Tenor
- Das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 03.11.2011 wird abgeändert.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1,21 (i.W. eins 21/100) brutto sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2011 zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1,21 (i.W. eins 21/100) brutto sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2011 zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1,21 (i.W. eins 21/100) brutto sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2011 zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1,21 (i.W. eins 21/100) brutto sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2011 zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1,21 (i.W. eins 21/100) brutto sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2011 zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1,21 (i.W. eins 21/100) brutto sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2011 zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1,21 (i.W. eins 21/100) brutto sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2011 zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1,21 (i.W. eins 21/100) brutto sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2011 zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1,21 (i.W. eins 21/100) brutto sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2011 zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1,21 (i.W. eins 21/100) brutto sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2011 zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, beginnend am 01.12.2011 an die Klägerin für jeden Monat bis spätestens zum jeweiligen Monatsende einen Betrag von EUR 1,21 (i.W. eins 21/100) brutto sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem ersten Tag des jeweiligen Folgemonats zu zahlen, unter der Bedingung, dass der Bestand und der Inhalt des Arbeitsverhältnisses unverändert bleiben, die in diesem Rahmen erbrachten Arbeitsleistungen vertragsgemäß sind bzw. die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände wie Annahmeverzug, nicht durch die Klägerin zu vertretende Unmöglichkeit der Arbeitsleistung, Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen, Erholungsurlaub oder Betriebsrisiko, die trotz Nichtarbeit die Fortzahlung des Arbeitsentgelts in bisheriger Höhe bedingen, erfüllt sind und der Anspruch nicht durch die gesetzlich vorgesehenen Fälle von Mutterschutz und Elternzeit sowie Pflegezeit entfällt.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um Vergütungsdifferenzen. Die Klägerin ist bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die bayerische Metall- und Elektroindustrie Anwendung, insbesondere der Entgeltrahmentarifvertrag vom 01.11.2005 für die Metall- und Elektroindustrie (ERA - Tarifvertrag; TR 5/10 - 300 ab 123), der ERA - Einführungstarifvertrag vom 01.11.2005 für die bayerische Metall- und Elektroindustrie (ERA - ETV; TR 5/10 - 300 ab 122) sowie der Manteltarifvertrag vom 23.06.2008 für die Arbeitnehmer der bayerischen Metall- und Elektroindustrie (MTV; TR 5/10 - 300 ab 145). § 5 ERA - ETV (Besitzstandsregelung) lautet auszugsweise: „§ 5
- Aus Anlass der erstmaligen Anwendung des ERA-TV darf nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften für den einzelnen Arbeitnehmer keine Minderung seines bisherigen tariflichen Entgelts, bestehend aus tariflichem Grundlohn zuzüglich individueller Leistungszulage ... oder tariflichem Gehalt zuzüglich individueller Leistungszulage, erfolgen.
- Für den Fall, dass das bisherige tarifliche Entgelt zum Stichtag der Ersteinführung des ERA -TV das neue tarifliche ERA - Entgelt überschreitet, erfolgt die Sicherung des Einkommens durch Ausweisung einer Entgeltdifferenz in dieser Höhe. Diese Differenz wird berechnet wie folgt: ... .
- Eine Entgeltdifferenz gemäß Ziffer 2 in Höhe von bis zu 10 Prozent des bisherigen tariflichen Entgelts wird als Ausgleichszulage, eine darüber hinausgehende Differenz als Überschreiterzulage zuzüglich zum neuen tariflichen ERA-Entgelt gezahlt. Die Überschreiterzulage nimmt an Tariferhöhungen teil. Die Ausgleichszulage vermindert sich entsprechend. Die Ausgleichszulage nimmt nicht an Tariferhöhungen teil. Sie wird reduziert um die erste Erhöhung des Tarifentgelts in voller Höhe. ... Alle nachfolgenden Erhöhungen der Tarifentgelte werden bis auf einen Prozentpunkt des tariflichen Erhöhungsprozentsatzes auf die verbliebene Ausgleichszulage angerechnet.
