungen und die grundsätzlich festgestellte Bindungswirkung des Strafurteils. Der Beamte habe keine falsche Täterbeschreibung abgegeben, wie in den Urteilsgründen ausgeführt werde. Der Beamte habe die Anzeige gegen Unbekannt gestellt. Da die von der Zeugin P.W. beschafften Informationen und auch ihre vielseitige Einsatzfähigkeit sehr wertvoll für die dienstliche Arbeit des Beamten gewesen seien, habe er auch unbedingt vermeiden wollen, dass Frau P.W. als VP abgeschaltet werden müsse. Dies wäre unweigerlich der Fall gewesen, wenn der Dienstherr von dem Fehlverhalten der Frau P.W. erfahren hätte. Dem habe letztlich ein relativ geringer Schaden in Höhe von knapp unter 300 Euro gegenüber gestanden. Letztlich habe er eine aus heutiger Sicht unrichtige Abwägung getroffen, indem er den Dienstherrn nicht von der Beschädigung des Dienstfahrzeugs durch die VP informiert habe, allerdings zumindest eine Strafanzeige gegen Unbekannt erstattete, um Frau P.W. als VP zu erhalten. Private Gründe hätten für den Beamten im Hinblick auf den absolut geringen Schaden keine Rolle gespielt. Er habe ständig im Interesse einer präventiven Sachaufklärung abwägen müssen, welche Informationen zur Weitergabe an die zuständigen Dienststellen geeignet seien. Es liege im Polizeidienst bekanntermaßen in der Natur der Sache, dass ein Sonderfahnder nahezu täglich eine Gradwanderung unternehmen müsse. Der Beamte habe zu keinem Zeitpunkt Daten an Dritte weitergegeben. Die Zeugen S.R.M. und deren Tochter seien beide in der Hauptverhandlung in erster Instanz dazu vernommen worden und hätten übereinstimmend ausgesagt, dass der Beamte keine Daten an sie weitergegeben habe. Selbst Frau P.W. als Hauptbelastungszeugin habe dies nicht behauptet. Es könne allenfalls davon ausgegangen werden, dass Frau S.R.M. und deren Tochter auf dem Bildschirm sehen konnten, wie der Beamte die Personen abgefragt habe. Nach der erfolgten Zeugenvernehmung wegen einer Diebstahlsanzeige durch diese Zeuginnen habe der Beamte seinen Bildschirm gedreht, um die Anzeigenerstatterinnen die Vernehmung lesen zu lassen, bevor er sie ausgedruckt habe. In diesem Zusammenhang könne es sein, dass die Zeuginnen Personendaten bzw. die Abfrage hätten sehen können. Im Übrigen habe der Beamte zwei Personen überprüft, die ihm von Frau P.W. und Frau S.R.M. als illegale Beschäftigte gemeldet worden seien. Diese Personen seien bereits erkennungsdienstlich behandelt worden und es seien Fotos im Computer aufgelegen. Nur diese Fotos habe der Beamte Frau P.W. und Frau S.R.M. gezeigt, da es mehrere namensgleiche Personen gegeben habe und er eine Verwechslung habe ausschließen wollen. Der Beamte habe auch Frau S.R.M., die er persönlich nicht gekannt habe, überprüft, weil sie bei der Anzeigenaufnahme angegeben hätte, sie glaube, dass gegen sie ein Haftbefehl bestehe. Hätte ein Haftbefehl vorgelegen, hätte der Beamte sofort die vorläufige Festnahme veranlasst. Während der Aufnahme der Anzeigenerstattung habe der Beamte deswegen mehrere Personen abgefragt, weil die Anzeigenerstatterinnen mehrere Personen, deren Namen und Daten sie auf einem Zettel überreicht hätten, verdächtigt hätten. Unmittelbare Daten auf dem Bildschirm hätten die Anzeigeerstatterinnen nach dem Eindruck des Beamten nicht einsehen können. Er habe keinerlei Interesse haben können, den Anzeigeerstatterinnen Daten der von ihm abgefragten Personen mitzuteilen, zumal er Frau S. R. M. und deren Tochter überhaupt nicht näher gekannt habe. In einem Fall habe er die Daten einer Person an die für den Wohnsitz zuständige PI telefonisch weitergeleitet. Bei dem Pkw, mit welchem die Tochter der Frau P.W. gefahren sei, habe es sich um das Fahrzeug des Beamten gehandelt. Er hätte sich demgemäß im Falle einer Anzeige praktisch selbst wegen des Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis belastet. Hinzu komme, dass er seinen Kollegen Herrn F. niemals beeinflusst habe, die Anzeige gegen die Tochter nicht zu erstatten. Es sei zu keinem Zeitpunkt und auch Frau P. W. nicht darum gegangen, ein Ermittlungsverfahren gegen die Tochter zu verhindern oder einzuleiten. Frau P.W. sei es ausschließlich um die Sicherheit ihrer Tochter gegangen und eine Anzeige wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sei überhaupt kein Thema gewesen. Letztlich sei zu diesem Zeitpunkt auch überhaupt noch nicht bekannt gewesen, wer den Pkw des Beamten gefahren habe. Auch die negative Prognose für das künftige Verhalten