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VG Augsburg, Urteil vom 15.05.2012 - Au 3 K 11.1003

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet Tatbestand Der Kläger begehrt den Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung des Verbots für Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen auf der Bundesstraße B … im Bereich der Ortsdurchfahrt … und …. 1. Mit Schreiben vom 28. Mai 2010 beantragte der Kläger, ein kreisangehöriger Markt, beim Landratsamt … den Erlass des vorgenannten straßenverkehrsrechtlichen Verbots zur Beseitigung bzw. Abmilderung veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge hervorgerufen worden seien. Mit Einführung der Autobahnmaut habe der Schwerlastverkehr auf der schon zuvor verkehrlich stark belasteten Bundesstraße … (im Folgenden: B 25) nach den von der staatlichen Bauverwaltung festgestellten Messdaten im ganztägigen Mittel um 10% und in den Nachtstunden um 16% zugenommen. Derzeit würden täglich circa 11.000 Fahrzeuge, davon mehr als 3000 LKW über 12 Tonnen, durch … und … - ein Ortsteil des Marktes … - fahren. Dieser Verkehr müsse, um zur Autobahn … (im Folgenden: A …) zu gelangen sowohl … als auch … komplett passieren, unabhängig davon, ob der Verkehr in Richtung … oder über die Straße L … zur A … führe. Die Gesamtverkehrsdichte habe ein Ausmaß erreicht, das den Anwohnern zur Tages- und insbesondere zur Nachtzeit nicht mehr zugemutet werden könne; in … und … befänden sich mehr als 90 Wohnungen unmittelbar am Fahrbahnrand. Im Hinblick auf die Sperrung im Bereich der Ortsdurchfahrt … beantrage der Kläger, die Sperrung zum Schutz seiner Bürger zu verfügen. 2. Mit Schreiben vom 24. November 2010 teilte die Regierung von … dem Landratsamt … - unter Vorlage einer Lärmberechnung des Staatlichen Bauamtes … vom 7. Oktober 2010 für das Mischgebiet … - mit, dass eine Zustimmung seitens der Regierung bei der derzeitigen Sachlage nicht in Betracht komme. Das Staatliche Bauamt … führte mit E-Mail vom 9. Februar 2011 (Bl. 41 der Behördenakte) aus, durch den niedrigeren Grenzwert von 60 dB(A) nachts ergebe sich die Isophonenlinie im Abstand von circa 22 m vom Fahrbahnrand. Es seien innerhalb dieser Isophonenlinie circa 85 Häuser von einer Überschreitung des Grenzwertes betroffen. Im ungünstigsten Fall, nämlich für ein Gebäude mit einem Abstand von 2 m zum Fahrbahnrand ergebe sich ein Immissionspegel von 68,0 dB(A) nachts und 76,6 dB(A) tags. Mit Bescheid des Landratsamtes … vom 9. Juni 2011 lehnte der Beklagte den vorgenannten Antrag ab. Zwar seien die tatbestandlichen Voraussetzungen für Beschränkungen oder Verbote auf der B … in … zum Schutz der Wohnbevölkerung gegeben, jedoch seien diese in das pflichtgemäße Ermessen gestellt. Nach Abwägung der Belange des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer mit den Belangen der Anwohner, erachte es die Straßenverkehrsbehörde als sachgerecht, den vorgenannten Antrag abzulehnen. Es sei davon auszugehen, dass sich auf der B … zwischen … und der Anschlussstelle an die A …/… Mautausweichverkehr gebildet habe. Nach den Berechnungen des Staatlichen Bauamts … für die Ortsdurchfahrt … würden an circa 85 Gebäuden die Immissionsgrenzwerte von 60 dB(A) in der Nacht erreicht bzw. überschritten. Dem Mautausweichverkehr sei eine Lärmbelastung an mehreren Anwesen an der Ortsdurchfahrt … gegenüberzustellen. Eine flächenhafte Betroffenheit sei nach den Lärmberechnungen des Staatlichen Bauamtes … im Gemeindegebiet des Klägers nicht festgestellt worden. Zudem bestünden keine geeigneten und zumutbaren Alternativstrecken, auch würden dem Transportgewerbe erhebliche Mehraufwendungen entstehen. Eine Sperrung sei aufgrund der verfestigten Planung der Ortsumfahrung nicht verhältnismäßig. Auch gehe die Behörde davon aus, dass der Schwerlastverkehr im Bereich … zurückgegangen sei, nachdem die B … bei Wilburgstetten und die L … für den Schwerverkehr gesperrt worden seien. 3. Der Kläger beantragt: Der Bescheid des Landratsamtes … vom 9. Juni 2011 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Ortsdurchfahrt … der Bundesstraße B … für den Nutzfahrzeug-Durchgangsverkehr mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen zu sperren, sowie hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag des Klägers auf Sperrung der Ortsdurchfahrt … der Bundesstraße B … vom 28. Mai 2010 zu entscheiden. Der streitgegenständliche Bescheid sei ermessensfehlerhaft, es seien eine Ermessensreduktion auf Null sowie ein teilweiser Abwägungsausfall gegeben. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Grenze der Gesundheitsgefährdung zu qualifizierenden Werte würden von den Beurteilungspegeln des stattfindenden Verkehrs um bis zu 8 dB(A) während der Nachtzeit und bis zu 6,6 dB(A) während der Tagzeit überschritten. Die Entscheidung der Behörde lasse insbesondere jegliche Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, in welchem Maße, d.h. mit welchen Schallleistungspegeln die Anwohner der Ortsdurchfahrt der B … in … konfrontiert würden. Eine konkrete Darstellung der an den bezeichneten 85 Anwesen zu erwartenden Überschreitungen der Grenzwerte sei offensichtlich aus Zeitgründen nicht erfolgt. Bei sachgerechter Abwägung sei der menschlichen Gesundheit, damit dem Schutz der Anwohner ein höherer Stellenwert einzuräumen als dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit und Schnelligkeit des überörtlichen Schwerverkehrs. Aufgrund der massiven Grenzwertüberschreitungen sei eine Ermessensreduzierung auf Null begründet. 4. Die Regierung von … beantragt für den Beklagten, die Klage abzuweisen. Der streitgegenständliche Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Nach den schalltechnischen Berechnungen des Staatlichen Bauamtes … würden die Richtwerte der Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm in der Kategorie Mischgebiete (72 dB(A)/ 62 dB(A) tags/nachts), die nahezu für die gesamte Ortsdurchfahrt zutreffen würden, in einem Abstand von 12,00 m zum Fahrbahnrand in der Nacht nicht mehr überschritten (68 dB(A)/ 62 dB(A) tags/nachts). Bei Berücksichtigung der Lärmgrenzwerte nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 16. BImSchV (70 dB(A)/ 60 dB(A) tags/nachts) betrage dieser Abstand circa 22 m zum Fahrbahnrand. Nach diesen Berechnungen würden bei circa 85 unmittelbar an die B 25 grenzenden Frontseiten von Wohngebäuden die Lärmgrenzwerte in der Nacht überschritten. Ein einzelner Spitzenpegel könne vernachlässigt werden. Bei der Bewertung möglicher verkehrsrechtlicher Maßnahmen zum Schutz der Wohnbevölkerung sei das öffentliche Interesse an einem leistungsfähigen Straßennetz zu berücksichtigen; Bundesstraßen dienten dem weiträumigen Verkehr. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Schwerverkehr der Ortsdurchfahrt … in der Mehrzahl um regionale Wirtschafts- bzw. Ziel- und Quellverkehre handle. Eine Maßnahme sei aber nur verhältnismäßig, wenn der Eingriff geeignet sei, den erstrebten Zweck zu erreichen. Zudem entstünden durch die Verdrängung des Schwerverkehrs neue Betroffenheiten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgte eine Einsichtnahme in den Flächennutzungsplan des Marktes aus dem Jahr 1977 sowie den Bestandsplan zur Vorbereitung eines neuen Flächennutzungsplans; zudem wurde festgestellt, dass gemeindeeigene Grundstücke entlang der B … im Bereich der Ortsdurchfahrt nicht vorhanden sind. 4. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegten Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen. Gründe Die Klage hat keinen Erfolg. Die Kammer hegt bereits Zweifel an der Zulässigkeit der statthaften Verpflichtungsklage, jedenfalls ist diese sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet. 1. Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage ist insbesondere fraglich, ob es dem Kläger gelungen ist, eine mögliche Verletzung in eigenen Rechten darzulegen (§ 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

  1. a)Für das klägerseits verfolgte Ziel ist die Verpflichtungsklage die statthafte Klageart. Das begehrte Verkehrszeichen 253 zu § 41 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung - StVO (Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 12 Tonnen) mit dem Zusatzzeichen „Durchgangsverkehr“ enthält die konkrete Regelung einer örtlichen Verkehrssituation und ist damit ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung in Form der Allgemeinverfügung nach Art. 35 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungs- und Verfahrensgesetzes - BayVwVfG (vgl. BVerwG vom 27.1.1993 BVerwGE 92, 32 ).
