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VG München, Urteil vom 22. Mai 2012 - Az. M 16 K 11.5642

Tenor I. Es wird festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, in ihrem Ladenlokal …straße … (Untergeschoss) in … innerhalb der Zeiten des § 8 Abs. 1 LadSchlG folgende Gegenstände zu verkaufen: DVDs

Ladenschlussgesetzes angeboten würde, wies sie die Klägerin durch Schriftsätze vom

  1. Mai und
  2. Juni 2011 darauf hin, dass das Ladenlokal nicht unter § 8 Ladenschlussgesetz falle, da es sich einerseits nicht auf einem Personenbahnhof (hier: Hauptbahnhof …) befinde und andererseits kein Reisebedarf, vielmehr lediglich Erotikartikel, verkauft würde. Auf den Ordnungswidrigkeitentatbestand sowie die mögliche Einleitung eines Bußgeldverfahrens wurde hingewiesen. Die Klägerbevollmächtigte wies die Beklagte schriftsätzlich am
  3. Juni und
  4. Juli 2011 darauf hin, dass das Ladenlokal seit zehn Jahren bei unveränderten Öffnungszeiten betrieben werde; der Hauptzugang befinde sich im Untergeschoss des Hauptbahnhofs in der Nähe des Zugangs zur S-Bahn, die auch von der Deutschen Bahn AG betrieben werde. Ein Großteil des Sortiments falle unter § 2 Abs. 2 LadSchlG. Nach neuerlichen Recherchen und einer weiteren Nachschau der Beklagten am
  5. Juli 2011 teilte sie der Klägerbevollmächtigten am
  6. August 2011 mit, dass weiter die Auffassung vertreten werde, dass sich das Geschäft einerseits nicht auf einem Personenbahnhof befinde und andererseits neben dem Betrieb von Videokabinen zum Großteil erotische Scherzartikel, DVDs, Zeitschriften, Textilien und Stiefel verkauft würden. Mit Ausnahme von Kondomen könne von keinem typischen Reisebedarf ausgegangen werden. Es wurde erneut auf die etwaige Einleitung eines Bußgeldverfahrens hingewiesen. Am
  7. November 2011, eingegangen am
  8. November 2011, erhob die Klägerbevollmächtigte Feststellungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 1 LadSchlG auf den Geschäftsbetrieb der Klägerin. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Klage zulässig sei, nachdem die Beklagte die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens angekündigt habe. Das Ladenlokal der Klägerin falle unter § 8 Abs. 1 LadSchlG, da der Hauptzugang im Untergeschoss sei. Für einen Besucher sei nicht erkennbar, ob sich das Geschäft auf der Grundfläche der Deutschen Bahn befinde bzw. auf angrenzenden Flächen. Auf den weiteren Zugang auf Straßenniveau komme es nicht an, da sich dort kein Verkaufsraum befinde. Auch die … S-Bahn sei Teil des Personenbahnhofs Hauptbahnhof. Insbesondere was Zeitungen, Zeitschriften und Videos betreffe, handele es sich zweifelsohne um Reisebedarf. Durch Schriftsatz vom
  9. Januar 2012 beantragte die Beklagte Klageabweisung und begründete dies im Wesentlichen damit, dass das Ladenlokal der Klägerin auf Straßenniveau eindeutig durch die …straße vom Hauptbahnhof getrennt werde und es sich auch im Untergeschoss nicht auf dem Areal der Deutschen Bahn befinde, vielmehr auf dem des Gebäudes …straße …. Lediglich im Obergeschoss sei der Laden gekennzeichnet; im Untergeschoss sei er nur über einen kurzen Gang erreichbar. Das Umfeld der Verkaufsstelle sei für einen Fernreisenden gar nicht mehr als Teil des Hauptbahnhofs erkennbar, so dass die räumlichen Anforderungen schon nicht erfüllt seien. Auch das Sortiment der Klägerin sei, gegebenenfalls mit Ausnahme von Kondomen, kein Reisebedarf. Am
