Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens als Gesamtschuldner. III. Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. Oktober 2011 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 15.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Kläger betreiben seit dem Jahr 1998 in der Innenstadt der Beklagten die Gaststätte „A…r“ mit Kellerlokal und „S…“ im Obergeschoss und wenden sich gegen eine Sperrzeitverlängerung für diese Gaststätte. Gemäß Bescheid vom 18. Oktober 2002 sind die Kläger Inhaber einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Schankwirtschaft mit Imbissabgabe als Tanz- und Musikkneipe. Auf Grund von Nachbarbeschwerden über nächtliche Ruhestörungen, nächtliche Verunreinigungen und nächtliche Straftaten, welche u. a. auf Gäste der Gaststätte der Kläger zurückgeführt wurden, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 1. August 2011 für die Gaststätte den Beginn der Sperrzeit ab dem 1. September 2011 auf 2.00 Uhr fest. Zur Begründung stützte sie sich auf die in ihren Akten enthaltenen Nachbarbeschwerden, Nachbarstrafanzeigen und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie polizeilichen Feststellungen und Bewertungen durch die Polizeiinspektion K…. Es lägen im Fall der Kläger besondere örtliche Verhältnisse vor. Das Umfeld der Gaststätte sei als Kern-/Mischgebiet in der Innenstadt einzustufen. Bauplanungsrechtlich sei die Umgebung mit vier Vollgeschossen bebaubar, so dass sich mehr Wohnungen im Störungsbereich der Gaststätte befänden als sonst in einem Kerngebiet. Die R…straße, in welcher die Gaststätte liege, sei eine enge und schmale Straße, so dass sich die Schallwirkung in den frühen Morgenstunden noch verstärke. Alle bisherigen Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen der Kläger hätten keinen Erfolg gehabt, weder Gespräche mit dem Geschäftsführer der Kläger noch der Einsatz von Türstehern oder eine verstärkte Polizeipräsenz in den frühen Morgenstunden. Ein Gastwirt habe zwar keinen unmittelbaren Einfluss auf das Verhalten der kommenden oder seine Gaststätte verlassenden Gäste, aber der vor seiner Gaststätte entstehende Lärm sei ihm ebenso zurechenbar wie der durch sein Lokal verursachte Verkehr. Zwar machten die Kläger geltend, der Betrieb in den frühen Morgenstunden sei besonders umsatzrelevant, aber der weitere Betrieb als Tanzlokal werde durch die Vorverlegung der Sperrzeit nicht unmöglich gemacht. Das Interesse der Nachbarn habe hier Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen des Gastwirtes. Die Kläger erhoben gegen die Sperrzeitverlängerung Klage. Mit Urteil vom 26. Oktober 2011 wies das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg die Klage ab und führte aus, die Ermessensentscheidung der Beklagten nach § 18 GastG i. V. m. § 11 GastV sei rechtmäßig. Die Beklagte habe zutreffend dargestellt, dass aufgrund der Vielzahl von Beschwerden der Anwohner der R…straße und der Feststellungen der Polizeiinspektion K… bei Beibehaltung der allgemeinen Sperrzeit die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht mehr gewährleistet sei und somit ein öffentliches Bedürfnis im Sinne von § 11 GastV an einer Verlängerung der Sperrzeit bestehe. Es lägen besondere örtliche Verhältnisse vor, denn die Gaststätte liege im Mischgebiet, wie das Verwaltungsgericht in verschiedenen, nach Aktenzeichen genannten Gerichtsentscheidungen bereits festgestellt habe. Ringsum befinde sich eine verstärkte Wohnbebauung. Die R…straße sei eine enge und schmale Gasse, in welcher zur Nachtzeit die Schallwirkung von Lärm verstärkt werde. In der Umgebung befinde sich eine besonders lärmempfindliche Wohnnutzung. Aufgrund der detailliert dargestellten Vorfälle und der polizeilichen Mitteilungen dürften auch die Lärmrichtwerte nach der TA Lärm regelmäßig überschritten sein. Die Lärmbelästigungen, Verschmutzungen und Gewalttätigkeiten seien der Gaststätte nach den Beschwerden der Nachbarn und den Mitteilungen der Polizeiinspektion K… zurechenbar. Nicht jede Belästigung müsse der Gaststätte allein zurechenbar sein, vielmehr genüge auch eine teilweise Zurechenbarkeit. Die Kläger seien für das Fehlverhalten ihrer Gäste insbesondere in Folge des Alkoholausschanks verantwortlich. Aus dem Akteninhalt ergäben sich hinreichend belastbare Feststellungen insbesondere aus den Beschwerden der Nachbarn über Jahre hinweg