  2. b)Letztendlich erscheint eine Rechtsverletzung möglich - da der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, aufgrund der gegenwärtig bestehenden Lärmbelastung bei der derzeit vorbereiteten bzw. betriebenen Fortschreibung des Flächennutzungsplan in Planungs- und Entwicklungsbelangen betroffen zu sein. Die Klagebefugnis setzt voraus, dass der Kläger geltend machen kann, durch die Ablehnung der begehrten verkehrsrechtlichen Anordnung zur Sperrung der Ortsdurchfahrt, in seinen Rechten verletzt zu sein. Hierfür genügt es, dass eine Rechtsverletzung möglich erscheint. Dies ist bereits anzunehmen, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte nach dem klägerischen Tatsachenvortrag nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG vom 20.3.1964 BVerwGE 18, 154 ). Ein hier allenfalls nach § 45 Abs. 1b StVO möglicher Anspruch auf eine verkehrsrechtliche Anordnung bzw. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung wird nicht als von vornherein und unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt ausgeschlossen erachtet. Allerdings liegt hier gerade keine staatliche Maßnahme oder Fachplanung vor, die durch ihre Auswirkungen auf das Gemeindegebiet, wesentliche Teile desselben einer durchsetzbaren kommunalen Planung entzieht bzw. konkrete Planungsabsichten, eine hinreichend konkrete Planung bzw. hinreichend konkrete und verfestigte Planung oder eine durch verbindliche Bauleitpläne geschaffene städtebauliche Ordnung nachhaltig stört (vgl. BVerwG vom 9.2.2005 NVwZ 2005, 813 ). Die vom Kläger bei sachgerechter Auslegung im Ergebnis geforderte Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung kommt mit Blick auf die begehrte verkehrsrechtliche Anordnung allenfalls nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 2. Alternative StVO in Betracht. Dieser Vorschrift kommt Schutzwirkung zugunsten einer Gemeinde zu, wohingegen der Schutz der Bevölkerung vor Lärm, wie dargelegt, zum Bereich staatlicher Aufgaben zählt (vgl. BVerwG vom 20.4.1994 a.a.O. ). Denn nach der Rechtsprechung vermitteln solche Vorschriften Drittschutz, die nach dem in ihnen enthaltenen Entscheidungsprogramm für die Behörde auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren Personenkreises dienen (BVerwG vom 16.3.1989 BVerwGE 81, 329 ). Die vorgenannte Regelung ermächtigt die Straßenverkehrsbehörden, Anordnungen zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zu treffen und dient damit nicht nur staatlichen Interessen, sondern ermöglicht eine Förderung gemeindlicher Verkehrskonzepte. Gemeinden kann demnach ein Anspruch auf Unterstützung eines gemeindlichen Konzepts zur geordneten städtebaulichen Entwicklung bzw. ermessensfehlerfreie Entscheidung zustehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage einer möglichen Rechtsverletzung ist, ebenso wie für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der begehrten verkehrsrechtlichen Anordnung, der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, so dass das vorgenannte Vorbringen des Klägers zu berücksichtigen war.
  3. c)Ein möglicher Anspruch des Klägers auf die begehrte Verkehrsbeschränkung bzw. eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber folgt jedenfalls nicht aus § 45 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 9 Satz 3 StVO. Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken oder verbieten oder den Verkehr umleiten. Die erforderliche Klagebefugnis des Klägers ergibt sich nicht bereits aus der im Verwaltungsverfahren geltend gemachten - sich aus der Gesamtverkehrsdichte für die Gemeindebürger und Anwohner der B … ergebenden - Lärmbelastung. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Gemeinde nicht befugt, sich zum Sachwalter öffentlicher oder privater, nicht von ihrer Planungshoheit umfasster Belange aufzuschwingen; demnach kann sie keine Lärmschutzinteressen ihrer Bürger geltend machen (vgl. BVerwG vom 11.8.2011 Az. 9 A 7/11 m.w.N. <juris>). Der geforderte Schutz der Bevölkerung vor Lärm gehört zum Bereich staatlicher Aufgaben und betrifft daher für sich genommen den Kläger nicht in eigenen Rechten (vgl. BVerwG vom 20.4.1994 BverwGE 95, 333 ). Soweit insofern eine Gesundheitsgefährdung der Anwohner aufgrund einer mautbedingten Zunahme des Verkehrs geltend gemacht wird, kommen dem Kläger deshalb keine „wehrfähigen“ Rechte zu, und zwar auch nicht im Hinblick darauf, dass der Allgemeinheit oder einzelnen Privatpersonen möglicherweise ein Schaden droht (vgl. BVerwGE vom 12.12.1996 BayVBl 1997, 571 ). Allerdings kann eine Gemeinde als Eigentümerin von Grundstücken - ebenso wie private Grundstückseigentürmer - sowie als Trägerin von kommunalen Einrichtungen Schutz vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen verlangen (vgl. BVerwG vom 29.1.1991 BVerwGE 87, 332 m.w.N.). Eine Lärmbelastung eigener Grundstücke bzw. der Schutz kommunaler Einrichtungen wurde seitens des Klägers jedoch gerade nicht vorgetragen bzw. dargelegt und ist mangels klägerischer Grundstücke entlang der B 2 im Bereich der Ortsdurchfahrt auch nicht möglich. 2. Die Klage ist aber nicht begründet, der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte im Sinne einer Ermessensreduktion auf Null die begehrte straßenverkehrsrechtliche Beschränkung in Gestalt eines Verbots für Kraftfahrzeuge über 12 Tonnen zu seinen Gunsten erlässt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch steht dem Kläger kein Anspruch darauf zu, dass der Beklagte seinen Antrag auf straßenverkehrsrechtliches Einschreiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu verbescheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der ablehnende Bescheid des Landratsamtes … vom 9. Juni 2011 verletzt den Kläger demnach jedenfalls nicht in seinen Rechten.