des Beamten sei nicht nachvollziehbar. Das Gericht beziehe die negative Prognose auf Abfragen aus den Jahren 2004 und 2005, die nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen seien und unterstelle diese ohne nähere Begründung schlichtweg als unrechtmäßig. Zu diesen 36 einzelnen Abfragen habe der Beamte vor dem Verwaltungsgericht detailliert Stellung genommen. Er habe in der mündlichen Verhandlung auch vorgetragen, dass alle Abfragen bis auf eine einzige, die seiner Schwägerin, mit dienstlichem Hintergrund gewesen seien. Eine Zurückstufung des Beamten um zwei Stufen sei ausreichend. Zugunsten des Beamten spreche, dass er bisher strafrechtlich und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet gewesen sei, obwohl er als Sonderfahnder tätig gewesen sei. Er sei stets zuverlässig und auch erfolgreich gewesen. Die Einleitungsbehörde hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Ausführungen des Beschuldigten stünden weitgehend im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts M. im Strafverfahren. Es sei kein Grund für einen Lösungsbeschluss i.S.d. Art. 18 Abs. 1 Satz 2 BayDO erkennbar. Die Darstellung, der Beamte habe die unrichtige Schadensmeldung und die Falschanzeige nur deswegen erstellt, um Frau P.W. als VP zu halten, sei nicht glaubhaft. Neben der Absicht, die Einleitung strafrechtlicher Schritte und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber seiner damaligen Gefährtin zu verhindern, dürfte vielmehr auch die Geheimhaltung seiner privaten Beziehung zur VP ein weiterer Grund für das eigene strafbare Verhalten des Beamten gewesen sein. Die Ausführungen würden den Eindruck vermitteln, die Feststellung der in 36 Fällen tatmehrheitlich begangenen Ordnungswidrigkeiten sei widerlegt. Dies treffe jedoch keinesfalls zu. Der Beamte lasse es an der erforderliche Korrektheit im Dienst fehlen. Er habe die Vertrauensbasis zum Dienstherrn unheilbar zerstört. Ergänzend wird auf die Gerichtsakten und die übrigen, dem Gericht vorliegenden Akten verwiesen. Dem Gericht lagen die Personalakten des Beamten, die Disziplinarakte, die Akte des Bußgeldverfahrens wegen Verstoßes gegen Art. 37 BayDSG und die staatsanwaltschaftlichen Akten des Verfahrens 125 Js 11424/05 vor. Gründe Die Berufung des Beamten, die gemäß Art. 78 Abs. 3 des Bayerischen Disziplinargesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665) nach den Vorschriften des bisherigen Rechts, der bayerischen Disziplinarordnung, fortzuführen ist, ist zulässig. Das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel, mit dem der Beamte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Zurückstufung begehrt, bleibt erfolglos. I. In formeller Hinsicht weist das förmliche Disziplinarverfahren keine Mängel auf. Solche Mängel wurden vom Beamten im Berufungsverfahren auch nicht geltend gemacht. II. Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, der Beamte bestreitet hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung von Dienst- und Privatgeheimnissen den Sachverhalt. Gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayDO sind die tatsächlichen Feststellungen des insoweit rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts M. vom 11. Februar 2008 für das Gericht bindend. In der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht hatte der Beamte seine Berufung auf das Strafmaß beschränkt, so dass die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts, die den Schuldspruch betreffen, rechtskräftig wurden. Es steht daher fest, dass der Beamte vorsätzlich und schuldhaft im Sommer/Herbst 2000 eine Strafvereitelung im Amt in Tateinheit mit Betrug (Anschuldigungspunkt 1), sechs Fälle von Verletzung des Dienstgeheimnisses in Tateinheit mit zwei Fällen der Verletzung von Privatgeheimnissen am 29. August 2004 (Anschuldigungspunkt 2) und im Juli oder August 2004 eine weitere Strafvereitelung im Amt (Anschuldigungspunkt 3) begangen hat. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen gemäß Art. 18 Abs. 1 S. 2 BayDO. Der Beamte trägt zu den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1 und 3 Umstände vor, die nicht die tatsächlichen Feststellungen des angeschuldigten Sachverhalts angreifen, sondern im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu würdigen sind. Dagegen bestreitet der Beamte die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts zu den sechs Fällen der Verletzung des Dienstgeheimnisses in Tateinheit mit zwei Fällen der Verletzung von Privatgeheimnissen (Anschuldigungspunkt 2). Das Vorbringen rechtfertigt jedoch keine Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen. Zwar hat nach Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BayDO das Gericht die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen des Strafurteils zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln. Eine Lösung von den tatsächlichen Urteilsfeststellungen der Strafgerichte ist nur ausnahmsweise und unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich. Das Strafverfahren ist mit strengsten rechtsstaatlichen Garantien insbesondere für das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen ausgestattet. Die Disziplinargerichte sind keine Überprüfungsinstanz für rechtskräftige Strafurteile; sie dürfen eine eigene Beweiswürdigung daher nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen, deren Richtigkeit auf einen erheblichen Zweifel stößt, sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten. Andernfalls wäre die Vorschrift des Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayDO auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht der Beweiswürdigung des Strafgerichts ohnehin folgen würde. Das aber wäre weder mit dem Begriff der gesetzlichen Bindung noch dem grundsätzlichen Vorrang des Strafverfahrens vereinbar. Eine Lösung von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafurteils ist demnach nur zulässig, wenn das Disziplinargericht ansonsten auf der Grundlage eines unrichtigen Sachverhalts entscheiden müsste. Dies ist etwa der Fall, wenn die Tatsachenfeststellungen des Strafurteils im Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen, aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Darüber hinaus kommt eine Lösung in Betracht, wenn neue Beweismittel vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen, und nach denen die Tatsachenfeststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen (BayVGH, Urteil vom 17.05.2000, Az. 16 D 98.778 <juris>; BVerwG, Urteil vom 31.03.1998, Az. 1 D 83/97 <juris>; BVerwG, Beschluss vom 28.12.2011, Az. 2 B 74/11 <juris>). Durchgreifende Zweifel gegen die Richtigkeit der Feststellungen des Strafgerichts bestehen hier nicht. Das Amtsgericht hat sich mit den Einlassungen des Beamten und den Aussagen der Zeugen auseinandergesetzt und ist zu dem auch für den Senat nachvollziehbaren Schluss gekommen, dass er die abgefragten Daten weitergegeben hat. Auf die Erklärungen des Beamten in der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht (Berufungsbeschränkung/Geständnis), die nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aus taktischen Gründen erfolgten, kommt es danach nicht an. III. Der Beamte hat durch sein Verhalten ein schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen (Art. 84 Abs. 1 Satz 1 BayBG in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung - a.F. - (nunmehr § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Er hat vorsätzlich und schuldhaft seine Pflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a.F.; § 34 Satz 3 BeamtStG) und zur Amtsverschwiegenheit (Art. 69 Abs. 1 Satz 1 BayBG a.F.; § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) verletzt. IV. Die festgestellten Dienstpflichtverletzungen sind nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, der sich aus Art. 84 Abs. 1 BayBG a. F. (nunmehr § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) ergibt, einheitlich zu würdigen. Sie wiegen in ihrer Gesamtheit sehr schwer, so dass die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Disziplinarmaßnahme ist. Der Senat wendet auch in Verfahren, die - wie hier - gemäß Art. 78 Abs. 3 BayDG noch nach den Bestimmungen der Bayerischen Disziplinarordnung durchzuführen sind, die sich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG ergebenden Bemessungsgrundsätze an (vgl. BayVGH, Urteil vom 11.08.2010, Az. 16a D 09.1161 <juris>). Hinsichtlich der Bemessungsgrundsätze folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BDG. 1. Den Bedeutungsgehalt der in § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BDG für die disziplinarrechtliche Maßnahmenbemessung aufgestellten Kriterien hat das Bundesverwaltungsgericht u.a. in den Urteilen vom 20. Oktober 2005 (Az. 2 C 12/04 <juris>), vom 3. Mai 2007 (Az. 2 C 9/06 <juris), vom 25. Oktober 2007 (Az. 2 C 43/07 <juris>), vom 29. Mai 2008 (Az. 2 C 59.07 <juris>) und 23. Februar 2012 (Az. 2 C 38/10 <juris>) näher bestimmt. Obwohl Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG mit § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BDG nicht uneingeschränkt übereinstimmt, können die Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts auch zur Konkretisierung des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG herangezogen werden (BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, Az. 16a D 07.2355 <juris>). Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Aus Art. 14 Abs. 1 BayDG folgt die Verpflichtung des Gerichts, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Würdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O. , RdNr. 16; Urteil vom 03.05.2007, Az. 2 C 9/09 <juris>; BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, a.a.O. ). Bei dieser Gesamtwürdigung haben die Gerichte zunächst die im Einzelfall bemessensrelevanten Tatsachen zu ermitteln und sie mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Während bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens nur solche belastenden Tatsachen berücksichtigt werden dürfen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen, sind entlastende Umstände schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (BVerwG vom 29.05.2008, a.a.O. , RdNr. 17). Auf der Grundlage des so zusammengestellten Tatsachenmaterials haben die Gerichte eine Prognose über das voraussichtliche künftige dienstliche Verhalten des Beamten zu treffen und das Ausmaß der von ihm herbeigeführten Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums einzuschätzen. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Ein endgültiger Vertrauensverlust i.S.v. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung und auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnis nicht wieder gutzumachen (BVerwG vom 29.05.2008, a.a.O. , RdNr. 18). Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum andern nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, Az. 2 C 59/07 , RdNr. 13 <juris>; BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, a.a.O ). Dabei ist das festgestellte Dienstvergehen nach seinem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen; hierbei können die in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zur Vertrauensbeeinträchtigung, zum Persönlichkeitsbild und zum bisherigen dienstlichen Verhalten im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 a.a.O. RdNr. 20). Wiegt das Dienstvergehen schwer, kann das Persönlichkeitsbild des Beamten nur ausnahmsweise die Disziplinarmaßnahme noch im Sinne einer Milderung beeinflussen (BVerwG, Beschluss vom 15.04.2009, Az. 2 B 1/09 <juris>). Das Kriterium „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O , RdNr. 15.; BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, a.a.O. ). Die Bemessungskriterien „Persönlichkeitsbild des Beamten“ und „bisheriges dienstliches Verhalten“ gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG erfassen dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O. , RdNr. 14; BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, a.a.O. ). Sie erfordern eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. 2. Für den hier zu entscheidenden Fall ergibt sich danach folgendes: a. Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstvergehen zusammen, bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil vom 23.02.2005, Az. 1 D 1/04 <juris>). aa. Die schwerste Verfehlung ist vorliegend Anschuldigungspunkt 1, die Strafvereitelung im Amt in Tateinheit mit Betrug im Sommer/Herbst 2000. Eine Einstufung anhand der Kriterien der Schwere des Dienstvergehens ergibt vorliegend als Ausgangspunkt der Bewertung eine Entfernung aus dem Dienst gemäß Art. 12 BayDO. Der Beamte hat im Kernbereich seiner beamtenrechtlichen Pflichten versagt. § 258 a StGB ist ein sog. uneigentliches Amtsdelikt, das gegenüber der für jedermann geltenden Strafvorschrift des § 258 StGB für Amtsträger als Täter einen verschärften Strafrahmen vorsieht. Mit dem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bringt der Gesetzgeber den hohen Unrechtsgehalt dieser Straftat durch einen Amtsträger zum Ausdruck. Erschwerend kommt der Betrug zum Nachteil seines Dienstherrn hinzu. Vor dem Hintergrund, dass der Beamte als Polizeibeamter dazu berufen war, seinerseits Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen, wiegen diese Straftaten besonders schwer. Die Wahrnehmung einer solchen Aufgabe stellt besondere Anforderungen