ätzen ergebe und was durch die Protokollnotiz zu § 12 des nunmehrigen Tarifvertrages über besondere Arbeitsbedingungen ... vom 21.06.2011 gestützt werde. Wie das Arbeitsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt habe, sei der damit bestehende Anspruch der Klägerin auf Korrektur ihres Arbeitszeitkontos nicht aufgrund der tarifvertraglichen Ausschlussfrist verfallen. Wegen des Vorbringens der Parteien im Zweiten Rechtszug im Übrigen wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 07.05.2012 und vom 11.06.2012 sowie auf ihre ergänzenden Einlassungen im Rahmen ihrer Parteianhörung in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren gemäß der entsprechenden Feststellungen in der Sitzungsniederschrift vom 28.06.2012 Bezug genommen. Gründe Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. I. Die gemä
GG statthafte - vom Arbeitsgericht im Übrigen gemäß  § 64 Abs. 2 lit. a ArbGG ausdrücklich zugelassene - Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519 , 520 ZPO). II. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts bereits aus materiellrechtlichen Gründen keinen Anspruch auf Rückbuchung der seit ihrem Wechsel in den Beschäftigungsbereich „Deutsche Telekom D. aus ihrem Arbeitszeitkonto herausgebuchten, somit zu ihren Lasten gebuchten, Arbeitszeit („Gutstunden“) von jeweils 4 Stunden und 20 Minuten (4,33 Stunden) monatlich im Umfang beider Klageanträge (der Zeitraum - 01.05.2005 bis 30.06.2011 - und der Gesamtumfang dieser ihr belasteten Arbeitszeit - 307,6 Stunden - sind unstreitig). 1. Der gestellte Leistungsantrag auf „Verbuchung“ – Rück-Gutschrift – von gestrichenen „Gutstunden“ – Arbeitszeitguthaben – auf dem Arbeitszeitkonto der Klägerin ist hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und damit zulässig (vgl. näher BAG, U. v. 21.03.2012, 5 AZR 676/11 – Rzn. 16 f, m. w. N. -). 2. Die Voraussetzungen der – alleinigen - tarifrechtlichen Rechtsgrundlage für eine „Herausbuchung“ eines monatlichen Arbeitszeitvolumens von 4 Stunden und 20 Minuten aus dem Arbeitszeitkonto der Klägerin gemä
K, Anl. B3, Bl. 28 f/35 d. A.) liegen zur Überzeugung der Berufungskammer vor. Nach dieser (haustariflichen) Bestimmung, die unstreitig - einzelvertraglich und ebenso gemäß  §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG normativ - auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung fand/findet, erfolgt eine solche Arbeitszeitherausbuchung aus ihrem individuellen Arbeitszeitkonto (nach näherer Maßgabe der Verfahrensregelung in der Protokollnotiz zu Abs. 8 dieser Tarifnorm) bei Arbeitnehmern, „die aus der Wochenarbeitszeitverkürzung herausgenommen sind“. Die Klägerin erfüllte nach Auffassung der Berufungskammer im streitgegenständlichen Zeitraum diese – allein streitige – Tatbestandsvoraussetzung der erfolgten „Herausnahme“ aus der tariflichen Arbeitszeitverkürzung.
1 MTV werden dort in Unterabsatz 2 - unter dem Diktum der in lit. a der Protokollnotiz zu § 11 Abs. 2 MTV genannten tarifpolitischen Ziele der Vermeidung externer Einstellungen usw. - auf „einzelne oder mehrere“ Arbeitnehmer mit speziellem Fachwissen bzw. spezieller Ausbildung/Qualifikation fokussiert, wobei die Protokollnotiz zu § 11 Abs. 2 MTV für die „Anwendung der Herausnahmeregelung“ weiter auf nähere „Rahmenbedingungen“ verweist. In dieser Protokollnotiz ist darüber hinaus konkretisierend festgehalten (lit. d), dass die „Herausnahme für besondere Arbeitnehmergruppen (im Sinne des § 4 TV BB und des Abs. 2 Unterabsatz 1) ... abschließend durch die Tarifvertragsparteien geregelt“ sind (ist). Letzteres verweist nach Wortlaut, systematischem Zusammenhang der Regelung des § 11 Abs. 1 und Abs. 2 MTV i. V. m. der Protokollnotiz zu Abs. 2 im Detail sowie Sinn und Zweck dieser Norm auf die in Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 2 MTV in Bezug genommene Anlage 1 zum MTV, die die Liste der von der Herausnahme aus der verkürzten Wochenarbeitszeit von 34 Stunden, somit von einer unverkürzten Wochenarbeitszeit von 38 Stunden betroffenen Arbeitnehmern/Arbeitnehmergruppen enthält - ebenso in § 4 TV Beschäftigungsbündnis: § 4 TV Beschäftigungsbündnis (Anl. B5, Bl. 48 f/50 f d. A.): Letztere Regelung und die Anlage 1 zum MTV (Bl. 185 d. A. in Anlage zum Protokoll vom 28.06.2012) sind inhaltlich ersichtlich identisch und nehmen aus der Wochenarbeitszeitabsenkung übereinstimmend zum einen Altersteilzeitarbeitnehmer, zum anderen V.