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LAG München, Urteil vom 8. Mai 2012 - Az. 6 Sa 957/11

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten zu 2. und 3. wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 26.07.2011 –21 Ca 14973/10 teilweise abgeändert: Die Klage gegen die Beklagten zu 2., 3. wird ab

§ 687Nr.

5 ; BAG v.

  1. 1970 – 3 AZR 259/69 ,

§ 687Nr.

4 ; ferner BAG v.

  1. 1961 – 1 AZR 288/60 ,

§ 687Nr. 1 ; Hessisches LAG v. 25. 1. 2008 – 10 Sa 1195/06 , ZIns

O 2008, 1094; LAG Niedersachsen v.

  1. 2005 – 15 Sa 1610/03 , LAGE BGB 2002 § 667 Nr. 2; ErfK/Preis,
  2. Aufl., § 611 BGB Rz. 23; HWK/Thüsing,
  3. Aufl., § 611 BGB Rz. 366). Die Annahme eines Herausgabeanspruches wird auch seitens des Bundesgerichtshofes geteilt, der diesen allerdings einen Geschäftsbesorgungsvertrag i.S. v. § 675 BGB stützt, demzufolge der zur Geschäftsbesorgung Verpflichtete die erhaltenen Schmiergelder nach § 667 BGB herauszugeben habe, da sie „aus der Geschäftsbesorgung erlangt“ seien“ (§ 667 BGB). bb. Demgegenüber wird teilweise eine Herausgabeverpflichtung empfangener Schmiergelder generell verneint und der Arbeitgeber auf die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches verwiesen wird (etwa MünchKomm-BGB/Seiler,
  4. Aufl., § 667 Rz. 9, 17; Berg, Wirtschaftskorruption [2004], S. 151, 164; Passarge, CCZ 2009, 180, 183 ff.). aaa. Nach Seiler (in: MünchKomm-BGB, a.a.O., Rz. 17) sind Bestechungs- oder Schmiergelder kein „Erlangtes“ i.S.v. § 667
  5. Alt. BGB, weswegen der beauftragte (bestochene) Arbeitnehmer nicht auf deren Herausgabe nach dieser Norm hafte, sondern allenfalls auf Schadensersatz wegen Verletzung des Arbeitsvertrages nach. § 280 BGB. Denn „aus der Geschäftsbesorgung“ erlangt seien allein alle Sachen und Rechte, welche der Beauftragte auf Grund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft erhalten habe (MünchKomm-BGB/Seiler, a.a.O., Rz. 9). Bloße Kausalität zwischen der Geschäftsbesorgung und dem Erlangtem allein reiche nicht hin, da ansonsten der Beauftragte auch das nur gelegentlich seiner Tätigkeit Erhaltene herauszugeben hätte. Maßgeblich kommt es nach Seiler (in MünchKomm-BGB, a.a.O., Rz. 9; vgl. auch Passarge, CCZ 2009, 180, 184) darauf an, dass der Auftraggeber das erhalte, was ihm gebühre, da es sich um die Besorgung seiner Angelegenheit handle. Nur dasjenige sei aus der Geschäftsbesorgung erlangt, was der beauftragte Arbeitnehmer in Erfüllung seines Auftrags erhalten habe und auch dann, wenn es sich um eine Mehrleistung (Überzahlung) gehandelt habe. § 667
  6. Alt. BGB beziehe sich demgegenüber nicht auf Gegenstände, welche dem Beauftragten abweichend vom Vertrag (§ 662 BGB) oder von den Weisungen seines Auftraggebers (§ 665) zugeflossen seien. bbb. Ähnlich verneint Berg (a.a.O., S. 164; vgl. auch Passarge, CCZ 12009, 180, 184) in der Annahme von Schmiergeldern die Führung eines fremden Geschäfts für den Arbeitgeber (Auftraggeber). Dies führte dazu, dass der Arbeitgeber die Hingabe der Schmiergelder gekannt und gebilligt, sie also gleichsam angenommen haben müsste. Die Herausgabe von Schmiergeldern sei nicht vom Regelungszweck des § 667 BGB getragen. Danach solle der Auftraggeber nur das ihm Gebührende erhalten, wenn es sich um die Führung seiner Angelegenheiten handle. Schmiergelder würden jedoch nicht in Erfüllung eines Auftrages angenommen. ccc. Passarge (a.a.O.) lehnt den Herausgabeanspruch auch aus Wertungsgesichtspunkten ab. Das Schmiergeld sei durch eine strafbare Handlung des Arbeitnehmers erlangt; es handle sich um einen „bemakelten Gewinn aus einer nach § 299 Abs. 1 StGB strafbaren Handlung“. Das Recht, Gewinne aus strafbaren Handlungen abzuschöpfen bestimme sich allein nach § 73 ff. StGB. Ein „Strafschadenersatzanspruch“ (punitive damages) sei dem deutschen Recht fremd. 