Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu erteilen ist. Der am … 1984 geborene Kläger ist irakischer Staatsbürger - er verfügt über einen bis 9. Juni 2016 gültigen irakischen Reisepass (Bl. 252 der Verwaltungsakte). Er reiste am 8. August 2001 in das Bundesgebiet ein und stellte dort am 16. Oktober 2001 einen Asylerstantrag (Bl. 56 der Verwaltungsakte); ab diesem Zeitpunkt war er im Besitz einer Aufenthaltsgestattung (Bl. 57 der Verwaltungsakte). Nach einem zunächst ablehnenden Bescheid des damaligen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFl.) vom … Dezember 2001 (Bl. 62 der Verwaltungsakte), wurde die Bundesrepublik Deutschland mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Juli 2002, das am 26. September 2002 bestandskräftig wurde, verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) vorliegen; dem kam das BAFl. mit Bescheid vom … Oktober 2002 nach (Bl. 107 f. der Verwaltungsakte). Am 28. Oktober 2002 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Aufenthaltsbefugnis, die am 21. September 2004 bis zum 21. September 2006 verlängert wurde (Bl. 111, 127 der Verwaltungsakte). Mit Bescheid vom … Juni 2005 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Bescheid vom … Oktober 2002 (Bl. 132 der Verwaltungsakte). Der Widerruf ist nach erfolglosem Klageverfahren seit 1. März 2006 rechtskräftig (vgl. BayVGH vom 23. Februar 2006, Bl. 144 f. und Bl. 146 f. der Verwaltungsakte). Ein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 10. Oktober 2006 (Bl. 154 der Verwaltungsakte) wurde daraufhin mit Bescheid der Beklagten vom … Januar 2007 (Bl. 164 der Verwaltungsakte) abgelehnt, wobei dem Kläger eine Ausreisefrist gesetzt und die Abschiebung in den Irak angedroht wurde. Der Bescheid vom … Januar 2007 ist bestandskräftig, nachdem das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 19. April 2007 (Az. M 10 K 07.603 , Bl. 193 der Verwaltungsakte) eine hiergegen gerichtete Klage abgewiesen und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 3. Dezember 2007 (Az. 24 ZB 07.1250 , Bl. 239 der Verwaltungsakte) einen nachfolgenden Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt hatte. Nach dem Ablauf einer am 10. Oktober 2006 erteilten und bis 10. April 2007 gültigen Fiktionsbescheinigung (Bl. 183 der Verwaltungsakte) erhielt der Kläger ab dem 31. Juli 2007 mehrfach Duldungen, in denen die unselbständige Beschäftigung gestattet wurde (Bl. 247, 250, 254, 288, 297, 300, 335 der Verwaltungsakte). Nachdem der Kläger am 10. Juni 2008 einen irakischen Reisepass erhalten hatte (Bl. 252 der Verwaltungsakte), bestätigte die Botschaft der Republik Irak mit Schreiben vom 16. September 2008 dessen Gültigkeit (Bl. 261 der Verwaltungsakte). Daraufhin beantragte der Kläger am 24. August 2010 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung (Bl. 315 der Verwaltungsakte). Dabei wurde eine Arbeitgeberbestätigung einer … GmbH vom … August 2010 vorgelegt (Bl. 319 und 321 der Verwaltungsakte), in der unter anderem dargelegt wird, der Kläger sei dort seit dem 1. September 2008 als Vorarbeiter beschäftigt. Sein Aufgabenbereich umfasse die Planung, den Einsatz und die Überwachung von ca. 8 Mitarbeitern in einem der anspruchsvollsten Objekte des Arbeitgebers, eines in der Arbeitgeberbestätigung namentlich bezeichneten Restaurants. Bei objektbezogenen Personalfragen sei der Kläger an allen Entscheidungsprozessen maßgeblich beteiligt. Ein weiterer wichtiger Punkt sei die selbständige Beschaffung und der effiziente Einsatz der erforderlichen Reinigungsgeräte und -materialien. Der Kläger müsse nach Vorgaben des Auftraggebers die anfallenden Arbeiten so koordinieren, dass im normalen Geschäftsbetrieb keine Störungen auftreten. Dies erfordere ein hohes Maß an Flexibilität und selbständigen Entscheidungen. Der Kläger erledige diesen komplexen Aufgabenbereich