und den einen Großteil dieser Beschwerden bestätigenden Feststellungen der Polizeiinspektion K…. Eine Aufklärung einzelner Ereignisse sei darüber hinaus nicht erforderlich. Die strittige Sperrzeitverlängerung verhindere Wanderungen von Nachtschwärmern zwischen früher schließenden Lokalitäten und der Gaststätte der Kläger sowie dieser und einer früh öffnenden benachbarten Bäckerei. Die Sperrzeitverlängerung führe auch nicht dazu, dass ein Gaststättenbetrieb als Schankwirtschaft mit Tanz-/Musiklokal für die Kläger unmöglich werde. Eine Differenzierung zwischen der eigentlichen Schankwirtschaft im Keller und der „S…“ im Obergeschoss sei nicht erforderlich, weil die Gäste innerhalb des zweigeteilten Betriebs der Kläger wechseln könnten. Die Kläger haben die Zulassung der Berufung beantragt. Sie machen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils sowie Verfahrensmängel geltend. Zunächst lägen keine besonderen örtlichen Verhältnisse im Sinne einer besonderen Störempfindlichkeit als Rechtfertigung der Sperrzeitverlängerung vor. Die Gaststätte sei im Mischgebiet zulässig; eine von ihr ausgehende Störung sei grundsätzlich von der Nachbarschaft hinzunehmen. Im Mischgebiet sei die Gewerbeausübung dem Wohnen gleichrangig. Das Verwaltungsgericht habe keine eigenen, rechtlich verwertbaren Feststellungen zu den besonderen örtlichen Verhältnissen und der angeblich schmalen Gasse oder zur Lage des Betriebs getroffen. Die Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf Urteile in anderen Verfahren genüge nicht; die Kläger hätten kein rechtliches Gehör hierzu erhalten. Darüber hinaus sei die R…straße 9 Meter breit. Das Grundstück neben dem Anwesen, in welchem sich die Gaststätte der Kläger befinde, sei unbebaut, ebenso das Grundstück gegenüber. Damit lägen keine beengten räumlichen Verhältnisse mit speziellen schalltechnischen Auswirkungen vor. Darüber hinaus bestehe kein öffentliches Bedürfnis für eine Verlängerung der Sperrzeit. Die Kläger hätten die Vorgänge, wie sie die Polizeiinspektion K… schildere, dezidiert bestritten. Der Geschäftsführer der Kläger sei in mehreren Ordnungswidrigkeitenverfahren insbesondere wegen Ruhestörungen vor der Gaststätte freigesprochen worden. Die polizeiliche Stellungnahme vom 21. April 2011 sei nicht verwertbar; insbesondere sei deren Verfasser massiv voreingenommen gegenüber dem Betrieb der Kläger. Schließlich habe das Verwaltungsgericht den Sachverhalt ungenügend aufgeklärt. Verstöße gegen die TA Lärm seien gerade nicht gerichtlich festgestellt worden, würden aber den Klägern zugerechnet. Darüber hinaus greife die Sperrzeitverlängerung unzulässig in die Betriebsart als Diskothek oder Tanzlokal ein. Eine alkoholbedingte Aggressivität der Gäste sei nicht von den Klägern zu verantworten, weil kein Fehlverhalten der Kläger zu Grunde liege. Die Kläger täten alles Notwendige und Mögliche, um Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorzubeugen. Sie hätten sogar selbst die Polizei zu Einsätzen geholt, was jetzt gegen sie verwendet werde. Schließlich sei die Sperrzeitverlängerung für die Kläger ruinös. Bereits seit einem Zeitungsbericht über den – angeordneten, aber noch nicht vollzogenen – Sofortvollzug der Sperrzeitverlängerung seien die Gästezahlen deutlich zurückgegangen. Es handele sich um einen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Kläger und einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen und vertieft ihre Darlegung, es handele sich um besondere örtliche Verhältnisse. Es liege ein Mischgebiet vor mit einer intensiven Wohnnutzung. Darauf habe sie auch im Parallelverfahren vor dem Verwaltungsgericht hingewiesen, zu welchem die Kläger des hiesigen Verfahrens beigeladen gewesen seien. Die Thematik sei in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich anhand von Lageplänen erörtert worden. Ein öffentliches Bedürfnis für eine Sperrzeitverlängerung liege vor; insbesondere hätten die Kläger die detaillierten Vorwürfe der Polizei nicht substantiiert widerlegt, sondern nur schlicht bestritten. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Kläger (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergibt sich nicht, dass einer der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO) vorliegt. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vermochten die Kläger nicht darzulegen. Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist jedenfalls immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/ Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, RdNr. 7 zu § 124 m.w.N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG vom 8.12.2009 NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, RdNrn. 62 f. zu § 124a). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