  10. Mai 2012 hat die erkennende Kammer das Geschäftslokal der Klägerin sowie dessen näheres Umfeld in Augenschein genommen sowie zur Sache mündlich verhandelt. Die Klägerbevollmächtigte beantragte festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, in ihrem Ladengeschäft in der …straße … in … innerhalb der Zeiten des § 8 Abs. 1 LadSchlG folgende Gegenstände zu verkaufen: DVDs/Videos, Druckerzeugnisse (Bücher, Zeitschriften, Magazine), Kondome und Cremes, Reiseandenken, Spiele und Geschenkartikel sowie Einweg-Kameras. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakte Bezug genommen. Gründe Die im Hinblick auf beklagtenseits angekündigte Ordnungswidrigkeitenverfahren zulässige Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) hat teilweise Erfolg, nämlich soweit sie sich auf den Verkauf von DVDs, Druckerzeugnissen (Bücher, Zeitschriften, Magazine), Kondomen und Cremes sowie Einweg-Kameras bezieht. Sie ist im Übrigen jedoch abzuweisen, soweit sie sich auf die weiteren im Klageantrag bezeichneten Artikel bezieht. Die Klägerin ist berechtigt, die im Tenor der Entscheidung bezeichneten Artikel auch sonntags und feiertags zu verkaufen; sie profitiert insofern von der Sonderregel des § 8 Abs. 1 Ladenschlussgesetz (LadSchlG). Das Gericht geht bei seiner Entscheidung zunächst auf Grundlage des Klageantrag davon aus, dass sich das vorliegend festzustellende Rechtsverhältnis ausschließlich auf die begehrte sonn- und feiertägliche Berechtigung der Ladenöffnung, nicht jedoch auf die an anderen Wochentagen, bezieht. Soweit die Klägerin im Rahmen des maßgeblich in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrags die Privilegierung des § 8 Abs. 1 LadSchlG auch für „Reiseandenken“, „Spiele“ und „Geschenkartikel“ beansprucht, vermag das Gericht dem in dieser Pauschalität nicht zu folgenden. Im Gegensatz etwa zu DVDs, Videos und Druckerzeugnissen, die objektivierbar als solche festgestellt und eingeordnet werden können, ist dies bei „Reiseandenken“, „Spielen“ und „Geschenkartikeln“ nicht ohne Weiteres der Fall. Diese drei Warengruppen unterliegen in erster Linie subjektiver (Zweck)Bestimmung, so dass allenfalls anhand eines konkret mit Artikeln bezeichneten Sortiments in einem ersten Schritt festgestellt werden könnte, ob sich diese Artikel einzeln oder aber gesamt als „Reiseandenken“, „Spiele“ oder „Geschenkartikel“ erweisen. Die von Klageseite zur Feststellung gestellte Umschreibung ist hingegen in einer solchen Weise unbestimmt, dass sich die Berechtigung des Verkaufs - bei Erfolg der Klage - etwa bei „Reiseandenken“ ohne weiteres aus § 2 Abs. 2 LadSchlG ergäbe und sich die begehrte Feststellung auf die reine Wiederholung des Gesetzeswortlauts beschränken würde. Einer feststellenden gerichtlichen Klärung bedürfte es nicht. Soweit die Klägerin beansprucht, auch insofern Reisebedarf zu verkaufen, hätte sie ein Rechtsschutzbedürfnis nur dann, wenn sie die Artikel im Einzelnen bezeichnen und zur Überprüfung stellen würde. In Bezug auf die von der Klagepartei beanspruchten Warengruppen „Spiele“/ „Geschenkartikel“ erschiene es darüber hinaus ohnehin als fraglich, ob diese in einem zweiten Schritt unter den - insofern allenfalls einschlägigen - Begriff des „Spielzeugs geringen Wertes“ subsumiert werden könnten, da bereits im allgemeinen Sprachgebrauch der Ausdruck „Spiele“ (hier erotischen Inhalts) eine andere Bedeutung hat als der des „Spielzeugs“, worauf es jedoch vorliegend - wie dargestellt - nicht mehr ankommt. Im Übrigen erfüllt die Klägerin jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 2 Abs. 2 und 8 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG. Die Verkaufsstelle befindet sich auf einem Personenbahnhof von Eisenbahnen und bietet im tenorierten Umfang Reisebedarf an. Da es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass es sich um Waren handelt, die in Konflikt mit Strafgesetzen geraten könnten, fallen DVDs und Videos unter den Begriff der „Tonträger“ (vgl. Neumann in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, § 2 LadSchlG Anm. 7), Druckerzeugnisse (Bücher, Zeitschriften, Magazine) unter die insofern auslegungsfähigen (Neumann, a.a.O.) Begriffe „Zeitschriften“ bzw. „Reiselektüre“