eigenverantwortlich durch seinen Einsatz zur vollsten Zufriedenheit von Auftraggeber und Arbeitgeber. In einer Stellenbeschreibung des Arbeitgebers vom 2. Dezember 2010 wird unter anderem ein monatlicher Brutto-Lohn von 1.504,00 € angegeben (Bl. 325 f. der Verwaltungsakte). Im Laufe des Verwaltungsverfahrens verweigerte die von der Beklagten beteiligte Beigeladene ihre Zustimmung mit Schreiben vom 6. April 2011 (Bl. 339 der Verwaltungsakte) und hielt daran trotz eines Schriftsatzes des bereits im Verwaltungsverfahren beteiligten Klägerbevollmächtigten vom 5. Mai 2011 (Bl. 349 der Verwaltungsakte) in einem Schreiben vom 16. Mai 2011 (Bl. 353 der Verwaltungsakte) fest. Eine Zustimmung nach § 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchst.
- c)AufenthG könne nicht erteilt werden, weil in den letzten 3 Jahren nicht der Mindestlohn für Hilfskräfte gezahlt worden sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine Tätigkeit als Objektleiter (qualifizierte Beschäftigung) ausgeübt worden sei (Bl. 339 der Verwaltungsakte); der Kläger erhielte eine Entlohnung von 1.504,00 Euro, während der tarifliche/ortsübliche Lohn mindestens 1914,77 Euro betrage (Bl. 353 der Verwaltungsakte). Die Tätigkeit eines Objektleiters könne auch ohne Ausbildung, erlernt durch betriebsinterne Schulungen, ausgeübt werden (Bl. 342 der Verwaltungsakte). Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag mit streitgegenständlichem Bescheid vom … August 2011 (Bl. 376 der Verwaltungsakte) ab, in dem unter anderem Folgendes verfügt wurde: „1. Ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 24.08.2010 wird abgelehnt. 2. Sie sind bereits aufgrund des Bescheides der Ausländerbehörde … vom ….01.2007 vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Die darin enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung bleibt unberührt.“ Der Bescheid vom … August 2011, wurde dem bereits im Verwaltungsverfahren bestellten Klägerbevollmächtigten noch am selben Tag gegen Empfangsbekenntnis zugestellt (Bl. 388 der Verwaltungsakte). Mit Klageschrift vom 7. September 2011 beantragte der Klägerbevollmächtigte: „I. Der Bescheid der Beklagten vom …08.2011, Az. … - zugestellt am …08.2011 - wird aufgehoben. II. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.“ Die Beiladung erfolgte mit Beschluss vom 9. September 2011. Mit Schreiben vom 29. November 2011 beantragte die Beklagte, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 28. Februar 2012 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Mit Schreiben vom 20. März 2012 legte die Klagepartei einen Mietvertrag des Klägers vom 28. Juni 2006 sowie ein Schreiben des Arbeitgebers des Klägers vom 2. Dezember 2010 vor. Das Gericht hat am 20. und am 24. April 2012 mündlich verhandelt. Die Klagepartei legte dabei eine Bestätigung der … Akademie vom … Mai 2003 über die Teilnahme des Klägers an einem Lehrgang „Deutsch für Jugendliche“ vor. Weiter vorgelegt wurde eine Bestätigung des Arbeitgebers des Klägers vom 19. April 2012 über den Fortbestand des seit dem 1. September 2009 bestehenden Arbeitsverhältnisses. Schließlich wurden von der Klagepartei der Mietvertrag des Klägers vom 28. Juni 2006 sowie ein Arbeitsvertrag vom 25. September 2009 vorgelegt, der unter anderem einen Bruttolohn von 1.300,00 Euro (ggf. zuzüglich Zuschlägen bei Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit) ausweist. Die Beigeladene legte einen Arbeitsvertrag vom 29. August 2008 vor, der einen Bruttolohn von 1.050,00 Euro (ggf. zuzüglich Zuschlägen bei Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit) ausweist. Der Vertreter der Beigeladenen teilte dabei unter anderem mit, nach derzeitigem Tarifstand würde der durchschnittliche Lohn im Gebäudereinigerhandwerk für die Lohngruppen 7 und 8 über 2.000,-- Euro betragen. Er erläuterte außerdem, der tarifliche