Osten hin sollte freigehalten werden. Der freie Blick auf die ortsprägende Kirche „St. …“ von Osten her sollte sichergestellt und erhalten werden. Die landwirtschaftliche Nutzung sollte ebenfalls durch Freihaltung von Bebauung langfristig gesichert werden. Der Gemeinderat beschloss am
dem die jetzt für eine Bebauung vorgesehene Fläche lediglich an zwei Seiten an vorhandene Bebauung angrenze, im Übrigen aber an unbebaute freie Flächen. Die Planungsentscheidung der Gemeinde baue auf einem unrichtigen rechtlichen Ansatz auf. Die Äußerung in der Bebauungsplanbegründung, der vorgesehene Standort würde die „einzige verträgliche Erweiterungsmöglichkeit im östlichen Ortsbereich“ darstellen, sei unrichtig. Auf einem Plan, der im Rahmen eines Dorfentwicklungsprogramms erstellt wurde, fänden sich neben mehreren bebaubaren Innenbereichsgrundstücken auch zwei Bereiche wieder, die eine Bebauungsmöglichkeit eröffneten. Aus nicht
vollziehbaren städtebaulichen Gründen werde im Zuge der ersten Änderung des Bebauungsplans eine Straßenaufweitung im Bereich „Am S…“ sowie eine gänzlich neue Planung in einem Teilbereich der „S…gasse“ vorgenommen. Es sei nicht verständlich, warum sich erst im Zug der ersten Änderung die Erkenntnis eingestellt haben soll, dass an der „unzureichenden Verkehrssituation“ etwas geändert werden müsse. Bei der ersten Planung auf der Grundlage von Fachgutachten seien eine deutlich kleinere Schleppkurve und ein deutlich kleinerer Bereich der „S…gasse“ für die ordnungsgemäße Erschließung ausreichend gewesen. Die vier neuen Bauparzellen könnten den enormen zusätzlichen Flächenbedarf nicht rechtfertigen. Das Thema Müll- und Rettungsfahrzeuge sei bereits seinerzeit bekannt gewesen und thematisiert worden, ebenso wie die Zufahrt von landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen. Die vorgesehene Aufweitung im Bereich der Kreuzung „Am S…“/„S…gasse“ sei nicht erforderlich, auch nicht wegen der seitens der Antragsgegnerin ins Feld geführten Schleppkurven bzw. -radien. Auch die Aufweitung der „S…gasse“ sei nicht erforderlich. Die von Seiten der Antragsgegnerin angesprochenen Versorgungsfahrzeuge würden einmal wöchentlich anfahren und beanspruchten nur in einer Richtung die „S…gasse“. Für die landwirtschaftlichen Nutzfahrzeuge sei eine Aufweitung ebenfalls nicht erforderlich. Der Quell- und Zielverkehr in diesem Bereich habe immer einvernehmlich durch gegenseitige Rücksichtnahme abgewickelt werden können,
dem es sich gerade einmal um sieben Anwesen gehandelt habe, die betroffen seien. Es habe keine Prüfung alternativer Straßenverläufe stattgefunden. So bestehe für die Entsorgungsfahrzeuge eine Verkehrsverbindung über die gewidmete Straße „S…berg“. Die Planung sei nicht erforderlich, weil deren Umgriff in der „S…gasse“ nicht
vollziehbar sei. Wenn ein Regelungsbedürfnis und eine Regelungsmöglichkeit bestehe, dann in jenem Bereich, der sich nordöstlich anschließe und die vorhandene Kurve vor der Straßenabzweigung „S…berg“ betreffe. Die Argumentation, wonach die Breite der Verkehrsfläche auch deshalb erforderlich sei, um öffentliche Stellplätze zu schaffen, sei ebenfalls unrichtig. Begründet werde ein angeblicher Bedarf
öffentlichen Stellplätzen damit, dass einzelne Nutzungen dort ihre Stellplatzverpflichtung nicht einhalten könnten. Tatsache sei, dass gerade der Antragsteller ausreichend Stellplätze besitze. Im Übrigen sei die Überprüfung der Einhaltung des Stellplatzbedarfs eine Angelegenheit des Landratsamts und nicht ein planerisches Thema. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass im gesamten Dorfkern von A… keine öffentlichen Parkplätze vorhanden seien. Warum gerade hier ein Bedarf mit der damit verbundenen enormen Breite der Verkehrsfläche und der Grundstücksinanspruchnahme bestehen solle, sei nicht