- a)Keinen ernstlichen Zweifeln begegnet, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse im Sinn von § 11 GastV im Hinblick auf unzumutbare Störungen der Nachtruhe bejaht hat. Für das Verständnis des Begriffs der besonderen örtlichen Verhältnisse in § 11 GastV kann die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 10 GastV herangezogen werden. Nach § 10 GastV (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Feiertagsgesetzes und der Gaststättenverordnung vom 27.12.2004, GVBl S. 539) kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit durch Verordnung verlängert oder aufgehoben werden, so dass nicht mehr die einstündige allgemeine Sperrzeit zwischen 5:00 und 6:00 Uhr gemäß § 8 Abs. 1 GastV gilt („Putzstunde“). Nach der Begründung zum Entwurf des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (LT-Drs. 15/1892, S. 3 ff.) soll die landesweite Festsetzung der allgemeinen Sperrzeit auf die Putzstunde dem geänderten Ausgehverhalten weiter Kreise der Bevölkerung und den wirtschaftlichen Interessen der Gastronomie gerecht werden. Die Gemeinden sollen aber „wie bisher“ bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse durch Rechtsverordnung für ihr ganzes Gemeindegebiet oder Teile davon oder durch Einzelfallbescheid für einzelne Betriebe eine abweichende Sperrzeit festsetzen können. Weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 GastV, der seine Ermächtigungsgrundlage in § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG hat, gleich geblieben sind, kann zu ihrer Auslegung im Wesentlichen auf die bisherige Rechtsprechung hierzu zurückgegriffen werden (BayVGH vom 17.6.2008 BayVBl 2009, 695/696; BayVGH vom 25.1.2010 GewArch 2010, 118; BayVGH vom 10.8.2011 Az. 22 N 10.1867 u.a.). Für eine Verlängerung der Sperrzeit, also ein früheres Schließen von Gaststätten, wird regelmäßig das Tatbestandsmerkmal der besonderen örtlichen Verhältnisse herangezogen – so auch vorliegend. Besondere örtliche Verhältnisse in diesem Sinn liegen vor, wenn sich die Verhältnisse im örtlichen Bereich so von den Verhältnissen anderer örtlicher Bereiche unterscheiden, dass deswegen eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheint; sie setzt in der Regel atypische Gebietsverhältnisse im Sinn einer besonderen Störungsempfindlichkeit (oder auch Unempfindlichkeit) der Umgebung voraus (BayVGH vom 17.6.2008 BayVBl 2009, 695/696; BayVGH vom 25.1.2010 GewArch 2010, 118; BayVGH vom 10.8.2011 Az. 22 N 10.1867 u.a., jeweils m.w.N.). In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit, dass Gesichtspunkte des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und vor sonstigen erheblichen Nachteilen, Gefahren oder Belästigungen für Bewohner der Nachbargrundstücke wie auch für die Allgemeinheit (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) bei der Prüfung einer Sperrzeitfestsetzung zu berücksichtigen sind (BayVGH vom 17.6.2008 BayVBl 2009, 695/696; BayVGH vom 25.1.2010 GewArch 2010, 118; BayVGH vom 10.8.2011 Az. 22 N 10.1867 u.a.; BVerwG vom 10.5.1995 GewArch 1995, 382; BVerwG vom 7.5.1996 BVerwGE 101, 157; BVerwG vom 9.4.2003 GewArch 2003, 300). Danach liegen im Bereich der Gaststätte der Kläger besondere örtliche Verhältnisse vor.
- aa)Den Klägern ist zwar zuzugeben, dass im bauplanungsrechtlichen Mischgebiet Gewerbebetriebe einschließlich Schank- und Speisewirtschaften zulässig sind, letztere auch dann, wenn sie nicht der Versorgung des Gebiets dienen. Allerdings gilt dies nach § 6 Abs. 1 BauNVO nur für Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Dass die Umgebung der strittigen Gaststätte bauplanungsrechtlich als Mischgebiet einzustufen ist, haben die Kläger in der Begründung ihres Zulassungsantrags nicht substantiiert bezweifelt. Dass das Wohnen in der Umgebung durch den strittigen Gaststättenbetrieb wesentlich gestört wird, ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, welche die Kläger nicht zu erschüttern vermochten, ebenfalls nicht zweifelhaft.