- Auf die Ausgleichszulage und die Überschreiterzulage werden in voller Höhe angerechnet: - individuelle Erhöhungen des Grundentgeltanspruches zuzüglich daraus resultierender Erhöhungen des leistungsabhängigen Entgelts; - ...“ Die Beklagte führte zum 01.04.2007 ERA ein. Die Klägerin wurde neu eingruppiert. Danach setzte sich ihr Gehalt wie folgt zusammen: - Grundentgelt nach Entgeltgruppe 02/BO:1.942,00 €- Ausgleichszulage:150,36 €- Überschreiterzulage:104,71 € 2.197,07 €Hinzu kam das tarifliche leistungsabhängige Entgelt in Form einer Prämie in Höhe von 302,95 €, so dass sich ein Gesamtentgelt in Höhe von 2.500,02 € ergab. Seit Mai 2009 übt die Klägerin eine Tätigkeit aus, die unter die Vergütungsgruppe 03/BO fällt. Das Grundentgelt betrug in dieser Vergütungsgruppe 2.068,00 €, die Prämie erhöhte sich auf 331,09 €. Die Beklagte nahm eine Anrechnung in Höhe von 145,65 € vor. Dabei rechnete sie die Erhöhung zunächst auf die Überschreiterzulage an, so dass diese insgesamt entfiel. Der Rest (40,94 €) wurde auf die Ausgleichszulage angerechnet, so dass diese noch 109,42 € betrug. Zum 01.04.2011 wurden die tariflichen Entgelte um 2,7 % erhöht. Die Beklagte zog die Erhöhung auf den 01.02.2011 vor. Dementsprechend erhöhte sich das Grundentgelt der Klägerin zum 01.02.2011 um 56,00 € auf 2.124,00 €, die Prämie von 331,09 € auf 336,87 €. Die Beklagte rechnete 1,7 % der Erhöhung auf die verbliebene Ausgleichszulage an. Die Klägerin meint, die individuelle Erhöhung der Vergütung habe zunächst auf die Ausgleichszulage angerechnet werden müssen. Am 18.04.2011 erhob sie die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht Nürnberg, mit der sie ab Februar 2011 eine monatliche Entgeltdifferenz von 39,05 € brutto geltend macht. Mit Urteil vom 03.11.2011 wies das Arbeitsgericht Nürnberg die Klage ab. Das Urteil wurde der Klägerin am 14.11.2011 zugestellt. Die Klägerin legte gegen das Urteil am 14.12.2011 Berufung ein und begründete sie am 27.02.
- Bis dahin war die Berufungsbegründungsfrist verlängert worden. Die Klägerin führt aus, der Tarifvertrag sei so auszulegen, dass bei individuellen Entgelterhöhungen zunächst die Ausgleichszulage anzurechnen sei. Der Tarifvertrag sehe keine lediglich temporäre Sicherung des Besitzstandes vor. Bei § 5 Nr. 4 ERA - ETV handele es sich um eine Anrechnungsbestimmung, so dass die Reihenfolge - Ausgleichszulage vor Überschreiterzulage - wohl mit Bedacht so gewählt worden sei, um die Reihenfolge der Anrechnung vorzugeben. Zum anderen sei die unterschiedliche Wertigkeit der Zulagen - die flüchtige Ausgleichszulage und die perspektivisch ausgelegte Überschreiterzulage - auch bei der Anrechnung individueller Entgelterhöhungen zu berücksichtigen. Die Klägerin macht geltend, der Gesichtspunkt der betrieblichen Kostenneutralität spreche ebenfalls nicht für die Auslegung, dass zunächst die Überschreiterzulage abzubauen sei. Zweck der in § 7 ERA - ETV geregelten betrieblichen Kostenneutralität sei die Vermeidung finanzieller Mehrkosten für die Betriebe aus Anlass der Einführung von ERA. Die durch die Einführung von ERA entstehenden Mehrkosten würden gemäß § 7 Nr. 6 ERA - ETV für fünf Jahre kompensiert. Dies erfolge vor allem durch die Verwendung der ERA - Anpassungsfonds, in den seit Juni 2002 tarifvertragliche Entgelterhöhungen der Beschäftigten teilweise eingeflossen seien. Die Klägerin beantragt:
- Das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 03.11.2011, Az. 4 Ca 2422/11 wird abgeändert.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 39,05 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2011 zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere EUR 39,05 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2011 zu bezahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere EUR 39,05 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2011 zu bezahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere EUR 39,05 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2011 zu bezahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere EUR 39,05 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2011 zu bezahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere EUR 39,05 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2011 zu bezahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere EUR 39,05 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2011 zu bezahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere EUR 39,05 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2011 zu bezahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere EUR 39,05 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2011 zu bezahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere EUR 39,05 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2011 zu bezahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, beginnend am 01.12.2011 an die Klägerin für jeden Monat bis spätestens zum jeweiligen Monatsende einen Betrag von EUR 39,05 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem ersten Tag des jeweiligen Folgemonats zu zahlen, unter der Bedingung, dass der Bestand und der Inhalt des Arbeitsverhältnisses unverändert bleiben, die in diesem Rahmen erbrachten Arbeitsleistungen vertragsgemäß sind bzw. die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände, wie Annahmeverzug, nicht durch die Klägerin zu vertretende Unmöglichkeit der Arbeitsleistung, Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder an Feiertagen, Erholungsurlaub oder Betriebsrisiko, die trotz Nichtarbeit die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes in bisheriger Höhe anordnen, erfüllt sind und der Anspruch nicht durch die gesetzlich vorgesehenen Fälle von Mutterschutz und Elternzeit sowie Pflegezeit entfällt.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte wendet ein, die Ansprüche seien entsprechend der tariflichen Ausschlussfrist verfallen. Die Klägerin habe, nachdem sie, die Beklagte, die Änderung der Einkommensmitteilung abgelehnt habe, nicht innerhalb von sechs Monaten Klage erhoben. Die Beklagte macht geltend, Sinn und Zweck der Regelung des § 5 ERA - ETV spreche gegen das Begehren der Klägerin. Die Überschreiterzulage sei vom Tarifvertrag nicht zwangsläufig als perspektivische Zulage vorgesehen. Nur wenn ein entsprechender Besitzstandsschutz des Mitarbeiters weiterhin erforderlich sei, weil keine individuelle Erhöhung des Entgelts erfolge, bleibe auch die Überschreiterzulage bestehen. Bei einer individuellen Erhöhung des Grundentgeltanspruchs entfalle der Zweck des § 5 ERA - ETV, so dass eine Erhöhung vorrangig auf die tarifdynamische Überschreiterzulage anzurechnen sei. Bei § 5 ERA - ETV handle es sich um eine Schutznorm, die verhindern solle, dass sich das Entgelt eines Mitarbeiters aus Anlass der Einführung von ERA mindere. Die Einführung des ERA - TV sei vor dem Hintergrund, die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten beim Entgelt, also die Existenz zweier verschiedener Entgeltlinien aufzuheben, erfolgt. Eine dauerhafte Unterscheidung zwischen Mitarbeitern, die schon vor der ERA - Einführung beschäftigt gewesen seien und Mitarbeitern, die erst nach der ERA - Einführung eingestellt worden seien, habe wohl kaum etabliert werden sollen. Einer der Grundgedanken der ERA - Einführung sei gewesen, dass sich die Eingruppierung und somit die Entgeltzahlung primär an der übertragenen Aufgabe ausrichte. Bei einer individuellen Erhöhung des Grundentgeltanspruches entfalle daher der Zweck des § 5 ERA - ETV, so dass eine Erhöhung vorrangig auf die tarifdynamische Überschreiterzulage anzurechnen sei. Hier erhöhe sich gerade eine tarifdynamische Entgeltkomponente des