vollziehbar. Die Abwägung sei fehlerhaft. Das Gebot der Konfliktbewältigung sei nicht beachtet worden. So würden wesentliche Teile der „S…gasse“ unberücksichtigt gelassen und nur ein Teilstück derselben zu Lasten des Antragstellers beplant, obwohl allenfalls in den außerhalb des Planbereichs liegenden Teilen der „S…gasse“ Handlungsbedarf bestünde. Die vorgesehenen Verkehrsflächen beanspruchten private Grundstücksflächen des Antragstellers, auf denen er teilweise erforderliche Stellplätze für seinen Gebäudebestand auf dem Grundstück Fl.Nr. 558 mit der dort vorhandenen Apotheke bereithalte. Die Planung sei auf diese abwägungsbeachtlichen Belange überhaupt nicht eingegangen. Die Festsetzungen führten dazu, dass die Verkehrsfläche teilweise unmittelbar an das Gebäude des Antragstellers angrenze mit der Folge, dass die Fahrzeuge bis an die Hauswand fahren könnten. Ein sicheres Hinausgehen aus den Gebäuden sei dann nicht mehr möglich. Gleiches gelte für die nördlich der „S…gasse“ vorhandenen Gebäude des Antragstellers. Zudem müsse er auch eine massive Steinmauer versetzen. Die Planung verstoße gegen die Bodenschutzklausel sowie die Umwidmungssperre des § 1a Abs. 2 BauGB. Vorliegend würden Außenbereichsflächen für eine Wohnbebauung beansprucht, obwohl ausreichend Flächen im Gemeindegebiet innerhalb des Ortskerns für Wohngebäude zur Verfügung stünden. Die Planung bedinge erhebliche Eingriffe durch die Herstellung des Regenauffangbeckens und der dazu gehörigen Nebenanlagen. Mit der Planung werde gegen die Umwidmungssperre verstoßen, weil diese Flächen bislang landwirtschaftlich genutzt worden seien. Auch das Fehlen eines Eingriffsausgleichs führe zu einem relevanten Fehler der Planung. Bei dem Maß der baulichen Nutzung sei keine Abgrenzung innerhalb des Grundstücks vorgenommen worden, so dass nicht klar sei, worauf sich die jeweilige GR und GF beziehe. Die unter Ziffer 3.6 in den Festsetzungen angegebene Rechtsgrundlage für die Festlegung der Geländeoberfläche sei unrichtig. Bei der Maßfestsetzung habe die Antragsgegnerin offensichtlich nicht die weiteren gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO erforderlichen Flächen in die Betrachtung einbezogen. Weder die Garagen noch die Zuwegungen seien insoweit berücksichtigt worden. Die Antragsgegnerin habe sich somit über einen wesentlichen Umstand, nämlich den Umfang der Flächenversiegelung keine ausreichenden Gedanken gemacht. Gemäß Ziffer 2. der textlichen Festsetzungen werde das „Bauland“ als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Es sei nicht klar, was der Begriff Bauland bedeute. Die vorgesehenen Flächen zur Regelung des Wasserhaushalts seien ausschließlich deshalb erforderlich, um die Wohnbebauung überhaupt zu ermöglichen. Die Auswirkungen auf die Belange Landschaft, Erholung und Natur seien seitens der Antragsgegnerin überhaupt nicht gesehen und gewichtet worden. Die Bedeutung des Schlittenbergs als Erholungsfläche habe keine Berücksichtigung gefunden. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzulehnen. Sie tritt der Begründung des Antragstellers im Einzelnen entgegen. Die Beigeladenen und der Vertreter des öffentlichen Interesses haben keine eigenen Anträge gestellt. Der Senat hat die örtliche Situation am 20. Juli 2011 in Augenschein genommen. Auf die diesbezügliche Niederschrift wird verwiesen. Hinsichtlich der übrigen Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2012, auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorliegenden Behördenakten Bezug genommen. Gründe Der zulässige Antrag