- bb)Besondere örtliche Verhältnisse können sich unter dem Aspekt der Bekämpfung schädlicher Lärmeinwirkungen daraus ergeben, dass in einem Gebiet eine zahlenmäßig beachtliche Wohnbevölkerung auf eine unter der übrigen Gastronomie besonders auffällige Gaststätte trifft, so dass eine konfliktträchtige Gemengelage entsteht, die als solche atypisch ist und eine Besonderheit darstellt. Ein solcher Fall ist hier nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts gegeben. Die atypische Situation liegt hier darin, dass die Gaststätte als Tanz- und Musikkneipe betrieben wird und die letzte ihrer Art in der Innenstadt der Beklagten sein soll (Schreiben der Beklagten vom 16.11.2010, Behördenakte Bl. 40 ff.). Dies wirft in Verbindung mit ihren langen nächtlichen Öffnungszeiten mittwochs und donnerstags bis 3.00 Uhr sowie samstags und sonntags bis 5.00 Uhr erhebliches Konfliktpotential mit der Wohnbevölkerung in der Nachbarschaft auf. Das Verwaltungsgericht hat zudem unwidersprochen festgestellt, dass die nähere Umgebung der Gaststätte in erheblichem Maß zu Wohnzwecken genutzt wird. Tanz- und Musikkneipen in der Nachbarschaft von Wohnbebauung, die zwischen 1:00 Uhr und 5:00 Uhr geöffnet sind, sind erfahrungsgemäß Ausgangspunkt für Beschwerden über alkoholisierte Ruhestörer und sich laut unterhaltende Gäste oder Passanten, von denen Störungen der Nachtruhe oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehen. Ob die R…straße darüber hinaus ganz oder teilweise eine schmale Gasse ist oder nicht, kann für die Annahme besonderer örtlicher Verhältnisse offen bleiben.
- cc)Die Kläger können auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass es keinen Grund gebe, von der strittigen Gaststätte ausgehende schädliche Lärmeinwirkungen zu bekämpfen, weil derartige Immissionen von dieser nicht hervorgerufen würden. Zu den zu berücksichtigenden Lärmeinwirkungen gehören nicht nur die Geräusche durch den eigentlichen Gaststättenbetrieb, also der Lärm aus der Gaststätte, sondern auch sonstiger, der Gaststätte zurechenbarer Lärm wie der durch Gäste hervorgerufene Lärm auf dem Weg zu und von der Gaststätte, sofern er einen erkennbaren Bezug zu dem Betrieb hat. Ein Gastwirt hat sicherzustellen, dass es nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch seinen Betrieb und insbesondere durch Lärm auf Grund des Verhaltens seiner Gäste kommt (vgl. BVerwG vom 7.5.1996 BVerwGE 101, 157/165 f.; BVerwG vom 9.4.2003 GewArch 2003, 300/301; BayVGH vom 17.6.2008 BayVBl. 2009, 695/696 RdNr. 35; BayVGH vom 25.1.2010 GewArch 2010, 118/121 RdNr. 50 m.w.N.; BayVGH vom 10.8.2011 Az. 22 N 10.1867 u. a. RdNrn. 20 f.). Solcher Lärm entsteht hier beim Betrieb der strittigen Gaststätte nach 2:00 Uhr früh. So ziehen insbesondere als Tanz- und Musikkneipe betriebene Gaststätten erfahrungsgemäß jugendliche und junge erwachsene Gäste an, weil sie günstige Getränkepreise und auf jugendlichen Geschmack zugeschnittene Musik- und Tanzveranstaltungen oder sonstige Sonderveranstaltungen bieten. Dadurch verursachen sie aber typischerweise höhere Lärmpegel auch und gerade durch den Besucherverkehr vor der Gaststätte als herkömmliche Schank- und Speisewirtschaften, deren Schwerpunkt auf dem Verzehr von Speisen und Getränken liegt (vgl. BayVGH vom 17.6.2008 BayVBl 2009, 695/696 RdNr. 38). Dies zeigt sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch beim Betrieb der Kläger. Hinsichtlich der Lautstärke des Lärms ist den Klägern zwar zuzugeben, dass die Beklagte Lärmmessungen entweder nicht vorgenommen oder nicht in den vorgelegten Akten dokumentiert hat, also der technische Nachweis einer Überschreitung der Lärmrichtwerte fehlt. Es trifft auch zu, dass die Beurteilung der Lärmereignisse und die Erwartung möglichst hoher Lärmvorsorge durch die Anwohner nachvollziehbare Feststellungen nicht ersetzen können. Allerdings setzt keine einschlägige Rechtsvorschrift voraus, dass der