86cc. Die ablehnende Ansicht (vgl. oben bb.) spricht zunächst allein gegen die Annahme einer Herausgabeverpflichtung nach Geschäftsbesorgungsrecht. Dieser Ansicht ist zuzugeben, dass die Herausgabeverpflichtung nach § 667 , § 675 BGB einen Widerspruch zu den gesetzlichen Normen darstellte. Schmiergelder sind nicht aus der Geschäftsbesorgung, also in Erfüllung des konkreten Auftrages, sondern nur gelegentlich dieser erlangt. Es handelt sich bei diesen auch nicht um eine Gegenleistung aus der Geschäftsbesorgung, welche der beauftragte Empfänger an den Geschäftsherrn herauszugeben hätte (§ 667 BGB). Es darf allerdings nicht übersehen werden, dass die Beauftragung zur Geschäftsbesorgung den Empfang der Schmiergelder überhaupt erst ermöglicht hatte. Der zunächst in der Führung eines fremden Geschäftes tätige Arbeitnehmer schwingt sich bei Annahme der Schmiergelder (partiell) als Eigengeschäftsführer auf, weswegen diese Argumentation einer Herausgabeverpflichtung nach § 687 Abs. 2, § 681 Satz 2, § 667 BGB nicht entgegensteht. Der dem deutschen Recht fremde „Strafschadenersatzanspruch“ hindert die Annahme einer Herausgabeverpflichtung nach vorstehenden Normen ebenso wenig. Denn es handelt sich gerade um einen Herausgabeanspruch, nicht um Schadenersatz (vgl. LAG Niedersachsen v.
  7. 2005, a.a.O. , unter Rz. 35 [juris]). Eine Beurteilung, ob die Herausgabe der Schmiergelder an den Arbeitgeber oder ein Anwachsen dieser an den Staat „befriedigender“ wäre, ist hier nicht zu beurteilen. Jedenfalls kann angenommen werden, dass der Vertragsschluss (pauschaliert) um den Schmiergeldbetrag günstiger denkbar gewesen wäre, unabhängig davon, ob die Schmiergelder auf den Preis aufgeschlagen (eingepreist) worden waren oder die Vertragspartner die Schmiergelder von ihrem Gewinn abgezweigt haben. Der Sache nach handelt es sich damit um eine (pauschalierte) anteilige Rückzahlung einer Gegenleistung, soweit diese überteuert vereinbart war. b. Der Beklagte zu
  8. hat ein fremdes Geschäft als eigenes behandelt (§ 687 Abs. 2 BGB). Er hat für die Klägerin und in deren Namen Bauaufträge an die Beklagten zu
  9. und
  10. in einem Gesamtvolumen von mehr als € 34.000.000.- vergeben. Mithin hat er Geschäfte der Klägerin und damit für ihn fremde Geschäfte im Sinne von § 687 Abs. 2 BGB ausgeführt. In der über die vom ihm für die Klägerin geschlossenen Verträge mit den Beklagten zu
  11. und
  12. hinaus vereinbarten Schmiergeldzahlungen liegt jedoch ein Eingriff in den Interessenbereich der Klägerin. Insoweit hat er das fremde Geschäft (teilweise) als sein eigenes behandelt (BAG v.
  13. 1961,
  14. 1970,
  15. 1971, jeweils a.a.O.). Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, der Arbeitnehmer führe mit der Annahme eines Schmiergeldes kein fremdes Geschäft als eigenes, da die Annahme des Schmiergeldes kein denkbar eigenes Geschäft des Dienstherrn sei (so etwa BGH v.
  16. 1981 – 2 StR 644/80 , NJW 1981 1457 ). Darauf kommt es gerade nicht an, weil die Annahme des Schmiergeldes für den Arbeitnehmer nach seinem Willen gerade nicht für den Arbeitgeber erfolgen solle (vgl. LAG Niedersachsen v.
  17. 2005, a.a.O., unter Rz. 51 [juris]) c. Eine Berechtigung zur Entgegennahme der Schmiergelder (vgl. § 687 Abs. 2 BGB) bestand nicht. Eine solche behauptet auch der Beklagte zu
  18. nicht. d. Der Beklagte zu