Brutto-Stundenlohn betrage 12,55 Euro für Personen, die die 3-jährige Berufsausbildung in dieser Branche absolviert hätten. In der mündlichen Verhandlung stellte die Klagepartei den Antrag aus der Klageschrift, die Beklagtenpartei beantragte Klageabweisung. Die Beigeladene erklärte, keinen Antrag zu stellen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Gegenstand des Verfahrens sind mangels einer ausdrücklichen Einschränkung des Klageantrags alle in Betracht kommenden Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ( BVerwGE 138, 336 vom 11.1.2011, Az. 1 C 22/09 , juris RdNr. 23); es geht also nicht nur um Ansprüche zum Zweck der Beschäftigung nach Kapitel 2 Abschnitt 4 (§§ 18 - 21) Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Nicht beantragt, auch nicht im Verwaltungsverfahren, und deshalb nicht streitgegenständlich ist demgegenüber die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG, auch wenn ein solcher gemäß § 18a Abs. 3 AufenthG nicht von vornherein schon aufgrund des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung (Bescheid des BAMF vom 8.6.2005) nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgeschlossen ist. 2.1. Schon von der Rechtsfolge her könnte § 18a AufenthG lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung vermitteln (vgl. § 18a Abs. 1 AufenthG - „kann“). 2.2. Aber auch ein solcher Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht vorliegend nicht, weil jedenfalls die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz (nach Nr. 2) i.V.m. § 18a Abs. 1 (vor Nr. 1) i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Nach § 18a Abs. 1 (vor Nr. 1) AufenthG kann einem qualifizierten geduldeten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat. Dabei findet zwar - insoweit zugunsten des Ausländers - gemäß eine § 18a Abs. 2 Satz 1 AufenthG keine „Vorrangprüfung“ nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG statt; auch im Fall des § 18a AufenthG ist eine zwingende gesetzliche Voraussetzung für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit allerdings gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz (nach Nr. 2) AufenthG, dass der Ausländer „nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird“ (vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009, GMBl. S. 877 - AVwV-AufenthG -, Nr. 18a.2.1). Liegt diese zwingende Voraussetzung nicht vor, darf die Bundesagentur für Arbeit auch im Fall des § 18a AufenthG keine Zustimmung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilen - das Zustimmungsermessen ist dann schon tatbestandlich nicht eröffnet. Vorliegend haben in dem - für die erhobene Verpflichtungsklage maßgeblichen - Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit allerdings nicht vorgelegen; die Beigeladene hat ihre Zustimmung im Ergebnis zu Recht nicht erteilt. Denn der Kläger wird zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt, wobei zu seinen Gunsten der in der jüngsten vorgelegten Arbeitsvertragsänderung vom 25. September 2009 erhöhte Festlohn von 1.300,-- Euro zugrunde zu legen ist. Die Beigeladene war bereits im Verwaltungsverfahren zum Ergebnis gekommen (Bl. 342 der Verwaltungsakte), dass die Entlohnung des Klägers mit einem Festlohn von 5,91 Euro pro Stunde im Jahr 2008, von 5,33 Euro pro Stunde im Jahr 2009 und von 5,62 Euro pro Stunde im Jahr 2010 die über 10 Euro liegenden tariflichen Löhne für einen Mitarbeiter ohne Ausbildung in der Position eines Objektleiters nicht erreicht. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beigeladenen im Hinblick auf die Tätigkeit des Klägers über 12 Euro liegende Stundenlöhne für Tätigkeiten im Gebäudereinigerhandwerk als tariftypisch genannt, die vom Kläger aber auch angesichts der Erhöhung seines Festlohns 1.300,-- Euro nicht erreicht werden, wenn man die in § 3 Nr. 1.1 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 28. Juni 2011 (Bundesanzeiger Nr. 171 vom 15.11.2011 - Rahmen-TV-Gebäudereinigerhandwerk) vorgesehene regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden (werktäglich regelmäßig 8 Stunden) zugrunde legt. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob im Sinne von § 8 Nr. 3.2 Rahmen-TV-Gebäudereinigerhandwerk tatsächlich die Lohngruppe 7 („Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeit erforderlich sind, die durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermittelt werden“) oder die Lohngruppe 8 („Geselle / Gesellin mit Ausbildereignungsprüfung, dem / der die Verantwortung für die Lehrlingsausbildung übertragen worden ist) zugrunde zu legen sind. Denn selbst wenn man die niedrigere Lohngruppe 6 zugrunde legen wollte, wäre zu berücksichtigen, dass nach § 1 der Dritten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung vom 21. Dezember 2011 (Bundesanzeiger 2011, Nr. 196, 4621, juris) der Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV-Mindestlohn) Anwendung findet. Nach § 2 Nr. 1 Buchst.
- a)TV-Mindestlohn ist aber mit Wirkung zum 1. Januar 2012 für die Lohngruppe 6 ein Mindestlohnstundenlohn von 11,33 Euro ausgewiesen, der auch mit dem zwischenzeitlich erhöhten Verdienst des Klägers vorliegend nicht erreicht wird. Am dem von § 39 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz (nach Nr. 2) i.V.m. § 18a Abs. 1 (vor Nr. 1) AufenthG vorgegebenen, nicht nach § 18a Abs. 2 Satz 1 AufenthG entfallenden und vorliegend nicht erfüllten gesetzlichen Erfordernis, ändert sich auch dann nichts wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass der Kläger seit mehr als 3 Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung im Sinn von § 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchst.
- c)AufenthG ausübt, die eine qualifizierte Berufsausübung voraussetzt. Denn selbst man davon ausgeht, dass der faktische Umstand einer erfolgreichen, da mehrjährigen Beschäftigung auf einem entsprechenden Arbeitsplatz im Sinne von § 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchst.
- c)AufenthG - unabhängig von einer formalen Berufsqualifikation - „denknotwendig das Vorhandensein der dafür erforderlichen Qualifikationen“ impliziert (so Röseler in Renner, AuslR, 9. Auflage
(2011), AufenthG, § 18a, RdNr. 11), so ändert das nichts daran, dass § 18a Abs. 1 (vor Nr. 1) i.V.m. § 39 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz (nach Nr. 2) AufenthG zusätzlich noch verlangt, dass der ausländische Arbeitnehmer anlässlich dieser erfolgreichen mehrjährigen Beschäftigung nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird. Auf die Frage, inwieweit der Umstand einer ungünstigeren Entlohnung im Sinne von § 39 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz (nach Nr. 2) AufenthG seinerseits eine Rückwirkung auf die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „Beschäftigung, die eine qualifizierte Berufsausübung voraussetzt“ (§ 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) AufenthG) haben kann - etwa derart, dass eine ungünstigere Entlohnung als bei solchen Personen, die eine qualifizierte Berufsausübung nachweisen können, indiziell gegen die Qualifikationsanforderungen der tatsächlich ausgeübten Beschäftigung sprechen kann - kommt es daher vorliegend nicht an. Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund auch, inwieweit vorliegend eine Ausnahme von § 18a Abs. 1 Nr. 3 AufenthG in analoger Anwendung von § 104 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG in Betracht kommt. „Ausreichende Deutschkenntnisse“ im Sinne von § 18a Abs. 1 Nr. 3 AufenthG werden regelmäßig formal nachgewiesen mittels eines Zertifikats über einen bestandenen Deutschtests B1 (vgl. Nr. 18a.1.3 AVwV-AufenthG und §§ 3 Abs. 2, 17 Abs. 2 Integrationsverordnung - IntV). Derartiges hat der Kläger zwar nicht vorgelegt und auch die Ausnahmebestimmungen § 104 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG sind vorliegend nicht direkt anwendbar, weil sie sich nur mit Niederlassungserlaubnissen befassen, so dass nur eine analoge Anwendung weiterhelfen würde, die aber zumindest zweifelhaft wäre, weil bei Ausnahmebestimmungen in der Regel keine Analogien in Betracht kommen, um ihnen nicht eben diesen Ausnahmecharakter zu nehmen. Allerdings haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung die Frage der ausreichenden Deutschkenntnisse unstreitig gestellt und der Kläger verfügt ausweislich seiner Ausführungen in der mündlichen Verhandlung offenkundig über erhebliche mündliche Kenntnisse der deutschen Sprache. Selbst wenn man vor diesem Hintergrund - ungeachtet des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung keinen Aufschluss über die Kenntnisse des Klägers in den schriftlichen Bereichen der deutschen Sprache gibt - eine solche Analogie zu §§ 9 Abs. 2 Satz 4, 104 Abs. 2 AufenthG gleichwohl zulassen wollte, könnte die vom Kläger begehrte Aufenthaltserlaubnis aber, wie gezeigt, wegen § 18a Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz (nach Nr. 2) AufenthG gleichwohl nicht erteilt werden, so dass diese Frage vorliegend nicht entschieden werden muss.
- Auch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 18 AufenthG besteht vorliegend nicht. 3.
- Auch wenn man davon ausgeht, dass die vom Kläger tatsächlich wahrgenommene berufliche Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 AufenthG eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt (vgl. § 25 Satz 2 Beschäftigungsverordnung - BeschV), läge keine der von Abschnitt 3 (§§ 25 - 31) BeschV i.Vm. § 18 Abs. 4 AufenthG genannten Berufsgruppen vor. Einschlägig könnte vorliegend nur § 28 BeschV sein, wenn man - zugunsten des Klägers - seine Tätigkeit als die eines „leitenden Angestellten“ im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ansehen wollte (vgl. hierzu Bundesagentur für Arbeit, Durchführungsanweisungen zur BeschV, Gz. SP-III-32-5758.1, Stand: Mai 2011, DA-BeschV, Nr. 2.28.112a - im Internet aufrufbar unter http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/DA-Beschaeftigungsverordnung.pdf auf der Homepage der Bundesagentur). Denn in jedem Fall wäre auch insoweit eine Zustimmung der Beigeladenen erforderlich (vgl. § 18 Abs. 2 i.V.m. § 39 AufenthG); das Zustimmungserfordernis entfällt vorliegend auch nicht nach § 4 Nr. 1 BeschV, weil der Kläger nicht vorgetragen und nachgewiesen hat, Generalvollmacht oder Prokura zu haben. Eine Zustimmung hat die Beigeladene vorliegend zu Recht nicht erteilt. Denn auch insoweit wären trotz des von § 28 BeschV vorgesehenen Wegfalls der Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 AufenthG wiederum die Beschäftigungsbedingungen gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz (nach Nr. 2) AufenthG zu prüfen (ebenso DA-BeschV 2.28.111). Da der Kläger aber - wie bei § 18a AufenthG gezeigt - zu ungünstigeren Bedingungen beschäftigt wird als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer (s.o.) scheidet auch insoweit eine Zustimmung der Beigeladenen aus. Unabhängig davon ist davon auszugehen, dass - wie von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung zu Recht vorgetragen - § 28 BeschV ausschließlich auf solche Unternehmen Anwendung findet, die sowohl im Inland- als auch im Ausland tätig sind. Die Bundesrats-Materialien der letzten Änderung dieser Bestimmung anlässlich des damaligen Fortfalls der Vorrangprüfung bezogen dies auf die „Beschäftigung von leitenden Angestellten deutsch-ausländischer Gemeinschaftsunternehmen“ sowie von „leitenden Angestellten und Personen mit unternehmensspezifischen Kenntnissen, die von ihrem deutschen Arbeitgeber ins Inland versetzt werden“ ( Bundesrats-Drs. 840/08 vom 5.11.2008, S. 11). 3.