entsprechende Nachweis allein durch Lärmmessungen geführt werden könnte. Ein entsprechender Nachweis auf Grund von behördlichen und polizeilichen Feststellungen und Bewertungen ist denkbar. Eine Beurteilung von nächtlichem Lärm als schädliche Lärmeinwirkung auf die Nachbarschaft an Hand von behördlichen und polizeilichen Feststellungen kann das Ergebnis einer nicht zu beanstandenden behördlichen oder richterlichen Beweiswürdigung sein. In einem solchen Fall kann sich ein Verwaltungsgericht auch ohne weitergehende Beweisaufnahme schon auf Grund der Vielzahl an Nachbarbeschwerden und behördlichen sowie polizeilichen Aufzeichnungen und Lageplänen eine Überzeugung dazu bilden, ob ruhestörender Lärm vorliegt (BVerwG vom 20.12.1991 NVwZ 1993, 268, zu Hundegebell). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Geräusche zur Nachtzeit in besonderem Maße als störend empfunden werden (vgl. BVerwG vom 7.5.1996 BVerwGE 101, 157/162; BayVGH vom 30.6.2011 Az. 22 CS 11.902). Ruhestörender Lärm zur Nachtzeit ist zudem geeignet, die Gesundheit der betroffenen Nachbarn zu gefährden. Die „Lebensnotwendigkeit“ ungestörten Schlafes ist in der Rechtsprechung immer wieder betont worden (vgl. nur BVerwG vom 5.11.1985 GewArch 1986, 96/98). Hier ergibt sich aus der Aufstellung der Polizeiinspektion K… vom 21. Oktober 2011, dass dem häufigen polizeilichen Einschreiten zum einen Lärmereignisse und zum anderen auch sonstige Sicherheitsbeeinträchtigungen zu Grunde lagen, vor denen die Sperrzeitvorschriften ebenfalls schützen sollen (vgl. zu dieser Wertung BayVGH vom 17.6.2008 BayVBl. 2009, 695/696 RdNr. 38; BayVGH vom 10.8.2011 Az. 22 N 10.1867 u. a. RdNr. 25). So wurden vorliegend verschiedene Vergehen wie Diebstahl, Körperverletzungen, eine Beleidigung und eine Sachbeschädigung aufgeführt. So hat das Verwaltungsgericht unter Auswertung der Darstellungen der Beklagten und der Polizei sowie vorliegender Lagepläne nachvollziehbar eine erhebliche Beeinträchtigung der Nachtruhe insbesondere durch die zu Polizeieinsätzen führenden Vorfälle in der Gaststätte der Kläger und um sie herum angenommen.
- dd)Unabhängig von der Lärmbewertung lassen sich hier besondere örtliche Verhältnisse auch mit sonstigen erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft begründen. Verunreinigungen von öffentlichen Verkehrsflächen und privaten Grundstückszufahrten, die begrifflich zwar keine Immissionen, sondern sonstige erhebliche Nachteile und sonstige erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit darstellen, können grundsätzlich besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 10 GastV begründen (vgl. BayVGH vom 25.1.2010 GewArch 2010, 118/120 f. RdNrn. 44 ff.). Für § 11 GastV gilt Entsprechendes. Unter Belästigungen sind nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 3 BImSchG Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens des Menschen zu verstehen (BT-Drs. 7/179, S. 29). Sie grenzen sich von den Nachteilen dadurch ab, dass sie Folgen der physischen Einwirkungen auf den Menschen sind, und von den Gefahren dadurch, dass bei ihrem Auftreten noch keine Schäden drohen (Landmann/Rohmer, a.a.O., RdNr. 13 zu § 3 BImSchG). Im vorliegenden Fall können sich Passanten und Anwohner durch von Gästen verursachte Verunreinigungen wie Urin, Essensreste und Erbrochenes unangenehm berührt und damit belästigt fühlen, besonders dann, wenn Schuhe und Kleider beim Hineintreten in solches „Material“ verschmutzt werden. Derartige Nachteile und Belästigungen sind erheblich i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG (vgl. BayVGH vom 25.1.2010 GewArch 2010, 118/121 RdNrn. 45 und 50 m.w.N.). Dass die Kläger nach eigenen Angaben nach Eintritt der Sperrstunde durch ihr Sicherheitspersonal die Straße von Hinterlassenschaften ihrer Gäste reinigen lassen, unterstreicht die Intensität der Belästigung der Nachbarschaft und die Ursächlichkeit des Betriebs der Kläger.