GO ist nicht begründet. Der streitgegenständliche Bebauungsplan verstößt weder gegen formelles noch gegen materielles Recht. 1. Gegenstand des Normenkontrollantrags ist die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 21 „A…, Am S…“. Der Senat geht davon aus, dass durch diese „Änderung“ der alte Bebauungsplan Nr. 21 „A…, Am S…“ ersetzt wird. Zwar lässt sich den Verfahrensakten diesbezüglich nichts Eindeutiges entnehmen. Aus dem Aufstellungsbeschluss vom 17. Februar 2009 zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 21 „A…, Am S…“ ergibt sich hinsichtlich des alten Bebauungsplans nichts. Gleiches gilt für die Neufassung des Aufstellungsbeschlusses und die Einleitung des Verfahrens vom 30. Juni 2009. Der Billigungsbeschluss vom 24. November 2009 trifft zu dieser Frage ebenso wenig eine Aussage wie die Begründung des Bebauungsplans. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Gemeinde den alten Bebauungsplan ausdrücklich aufhebt (vgl. Dürr/König, Baurecht, 4. Aufl. 2000, RdNr. 95). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Umständen, dass die erste Änderung des Bebauungsplans als spätere Norm die frühere verdrängt. In örtlicher Hinsicht überschneiden sich die beiden Bebauungspläne zwar teilweise. Im jetzigen Bebauungsplan werden aber vier Einzelhäuser zugelassen und der Bereich, der durch Straßen erschlossen werden soll, wird weiter gefasst. Infolge der ersten Änderung des Bebauungsplans würden für den alten Bebauungsplan kaum sinnvolle Festsetzungen mehr verbleiben. Der Senat geht daher davon aus, dass der alte Bebauungsplan durch den neuen ersetzt wird. 2. Der Bebauungsplan ist formell und materiell rechtmäßig. Er ist erforderlich und wurde rechtsfehlerfrei abgewogen. Die einzelnen Festsetzungen sind nicht zu beanstanden.
GB als Innenbereichgrundstück bebaubar sein könnte. Auch wenn der Senat diese Auffassung nicht teilt, drohte damit aus Sicht der Gemeinde, dass der Hang - diesseits und jenseits der Straße „Am S…“ vollständig zugebaut wird. Aus Sicht der Gemeinde kam hinzu, dass zum Zeitpunkt der Aufstellung des ursprünglichen Bebauungsplans Nr. 21 eine zureichende Erschließung der geplanten Wohnbebauung nicht bestand und eine ausreichende Regenwasserrückhalteeinrichtung bei Starkregenereignissen fehlte. Die Gemeinde sah sich nicht in der Lage, hierfür die Kosten aufzubringen. Mittlerweile hat sich der Grundstückseigentümer des Grundstücks FlNr. 555 durch Abschluss eines Erschließungsvertrags bereit erklärt, die hierfür erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Die Gemeinde konnte daher ihre ursprüngliche Planungskonzeption überdenken und insoweit modifizieren, dass eine weitere Bebauung am Hang
wie vor nicht eröffnet ist. Insoweit kann von einer „völlig anderen Planungssituation“ nicht gesprochen werden, auch wenn der neue Bebauungsplan den alten ersetzt.
Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belange in einer Weise vorgenommen wird, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die planende Gemeinde bei der Kollision zwischen verschiedenen Belangen dafür entschieden hat, einen Belang zu bevorzugen und damit notwendig andere zurückzustellen (vgl. BVerwG vom 12.12.1969 Az. IV C 105.66 , BVerwGE 34, 301 /309; vom 5.7.1974 Az. IV C 50.72 , BVerwGE 45, 309 /313; vom 1.11.1974 Az. IV C 38.71 , BVerwGE 47, 144 /146). Maßgebend für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Ein Mangel im Abwägungsvorgang ist dabei nur dann erheblich, wenn er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB). Im vorliegenden Fall wurde hinsichtlich der verkehrlichen Erschließung (s. aa), der alternativen Erschließung (s. bb), möglicher Gefährdungssituationen (s. cc), der Inanspruchnahme von Grundstücken des Antragstellers (s. dd), der alternativen Planungsmöglichkeiten (s. ee), des Regenrückhaltebeckens (s. ff), der Versiegelung (s. gg), der Umwidmungssperre (s. hh) und des Schlittenbergs (s. ii) ohne Rechtsfehler abgewogen. aa) Der Antragsteller macht geltend, die vorgesehene Aufweitung im Bereich der Kreuzung „Am S…“/„S…gasse“ sei nicht erforderlich (s.