  19. hat demnach € 1.119.121,47 herauszugeben. Der Herausgabebetrag umfasst nicht nur die seitens des Beklagten nicht in Abrede gestellten Geldzuwendungen in Höhe von € 998,918,54, sondern auch die Leasingraten für die ihm zur Verfügung gestellten Fahrzeuge (BMW Z 3 und BMW Z 8). Insoweit kann sich der Beklagte zu
  20. nicht darauf berufen, er müsse allenfalls den steuerlichen Vorteil (1% des Neupreises der Fahrzeuge) erstatten. aa. Bei den ihm zur Verfügung gestellten Fahrzeugen, auf die er gegenüber den Beklagten zu
  21. und
  22. keinen Anspruch gehabt hatte, hatte es sich nicht um auch privat nutzbare Firmenfahrzeuge gehandelt. Vielmehr hatten diese ihm die Fahrzeuge zum alleinigen Privatgebrauch kostenfrei zur Verfügung gestellt. Es ist daher nicht gerechtfertigt, allein den steuerlichen Vorteil für die gestattete auch private Nutzung als Vorteil des Klägers anzusetzen (vgl. § 8 Abs. 2 EStG), sondern den vollen Betrag der Leasingaufwendungen, den er seinerseits mindestens zu erbringen gehabt hätte, hätte er sich diese Fahrzeuge selbst verschaffen wollen. bb. Dem Beklagten zu
  23. sind die Leasingraten nicht unmittelbar zugeflossen, sondern nur der Ersatz in Form des privat umfassend nutzbaren Fahrzeuges. Er hat demnach den Wertersatz in Höhe der geleisteten Aufwendungen für die Gestellung der jeweiligen Fahrzeuge über den konkreten Zeitraum herauszugeben e. Der Beklagte zu
  24. kann dem Herausgabeanspruch nicht die Ausgleichsklausel in seinem Aufhebungsvertrag vom
  25. Juni 2006 entgegenhalten. Zwar ist dort vorgesehen: „… “§ 6 Entlastung/Haftungsverzicht Der Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer für seine Tätigkeit für den Arbeitgeber, per 30.06.2006, Entlastung. Der Arbeitgeber verzichtet ferner auf ihm gegenüber dem Arbeitnehmer etwaig zustehende Schadenersatzansprüche zugunsten des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer nimmt diesen Haftungsverzicht hiermit an. Der Haftungsverzicht wird vom Arbeitgeber auf seinen Kenntnisstand zum 30.06.2006 erklärt. … § 10 Ausgleichsklausel „Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit vorstehender Vereinbarung auf Wunsch des Arbeitnehmers sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung erledigt und abgegolten sind, soweit nicht vorstehend etwas anderes bestimmt worden ist.“ …“ Weder der Haftungsverzicht noch die Ausgleichsklausel, die nach Ansicht der Kammer auch Ansprüchen, wie den vorstehenden erfassen könnte und nicht zwingend durch einen etwa unzureichenden Kenntnisstand der Klägerin im Zeitpunkt des Vertragsschlusses als nicht einschlägig anzusehen wären, wirken gegenüber der Klägerin. Diese war nicht in deren Geltungsbereich einbezogen, wie sich durch Auslegung des Aufhebungsvertrages (§§ 133 , 157 BGB) ergibt. aa. Verträge sind nach den allgemeinen für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen (vgl. BGH v.
  26. 2001 – I ZR 323/98 , NJW 2001, 2622 ; BGH v.
  27. 1997 – I ZR 40/95 , NJW 1997, 3087 ; BGH v.
  28. 1997 – I ZR 71/95 , NJW 1998, 1144 ; BGH v.
  29. 1992 – I ZR 186/90 ; NJW 1993, 721 ) nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auszulegen (§ 157 BGB). Dabei sind neben dem Inhalt der Vertragserklärungen insbesondere die beiderseits bekannten Umstände, der Zweck der Vereinbarung sowie die Art und Weise ihres Zustandekommens und die Interessenlage der Vertragspartner maßgeblich. Ist in concreto kein eindeutiger Vertragswille beider Parteien festzustellen, so kommt es für das Verständnis des auslegungsbedürftigen Wortlauts primär auf den objektiv erkennbaren Erklärungsinhalt der Abrede an. Die Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben bedingt, bei Erforschung des wirklichen Parteiwillens auch zu berücksichtigen, dass die beiden Vertragspartner eine beiderseits interessengerechte Regelung ihrer Rechtsbeziehung erstrebten. Rechtsgeschäfte dienen nicht dazu, die Interessen nur einer Seite durchzusetzen (BGH v.