- ee)Unabhängig von der Lärmbewertung und der Bewertung nächtlicher Verunreinigungen lassen sich hier besondere örtliche Verhältnisse auch damit begründen, dass Grund zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten besteht. Besondere Bedeutung für die Annahme besonderer örtlicher Verhältnisse im Sinne von § 10 GastV haben Sicherheitsbeeinträchtigungen wie die Begehung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten (BayVGH vom 3.3.2011 Az. 22 ZB 09.1257, m.w.N.). Für § 11 GastV gilt Entsprechendes. Auch in diesem Punkt ist die Bewertung des Verwaltungsgerichts unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger nicht zu beanstanden. Welches Ausmaß die Sicherheitsstörungen am frühen Morgen durch die Gäste der Kläger angenommen haben, zeigt die Stellungnahme der Polizeiinspektion K… vom 21. Oktober 2011. In rund zwei Monaten ereigneten sich fünf von insgesamt zehn erfassten Vorfällen in der Gaststätte oder vor der Gaststätte der Kläger in der Zeit zwischen ca. 2.00 Uhr und ca. 6.00 Uhr, also in einem Zeitfenster, in welchem die benachbarte Gastronomie bereits geschlossen hat. Es handelte sich u. a. um einen Diebstahl, zwei Körperverletzungen, eine Beleidigung und eine Sachbeschädigung. Die Polizei betont zudem, im Zusammenhang mit der Gaststätte der Kläger seien regelmäßig Einsätze zu bewältigen, bei denen Gaststättenbesucher übermäßig alkoholisiert seien und daraus resultierend ein hohes Aggressionspotential und eine starke Gewaltbereitschaft hätten. Die Auseinandersetzungen fänden zwar nicht in der Gaststätte der Kläger statt, denn die Gäste trügen vielmehr die gewalttätigen Auseinandersetzungen nach übermäßigem Alkoholgenuss auf der Straße aus. Dass es sich um Gäste der Kläger handele, sei aber nicht zu bezweifeln. Es kommt dabei – entgegen der Auffassung der Kläger – nicht auf die Begehung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten durch ihren Geschäftsführer an, so dass hier nicht auf seine Freisprüche in Bußgeldverfahren abzustellen ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Geschäftsführer gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG durch seine Art der Betriebsführung dem Alkoholmissbrauch Vorschub geleistet hat oder nicht (vgl. dazu BayVGH vom 29.8.2008 Az. 22 BV 07.3234 RdNr. 31). Im Sicherheitsrecht, zu dem auch das Gaststättenrecht gehört, ist die Verantwortlichkeit vielmehr nach Gesichtspunkten der Zurechenbarkeit, der Verursachung und des erkennbaren Bezugs zum Betrieb zu bestimmen. Die Ursächlichkeit des Betriebs der Kläger für die Sicherheitsstörungen liegt bereits darin, dass er nach 2.00 Uhr morgens noch Gäste anzieht, unter denen sich solche befinden, die entweder bereits alkoholisiert sind oder sich betrinken und anschließend auffällig bis gewalttätig werden, so dass Ruhe- und Sicherheitsstörungen die Folge sind. Es ist also denkbar, dass besondere örtliche Verhältnisse allein im Hinblick auf die Folgen des Gaststättenbetriebs unter den konkreten Gegebenheiten zu bejahen sind, auch wenn der Gaststättenbetreiber die ihm möglichen und zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen ergreift.
- b)Angesichts der festgestellten beträchtlichen Immissionen und Störungen der öffentlichen Sicherheit können die Kläger nicht mit Erfolg einwenden, die Sperrzeitverlängerung in ihrer konkreten Ausgestaltung sei nicht verhältnismäßig im engeren Sinn, belaste sie unzumutbar und bedrohe sogar die Fortführung ihres Betriebes als Tanz- und Musikkneipe und damit ihre berufliche Existenz.
- aa)Trifft der Gesetzgeber Regelungen, die in die Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG bei Deutschen, Art. 2 Abs. 1 GG bei Ausländern) eingreifen, so muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren gewahrt bleiben (BVerfG vom 30.7.2008 NJW 2008, 2409/2415 m.w.N.). Vorliegend wird mit der strittigen Sperrzeitverlängerung insbesondere der Schutz der Nachtruhe und damit auch der Gesundheit der Anwohner, somit ein überragend wichtiger Gemeinwohlbelang, verfolgt. Dabei ist die Behörde auf der Grundlage des ihr zuzubilligenden Spielraums nicht gehindert, dem Gesundheitsschutz gegenüber den damit beeinträchtigten Freiheitsrechten, insbesondere der Berufsfreiheit des Gaststättenbetreibers und der Verhaltensfreiheit der Gaststättenbesucher, den Vorrang einzuräumen (BVerfG vom 30.7.2008 NJW 2008, 2409/2414; BayVGH vom 25.1.2010 GewArch 2010, 118/121 RdNrn. 35 ff.). Zudem ist der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb – mag er als solcher auch der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterliegen – von vornherein behaftet mit dem Risiko etwaiger nachträglicher Anordnungen (§ 5 GastG) sowie von Sperrzeitverlängerungen nach § 18 GastG, gegebenenfalls auch ohne Rücksicht auf die Wirtschaftlichkeit des Gaststättenbetriebs. Die Möglichkeit, einen gaststättenrechtlich zugelassenen Betrieb gewinnbringend zu betreiben, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt; § 18 GastG ist insoweit eine inhaltsbestimmende Regelung im Sinn des § 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerwG vom 5.11.1985 GewArch 1986, 96).