der ursprünglichen Konzeption für den Bebauungsplan eine andere Flächeninanspruchnahme erforderlich gewesen wäre als
der nunmehr verwirklichten. Insbesondere ist der Kurvenradius mehrfach geändert worden. Diese Änderungen hat die Antragsgegnerin für notwendig erachtet, da mit der nunmehr gewählten Lösung eine „Gesamtlösung“ der verkehrlichen Probleme sowohl im Hinblick auf den fließenden als auch auf den ruhenden Verkehr im Bereich der Straßen „S…gasse“/„Am S…“ angestrebt werde. Der Senat hat im Augenschein die beengte Situation im Kreuzungsbereich der Straßen „Am S…“ und „S…gasse“ gesehen (vgl. Niederschrift vom 20.7.2011 S. 2). Im Anfangsbereich der „S…gasse“ ist eine Engstelle zwischen den Gebäuden S…gasse 3 und 6 vorhanden. Die Straßenbreite beträgt dort derzeit ca. 2,20 m und soll zukünftig 2,95 m betragen. Der weitere Verlauf der geplanten Straße „S…gasse“ reicht bis zur Querstraße „Am H…“. Auf der östlichen Seite der „S…gasse“ finden sich betonierte Fischteiche, auf der westlichen Seite ein Hang mit Gebüsch. Die Straßenbreite in diesem Bereich beträgt derzeit ca. 2,80 m, bis zu den betonierten Fischteichen ist noch ein ca. 40 cm breiter Grünstreifen vorhanden. Geplant ist hier eine Straßenbreite von 3,50 m zuzüglich eines Banketts von 0,50 m auf beiden Seiten. Angesichts dieser örtlichen Situation ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde die derzeit unzureichende Verkehrssituation im Bereich der Kreuzung „S…gasse“/„Am S…“ und im weiteren Verlauf der „S…gasse“ Richtung Nordosten verbessern will. Weder bundes- noch landesrechtliche Vorschriften regeln, welche Breite für eine Straße zum Erreichen von Grundstücken erforderlich ist. Anhaltspunkte finden sich jedoch in den „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - RASt 06“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, welche das Bayer. Staatsministerium des Innern mit Schreiben vom
vollziehbar (vgl. Anlage 5 Parksituation „Am S…“/“S…gasse“ der Verwaltungsakten). Die Planung der Antragsgegnerin hat zur Folge, dass im Kurvenbereich notwendigerweise Parkplätze der Apotheke verloren gehen. Dies ist jedoch der Antragsgegnerin bei ihrer Planung bewusst gewesen. Für den Senat ist
vollziehbar, dass ohne die Einbeziehung der Parkplätze der Apotheke die Verkehrssituation im Bereich der Straßen „S…gasse“/„Am S…“ nicht geordnet werden kann. Denn in diesem Bereich befinden sich außer der Apotheke eine Arztpraxis sowie eine Galerie. Die Festsetzung ist vom Planungsermessen der Antragsgegnerin gedeckt. bb) Ein Bebauungsplan verstößt gegen das Abwägungsgebot, wenn die Gemeinde eine alternative Straßenführung außer Acht gelassen oder gar verworfen hat, obwohl diese unter dem Gesichtspunkt der einschlägigen öffentlichen und privaten Belange eindeutig besser geeignet wäre und sich folglich geradezu aufdrängt (vgl. BVerwG vom 11.12.1978 Az. 4 C 13/78 , DÖV 1979, 517; BayVGH vom 13.3.1995 Az. 2 N 94.1198 , BayVBl 1995, 399 ; Spannowsky, Notwendigkeit und rechtliche Anforderungen an die Alternativenprüfung in der Bauleitplanung, UPR 2005, 401/402 m.w.N.; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 4. Aufl. 2009, RdNr. 1631 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Alternative würde das gegebene Problem keinesfalls besser lösen als die von der Gemeinde gewählte. Ein Abwägungsfehler ist nicht darin zu sehen, dass eine alternative Erschließungsmöglichkeit über die Straße „S…berg“ falsch gesehen worden wäre.