-Transfer-Mitarbeiter und des Weiteren den Stationären Handel (SH) aus. Damit sind durch diese - allerdings wenig übersichtlich und konsistent formulierten - Tarifregelungen in ihrer Gesamtheit aufgrund der Protokollnotiz zu § 11 Abs. 2 MTV (auch dort lit. d) die aus der Wochenarbeitszeitabsenkung herausgenommenen „Arbeitnehmer-Gruppen“ in der Anlage 1 zum MTV (bzw., übereinstimmend, in § 4 TV Beschäftigungsbündnis) „abschließend“ geregelt - worauf die Klägerin maßgeblich abhebt. Hiernach gehörte die Klägerin aufgrund ihres Wechsels in die Beschäftigungseinheit „V.“ Anfang 2004 zunächst zu einer Personengruppe, die nach dem Katalog der Arbeitnehmergruppen in der Anlage 1 zum MTV (bzw. § 4 TV Beschäftigungsbündnis) aus der Wochenarbeitszeitverkürzung ausdrücklich „herausgenommen“ und deshalb nach § 5 Abs. 8 TV AzK mit einer Negativbuchung von 4,33 Arbeitsstunden/Monat belastet war. bb) Dies schloss es nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang und der Tarifgeschichte sowie dem sich hieraus zu ermittelnden Willen der Tarifvertragsparteien zur Überzeugung der Berufungskammer jedoch nicht zwingend aus, dass später weitere Arbeitnehmergruppen aus der Wochenarbeitszeitverkürzung im Sinne des § 11 Abs. 1 MTV herausgenommen und dadurch konsequent mit einer Herausbuchung einer Arbeitszeit von 4 Stunden und 20 Minuten je Monat gemä
K konfrontiert waren: Erst durch den – späteren - „Tarifvertrag über Pilotkonditionen im Bereich D.“ (im folgenden: TV Pilotkonditionen 2005), in Kraft gesetzt zum 01.10.2005 (Anl. B1, Bl. 22/23 d. A.), wurden spezielle Regelungen für den, offensichtlich erst nunmehr bzw. aktuell, konstituierten „Betrieb“ „Deutsche Telekom D. - in den die Klägerin nach ihrem unbestritten gebliebenen Vorbringen zum 01.05.2005 aus „V.“ übergewechselt war - geschaffen. Dort wird auf die Tarifverträge der Deutschen Telekom AG (§ 1) verwiesen und im Übrigen hinsichtlich der „regelmäßigen Arbeitszeit“, abweichend von der dort ausdrücklich in Bezug genommenen Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 1 MTV - „verkürzte Arbeitszeit“ von 34 Wochenstunden -, eine Arbeitszeit von 38 Wochenstunden festgelegt. Dies stellt im Rahmen der Auslegung dieser Tarifbestimmungen nach vorstehenden Grundsätzen nach deren Gesamtzusammenhang, ihrem Wortlaut und dem sich hieraus erschließbaren Willen der Tarifvertragsparteien sowie deren Sinn und Zweck die Konstituierung einer weiteren Arbeitnehmer(unter)gruppe - der Arbeitnehmer des, ersichtlich neu konstituierten, „Betriebes“ D. - dar, die dadurch ebenfalls aus der Wochenarbeitszeitverkürzung auf 34 Stunden gemä
1 MTV „herausgenommen“ wurden - damit mit der Möglichkeit einer Negativbuchung von 4 Stunden und 20 Minuten Arbeitszeit/Monat gemä
K belastet waren: Auch wenn die knappen Regelungen des späteren TV Pilotkonditionen zum 01.10.2005, dem die Klägerin ab Beginn des hier streitgegenständlichen Zeitraumes (01.05.2005) unterfiel, nicht, wie eigentlich sinnvoll (wenngleich nach der eben wenig stringenten und transparenten „Tarifkomplexität“ bei der Beklagten auch nicht unbedingt verwunderlich), die von § 11 Abs. 1 MTV abweichende Regelung zur nicht-verkürzten Wochenarbeitszeit von 38 Stunden (dort § 4) ausdrücklich als solche des § 11 Abs. 2 MTV - „Herausgenommene“ (Personen/Personengruppen) - ausweisen, handelt es sich nach Auffassung der Berufungskammer in der Sache um eben eine solche: § 4 TV Pilotkonditionen legt exakt dieselbe unverkürzte Wochenarbeitszeit von 38 Stunden wie in § 11 Abs. 2 MTV allgemein fest, unter dezidierter