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OLG München, Beschluss vom 05.06.2012 - 4 Ws 103/12 (R)

Obsah (5)Art. 60§ 64Art. 2Art. 3§ 114

Tenor I. Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen R. G. L. gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg bei dem Amtsgericht Nördlingen vom 28. März 2012 wird

Art. 60Bay

StVollzG haben Gefangene Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Der Antragsteller hat

Art. 60Bay

StVollzG lediglich einen Anspruch auf medizinisch notwendige Krankenbehandlung. Er hat dabei keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte medizinische Maßnahme. Vielmehr entscheidet der Anstaltsarzt nach eigener ärztlicher Sachkunde ob, wann und welche Behandlungsmaßnahmen erforderlich sind. Wie bereits mehrfach vom Anstaltsarzt festgestellt, handelt es sich bei dem Antragsteller jedoch nicht um einen kranken Gefangenen. Vielmehr ist er langjähriger Drogenkonsument und massiv drogenabhängig. Nach fachkundiger Ansicht des Anstaltsarztes liegt jedoch keine dringende medizinische Indikation für eine Substitutionsbehandlung während der Haft vor. Er befand sich vor seiner jetzigen Inhaftierung in keinem Substitutionsprogramm, welches weiterzuführen angezeigt ist. Des Weiteren ist er seit 4. November 2008 und somit inzwischen über 3 Jahre in Haft, so dass verständlicherweise ein körperlicher Entzug abgeschlossen ist. Weitere Erkrankungen, die eine Substitutionsbehandlung notwendig erscheinen lassen, sind ebenfalls nicht bekannt. Vielmehr sollte er die vielfältigen Behandlungsangebote der Justizvollzugsanstalt Kaisheim nutzen und auf den Konsum von berauschenden Mitteln während der Inhaftierung verzichten bzw. den Verzicht lernen. b) Resozialisierung- und Behandlungsvollzug Eine Substitutionsbehandlung bei dem Gefangenen wäre auch nicht geeignet, die Wahrscheinlichkeit einer künftigen deliktfreien Lebensführung (Art. 2, 3 BayStVollzG) zu erhöhen. Vielmehr soll während des Vollzuges der Freiheitsstrafe erreicht werden, dass der Gefangene gerade nicht illegale Rauschmittel oder Ersatzdrogen konsumiert, sondern durch Inanspruchnahme der vielfältigen Hilfen darauf vorbereitet werden, in Freiheit ein Leben ohne Drogenkonsum zu führen. Drogenabstinenz ist bereits ein Behandlungsauftrag gem. Art. 2 BayStVollzG, welcher sich schon daraus ergibt, dass mit der Erreichung von Abstinenz eine tragfähige Grundlage für künftige Straffreiheit Drogenabhängiger geschaffen wird.

Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg vom

  1. September 2001, Az.: 3 Vollz (Ws) 75/01 , widerspricht die Dauersubstitution eines Strafgefangenen in aller Regel den in den §§ 2 u. 3 StVollzG (Art. 2 u. 5 BayStVollzG) formulierten Zielen, da im Strafvollzug, anders als bei Drogenabhängigen in Freiheit, keine Gefahr des Abgleitens in die Verwahrlosung besteht, die durch eine Substitutionsbehandlung abgemildert werden müsste. Gründe für eine Substitution sind u. a. das Verhindern oder die Abmilderung einer möglichen Verelendung. Dies trifft aber bei Strafgefangenen, anders als möglicherweise bei in Freiheit befindlichen Abhängigen, aufgrund der alle Lebensbereiche umfassenden Versorgung und Betreuung nicht zu. Im Strafvollzug befindet sich der Inhaftierte in einem relativ dichtmaschigen Betreuungsnetz, welches ihm ermöglicht, auch ohne Substitution zu einem drogenfreien Leben zu finden. So kann er u. a. die angebotene Drogenberatung, die regelmäßig und häufig im Hause ist, wahrnehmen. Darüber hinaus bestehen einzel- und gruppentherapeutische Angebote von Sozialpädagogen und Psychologen bis hin zu ehrenamtlicher Betreuung mit dem Ziel, dauerhaft ein drogenfreies Leben zu führen. Vielen Gefangenen konnte durch diese Behandlungsmaßnahmen bereits geholfen werden, um dauerhaft auf Drogenkonsum zu verzichten. Jedoch sollte der Antragsteller, der sich seit
  2. Februar 2010 in der hiesigen Vollzugsbehörde befindet und bisher lediglich 4-mal an der Drogengruppe teilgenommen hat, dieses umfangreiche Behandlungsangebot konsequent nutzen und ausbauen. Unter Berücksichtigung des Art. 3 BayStVollzG - Behandlung im Vollzug - ist eine Substitution des Antragstellers nicht angezeigt, da zu befürchten ist, dass der Gefangene auch im Falle einer Substitution während der Inhaftierung nicht auf den Konsum von anderen Drogen verzichten wird. Dies zeigt sich insbesondere durch sein bisheriges Verhalten im Vollzug. Am
  3. Juli 2010 musste ein Disziplinarverfahren durchgeführt werden, da bei einer Haftraumkontrolle am 18, Juni 2010 zwei selbstgemachte Spritzen aufgefunden wurden. Besonders gravierend in diesem Zusammenhang ist die Äußerung des Gefangenen während der Anhörung durch den damaligen Abteilungsleiter: „Ich bin von mehrerer (Mitgef.) gezwungen worden, die Spritzen in Verwahrung zu nehmen. Die Spritzen waren zum Spritzen von Heroin bestimmt.“ Auf Frage: „Ich habe Subutex konsumiert, das ich als Gegenleistung bekommen habe.“ Des Weiteren sollte bei ihm am
  4. September 2010 ein Drogentest durchgeführt werden. Trotz eingehender Belehrung verweigerte er die Abgabe des hierzu erforderlichen Urins. Daraufhin musste ein weiteres Disziplinarverfahren eingeleitet und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt die besondere Besuchsform der Trennscheibe angeordnet werden. Daraus ist zu schließen, dass er versuchte, einen Drogenkonsum zu vertuschen. Mit der Pflicht der Justizvollzugsbehörde zur Gesundheitsfürsorge korrespondiert die Verpflichtung des Gefangenen, die hierfür notwendigen Maßnahmen zu unterstützen. Dies ergibt sich aus Art. 3 Sätze 1 und 4, 58 II BayStVollzG. Dazu gehört insbesondere auch die Notwendigkeit, den Missbrauch von Suchtmitteln zu verhindern und festzustellen. Gem. Art. 2 Satz 1 BayStVollzG stehen Resozialisierung und die Sicherheitsinteressen einer Justizvollzugsanstalt in einem natürlichen Spannungsverhältnis. Im Falle einer Substitution bestehen erhebliche Sicherheits- und Ordnungsbedenken. Es besteht aufgrund der obigen Feststellungen die begründete Gefahr, dass der Strafgefangene auch während einer Substitution auf den Beikonsum von Drogen nicht verzichten wird und es dadurch zu erheblichen Risiken für Leib und Leben des Gefangenen kommen könnte. Es kann nicht verhindert werden, dass er sich illegal Betäubungsmittel beschaffen würde, was in einer Justizvollzugsanstalt bekanntermaßen nicht vollständig zu unterbinden ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass ihm mehrfach die Zurückstellung der Strafvollstreckung eingeräumt wurde, um über eine erfolgreiche Drogentherapie die Ursache für seine wiederholte Straffälligkeit zu bekämpfen. Diese Zurückstellungen mussten jedoch alle widerrufen werden. Der Inhaftierte hat seit 1999 bereits mindestens sechs Therapien, eine Unterbringung nach § 64 StGB und mehrere Entgiftungen erfolglos abgebrochen. Seine fortgesetzte Straffälligkeit lässt sich somit nicht mit fehlenden Möglichkeiten zur Aufarbeitung seiner delinquenzursächlichen Suchtproblematik begründen. Aus dem Urteil der
  5. Strafkammer des Landgerichts München I, Az.: 2 KLs 251 Js 232489/08, vom