- Wollte man die Tätigkeit des Klägers als eine solche ansehen, die keine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne von § 18 Abs. 3 AufenthG voraussetzt, wäre eine Zustimmung der Beigeladenen schon deshalb nicht möglich, weil das Reinigungshandwerk nicht unter die in Abschnitt 2 (§§ 17 - 24) BeschV i.V.m. § 18 Abs. 3 AufenthG genannten Berufsgruppen fällt. Auch insoweit hätte die Beigeladene ihre Zustimmung nach § 18 Abs. 2 AufenthG zu Recht verweigert. 3.
- Unabhängig davon ist davon auszugehen, dass Ansprüche nach § 18 AufenthG bereits wegen des bestandskräftigen Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung (Bescheid des BAMF vom 8.6.2005 - Bl. 132 der Verwaltungsakte) gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgeschlossen sind (vgl. BayVGH vom 16.4.2008, Az. 19 B 07.336 , InfAuslR 2009, 21, juris RdNr. 3 und RdNr. 29 zur Sperrwirkung beim Widerruf des Flüchtlingsstatus). Denn § 18 AufenthG enthält keine dem § 18a Abs. 3 AufenthG entsprechende Vorschrift.
- Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach Kapitel 2 Abschnitt 5 (§§ 22 - 26) AufenthG, auf die sich die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht bezieht, stehen dem Kläger nicht zu. 4.
- Ansprüche aus § 25 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG scheiden wegen der Bindungswirkung der Feststellungen des BAMF im Widerrufsbescheid vom
- Juni 2005 (Bl. 132 der Verwaltungsakte) aus (§ 42 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG). 4.
- § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ermöglicht nur einen vorübergehenden Aufenthalt aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder wegen erheblicher öffentlicher Interessen (BayVGH vom 18.2.2009, Az. 10 C 09.236 , juris, RdNr. 7), die vorliegend aber weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Auch setzt § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG voraus, dass der Ausländer nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist, was vorliegend angesichts des bestandskräftigen Bescheids vom
- Januar 2007 (Bl. 164 der Verwaltungakte) nicht der Fall ist. 4.
- § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG enthält zwar keine Begrenzung auf vorübergehende Zwecke (BayVGH vom 19.08.2009, Az. 19 CS 09.1702 , juris RdNr. 3), setzt aber den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis voraus, die verlängert werden könnte, was vorliegend aber nicht der Fall ist (HessVGH vom 25.2.2011, Az. 7 B 139/11 , juris RdNr. 16). 4.