den Feststellungen des Senats im Augenschein (vgl. Niederschrift vom 20.7.2011 S. 2) zweigt von der „S…gasse“ die nur gekieste Straße „S…berg“ ab, die zur Staatsstraße hinabführt. Ein Ausbau wurde bereits im Jahr 1992 durch das Straßenbauamt abgelehnt, weil der „S…berg“ in die Staatstraße 2081 (Z… Straße) einmündet. Auch die Stellungnahme des Landratsamts München vom 16. Juli 1992 bestätigt dies. Die dort genannten Argumente der schwierigen landschaftlichen und topographischen Gegebenheiten sind für den Senat auch vor dem Hintergrund des durchgeführten Augenscheins
vollziehbar. Eine alternative Erschließung über die Straße „S…berg“ drängt sich damit nicht auf. cc) Der Antragsteller befürchtet, dass
der Verwirklichung des Bebauungsplans Fahrzeuge direkt an das Grundstück sowie an die Garagenzufahrten heranfahren würden, wodurch sich Gefährdungssituationen ergäben. Wie der Senat im Augenschein festgestellt hat (vgl. Niederschrift vom 20.7.2011 S. 2), sind im weiteren Verlauf der „S…gasse“ Garagen des Antragstellers vorhanden, an denen die geplante Straße direkt vorbeiführen soll. Die Gemeinde hat sich aber mit den vom Antragsteller gerügten Verkehrsgefährdungen auseinandergesetzt. Die verkehrliche Situation wird sich zukünftig verbessern, weil
der Planung künftig der aufgrund parkender Fahrzeuge unübersichtliche Kurvenbereich entfallen soll. Der Einwand, es sei zukünftig ohne Verkehrsgefährdung nicht mehr möglich, die Garagentore/Eingangstüren zu öffnen, wird ferner dadurch entkräftet, dass sich die Situation insoweit verbessern wird, als durch die Planung die extreme Enge im Bereich „S…gasse“/„Am S…“ beseitigt wird. Es wird damit künftig möglich sein, mit größerem Abstand die jeweiligen Eingänge zu umfahren (S. 433 der Verfahrensakte). Im Übrigen konnte der Senat im Augenschein auch feststellen, dass eine völlige Behebung der Problematik aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich sein wird. dd) Soweit für die Aufweitung der „S…gasse“ als auch für die Neuregelung des Kurvenbereichs „S…gasse“/“Am S…“ überwiegend Flächen des Antragstellers in Anspruch genommen werden, ist ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nicht zu erkennen.
GB sind nicht nur die öffentlichen, sondern auch die privaten Belange gerecht abzuwägen. Daraus folgt, dass die Anlieger bei erforderlichen Grundabtretungen möglichst gleichmäßig zu belasten sind (vgl. BGH vom 11.11.1976 Az. III ZR 114/75 , NJW 1977, 388 ; BVerwG vom 19.4.2000 Az. 4 BN 16/00 , NVwZ-RR 2000, 532 ). Eine sachliche Rechtfertigung für eine ungleiche Behandlung kann aber in einer sinnvollen Linienführung der betreffenden Erschließungsstraße liegen. Aufgrund der hier gegebenen Lageverhältnisse ist die Planungsentscheidung der Gemeinde nicht zu beanstanden. Der Gemeinde war bei ihrer Planung bewusst, dass jetzt vorwiegend Flächen des Antragstellers in Anspruch genommen werden. Die höhere Inanspruchnahme des Antragstellers rührt einerseits von den beengten örtlichen Verhältnissen her, andererseits aber daher, dass die anderen Grundstückseigentümer bereits zuvor Flächen freiwillig abgetreten haben (S. 437 der Verfahrensakte sowie Anlage 4 zu dem Bebauungsplanaufstellungsakt „Gesamtkonzept Grunderwerb“). Insofern kann der Hinweis des Antragstellers, dass auf der westlichen Seite der Straße „Am S…“ hinter dem bestehenden Holzgartenzaun, nahe dem Kreuzungsbereich mit der „S…gasse“, bereits eine Fläche in einer Tiefe von etwa 1,50 m im gemeindlichen Eigentum stehe, die zur Verbreiterung der Straße genutzt werden könne, nicht verfangen. Aus den Akten geht weiter hervor, dass sich die Gemeinde seit dem Jahr 1953 darum bemüht (Verkehrs-) Flächen zu erwerben und dies auf freiwilliger Basis in anderen Fällen (mit Ausnahme des Antragstellers) auch möglich war. ee) Im vorliegenden Fall ist auch hinsichtlich der Behandlung weiterer möglicher Planungsalternativen kein Abwägungsfehler gegeben. Im Plan Dorferneuerung A… vom Oktober 2009/Januar 2010 ist das Plangebiet diesbezüglich als „laufende Bebauungsplanung (
richtliche Übernahme)“ gekennzeichnet. Der Senat vermag keinen Abwägungsfehler darin zu erkennen, dass die Gemeinde im streitgegenständlichen Plangebiet geplant und nicht den baulichen Ergänzungsbereich weiter überplant hat (s. oben 2 a cc). Denn die Ablehnung einer Alternative überschreitet nur dann den Spielraum, den § 1 Abs. 7 BauGB lässt, wenn es sich dabei um eine eindeutig bessere Lösung handeln würde (vgl. BayVGH vom 13.3.1995 a.a.O. ). Dies ist hier nicht dargelegt und für den Senat auch nicht ersichtlich. ff) Hinsichtlich des Regenrückhaltebeckens vermag der Senat einen Abwägungsfehler nicht zu erkennen.