  30. 1999 – V ZR 72/98 , NJW-RR 2000, 131 ; BGH v.
  31. 1995 – XI ZR 6/95 , NJW 1996, 248 ), wobei (nicht aufzuklärende) Unklarheiten zulasten derjenigen Partei gehen, welche die Vertragsklausel eingeführt hat (BGH v.
  32. 2008 – VII ZR 194/06 , NJW 2008, 2106 ; vgl. auch Prütting/Wegen/Weinreich/Brinkmann, BGB,
  33. Aufl., § 157 Rz. 4 ff.). bb. Danach folgt vorliegend, dass die Klägerin nicht in den Haftungsverzicht und die Ausschlussklausel des Aufhebungsvertrages einbezogen war. Denn der Aufhebungsvertrag war zunächst nur zwischen dem Beklagten zu
  34. und seiner nominellen Arbeitgeberin, der Fa. ... GmbH B. GmbH abgeschlossen. Zwar sind im Aufhebungsvertrag auch Klauseln enthalten, die für und gegen anderen konzernangehörige Unternehmen des ...-Konzerns wirken. So werden mit § 1 auch etwaige andere mit konzernangehörigen Unternehmen bestandene Vertragsverhältnisse gelöst. Nach § 8 des Aufhebungsvertrages verpflichtete sich der Beklagte zu
  35. auch zur Verschwiegenheit über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen des ...-Konzerns nicht nur gegenüber Konkurrenten seines (nominellen) Arbeitgebers, sondern auch denen anderer konzernangehöriger Unternehmen. Allerdings ist zu sehen, dass jeweils konkret unterscheiden wird, für und gegen wen eine bestimmte Regelung gelten soll. aaa. Nach dem Wortlaut von §§ 6, 10 des Aufhebungsvertrages erklärt allein die Arbeitgeberin, also die Fa. ... GmbH B. GmbH, einen Haftungsverzicht; nur sie zeichnet auch für die Ausgleichsklausel, mit der Folge, dass nur im Verhältnis des Klägers zur Fa. ... GmbH B. GmbH bestandene Ansprüche abgegolten sein konnten. Denn nur die ... B. GmbH war Partei des Vertrages und somit „Partei“ i.S. § 10 des Aufhebungsvertrages. Die Einbeziehung anderer Unternehmen des Konzerns war jeweils nur bei einzelnen Regelungen – unbeschadet der Frage, ob die ... B. GmbH entsprechende Vollmacht gehabt hatte – erfolgt. bbb. Dieses Verständnis bestätigt sich auch in der Historie des Aufhebungsvertrages. Der Beklagte zu
  36. hatte zunächst einen Haftungsverzicht auch gegenüber der Klägerin beabsichtigt. Sein Entwurf eines Aufhebungsvertrages (Anlage B 1.6, Bl. 144 ff. d. A.) enthielt nachfolgende Regelung: „§ 6 Entlastung/Haftungsverzicht Der Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer für seine Tätigkeit für die Firma ... (Hervorhebung im Urteil), per 30.06.2006, Entlastung. Der Arbeitgeber verzichtet ferner auf ihm gegenüber dem Arbeitnehmer etwaig zustehende Schadenersatzansprüche zugunsten des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer nimmt diesen Haftungsverzicht hiermit an. …“ Diese vom Beklagten zu
  37. goutierte Formulierung war explizit nicht in den letztlich abgeschlossenen Vertrag übernommen worden. Dies war auch gegenüber dem damals bereits anwaltlich vertretenen Beklagten zu
  38. entsprechend kommuniziert worden (vgl. Anlage B 1.7, Bl. 148 d. A.; Anlage B 1.8, Bl. 149 ff. d. A.). Insbesondere hatte die Klägerin mitgeteilt, gerade keinen umfassenden Haftungsverzicht abschließen zu wollen (Anlage B 1.8, a.a.O). Daraus hatte auch dem Beklagte zu