- Auch § 25 Abs. 5 AufenthG vermittelt dem Kläger keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, weil nicht ersichtlich ist, dass dem Kläger eine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich wäre, wobei § 25 Abs. 5 AufenthG voraussetzt, dass auch eine freiwillige Ausreise unmöglich wäre ( BVerwGE 126, 192 vom 27.6.2006, Az. 1 C 14/05 , juris RdNr. 15 - 17). Hinsichtlich zielstaatsbezogener Gründe ist auch insoweit die Bindungswirkung des Widerrufsbescheids des BAMF vom
- Juni 2005 (Bl. 132 der Verwaltungsakte) zu beachten (§ 42 AsylVfG). Hinsichtlich inlandsbezogener Gründe ist im Hinblick auf den Schutz des Privatlebens gemäß Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) zwar zu sehen, dass der Kläger als 17-jähriger im Jahre 2001 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, sich somit seit über 10 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, nicht unerhebliche Kenntnisse der deutschen Sprache - jedenfalls im Bereich der mündlichen Kommunikation - erworben hat, seinen Lebensunterhalt eigenständig und ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen bestreiten kann und keine strafrechtlichen Verstöße begangen hat. Auch die vom Kläger geschilderte, seit fünf Jahren bestehende, Beziehung zu einer polnischen Staatsangehörigen ist insoweit ebenso zu berücksichtigen wie die Bekanntschaften des Klägers innerhalb der deutschen Gesellschaft, die sich nach dem Vortrag der Klagepartei nicht nur auf irakische Staatsangehörige beschränken. Andererseits ist zu sehen, dass der Kläger weder verheiratet ist noch Kinder hat. Der Kläger hat eigenen Angaben zufolge nach dem Tod seines Vaters im Irak noch Kontakt zu seiner erkrankten Mutter. Im Irak leben weiter noch zwei Brüder und zwei Schwestern, auch wenn der Kontakt zu diesen Geschwistern nach Mitteilung des Klägers vollständig abgebrochen ist. Schließlich hat der Kläger selbst mitgeteilt, die arabische Sprache nach wie vor zu beherrschen und auch nach wie vor soziale Kontakte zu arabisch und kurdisch sprechenden Personen in Deutschland zu haben. Insgesamt ist vor diesem Hintergrund nicht zu verkennen, dass es dem Kläger gelungen ist, in der Bundesrepublik Deutschland ein funktionierendes soziales Netzwerk aufzubauen. Gleichwohl erscheint die Entfremdung des Klägers von seinem Heimatland - unter Berücksichtigung seines zwischenzeitlichen Alters von noch unter 30 Jahren, seiner Beherrschung auch der arabischen und kurdischen Sprache sowie der familiären Situation im Irak - keineswegs derart stark, dass von einem Maß der „Entwurzelung“ ausgegangen werden könnte, das dem Kläger eine Rückkehr in den Irak „unzumutbar“ und damit rechtlich unmöglich machen würde. Auch der derzeit bestehende Abschiebestopp in den Irak ändert daran nichts, weil die behördlich Praxis, mit Ausnahme bestimmter Straftäter, im Regelfall keine Abschiebungen irakischer Staatsangehöriger in den Irak durchzuführen, nach wie vor nicht auf humanitären, sondern auf rein faktischen und organisatorischen Problemen bei der Rückführung von Irakern beruht (vgl. BayVGH vom 26.2.2008, Az. 10 ZB 07.1455 , juris; VG München vom 1.6.2011, Az. M 24 K 10.5028). 4.
- Es besteht kein Anspruch aufgrund der Altfallregelung des § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, weil zum insoweit maßgeblichen Stichtag (1.7.2007) keine ausreichend langen Aufenthaltszeiten im Sinne von § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (mindestens acht Jahre) bestanden. 4.
- Auch die sogenannte Bleiberechtsregelung 2006 (Beschluss zu Tagesordnungspunkt 6 der Innenministerkonferenz vom 16./17.11.2006 - IMK-Beschluss vom 16./17.11.2006) vermittelt dem Kläger keinen Anspruch nach § 23 Abs. 1 AufenthG, weil zum insoweit maßgeblichen Stichtag (17.11.2006) ebenfalls keine ausreichend langen Aufenthaltszeiten im Sinne von Nr. II.3.1 des IMK-Beschlusses vom 16./17.11.2006 (mindestens 8 Jahre) vorgelegen haben.
- Sonstige Ansprüche sind nicht ersichtlich, nachdem der Kläger nicht vorgetragen hat, verheiratet zu sein, so dass Ansprüche nach § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) ausscheiden, und auch im Sinne von Kapitel 2 Abschnitt 6 (§§ 27 - 36) AufenthG keine Person ersichtlich ist, von der der Kläger ein Aufenthaltsrecht ableiten könnte.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
- Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs). Permalink: https://openjur.de/u/498361.html ( https://oj.is/498361 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 10 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.