den
vollziehbaren und nicht weiter bestrittenen Ausführungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung des Senats (vgl. Niederschrift vom 3.5.2012 S. 3 f.) könnte die Verlegung des östlichen Regenrückhaltebeckens einige Meter weiter
Osten nur aufgrund genauerer Baugrunduntersuchungen beurteilt werden. Die jetzige Lage führt aber auf jeden Fall dazu, dass noch etwas mehr Hangwasser abgefangen werden kann. Das Rückhaltebecken im Süden ist für den Überlauf aus dem östlichen Auffangbecken vorgesehen. Die beiden Regenrückhalteeinrichtungen dienen jedoch auch dazu, die bereits bestehende Bebauung im Westen zu schützen und zu verhindern, dass das Hangwasser auf der Straße in den Ortsbereich läuft. Auch ohne die vier neugeplanten Wohnhäuser sind die Regenrückhaltebecken daher sinnvoll, um die bereits vorhandene Bebauung im Westen zu schützen. Zudem wird damit verhindert, dass das Wasser auf der Straße verbleibt oder
Norden oder Süden läuft. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Regenrückhaltebecken nur für das anfallende Oberflächenwasser vom Hang vorgesehen sind. Vom Antragsteller wurde die Aussage der Antragsgegnerin, dass bei Abbaggerungen eine Kiesschicht und kein Hangschichtwasser vorgefunden worden ist, nicht substantiiert in Frage gestellt. Aus dem Umstand, dass auf dem Grundstück FlNr. 558/3 Hangschichtwasser vorhanden sein mag, das einen Forellenteich speist, kann für die vorliegende Örtlichkeit nichts gefolgert werden. gg) Der Antragsteller macht geltend, die Planung verstoße gegen die Bodenschutzklausel. Gemäß § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden. Zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen sollen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde, insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen,
verdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung genutzt werden sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß begrenzt werden. Der Antragsteller verkennt den Bedarf für die ausgewiesenen Bauflächen. Dass dieser Bedarf durch eine
verdichtung oder andere Maßnahme der Innenentwicklung gedeckt werden könnte, ist weder substantiiert vorgetragen noch ohne weiteres erkennbar. Hinsichtlich der Belange von Natur und Landschaft ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft nicht hinreichend Rechnung getragen hätte. Die Antragsgegnerin hat den Ausgleichsbedarf zur abwägenden Bewältigung der Folgen der planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft (§ 1a Abs. 3 BauGB) rechtsfehlerfrei ermittelt.