  39. deutlich geworden sein müssen, dass sein Vorschlag abgelehnt und mit dem letztlich unterzeichneten modifizierten Entwurf des Aufhebungsvertrages keine umfassende Bereinigung sämtlicher Ansprüche erfolgen konnte. ccc. Dass die Regelung in §§ 6, 10 des Aufhebungsvertrages mangels einer irgendwie gearteten Tätigkeit des Beklagten zu
  40. für die Fa. ... B. GmbH, wie dieser behauptet, ins Leere liefen, steht vorstehender Annahme nicht entgegen. Es handelte sich mit diesen Regelungen um eine – auch nur zeitlich auf den Kenntnisstand zum
  41. Juni 2006 beschränkte – Klärung der nominellen Arbeitsverhältnisses. Es hatte am Beklagten zu
  42. gelegen, diese – ggf. weitgehend sinnentleerte – Vereinbarung mit dem Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen. ddd. Ein Eingehen auf die erstinstanzlich angenommene Treuwidrigkeit eines Berufens auf den Haftungsverzicht oder die Ausgleichsklausel ist daneben nicht mehr geboten. Allerdings hatte die Kammer durchaus Bedenken, die Rechtsprechung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (Urt. v.
  43. 2008, a.a.O. ), wie durch das Arbeitsgericht angenommen, unbesehen auf den vorliegenden Sachverhalt zu übertragen. Während im Fall des Hessischen Landesarbeitsgerichts die Parteien bei Vereinbarung der Ausgleichsregelung keinerlei Anhaltspunkte gehabt hatten, dass Schmiergeldzahlungen erfolgt waren, bestanden hier – in welchem Umfang auch immer – durchaus greifbare Anhaltspunkte bereits bei Abschluss des Aufhebungsvertrages am
  44. Juni
  45. f. Inwieweit daneben ein Schadneersatzanspruch in gleicher Höhe besteht, bedarf keiner weiteren Betrachtung.
  46. Gegenüber den Beklagten zu
  47. und
  48. kann die Klägerin keine Schadenersatzansprüche geltend machen. Denn – unabhängig von der Anrechnung der seitens dieser bereits geleisteten Wiedergutmachungsbeträge und unabhängig von einem möglichen Berufen auf die Ausgleichsklauseln in den mit den Beklagten zu
  49. und
  50. geschlossenen Vergleichsvereinbarungen – es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Beklagten ein Schaden in geltend gemachter Höhe entstanden war. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises greifen angesichts der Höhe der geltend gemachten Bestechungsbeträge nicht; vielmehr ist angesichts deren relativ geringer Höhe nicht auszuschließen, dass die Beklagten zu
  51. und
  52. diese Beträge vom Gewinn „abgezweigt“ haben. 116a. Vorliegend kann ein Schadenersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten zu
  53. und
  54. dem Grunde nach als gegeben unterstellt werden. Es kommt allerdings nicht darauf an, ob die zugrunde liegenden Verträge zwischen der Klägerin und den Beklagten zu
  55. und
  56. wegen der Schmiergeldvereinbarung beider mit dem Beklagten zu
  57. sittenwidrig und nichtig sind (§ 138 Abs. 1 BGB). 117b. Allerdings ist vorliegend keineswegs nachvollziehbar dargetan, dass die Klägerin einen Schaden in geltend gemachter Höhe erlitten hat. Insbesondere streiten dafür nicht die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins. aa. Der Bundesgerichtshof (Urt. v.
  58. 1962 – II ZR 151/60 , NJW 1962, 1099 ) nimmt, fußend auf der Rechtsprechung des Reichsgerichts (Urt. v.
  59. 1939 – II 17/39, RGZ
  60. 229, 232), an, heimliche Zuwendungen an Angestellte würden nach der Lebenserfahrung regelmäßig deswegen versprochen oder gewährt, um eine Bevorzugung des Hingebenden bei der Vergabe von Aufträgen zu erzielen und die Verträge zu Ungunsten des Geschäftsherrn des Angestellten zu beeinflussten. Es stelle den typischen Verlauf dar, dass dem Geschäftsherrn, hätte er das Geschäft selbst geführt oder einen redlicher Vertreter eingeschaltet, wertmäßig mindestens der dem unredlichen Vertreter gewährte Vorteil als Gegenleistung zugeflossen wäre. Danach hätten die Beklagten zu