an den Charakter und das Verantwortungsbewusstsein des Amtsträgers. Ein Polizeibeamter, der vorsätzlich Straftaten begeht, beeinträchtigt das für die Ausübung seines Berufes erforderliche Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit auf das Schwerste. Der Vortrag des Beamten, er habe aus übergeordneten dienstlichen Erwägungen diese Straftaten begangen, weil die Offenbarung des wahren Sachverhalts ein Abschalten bzw. einen Verlust der Vertrauensperson P. W. zur Folge gehabt habe, diese ihn (und damit seinem Dienstherrn) aber mit wichtigen Informationen versorgt habe, entlastet den Beamten nicht. Der Senat hält diesen Vortrag nicht für glaubwürdig, weil spätestens mit seiner Versetzung am 1. Januar 2001, die er mit Schreiben vom 17. Oktober 2000 bereits beantragt hatte, dieses Motiv entfallen wäre und er ab diesem Zeitpunkt seinem Dienstherrn die Wahrheit und sein angebliches Motiv hätte offenbaren können. Stattdessen hat er bis zur Berufungsverhandlung vor dem Landgericht den Vorwurf bestritten. Bei Zugrundelegung des angegebenen Motivs ist dem Beamten vorzuhalten, dass es nicht seine Sache war, diese Entscheidung zu treffen. Er hätte den Vorfall korrekt melden müssen und seine Vorgesetzten auf das dienstliche Interesse an der Erhaltung der Vertrauensperson hinweisen müssen. Dass er eigenmächtig im Dienst über die Verfolgung von Straftaten entscheidet und noch dazu damit eigene Straftaten begeht, weist auf einen Beamten hin, der sich seiner Aufgaben und Pflichten nicht mehr bewusst ist. Auch sein Vorbringen, er hätte ständig abwägen müssen, was er seinem Dienstherrn hätte mitteilen können und was nicht, die Stellung als Sonderfahnder hätte ständig eine Gradwanderung bedingt, weist auf die Ferne des Beamten zu seinen Dienstpflichten hin. Gerade im Bereich von Straftaten ist es nicht die Aufgabe eines Polizisten, solche Entscheidungen ohne Rücksprache mit den Vorgesetzten zu treffen. bb. Hinzu treten die weiteren innerdienstlichen Pflichtverletzungen des Beamten. Das Gebot der Amtsverschwiegenheit ist ebenfalls eine Hauptpflicht eines Beamten, die der Beschuldigte sogar in strafrechtlich relevanter Weise (§ 353 b Abs. 1 Satz 1 StGB, § 203 Abs. 2 Satz 1 StGB) mehrfach verletzt hat. § 353b Abs. 1 Satz 1 StGB sieht demgemäß einen hohen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Das Gebot der Amtsverschwiegenheit dient sowohl dem öffentlichen Interesse, insbesondere dem Schutz der dienstlichen Belange der Behörde, als auch dem Schutz des von Amtshandlungen betroffenen Bürgers. In der Verletzung der Amtsverschwiegenheit liegt ein schwerwiegender Treuebruch, der geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit des Beamten in Frage zu stellen. Wesentlich für die Schwere des Dienstvergehens sind die - möglichen - Folgen einer unbefugten Offenbarung und die dienstliche Stellung und der funktionale Aufgabenbereich des Beamten. Ein Beamter, zu dessen funktionalen Aufgaben gerade die Wahrung bestimmter Geheimnisse gehört, verstößt gegen den Kernbereich seiner Dienstpflichten, wenn er der Geheimhaltungspflicht nicht nachkommt (BayVGH, Urteil vom 24.11.2004, Az. 16a D 03.2668 <juris>). Dies gilt insbesondere für einen Polizeibeamten, der in hohem Maße Zugang zu geheimen Daten hat. Die unbefugte Offenbarung polizeilicher Daten von insgesamt sechs Personen wiegt danach ebenfalls sehr schwer. Der Beamte geriet in diese Situation zwar durch seine damalige Lebensgefährtin, die zwecks Anzeigeerstattung mit ihrer Arbeitskollegin S. R. M. und deren Tochter G. R. M. bei ihm vorsprach. Bei dieser Gelegenheit offenbarte er aber unbefugt Dienstgeheimnisse an nahezu Unbekannte (S. R. M./G. R. M.), was aus Sicht des Senats besonders erschwerend hinzukommt. Auch diese Straftaten belegen in hohem Maße, dass der Beamte sich seiner dienstlichen Aufgaben und Pflichten nicht mehr bewusst war. Der dritten Dienstpflichtverletzung (Anschuldigungspunkt 3) kommt demgegenüber geringeres Gewicht zu. Zwar hat der Beamte auch hier eine Straftat begangen und seine innerdienstlichen Pflichten verletzt. Aufgrund der besonderen Umstände der Straftat kommt ihr jedoch in der Bewertung kein entscheidendes Gewicht zu. Der Beamte geriet aus berechtigter Sorge um die Tochter seiner damaligen Lebensgefährtin, mit der er ebenfalls zusammenwohnte, in diese Situation. Er wurde von Kollegen in der Nacht geweckt und verständigt. Nachteilig für den Beamten ist aber zu bewerten, dass er einen