  4. a)Als Rechtsgrundlage für die begehrte Maßnahme kommt § 45 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 9 Satz 3 StVO in Betracht. Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO können die Straßenverkehrsbehörden, wie dargelegt, die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken oder verbieten oder den Verkehr umleiten. Die Vorschrift gibt dem Einzelnen einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein straßenverkehrsrechtliches Einschreiten, wenn Lärm oder Abgase Beeinträchtigungen mit sich bringen, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss (vgl. BVerwG vom 4.6.1986 BverwGE 74, 234 ; BayVGH vom 21.3.2012 Az. 11 B 10.1657 <juris>). Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO, der nach dem Beginn der Erhebung von Autobahnmaut zum 1. Januar 2005 mit der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. Dezember 2005 ( BGBl I S. 3714 ) in die Norm eingefügt wurde, dürfen abweichend von Satz 2 des Abs. 9 zum Zwecke des Absatzes 1 Satz 1 - aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs - oder des vorgenannten Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs auch angeordnet werden, soweit dadurch erhebliche Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge hervorgerufen worden sind, beseitigt oder abgemildert werden können (vgl. auch BVerwG vom 15.12.2011 NJW 2012, 1608 ). Unabhängig davon, dass von Beklagtenseite das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Anspruchsgrundlage als gegeben erachtet wird, besteht kein Anspruch des Klägers auf die geforderte Sperrung der B 2 im Bereich der Ortsdurchfahrt, da er - wie dargelegt insoweit bereits nicht klagebefugt ist - eine unzumutbare Lärmbelastung der Bürger bzw. Anwohner also gerade nicht geltend machen kann und eine eigene Lärmbetroffenheit nicht gegeben ist.
  5. b)Zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung kommt hingegen allein eine Anordnung im Sinne des § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 StVO in Betracht, jedoch ergibt sich auch hieraus kein Anspruch des Klägers auf die begehrte Maßnahme, weil bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anordnung nach dieser Vorschrift nicht erfüllt sind. Voraussetzung dafür ist u.a., dass ein kommunales städtebauliches Verkehrskonzept vorhanden ist, erst und nur dann kann eine verkehrsrechtliche Anordnung ihre insoweit dienende Funktion entfalten (vgl. BVerwG vom 20.4.1994 a.a.O. ; Steiner NJW 1993, 3161). Dies ist gerade nicht der Fall. Die vorgetragene bloße Planungsabsicht des Klägers, die letztendlich darauf zielt, im Rahmen der Fortschreibung bzw. Vorbereitung eines neuen Flächennutzungsplans u.a den Schwerlastverkehr von der Ortsdurchfahrt der B … zu verdrängen, stellt kein kommunales Konzept dar. Überdies wird bzw. kann insoweit grundsätzlich lediglich die Darstellung bzw. Übernahme des Bestandes erfolgen. Unabhängig davon ist hinsichtlich des geltend gemachten Konflikts - der Überschreitung der in Mischgebieten zulässigen Immissionsgrenzwerte durch die Verkehrsgeräusche - anzumerken, dass § 2 der sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (16. BImSchV) nur für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen unmittelbar gilt bzw. anwendbar ist (vgl. § 1 Abs. 1 16. BImSchV) und zudem der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von … vom 25. März 2011 für den Neubau der Ortsumfahrung … und … der B … bestandskräftig ist, so dass gegebenenfalls bestehende Konflikte planerisch bewältigbar erscheinen. Nach allem war die Klage im Haupt- und Hilfsantrag abzuweisen. 3. Der Kläger hat als unterliegender Teil gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i.V.m. Nr. 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327). Permalink: https://openjur.de/u/498355.html ( https://oj.is/498355 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 12 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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