- bb)Dass infolge der Sperrzeitverlängerung bei der betroffenen Gaststätte ein wesentliches Begriffsmerkmal der erlaubten Betriebsart nicht mehr erfüllt wäre (vgl. BVerwG vom 5.11.1985 GewArch 1986, 96), hat das Verwaltungsgericht verneint. Bei einem Sperrzeitbeginn um 2:00 Uhr bestehen hierfür keine Anhaltspunkte, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat. Die Darlegungen der Kläger stellen seine Erwägungen nicht ernstlich in Frage. Eine Sperrzeitregelung darf zwar nicht dazu führen, dass ein für die Betriebsart prägendes Merkmal fortfällt, sondern sie muss sich darin erschöpfen, die erlaubte Gewerbeausübung zeitlich zu beschränken, ohne die Ausübung des Gaststättengewerbes in der erlaubten Betriebsart unmöglich zu machen. In diesem Sinn wird ein Sperrzeitbeginn um 0.00 Uhr bzw. um 1.00 Uhr trotz des geänderten Ausgehverhaltens gerade der jüngeren Gäste noch für verhältnismäßig erachtet (vgl. HessVGH vom 2.10.1989 Az. 8 UE 3318/88 <juris> RdNrn. 27 ff.; OVG Saarl vom 29.8.2006 Az. 1 R 21/06 <juris> RdNr. 93). Zwar wird teilweise unter Annahme einer Diskothekenbesuchern zugeschriebenen Erwartungshaltung erst ein Sperrzeitbeginn von wochentags 2.00 Uhr und an Wochenenden von 3.00 Uhr für rechtmäßig erachtet (vgl. VGH BW vom 27.6.2002 Az. 14 S 2736/01 <juris> RdNr. 90). Ob dies in besonderen Fällen zutrifft, kann dahinstehen. Jedenfalls im konkreten Fall trifft dies auf die Gaststätte der Kläger angesichts der Bescheidslage nicht zu. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts galt für den Betrieb der Kläger zunächst ab dem Jahr 1998 eine baurechtliche Betriebszeit bis 24.00 Uhr und ab dem Jahr 2000 die allgemeine Sperrzeit, welche nach § 8 Abs. 1 GastV (i.d.F. vom 22.7.1986) im Zeitraum 1. Januar 1987 bis 14. Februar 2003 zunächst um 1.00 Uhr begann. Auch unter diesen strengeren Sperrzeitregelungen war den Klägern die Betriebsführung als Tanz- und Musikkneipe ohne weiteres möglich. Von einer durch die Betriebsart essentiellen Betriebszeit bis nach 2.00 Uhr kann also in ihrem Fall nicht die Rede sein. Die Verkürzung der allgemeinen Sperrzeit auf die sog. Putzstunde konnte unter diesen Voraussetzungen nicht bedeuten, dass sich alle Beteiligten und Betroffenen auf einen Betrieb der Tanz- und Musikkneipe der Kläger beinahe rund um die Uhr einstellen konnten bzw. mussten. Nicht entscheidend ist, ob die Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit den Gewinn schmälert, da die Betriebsart „Diskothek“ nicht zur begrifflichen Voraussetzung hat, dass mit ihr ein Gewinn erzielt wird. Maßgeblich ist allein, ob auch die verkürzte Betriebszeit noch einen Diskothekenbetrieb ermöglicht (vgl. BVerwG vom 5.11.1985 GewArch 1986, 96). Dies ist bei einer Öffnungszeit bis 2.00 Uhr auch an Wochenenden gewährleistet (vgl. OVG Saarl vom 29.8.2006 Az. 1 R 21/06 <juris> RdNr. 93). 2. Verfahrensmängel sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise geltend gemacht. Es genügt insofern nicht, bei der Darlegung auf erstinstanzliche Schriftstücke Bezug zu nehmen. Mit pauschalen Bezugnahmen auf das erstinstanzliche Vorbringen genügen die Kläger dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht (vgl. dazu Eyermann/Happ, VwGO, 13. Aufl. 2010, RdNrn. 63 und 65 zu § 124a).