§ 2Abs. 2 Lad

SchlG, ohne dass es einer weiteren inhaltlichen Überprüfung bedürfte bzw. es Aufgabe der Verwaltungsgerichte wäre darüber zu urteilen, was sich ein Reisender auf der Reise ansieht bzw. was er liest, solange er sich im Rahmen der geltenden Ordnungs- und Strafgesetze bewegt. Der Verkauf der Einweg-Kameras fällt unter den Begriff der „Filme“, nachdem von Klageseite vorgetragen wurde, es handele sich hierbei um geringwertige Kameras, deren Zweck sich darin erschöpfe, einen einzigen Filmstreifen zu verfotografieren (insofern andere Konstellation als bei Neumann, a.a.O.). Schließlich fallen sowohl Kondome wie auch die angebotenen Cremes unter den Begriff der Reisetoilettenartikel in § 2 Abs. 2 LadSchlG, was im Hinblick auf Kondome auch von Beklagtenseite nicht bestritten wird. Aber auch Cremes gehören hierzu, als es sich hierbei ähnlich Kondomen um (ehe-)hygienische Artikel handelt, auch dann, wenn sie zur Verwendung im Intimbereich mitgeführt werden. Die vorstehend bezeichneten Warengruppen werden entgegen der Auffassung der Beklagten auch „auf einem Personenbahnhof“

§ 8Abs. 1 Lad

SchlG angeboten. Das Gericht ist nach Abhaltung des Augenscheintermins zur Lage des Geschäftslokals der Klägerin zu der Überzeugung gelangt, dass sich dieses - noch - auf dem Gelände des Hauptbahnhofs …, der seinerseits baulich mit der S-Bahnstation …-Hauptbahnhof verbunden ist, befindet. Wie sich das Kriterium „auf Personenbahnhöfen“ gemäß § 8 Abs. 1 LadSchlG definiert, ist umstritten. Teilweise wird danach beurteilt, wo die Zuständigkeit der Bundespolizei endet und die Zuständigkeit der jeweiligen Landespolizei beginnt. Dort soll dann auch der Personenbahnhof

§ 8Abs. 1 Lad

SchlG enden. Teilweise werden als auf einem Personenbahnhof

§ 8Abs. 1 Lad

SchlG nur solche Verkaufsstellen angesehen, die sich auf dem Eigentum der Deutschen Bundesbahn (bzw. deren Vermögensverwaltung) befinden (vgl. zu beiden Ansätzen die Darlegungen des VG Hannover vom 11.7.2006, Az. 11 A 3588/05, RdNr. 32 und 34, zitiert nach Juris). Dieser Ansicht scheint auch die Beklagte zuzuneigen, wenn sie vorträgt, Eigentümerin des Anwesens, in dem sich das Geschäftslokal der Klägerin befinde, sei die Firma …straße GmbH & Co. KG. Demgegenüber kann zur Überzeugung der erkennenden Kammer die Bestimmung, ob sich eine Verkaufsstelle gemäß § 8 Abs. 1 LadSchlG „auf einem Personenbahnhof“ befindet, nur danach getroffen werden, ob nach der Verkehrsauffassung für einen unbefangenen Besucher/Reisenden durch das äußerliche Erscheinungsbild eine räumliche Abtrennung vom Bahnhof erkennbar ist (so auch Neumann, a.a.O. § 8 Anm. 3; VG Hannover a.a.O., RdNr. 26 f.). Denn die Entscheidung, ob sich eine Verkaufsstelle „auf einem Personenbahnhof“