der Checkliste zur vereinfachten Vorgehensweise gemäß dem Leitfaden des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen „Eingriffsregelung in der Bauleitplanung“ wurden alle Fragen mit „ja“ beantwortet, womit kein weiterer Ausgleichsbedarf besteht. Die diesen Ermittlungen zugrundeliegenden Bewertungen sind nicht zu beanstanden. Die Vorschriften zur Bewältigung der Eingriffsfolgen enthalten keine verbindlichen Bewertungsvorgaben. Sie gebieten nicht, die Eingriffsintensität anhand standardisierter Maßstäbe oder in einem bestimmten schematisierten und rechenhaft handhabbaren Verfahren zu beurteilen. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob sich bei Verwendung anderer Parameter ein höherer Ausgleichsbedarf errechnen ließe. Zu Beanstandungen besteht erst dann Anlass, wenn ein Bewertungsverfahren sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen (vgl. zu §§ 7 ff. Nds. NatSchG, BVerwG vom 22.1.2004 Az. 4 A 32/02 NVwZ 2004, 722 /729; OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.6.2007 Az. 7 D 59/06 .NE, NuR 2008, 811 ). Gemessen hieran bestehen vorliegend keine Bedenken dagegen, dass zur Ermittlung des Ausgleichsbedarfs der Leitfaden des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen „Eingriffsregelung in der Bauleitplanung“ herangezogen wurde. Dieses Bewertungsverfahren ist grundsätzlich sachgerecht und wurde von der Antragsgegnerin in den maßgeblichen Punkten widerspruchsfrei angewendet (vgl. BayVGH vom 13.4.2006 Az. 1 N 04.1501 – juris). Der Antragsteller rügt, dass die Antragsgegnerin bei der Maßfestsetzung nicht die weiteren gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO erforderlichen Flächen in die Betrachtung einbezogen habe. Soweit er behauptet, dass deshalb das Maß der baulichen Nutzung im vorliegenden Fall größer als GRZ 0,3 sei, ist dies nicht zutreffend.
NVO kann im Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen. Die Grundflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinn des § 19 Abs. 3 BauNVO zulässig sind (§ 19 Abs. 1 BauNVO).
NVO ist für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Hinzu kommen die Flächen
NVO. Im vorliegenden Fall sind die Zahlen für GR und GF genau in die vorgesehenen Bauräume eingesetzt. Pro Baugrundstück wurde eine Grundfläche von 98 m² festgesetzt. Davon ausgehend beträgt die Grundfläche insgesamt 392 m². Bei einer Nettobaulandfläche von 1.357 qm ergibt sich damit eine GRZ von 0,29. Die GRZ von 0,3 ist damit nicht überschritten. Der Ansicht des Antragstellers, bei Berücksichtigung der zulässigen Nebenanlagen ergäbe sich eine GRZ deutlich über 0,3 und deshalb sei ein Eingriffsausgleich durchzuführen, folgt der Senat nicht. Der Senat verkennt nicht, dass die Anwendung des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO zu einer Versiegelung von Flächen führen kann, die über der festgesetzten oder errechneten GRZ liegt. Der Leitfaden enthält zu diesem Problem keine Aussage. Aus dem Wortlaut und der oben dargestellten Systematik des § 19 BauNVO ergibt sich, dass zunächst die in § 19 Abs. 3 BauNVO und § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO genannten Grundflächen in die Berechnung mit einzubeziehen sind. § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ermöglicht im Einzelfall die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen um bis zu 50 v.H. zu überschreiten. Ob im vorliegenden Fall die vorgesehene Grundfläche von 98 m² pro Baugrundstück tatsächlich eingehalten oder im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeit des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO überschritten wird, ist aber eine Frage des
folgenden Baugenehmigungsverfahrens. Beim Erlass eines Bebauungsplans muss die Überschreitungsmöglichkeit des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO nicht bereits bei der Grundflächenzahl im Rahmen der vereinfachten Vorgehensweise
dem Leitfaden mit einberechnet werden. Eine hypothetische – bei Aufstellung des Bebauungsplans ist noch überhaupt nicht absehbar, ob ein Bauwerber von der Möglichkeit des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO Gebrauch machen wird – Berücksichtigung einer zukünftigen Versiegelung kann daher außer Betracht bleiben. Im vorliegenden Fall führt dies auch nicht zu Unzuträglichkeiten. Denn
dem vorgegebenen Baufenster pro Baugrundstück können maximal 84,68 m² für das Wohnhaus (7,30 m x 11,60 m) als Grundfläche ausgenutzt werden. Die verbleibende Grundfläche kann damit auch für Garagen, Stellplätze und Müllhäuser verwendet werden. Es ist im Übrigen anzuerkennen, dass den Gemeinden für die Eingriffsausgleichsregelung im Rahmen der Bauleitplanung ein praktikables Instrument an die Hand gegeben werden muss.