Bezugnahme auf den/Änderung des § 11 Abs. 1 MTV mit der verkürzten Wochenarbeitszeit. Damit wird nicht etwa eine erkennbar konstitutive Regelung über eine neue Wochenarbeitszeit von, z. B., 36 oder 37 Wochenstunden normiert. Diese Bestimmung trotzdem als eigene, konstitutive, Festlegung einer unverkürzten Wochenarbeitszeit von 38 Stunden ansehen zu wollen, die nicht als Fall der aus der verkürzten Wochenarbeitszeit von 34 Stunden „herausgenommenen“ Wochenarbeitszeittatbestände im Sinne des § 11 Abs. 2 MTV gelten soll, würde im Ergebnis allerdings, wie die Beklagte in der Berufungsbegründung moniert, hinsichtlich der Wochenarbeitszeitregelung eine dritte Kategorie von Arbeitnehmern schaffen: Eine - die offensichtlich ganz überwiegende – Gruppe/Zahl der Beschäftigten mit verkürzter Wochenarbeitszeit von 34 Stunden (§ 11 Abs. 1 MTV – samt entsprechender Vergütungsverringerung), weiter die Gruppe der von der Arbeitszeitverkürzung ausgenommenen Arbeitnehmer mit einer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden gemä
ätzlich dargestellten, Solidaritätsgründen der damit verbundene Mehrverdienst durch eine Herausbuchung von jeweils 4 Stunden und 20 Minuten monatlich aus dem individuellen Arbeitszeitkonto kompensiert/flankiert werden soll -, und schließlich eine dritte Gruppe nach dem TV Pilotkonditionen 2005 für die Arbeitnehmer des „Betriebes“ D. mit unverkürzter Arbeitszeit von 38 Wochenstunden jedoch ohne Kompensation durch eine solche Negativbuchung. Hierfür, für eine solche Privilegierung des Kreises solchermaßen „Herausgenommener“, gibt es jedoch keine nachvollziehbare Erklärung, auch die Klägerin führt keinen ausreichend greifbaren Grund oder Sinn und Zweck für eine solche atypische tarifpolitische Differenzierung an. Es muss deshalb bei der grundsätzlichen Systematik der Arbeitszeitregelung im MTV bleiben: Der ganz überwiegenden Gruppe der Arbeitnehmer mit verkürzter Wochenarbeitszeit von 34 Stunden - und entsprechend reduziertem Arbeitsentgelt - gemä
äßig auch insgesamt ersichtlich geringen, Arbeitnehmergruppen mit unverkürzter, von der Arbeitszeitverkürzung ausgenommener, Arbeitszeit von 38 Wochenstunden gemä
ßend bezeichnete Katalog der aus der Arbeitszeitverkürzung „herausgenommenen“ (dort drei) Arbeitnehmergruppen gemäß Anlage 1 zum MTV konnte später ohne Weiteres erweitert werden - und wurde durch die spätere gesonderte Tarifregelung des TV Pilotkondition vom/zum 01.10.2005 im Ergebnis erweitert, indem dort für die Beschäftigten dieses ersichtlich neu konstituierten Arbeitsbereiches D. eine unverkürzte Wochenarbeitszeit von, ebenfalls exakt, 38 Stunden festgelegt wurde. Bestätigt wird dies entgegen der Auffassung der Klägerin und des Arbeitsgerichts zur Überzeugung der Berufungskammer durch die neuen Tarifregelungen des „Tarifvertrages zur Bereichsausnahme für den Betrieb „Deutsche Telekom D.“ der Deutschen Telekom AG ...“ vom 21.06.2011 (TV Bereichsausnahme D. - Anl. B11, Bl. 102 f d. A.) sowie des „Tarifvertrages über besondere Arbeitsbedingungen bei der Überführung der Arbeitsverhältnisse in die Bereichsausnahme für den Betrieb „Deutsche Telekom D.“ der Deutschen Telekom AG“ ebenfalls vom 21.06.2011 (TVSR - T-Direkt -, Anl. B10, Bl. 90 f d. A.), die beide zum 01.07.2011 in Kraft getreten sind und in der Protokollnotiz zu § 12 letzteren Tarifvertrages (Bl. 94 d. A.) ausdrücklich bestimmen, dass „die bisher auf Grundlage einer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden beschäftigten Arbeitnehmer ... nach der Überführung als Herausgenommene im Sinne des § 11 Abs. 2 ... GmbH“ gelten und für die Fortdauer der Beschäftigung auf dem Arbeitsplatz der Herausnahmegrund als gegeben gelte. „Überführung“ (und damit das Vorliegen von „Herausgenommenen“ im Sinne des § 11 Abs. 2 MTV in diesem Sinn) meint ersichtlich die Implementierung der Regelungen des Tarifsystems der Telekom Deutschland GmbH (§ 12 dort). Auch dies stellt nach Wortlaut, Sinn und Zweck und gesamtem Zusammenhang dieser Neuregelungen