  61. und
  62. den dem Beklagten zu 1 zugewandten Gesamtbetrag an die Klägerin auszukehren, da sie diese insoweit geschädigt haben. Ein Ausgleich des Schadens durch den zugesprochenen Anspruch gegen den Beklagten zu
  63. ist jedenfalls derzeit noch nicht erfolgt. 120bb. Allerdings kann dieser Beweis des ersten Anscheins nicht in jedem Falle greifen. Insbesondere ist es auch denkbar, dass Zuwendungsgeber die Schmiergelder aus ihrem Gewinn abzweigen, um „ins Geschäft zu kommen oder im Geschäft zu bleiben“. Entsprechend beanstandete der
  64. Strafsenat des Bundesgerichtshof (Urt. vom
  65. 2001 – StR 454/00, NJW 2001, 2102 ) die Unterstellung zugunsten der Angeklagten, der Bestechungslohn sei aus dem Gewinn genommen worden, nicht, da der Bestechungslohn einen verschwindend geringen Prozentsatz des gesamten Umsatzes ausgemacht hatte. Von einem Vermögensschaden sei auszugehen, wenn erhebliche Zahlungen in einer Größenordnung von mehr als 5% im Verhältnis zum Gesamtumsatz geflossen seien. Nur dann sei es naheliegend, dass diese Beträge in die Preisbildung eingegangen seien und der Geschäftsherr den Bestechungslohn seiner Angestellten habe mitfinanzieren müssen. c. Vorliegend kann unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze von keinem Schaden der Klägerin ausgegangen werden. Ein solcher ist durch die Klägerin nicht substanziiert dargelegt. Die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins greifen nicht. Angesichts der relativ geringen Schmiergelder, welche an den Beklagten zu
  66. geflossen waren, im Verhältnis zur Gesamtauftragssumme vom € 34.474.374,48 kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin mit den an die Beklagten zu
  67. und
  68. bezahlten Gegenleistungen für die erbrachten Bauleistungen auch die Schmiergeldzahlungen an den Beklagten zu
  69. mit finanziert hätte. Vielmehr ist angesichts dessen und vor allem auch in Anbetracht der erfolgten Überprüfung der zwischen dem Beklagten zu
  70. namens der Klägerin und den Beklagten zu
  71. und
  72. abgeschlossenen Rahmenverträgen durch eine unabhängige Rechtsanwaltskanzlei und durch die eigene Rechtsabteilung, die vereinbarten Konditionen durchaus marktgerecht und üblich waren, dass insoweit keine Übervorteilung der Klägerin, zur Finanzierung der dem Beklagten zu
  73. daneben zugesagten Schmiergelder erfolgt war. Es kann daher von keinem typischen Geschehensverlauf ausgegangen werden, kraft dessen von einer Schädigung der Klägerin in Höhe der an den Beklagten zu
  74. bezahlten Gelder ausgegangen werden müsste. c. Die Frage des Ausschlusses eines Ersatzanspruches durch die mit den Beklagten zu
  75. und
  76. vereinbarten Ausgleichsklauseln bedarf daneben keiner weiteren Betrachtung; ebenso ist der Frage, ob der Ersatzanspruch durch die bereits geleisteten Wiedergutmachungszahlungen zu mindern wäre, nicht nachzugehen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, wobei den Beklagten zu
  77. und
  78. wegen vollständigen Obsiegens keine Kosten, der Klägerin und dem Beklagten zu
  79. die Kosten anteilig im Verhältnis des Obsiegen und Unterliegens, also der Klägerin zu 2/3, dem Beklagten zu
  80. zu 1/3, aufzuerlegen waren. IV. Für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) bestand kein gesetzlich begründeter Anlass. Dr. Künzl Bacherle Heeb Permalink: http://openjur.de/u/498392.html Kommentare

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