Auffassung des Antragstellers hätten hinsichtlich des Grades der Versiegelung auch die Verkehrsflächen im Bebauungsplangebiet berücksichtigt werden müssen. Bezüglich der Versiegelungen durch Verkehrsflächen ist aber festzuhalten, dass diese bereits derzeit zum erheblichen Teil bestehen. Lediglich im südlichen Teil der Straße „Am S…“ wird eine neue Versiegelung erfolgen. Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, wenn hinsichtlich des Schutzgutes Boden die Frage, ob der Versiegelungsgrad durch geeignete Maßnahme begrenzt wird, bejaht wird und damit eine Beeinträchtigung ausscheidet. Ein Eingriff in das Schutzgut Wasser wurde in Anwendung des Leitfadens ebenfalls verneint. Begründet wird dies damit, dass dort, wo die östliche Rückhaltemulde vorgesehen ist, sich der Weg befunden hat, dessen Unterbau bereits aus Kies bestanden hat. Ebenso ist auf dem Grundstück Fl.Nr. 555 Kiesunterbau vorhanden (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung S. 5). Dies ist für den Senat
vollziehbar und wurde vom Antragsteller nicht substantiiert bestritten. hh) Entgegen der Meinung des Antragstellers ist der Bebauungsplan auch mit § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB vereinbar.
dieser Vorschrift sollen u.a. landwirtschaftlich genutzte Flächen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Diese Regelung normiert nicht etwa eine strikte Rechtspflicht. Sie ist – wie aus § 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB folgt – vielmehr in der Abwägung angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG vom 12.6.2008 Az. 4 BN 8/08 , BauR 2008, 1416 ). Der Schutz von landwirtschaftlichen Nutzflächen kann damit im Rahmen der Abwägung im Interesse gewichtiger Planziele – hier die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung von vier Einzelhäusern mit Wohnnutzung und Maßnahmen gegen die Einwirkung von wild abfließendem Oberflächenwasser bei Starkregenereignissen vom östlich gelegenen Hang – zurückgesetzt werden. Aus den Verfahrensakten ergibt sich, dass der Antragsgegnerin die bisherige landwirtschaftliche Nutzung eines Teils des Plangebiets bekannt war. Denn im ursprünglichen Bebauungsplan wurde im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlichen Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB auch das Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern beteiligt. In seinem Schreiben vom 12. August 2009 hat das Amt mitgeteilt, dass gegen die Planung der Gemeinde keine Einwendungen bestünden. Es werde jedoch angeregt, zu überdenken, ob unter dem Aspekt des sparsamen Flächenverbrauchs die Planung erforderlich sei. Die Gemeinde hat trotz dieses Einwands an der Planung festgehalten und dies näher begründet (S. 351, 348 der Verfahrensakte). Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, das ebenfalls beteiligt wurde (S. 255 der Verfahrensakte), hatte gegen die Planung aus forstfachlicher und landwirtschaftlicher Sicht keine Einwendungen (S. 424 der Verfahrensakte).
der Festsetzung Ziffer Nr. 2.1 des Bebauungsplans wird: „das Bauland
GB i.V.m. § 4 BauNVO als „allgemeines Wohngebiet“ (WA) festgesetzt.“ Für den Senat ergibt sich aus dem Bebauungsplan hinreichend deutlich, dass vom Bauland auf jeden Fall die Flächen
der Festsetzung Ziffer 4.3 (Umgrenzung von Flächen, die von Bebauung einschließlich Nebenanlagen im Sinn des § 14 BauNVO sowie Pkw-Stellplätzen und Einfriedungen freizuhalten sind), die öffentlichen Verkehrsflächen
der Festsetzung Ziffer 5 und die privaten Grünflächen
der Festsetzung Ziffer 6.6 vom Bauland auszunehmen sind. cc) Der Einwand des Antragstellers, es sei nicht klar, worauf sich die jeweilige GR und GF bezögen, da es am Planzeichen der „Perlschnur“ fehle (Nr. 15.14 der Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 1 PlanzV), geht fehl. Denn auf eine Verwendung des Planzeichens kann verzichtet werden, wenn auf andere Weise eindeutig zeichnerisch dargestellt ist, für welchen Bereich welches Nutzungsmaß gilt (§ 2 Abs. 5 PlanzV). Die vier Baugrundstücke sind im Plan durch die zeichnerischen Darstellungen hinreichend deutlich markiert, insbesondere durch die festgesetzten Baugrenzen (vgl. BVerwG vom 10.1.2001 Az. 4 BN 42/00 , BauR 2001, 1061 ).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.