erkennbar lediglich deklaratorisch eine Klarstellung des Arbeitszeitregimes der im „Betrieb“ D. beschäftigten Arbeitnehmer - wie der Klägerin - als „Herausgenommene“ im Sinne des § 11 Abs. 2 MTV dar, nicht deren allererst – und erstmals - hierdurch, abweichend, konstitutiv erfolgte solche Einordnung - vor Inkrafttreten dieser Tarifregelungen zum 01.07.2011 und damit im streitgegenständlichen Zeitraum bis 30.06.2011 weshalb im Umkehrschluss diese Beschäftigten nicht als solche „herausgenommenen“ Arbeitnehmer im Sinne der Anlage 1 MTV (zu § 11 Abs. 2 MTV) (bzw. § 4 TV Beschäftigungsbündnis) betrachtet hätten werden müssen. Es ist wiederum kein Grund dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die neuen Tarifregelungen für den Beschäftigungsbereich der Klägerin („Betrieb“ D.) dies nunmehr und erstmals konstitutiv neu und abweichend - für diese Beschäftigtengruppe im Ergebnis verschlechternd - regeln, den bisherigen tariflichen Zusammenhang nicht lediglich klarstellen hätten wollen. cc) Damit lagen im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.05.2005 bis 30.06.2011 die Voraussetzungen für eine Negativbelastung des Arbeitszeitkontos der Klägerin von jeweils 4 Stunden und 20 Minuten im Monat gemä
K vor, weshalb die Klage unbegründet ist und die Berufung der Beklagten schon aus diesem Grund Erfolg haben muss.
äubiger - die Klägerin - den Korrekturanspruch objektiv geltend machen (§ 271 Abs. 1 BGB) und diesen subjektiv kennen/feststellen und der Höhe nach annähernd beziffern kann (ständ. Rspr. d. BAG, vgl. zuletzt etwa U. v. 14.03.2012, 10 AZR 172/11 , juris - Rzn. 39 f -; BAG, U. v. 18.08.2011, 8 AZR 187/10 , ZTR 2012, S. 31 f - Rz. 43 -; BAG, U. v. 09.08.2011, 9 AZR 475/10 , NZA 2012, S. 166 f - Rz. 37 -, jeweils m. w. N.). Dies war jedoch unstreitig bereits zum jeweiligen Zeitpunkt der monatlich nachträglich (sh. auch die Protokollnotiz zu § 5 Abs. 8 TV AzK) erfolgten Minusbuchung auf dem Arbeitszeitkonto der Klägerin im Umfang von 4,33 Stunden der Fall. An diesem jeweiligen Fälligkeitstermin, als Zeitpunkt für ein entsprechendes Korrekturverlangen, könnte entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts wohl auch die Regelung unter § 6 Abs. 1 TV AzK über die Abrechnung des individuellen Arbeitszeitkontos nach einem Abrechnungszeitraum von längstens 18 Monaten aufgrund Berührung der „Null-Linie“ nichts ändern: Dies betrifft nur die Abrechnung = Auflösung des Arbeitszeitkontensaldos, nicht die hier maßgebliche Möglichkeit der Geltendmachung nach, regelmäßigen, Buchungsvorgängen qua Herausbuchung von jeweils 4,33 Stunden monatlich im Sinne des damit jeweils ohne Weiteres bereits verbundenen entsprechenden Korrekturanspruches im Sinne dessen damit gegebener rechtlicher „Fälligkeit“ auch hinsichtlich der Ausschlussfristenanknüpfung (vgl. auch BAG, U. v. 28.07.2010, 5 AZR 521/09 , NZA 2010, S. 1241 f). Somit hätte die Klage wohl auch bei Bejahung eines Korrekturanspruches wie geltend gemacht wohl nur hinsichtlich eines Zeitraumes ab ca. Februar 2010 (somit im Umfang von etwa (4,33 Stunden/Monat x 17 Monate =) 73,60 Stunden Erfolg haben können. III. Damit hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). IV. Die Berufungskammer hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht auch im Hinblick auf die von den Parteien in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren dargelegten Parallelverfahren und damit eine anzunehmende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Burger                   Bergmüller                      Burger                                                Für den ehrenamtlichen                                                Richter Schachner, der                                                zum 30.06.2012 wegen                                                Beendigung seiner Amtszeit                                                ausgeschieden ist. Permalink: http://openjur.de/u/498738.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.