Kollegen, der ihm vertraute, der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzte, wie es später dann auch geschah, und den wahren Sachverhalt im Interesse seines Kollegen in der Folgezeit nicht richtig stellte. In der Gesamtbetrachtung der Schwere des Dienstvergehens ist danach eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst angezeigt. Die für den Beamten sprechenden Entlastungsgründe haben in der Gesamtschau kein solches Gewicht, dass von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen wäre (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 23.02.2012, Az. 2 C 38/10 , RdNr. 13 ff. <juris>). Der Beamte ist disziplinarisch nicht vorbelastet und hat gute Leistungen erbracht. Aufgrund seiner Leistungen wurde ihm seitens seines Dienstherrn besonderes Vertrauen entgegengebracht, er wurde als Sonderfahnder eingesetzt. Dieses hohe, in ihn gesetzte Vertrauen hat er jedoch missbraucht, indem er völlig eigenmächtig über die Verfolgung einer Straftat seiner damaligen Lebensgefährtin entschieden und eine finanzielle Schädigung seines Dienstherrn in Kauf genommen hat. Den Schaden hat er zwar zwischenzeitlich wieder gutgemacht. Jedoch erfolgte die Wiedergutmachung erst aufgrund der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht, bis zu diesem Zeitpunkt hatte er die Straftat bestritten. Sein in der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht erfolgtes umfassendes Geständnis hat er im Disziplinarverfahren hinsichtlich des Anschuldigungspunkts 2 widerrufen und als taktisches Geständnis dargestellt. Auch an Reue ist im Disziplinarverfahren wenig ersichtlich. Ein Bedauern oder Bereuen seines Fehlverhaltens kam in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht zum Ausdruck. Anlass für eine insgesamt günstige Prognose ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer überwundenen negativen Lebensphase gegeben (BVerwG, Urteil vom 09.08.2010, Az. 2 C 13/10 ; BVerwG, Urteil vom 03.05.2007, Az. 2 C 9/06 jeweils <juris>). Die Straftaten des Beamten erfolgten in der Zeit seiner Beziehung zur Zeugin P. W.. Von ihr hat er sich bereits im März 2005 getrennt. Er studiert inzwischen nach seinen Angaben erfolgreich …. Bei genauer Betrachtung ist aber eine Kausalität der Beziehung für die Straftaten nicht in allen Fällen gegeben. Die erste Strafvereitelung im Amt zugunsten seiner Lebensgefährtin verwirklichte er im Sommer/Herbst 2000. Die Verletzung von Dienst- und Privatgeheimnissen beging er am 29. August 2004. Zu diesem Zeitpunkt war er bereits mehr als dreieinhalb Jahre nicht mehr als Sonderfahnder eingesetzt, sondern Dienstgruppenleiter und damit Vorgesetzter bei einer Polizeiinspektion. Gleichwohl offenbarte er ihm nahezu unbekannten Personen (S. R. M., G. R. M.), die lediglich zwecks Anzeigeerstattung mit seiner damaligen Lebensgefährtin zu ihm gekommen waren, dienstliche Geheimnisse von insgesamt sechs Personen. Fast vier Jahre nach seiner ersten Straftat begeht der Beamte also eine weitere, schwerwiegende Straftat, die nicht im Interesse seiner Lebensgefährtin, sondern im Interesse nahezu Unbekannter erfolgte, und die erneut erkennen lässt, dass der Beamte weiterhin nicht gewillt war, Strafgesetze und Dienstpflichten einzuhalten. Eine positive Prognose zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme gebieten würde, ist in der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände danach nicht möglich. Der Beamte hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren und ist aus dem Dienst zu entfernen. Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst ist auch nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung den Zweck der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis - wie hier - zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2003, Az. 1 D 2/03 <juris>; BVerwG, Urteil vom 08.03.2005, Az. 1 D 15/04 <juris>). 3. Eine Änderung des vom Verwaltungsgericht gewährten Unterhaltsbeitrags gemäß Art. 71 BayDO ist weder vom Beamten noch von der Einleitungsbehörde (Art. 74 Abs. 4 BayDO) beantragt. Da sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht verändert haben, sieht der Senat keine Veranlassung, den Ausspruch des Verwaltungsgerichts abzuändern. Die Kostenentscheidung folgt aus Art. 103 Abs. 1 Satz 1, Art. 104 Abs. 2 BayDO. Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 79 BayDO). Permalink: http://openjur.de/u/498292.html Kommentare

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