Mitarbeiters. Dies rechtfertige es, zum Ausgleich die andere tarifdynamische Entgeltkomponente, nämlich die Überschreiterzulage, anzurechnen. Es finde sozusagen ein Austausch „Tarif mit Tarif“ statt. Letztlich sehe die Besitzstandsregelung des § 5 ERA - ETV vor, die Entgeltsumme, die ein Arbeitnehmer vor der ERA - Einführung erhalten habe, zwar nicht in Bezug auf die Entgeltzusammensetzung, wohl aber in Bezug auf die Entgelthöhe bei ERA - Einführung zu bewahren. Einen Schutz bezüglich der zukünftigen Entgeltentwicklung sehe § 5 ERA - ETV nicht vor. Die Beklagte trägt vor, nach der Lesart der Klägerin würden Mitarbeiter, die zunächst in eine niedrigere Entgeltgruppe eingruppiert worden seien und die wegen der im Vergleich zu vorher geringeren Vergütung eine Überschreiterzulage erhalten hätten, denen gegenüber bevorzugt, die bereits aufgrund der Ersteingruppierung nach ERA in die höhere Vergütungsgruppe eingruppiert seien. Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden. Gründe Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, § 64 Absatz 1 und 2 b) ArbGG, sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Absatz 1 ArbGG. Die Berufung ist teilweise begründet. Die Klage ist zulässig. Dies gilt insbesondere auch für den Antrag auf künftige Leistungen, § 259 ZPO. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts fehlt der Klage insoweit nicht das Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf wiederkehrende Leistungen liegt in der Besorgnis begründet, der Schuldner werde die Leistung verweigern. Hierfür genügt das ernstliche Bestreiten des Anspruchs (vgl. Zöller, Zivilprozessordnung,
- Auflage, RdNr. 1 und 3 zu § 259). Die Klage ist nur zum Teil begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Differenzlohns in der geltend gemachten Höhe von 39,05 € brutto, sondern lediglich in Höhe von 1,21 € brutto im Monat, § 611 BGB iVm § 5 Nr. 2, 3 und 4 ERA-ERV. Allerdings steht dem Anspruch der Klägerin die tarifvertragliche Ausschlussfrist (§ 22 Manteltarifvertrag) nicht entgegen. Die Beklagte hat der Klägerin zwar bereits am 15.06.2009 mitgeteilt, wie sich das Gehalt zusammensetzte, insbesondere dass die Höhergruppierung die Gehaltsstruktur veränderte. Hieraus erwuchs indes kein Anspruch, den die Klägerin hätte einklagen können. Eine Leistungsklage kam nicht in Betracht. Die von der Beklagten vorgenommene Anrechnung wirkte sich zum damaligen Zeitpunkt nicht auf die Höhe des Gehalts aus. Die von der Klägerin mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Differenz entstand erst mit der Tariferhöhung zum 01.02.
- Erst ab diesem Zeitpunkt lag ein Anspruch im Sinne des § 22 Manteltarifvertrag vor. Die Klägerin hat indes lediglich Anspruch auf einen Teil der geltend gemachten Entgeltdifferenz. Die Entgeltdifferenz beruht darauf, dass die Beklagte die infolge der Höhergruppierung erfolgte Steigerung des Gehalts zunächst auf die Überschreiterzulage, den verbleibenden Restbetrag dann auf die Ausgleichszulage angerechnet hat. Diese Anrechnungsweise hatte zur Folge, dass die - an Tarifsteigerungen teilnehmende - Überschreiterzulage vollständig entfiel. Die vollständige Verrechnung der Entgelterhöhung, die auf der Höhergruppierung beruhte, mit der Überschreiterzulage ist mit den tariflichen Regelungen nicht zu vereinbaren. Die Beklagte war allerdings auch nicht verpflichtet, die infolge der Eingruppierung in die höhere Entgeltgruppe erfolgte Erhöhung des Entgelts primär auf die Ausgleichszulage anzurechnen. Dies lässt sich dem ERA - ETV nicht entnehmen. Eine ausdrückliche Regelung dazu, in welcher Reihenfolge Ausgleichszulage und Überschreiterzulage auf individuelle Entgelterhöhungen anzurechnen sind, enthält der Tarifvertrag nicht. Vielmehr bestimmt § 5 Nr. 4 des ERA - ETV, auf die Ausgleichszulage und die Überschreiterzulage würden in voller Höhe individuelle