§ 8Abs. 1 Lad

SchlG befindet, kann nicht davon abhängen, ob dort die Zuständigkeit der Bundespolizei gegeben ist. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Zuständigkeit auf Bahnhöfen der Bundespolizei zuzuweisen, steht in keinerlei Zusammenhang mit den Regelungen des Ladenschlussgesetzes. Die Entscheidung kann weiter auch nicht davon abhängen, ob sich die Verkaufsstelle auf dem Eigentum der Deutschen Bahn AG befindet. Der Deutschen Bahn AG (bzw. deren Vermögensverwaltung) steht es als privatwirtschaftlichem Unternehmen weitgehend offen, ihr Eigentum zu veräußern. Dies würde aber zum Ergebnis führen, dass eine Verkaufsstelle, die unter § 8 Abs. 1 LadSchlG fällt, nach einer Veräußerung die Ausnahmeregelung des Ladenschlussgesetzes nicht mehr in Anspruch nehmen könnte, obwohl sich an der Örtlichkeit und den Bedürfnissen der Reisenden nichts verändert hat. Das Gesetz privilegiert in § 8 Abs. 1 LadSchlG diejenigen Verkaufsstellen, die sich an Örtlichkeiten befinden, an denen sich regelmäßig Reisende bei ihrem Reiseantritt oder ihrer Durchreise aufhalten. Um eine örtliche Abgrenzung zu erreichen hat der Gesetzgeber in § 8 Abs. 1 LadSchlG das Kriterium „auf Personenbahnhöfen“ eingefügt. Damit will der Gesetzgeber erreichen, dass nur solche Verkaufsstellen unter § 8 Abs. 1 LadSchlG fallen, die mehrheitlich von Reisenden benutzt werden. Es ist auf die Örtlichkeit selbst abzustellen und die Entscheidung maßgeblich davon abhängig zu machen, ob die Verkaufsstelle von dem Bahnhof äußerlich erkennbar abgetrennt ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Verkaufsstelle durch eine Straße, einen Tunnel etc. vom Rest des Bahnhofes separiert ist (vgl. BayObLG vom 28.4.1959, Az. BWReg 4 St 88/58- Juris). Aus Sicht des Gerichts muss nämlich das entscheidende Kriterium bei der Abgrenzung sein, ob Reisende, die sich am oder auf dem Weg zum Bahnhof befinden, die Verkaufsstelle ohne weiteres (d.h. barrierefrei) aufsuchen können. Dann ist nämlich davon auszugehen, dass tatsächlich mehrheitlich Reisende die Verkaufsstelle nutzen und diese nicht vielmehr von „normalen“ Kunden besucht wird. Der Reisende, der es zumeist eilig hat, wird eine Verkaufsstelle, die sich nicht ohne weiteres erreichen lässt, eher nicht aufsuchen, so dass sie dann dem Zweck des Gesetzgebers, diejenigen Geschäfte, die den Reisenden mit für ihn wichtigen Reisewaren versorgen, nicht mehr gerecht werden kann. Der Wille des Gesetzgebers ist somit nur dann zu erreichen, wenn darauf abgestellt wird, ob die Verkaufsstelle räumlich vom Bahnhof nicht abgetrennt ist und somit vom Reisenden schnell erreicht werden kann. Dies ist nach den Feststellungen des Gerichts aus dem Augenscheinstermin bei dem Geschäftslokal der Klägerin noch der Fall. Zwar liegt es auf der Hand, dass sich ein Eingang des Geschäfts gegenüber dem … Hauptbahnhof an der Oberfläche der …straße befindet und hier durch die an dieser Stelle vierspurig ausgebaute …straße und noch dazu durch zwei Straßenbahnspuren zweifelsohne von dem Hauptbahnhof räumlich getrennt ist. Hierauf kommt es jedoch streitentscheidend nicht an, als festgestellt werden konnte, dass der Eingang auf Straßenniveau an Sonntagen und Feiertagen, mithin dem hier zur Feststellung stehenden Zeitraum, geschlossen bleibt. Zudem liegt das Geschäftslokal ausschließlich im Untergeschoss und ist vom Straßenniveau aus nur mittels Treppe erreichbar. Was den Zugang von dem Untergeschoss aus betrifft, so erweist sich die Lage des Geschäftslokals der Klägerin tatsächlich als „Randbereich“ des Hauptbahnhof-Untergeschosses, welches sich selbst als Einheit mit dem Hauptbahnhof zeigt, auch wenn hiermit die S-Bahn-Station „… Hauptbahnhof“ verbunden ist. Das Untergeschoss ist in diesem Bereich sowohl von seiner Wand- wie von seiner Bodengestaltung her einheitlich ausgestaltet und weist auch zu dem Geschäftslokal der Klägerin hin keine Besonderheiten auf, im Gegensatz etwa zum Eingang des benachbarten „…“, der bereits schon durch die farbliche Bodengestaltung als „außerhalb“ des Hauptbahnhof-Untergeschosses wahrzunehmen ist. Eine weiter differenzierende Abgrenzung innerhalb des Untergeschosses zwischen „Hauptteil“ und „Nebenteilen“ - wie dies die Vertreter der Beklagten angedeutet haben - ist ladenschlussrechtlich nicht angezeigt. Zur Überzeugung des Gerichts darf auch nicht danach differenziert werden, ob - wie zahlreiche von der Sonntagsöffnung profitierenden Geschäfte im Servicebereich Untergeschoss …-Hauptbahnhof - Läden mittels Glasfassaden in das Untergeschoss integrierend „hineingebaut“ wurden, oder aber, wie das Geschäft der Klägerin lediglich über einen von dem Untergeschoss wegführenden Gang mit Stufen erreichbar, selbst aber in anliegenden Gebäuden situiert sind, soweit sie - wie dargelegt - zumindest am Eingang an der äußeren Gestaltung des Servicebereichs teilnehmen. Der Unterschied wirkt sich nicht aus, als es zwar zutreffen mag, dass eine verglaste Geschäftsfront für einen unbefangenen Reisenden noch eher einen „Verklammerungseffekt“ mit der Personenbahnhofsfläche bewirken mag, es aber für den Eindruck der Einheitlichkeit alleine auf die Zugangsmöglichkeit aus einer ansonsten einheitlich gestalteten Fläche ankommt. Es kann der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen, dass das Geschäftslokal zurückversetzt situiert ist, wenn gleichzeitig der - hier entscheidende - Zugang aus dem Untergeschoss ohne sichtbare Abgrenzung (wie etwa im Falle des „…“) geführt wird. Denn die beiden Faktoren vertragliche Bindung/Gewährleistung eines Geschäftslokals bzw. mindestens - hier - dessen Zugang mit/durch die Deutsche Bahn (bzw. deren Vermögensverwaltung) einerseits sowie die durch sie bzw. in deren Willensbildung realisierte einheitliche bauliche/räumliche Ausgestaltung andererseits bilden die Grundlage, dass ein unbefangener Besucher/Reisender des Hauptbahnhofs ein Ladenlokal als zu dem Personenbahnhof gehörig ansehen kann oder nicht. Im Falle der Klägerin ist der Zugang für Erwachsene aus dem einheitlich gestalteten Servicebereich ohne weiteres erreichbar und es wird durch die Gestaltung des Gangs „einladend“ auf das Sortiment hingewiesen, wenngleich eine Namensbezeichnung fehlt. Dass Kinder und Jugendliche ausgeschlossen bleiben, wirkt sich ladenschlussrechtlich nicht aus. Im Übrigen mag es im Falle der Klägerin sogar sinnvoll sein, auf eine „integrierende Glasfassade“ zu verzichten, als es durch das für Kinder und Jugendliche nicht geeignete Sortiment gerade auch dem Jugendschutz dienlich erscheint, dass sich das Geschäftslokal zurückhaltend und im Verkaufsbereich schlecht einsehbar präsentiert. Schließlich verliert das Untergeschoss des Hauptbahnhofs im Überbau der S-Bahn auch nicht schleichend dadurch den Bezug zum Hauptbahnhof an der Oberfläche, als die Serviceeinheiten der Deutschen Bahn über die letzten Jahre immer mehr durch - dort immer noch befindliche - Fahrkartenautomaten für DB (und gleichzeitig …) ersetzt wurden. Denn es befinden sich dort und auch in unmittelbarer Nachbarschaft der Klägerin nach wie vor zahlreiche Geschäfte, für die selbst die Beklagte das Anbieten von Reisebedarf und damit den Bezug zum Personenbahnhof einräumt, zudem finden sich dort gerade die Standard- Fahrkartenautomaten der Bahn (die an „üblichen“ S- Bahn- Stationen nicht anzutreffen sind) sowie auch eine insbesondere von Fernreisenden benutzte Toilettenanlage. Der Klage war daher im tenorierten Umfang stattzugeben, sie war im Übrigen jedoch abzuweisen. Das Gericht geht davon aus, dass es die Klägerin effektiv sicherstellen kann, dass über das im Tenor bezeichnete Sortiment hinaus weitere, von der Privilegierung nicht profitierende Waren weggeräumt bzw. abgedeckt werden bzw. durch Umbaumaßnahmen im Laden ein Verkauf verhindert wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und bemisst sich am geschätzten Umfang des jeweiligen Obsiegens. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-). Permalink: http://openjur.de/u/498554.html Kommentare

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