- a)Keinen Verfahrensfehler bedeutet die Ablehnung der Beweisanträge durch das Verwaltungsgericht. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht haben die anwaltlich vertretenen Kläger keinen Beweisantrag zu Protokoll formuliert, sondern lediglich Bezug genommen auf schriftsätzliche Ausführungen teils gegenüber der Beklagten (Schriftsatz vom 11.8.2010, VG-Akte Bl. 3 i.V.m. Bl. 9 f.), teils gegenüber dem Verwaltungsgericht (Schriftsatz vom 11.8.2011, VG-Akte Bl. 28; vom 13.10.2011, ebenda Bl. 28). Diese Beweisanträge hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss mit der Begründung abgelehnt, sie seien nicht formgerecht gestellt. Danach hatten die Kläger Gelegenheit zur Äußerung, stellten jedoch keine (weiteren) Beweisanträge. Die Ablehnung der Beweisanträge durch das Verwaltungsgericht rechtfertigt im Ergebnis nicht die Zulassung der Berufung. Zwar ist die Bezugnahme auf schriftsätzlich ausformulierte Anträge zulässig, ihre Ablehnung als nicht formgerecht daher nur teilweise zutreffend. Die Kläger haben indes nicht dargelegt, dass das angefochtene Urteil auf der Ablehnung der Beweisanträge beruhen kann. Soweit sie in ihrer Klageschrift (Schriftsatz vom 11.8.2011, VG-Akte Bl. 5 i.V.m. Schriftsatz vom 11.8.2010, VG-Akte Bl. 9 f.) beanstanden, angebotene Zeugen seien von der Beklagten vor deren Entscheidung über die Verlängerung der Sperrzeit nicht gehört worden, richtete sich dieses Beweisbegehren ausdrücklich an die Behörde, nicht an das Verwaltungsgericht, so dass insoweit von vornherein ein Beweisantrag an das Verwaltungsgericht fehlt. Soweit die Kläger auf Verbesserungen in Ausrüstung und Organisation ihres Sicherheitspersonals abstellen (Schriftsatz vom 13.10.2011, VG-Akte Bl. 30–32), haben sie nicht hinreichend deutlich gemacht, welche konkreten (strittigen) Tatsachen die Zeugen bekunden sollten. Bezüglich der angeblichen Ruhestörung am 28. August 2011, welche die Kläger bestreiten (Schriftsatz vom 13.10.2011, VG-Akte Bl. 32), auf welche die Polizei hingegen mit einer „Belehrung der Gäste“ reagierte (Tabelle zum Schriftsatz der Beklagten vom 24.10.2011, VG-Akte hier unnummeriert), fehlt eine Darlegung der Kläger, dass das angefochtene Urteil auf der Ablehnung des Beweisantrags beruhen kann. Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil nicht tragend auf diesen einzelnen Vorfall gestützt, sondern auf die Gesamtheit der mitgeteilten Vorfälle (Urteil vom 26.10.2011, S. 22–24). Da von seiner materiell-rechtlichen Auffassung her diesem Vorfall allein kein ausschlaggebendes Gewicht zukam, die übrigen Vorfälle aber nach wie vor seine Bewertung tragen, war dieser Vorfall aus seiner Sicht nicht entscheidungserheblich.
- b)Aus den Darlegungen der Kläger ergibt sich auch nicht, dass das Verwaltungsgericht bei der Feststellung des bauplanungsrechtlichen Gebietscharakters einen rechtserheblichen Verfahrensfehler begangen hat. Das Verwaltungsgericht hat sich zur bauplanungsrechtlichen Einstufung der Umgebung der Gaststätte der Kläger auf seine in weiteren Entscheidungen gebildete Kenntnis der örtlichen Verhältnisse gestützt und das Gebiet als Mischgebiet eingestuft. Eine für sie günstigere Einstufung als Gewerbe- oder Industriegebiet haben die Kläger hingegen nicht behauptet, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Einstufung in der mündlichen Verhandlung hinreichend erörtert worden ist oder nicht. Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 GKG. Die Streitwertfestsetzung über den in Ziffer 54.4 des Streitwertkatalogs vom 7./8.Juli 2004 vorgesehenen Mindestbetrag hinaus orientiert sich analog Ziffer 54.1 am wirtschaftlichen Interesse der Kläger, die existenzbedrohende Folgen der Sperrzeitverlängerung befürchten. Permalink: http://openjur.de/u/498497.html Kommentare
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