Erhöhungen des Grundentgeltanspruches zuzüglich daraus resultierender Erhöhungen des leistungsabhängigen Entgelts angerechnet. Wie zu verfahren ist, wenn die Erhöhung geringer ausfällt als die Summe von Ausgleichszulage und Überschreiterzulage zusammen, regelt der Tarifvertrag nicht. Insoweit bedarf der Tarifvertrag einer Auslegung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der das erkennende Gericht folgt, ist der normative Teil eines Tarifvertrages nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebende Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit diese in den betrieblichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie die Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 19.11.2008 - 10 AZR 658/07 = AP Nr. 4 zu § 67 BMT-G II und NZA 2009/269; Urteil vom 19.09.2007 - 4 AZR 670/06 = BAGE 124/110 und NZA 2008/950 m.w.N). Gemessen an diesen Grundsätzen ergibt sich für das erkennende Gericht nicht, dass individuelle Erhöhungen - wie von der Klägerin beansprucht - vorrangig auf die Ausgleichszulage anzurechnen sind. Allein die Aufzählung in § 5 Nr. 4 ERA-ETV, wonach „die Ausgleichszulage und die Überschreiterzulage“ anzurechnen sind, lässt nicht den Rückschluss zu, die Tarifvertragparteien hätten bei der Anrechnung eine bestimmte Reihenfolge festgelegt. So enthält der Tarifvertrag über die Aufzählung hinaus keinerlei Anhaltspunkte für diese Interpretation. In § 5 Nr. 4 ERA - ETV wird geregelt, dass in den dort genannten Fällen im Gegensatz zu den Regelungen des § 5 Nr. 3 ERA - ETV für die dort genannten Anwendungsfälle beide Zulagen gleich behandelt werden. Eine tarifliche Systematik lässt sich dabei nicht erkennen. So wird in § 5 Nr. 3 Satz 1 ERA - ETV die Ausgleichszulage zuerst genannt. Dies hat seinen Grund darin, dass zuerst die Bestimmung der Ausgleichszulage erfolgen muss, damit die Höhe der Überschreiterzulage festgelegt werden kann. Nach dem tariflichen Aufbau der Besitzstandsregelung soll eine etwaige Entgeltminderung, die infolge Eingruppierung in das neue Vergütungssystem erfolgt, primär mit der nach oben begrenzten Ausgleichszulage kompensiert werden. Nur wo die Ausgleichszulage nicht ausreicht, um die Entgeltdifferenz auszugleichen, tritt als weitere Ausgleichszahlung die Überschreiterzulage hinzu. Danach steht erst nach der Bildung der Ausgleichszulage fest, ob überhaupt und in welcher Höhe eine Überschreiterzulage zu zahlen ist. Die Reihenfolge der Benennung wird nicht fortgeführt. So nennt § 5 Nr. 3 ERA - ETV in Satz 2, wo es um die Teilnahme an Tariferhöhungen geht, zuerst die Überschreiterzulage und erst dann die Ausgleichszulage. Auch Sinn und Zweck des ERA - ETV gebieten keine vorrangige Anrechnung auf die Ausgleichszulage. Sinn und Zweck der Besitzstandsregelung des § 5 ERA - ETV ist, wie auch der Wortlaut verdeutlicht, dass die Einführung des neuen Entgelt-/Eingruppierungsrechts sich nicht unmittelbar verschlechternd auf das tatsächliche Arbeitsentgelt auswirken, sondern bei den Arbeitnehmern, die bereits im Arbeitsverhältnis standen und nach den vormaligen tariflichen Bestimmungen eingruppiert waren, die absolute Entgelthöhe zunächst unverändert bleiben sollte. Dies ergibt sich aus § 5 Nr. 1 ERA - ETV, nach dem aus Anlass der erstmaligen Anwendung des ERA - TV nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften für den einzelnen Arbeitnehmer keine Minderung seines bisherigen tariflichen Entgelts erfolgen darf. Dieses Ziel wird dadurch erreicht, dass eine etwaige Minderung durch die vorgesehenen Zulagen ausgeglichen wird. Die Frage, in welcher Reihenfolge die anlässlich der Neueingruppierung festgesetzten Zulagen in den Fällen des § 5 Nr. 4 ERA - ETV anzurechnen sind, berührt nicht den Bestandsschutzcharakter der Zulagen. Übernimmt ein Arbeitnehmer einen anderen Aufgabenbereich und wird deshalb in eine höhere Vergütungsgruppe eingruppiert, ist jedenfalls sichergestellt, dass er mindestens das Arbeitsentgelt erhält, das er vor der Einführung von ERA hatte. Der Bestandsschutzgedanke erfordert es demgemäß nicht, vorrangig die Ausgleichszulage zu verrechnen. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist der ETV indes auch nicht dahin auszulegen, dass bei Verrechnungen nach § 5 Nr. 4 ERA - ETV zunächst die Überschreiterzulage in voller Höhe anzurechnen ist. Hierfür spricht zum einen nicht der Gesichtspunkt der betrieblichen Kostenneutralität der ERA-Einführung. Zwar war die betriebliche Kostenneutralität ein Anliegen der Tarifvertragsparteien. So sollte § 7 ERA - ETV gewährleisten, dass den einzelnen Arbeitgebern aus Anlass der Einführung von ERA keine finanziellen Mehrkosten entstehen bzw. diese in den ersten fünf Jahren kompensiert werden. Um diesen Zweck zu erreichen, haben die Tarifvertragsparteien in § 7 ERA - ETV eigene Regelungen geschaffen. Zu nennen ist hier insbesondere die Regelung des § 7 Nr. 6 ERA - ETV, die ein bestimmtes, abschließendes Instrumentarium für die Kompensierung etwaiger Mehrkosten vorsieht. Dafür, dass darüber hinaus die differenzierten Bestimmungen zur Anrechnung der verschiedenen Zulagen dem Ziel der Kostenneutralität dienen sollen, gibt es keine Anhaltspunkte. Es ist auch keine Grundaussage des ERA - ETV erkennbar, wonach das individuelle Entgeltniveau des jeweiligen Arbeitnehmers möglichst schnell an das tarifliche Entgelt nach ERA angepasst werden und deshalb eine möglichst effektive Anrechnung der Zulagen erfolgen soll. Wäre dies das Anliegen der Tarifvertragsparteien gewesen, hätte dies dadurch herbeigeführt werden können, dass die Tarifvertragsparteien eine gleichmäßige Anrechnung aller bestehenden Zulagen in voller Höhe festlegten. Dies ist indes nicht der Fall. Vielmehr haben die Tarifvertragsparteien unterschiedlich ausgestaltete Zulagen geschaffen. Vor allem hinsichtlich der Anrechenbarkeit bei Tariflohnerhöhungen haben die Tarifvertragsparteien zwischen der Ausgleichszulage und der Überschreiterzulage unterschieden, indem die Überschreiterzulage anders als die Ausgleichszulage durch die Teilnahme an den Tariflohnerhöhungen nicht nur nicht aufgezehrt wird, sondern sich erhöht. Durch diese Dynamik haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass jedenfalls in den Fällen, in denen die Differenz zwischen dem bisherigen und dem neuen tariflichen Entgelt 10% übersteigt, nicht nur ein Bestandschutz bezogen auf den Zeitpunkt der Einführung von ERA gewährt werden, sondern auch künftig das bisherige Entgelt einen gewissen Zuwachs erhalten sollte. Der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung in Bezug auf später eingestellte Arbeitnehmer spricht ebenfalls nicht dafür, zunächst die Überschreiterzulage anzurechnen. Die Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt. Sie ist unmittelbare Wirkung der Besitzstandszulage, wie sie von den Tarifvertragsparteien ausgehandelt und vereinbart worden ist. Schließlich führen auch die Vergleichsberechnungen der Beklagten zu keiner anderen Einschätzung. Zwar ist es zutreffend, dass ein Mitarbeiter, der bei der Einführung von ERA unmittelbar In die höhere Entgeltgruppe eingruppiert wurde und der keine Überschreiterzulage erhalten hat, auf längere Sicht ein geringeres Entgelt bezieht als der Mitarbeiter, der erst später in die höhere Entgeltgruppe eingruppiert wird und eine Überschreiterzulage „mitbringt“, die an Tariferhöhungen teilnimmt. Dies ist indes nicht der Fall, wenn der direkt in die entsprechende Entgeltgruppe eingruppierte Mitarbeiter ebenfalls eine Überschreiterzulage erhält, weil sein Verdienst nunmehr mehr als 10% unter dem bisherigen Entgelt lag. In diesem Fall wäre dessen Entgeltentwicklung positiver als die des später eingruppierten Mitarbeiters. Es mag sein, dass es in diesen Fällen zu ungleichen Ergebnissen kommt und insbesondere Ungereimtheiten nicht auszuschließen sind. Bei der Schaffung einer neuen Entgeltstruktur sowie bei der Überleitung in das neue System müssen die Tarifvertragsparteien indes generalisieren, pauschalieren und typisieren, ohne dabei jeder Besonderheit des Einzelfalls gerecht werden zu können. Derart komplexe Sachverhalte lassen sich nur unter gewissen Brüchen in der Systematik und unter Hinnahme vorübergehender Unstimmigkeiten regeln (vgl. Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 08.12.2011 - 6 AZR 319/09 = NZA 2012/275 und BB 2012/1608). Ein Gebot, die Überschreiterzulage vorrangig vor der Ausgleichszulage anzurechnen, lässt sich daraus nicht ableiten. Es lassen sich somit weder im Sinne der Auslegung der Klägerin noch im Sinne der Auslegung der Beklagten ausreichende Anhaltspunkte dafür feststellen, dass die Tarifvertragsparteien im Rahmen des § 5 Nr. 4 ERA - ETV eine bestimmte Reihenfolge bei der Anrechnung vorgesehen haben. Da nach den obigen Ausführungen im Wege der Auslegung des Tarifvertrags eine bestimmte Reihenfolge bei Anrechnung der Zulagen nicht festgestellt werden kann, kommt das erkennende Gericht zu der Auffassung, dass die Zulagen im Verhältnis ihres Anteils am Gesamtbetrag der Besitzstandszulagen anzurechnen sind. Dies führt vorliegend zu einem Anspruch der Klägerin von 1,21 € brutto pro Monat. Die Klägerin erhielt vor der Höhergruppierung infolge des Wechsels der Tätigkeit als Ausgleich für die anlässlich der Eingruppierung in ERA erfolgte Verringerung des Entgelts einen Ausgleich von insgesamt 255,07 €. Dieser Betrag setzte sich aus der Ausgleichszulage in Höhe von 150,36 € und der Überschreiterzulage von 104,71 € zusammen. Der Anteil der Ausgleichszulage betrug demgemäß 58,95 Prozent, der Anteil der Überschreiterzulage 41,05 Prozent. Die Beklagte verrechnete anlässlich der Höhergruppierung 145.65€. Der auf die Ausgleichszulage entfallende Anteil betrug 85,86 € (58,95 % von 145.65€), der auf die Überschreiterzulage entfallende Teil 59,79 € (41,05 % von 145.65 €). Nach der Verrechnung verblieben demnach eine Ausgleichszulage in Höhe von 64,50 € (150,36 € abzüglich 85,86 €) und eine Überschreiterzulage in Höhe von 44,92 € (104,71 € abzüglich 59,79 €). Nach der Höhergruppierung setzte sich das Entgelt der Klägerin somit wie folgt zusammen: - Grundentgelt:2,068,00 €- Ausgleichszulage:64,50 €- Überschreiterzulage:44,92 €- leistungsabhängige Prämie:331,09 €gesamt:2.508,51 €.Bei der von der Beklagten zum 01.02.2011 umgesetzten Tariferhöhung konnte die Beklagte gemäß § 5 Nr. 3 Absatz 3 ERA - ETV 40,93 € (35,15 € Erhöhung des tariflichen Grundlohns zuzüglich 5,78 € Erhöhung der Prämie) auf die Ausgleichszulage anrechnen, so dass 23,57 € verblieben. Die Überschreiterzulage nahm an der Tariferhöhung teil, so dass sie sich auf 46,13 € (102,7 % von 44,92 €) erhöhte. Das Entgelt setzte sich demgemäß folgendermaßen zusammen: - Grundentgelt:2.124,00 €- Ausgleichszulage:23,57 €- Überschreiterzulage:46,13 €- leistungsabhängige Prämie:336.87 €gesamt:2.530,57 €.Die Differenz zu der von der Beklagten erfolgten Zahlung (2.529,36 €) beträgt 1,21 € brutto im Monat. Die Klägerin hat daher ab Februar 2011 über das gezahlte Entgelt hinaus monatlich einen Anspruch auf (derzeit) je 1,21 € brutto. Der weitergehende Antrag war abzuweisen. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288 , Absatz 1, 286 Absatz 2 Nr. 1 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 2 Nr. 1 ZPO. Die Revision war gemäß § 72 Absatz 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. WeißenfelsVorsitzende Richterinam LandesarbeitsgerichtZeilerehrenamtlicher RichterEichlerehrenamtlicher Richter Permalink: http://openjur.de/u/498740.html Kommentare
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