  6. Februar 2010 ergibt sich zudem, dass nach den dort aufgeführten Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, eine konkrete Heilungsaussicht hinsichtlich der Betäubungsmittelproblematik nicht bejaht werden kann. Es bestehe bei ihm aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit der Hang, Drogen und auch Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen, allerdings könne eine konkrete Heilungsaussicht nicht angenommen werden. Nach alldem wird eine Substitutionsbehandlung aus medizinischen Gründen und unter Berücksichtigung des Resozialisierungs- und Behandlungsvollzuges nicht bewilligt.“ Die Entscheidung ist dem Strafgefangenen am
  7. Dezember 2011 eröffnet worden. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom
  8. Januar 2012 – eingegangen am selben Tag – hat der Strafgefangene gerichtliche Entscheidung beantragt mit dem Ziel, den Bescheid der Justizvollzugsanstalt vom
  9. Dezember 2011 aufzuheben und die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, dem Antragsteller eine Substitutionsbehandlung zu bewilligen, hilfsweise die Anträge des Strafgefangenen vom
  10. Juli 2010,
  11. Dezember 2010 und
  12. Dezember 2010 unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung erneut zu verbescheiden. Zugleich hat der Strafgefangene erneut die Beiordnung von Rechtsanwalt xxx unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Dazu ist vorgetragen worden, was folgt: „I. Substitution aus medizinischen Gründen Eine Substitutionsbehandlung des Antragstellers ist medizinisch die einzig vertretbare Behandlung. Dies ergibt sich aus seiner Drogenvergangenheit und auch aus den übrigen Erkrankungen, insbesondere die Hepatitiserkrankung, und dem psychischen Zustand des Antragstellers. Darauf geht die Antragsgegnerin nicht ein. Eine Heroinsucht kann nicht durch kalten Entzug behandelt werden. Sie besteht auch fort, wenn nicht konsumiert wird (siehe auch Kopie d. Attest von Frau M., als Anlage 3). Frau M. ist im Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Suchtmedizin und auf dem Gebiet der Suchtmittelmedizin als niedergelassene Ärztin seit Jahrzehnten tätig. Auch wird angeregt im Rahmen der Amtsermittlung ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob eine Substitutionsbehandlung medizinisch indiziert ist. Sollte dies geschehen, ist bitte vor der Auswahl des Sachverständigen mit dem Unterzeichner Rücksprache zu halten. Gegenüber dem Unterzeichner bereit erklärt als Sachverständiger zur Verfügung zu stehen hat sich z. B. Herr Prof. St. (hrsg. des Buches Gefängnismedizin, Kontaktdaten, als Anlage 4). Dieser hat gesagt, dass er dem Gericht auch zur telefonisch, quasi freibeweislich, zur Verfügung steht. Außerdem wird bestritten, dass der Anstaltsarzt der Antragsgegnerin ausreichend fachlich qualifiziert ist. Wenn in der Vollzugsanstalt der Antragsgegnerin bzw. im ganzen bayerischen Strafvollzug noch nie eine Substitutionsbehandlung durchgeführt wurde (SZ, v. 24.08.2011, Kopie als Anlage 5), scheint dies doch nicht eine zuverlässige Quelle für die Beantwortung der Frage, ob entsprechendes angezeigt ist. Auf die Frage des Unterzeichners nach der diesbezüglichen fachlichen Qualifikation des Anstaltsarztes reagierte die Antragsgegnerin nicht. Wenn die Antragsgegnerin selber davon ausgeht, dass der Antragsteller zweifelsfrei massiv Drogenabhängig sei, ist eine Substitution medizinisch indiziert. Dies ergibt sich aus den entsprechenden Regelungen der Bundesärztekammer (vgl. Richtlinien der BAK v. 19.02.2010, als Anlage 6). Die Indikation ist umso mehr gegeben, als dass der Antragsteller unter einer chronischen Hepatitis C leidet. Die Gründe für die Ablehnung der Substitution scheinen daher keine Medizinische und schon gar keine vollzuglichen, sondern Traditionelle zu sein. So heißt es in einem Vermerk der JVA vom 24.01.2011: „Eine Substitutionsbehandlung bei langstrafigen Gefangenen werde im Bayerischen Strafvollzug zur Zeit nicht durchgeführt“ (s. Vermerk, vom 24.01.2011, als Anlage 7). In dem Stellen der Tradition über medizinische Erkenntnisse ist eine bewusste Körperverletzung zu sehen. Auch befand sich der Antragsteller in Substitutionsprogrammen. Das letzte hätte sich gelohnt weiterzuführen. Dazu lege ich Ihnen drei Bescheinigungen als Kopie bei (vgl. Kopien, als Anlage 8). Insbesondere wird auf die Stellungnahme der Substitutionsambulanz im Klinikum München Ost vom 24.07.2009 verwiesen, die die Suchtgeschichte des Antragstellers wiedergibt. Allein das Argument, dass der Antragsteller schon seit drei Jahren in Haft sei, und so schon seit drei Jahren nicht mehr konsumieren konnte, verschließt die Augen vor der Wirklichkeit. So führt die JVA aufgrund des Verdachts des Drogenkonsums regelmäßig Drogentests beim geschädigten Zeugen durch. Auch wurden bei ihm im Juli zwei Spritzen zur Injektion von Rauschgift entdeckt (vgl. Schreiben der JVA vom 02.11.2010, als Anlage 9). Die lange Haftzeit lässt keinen Schluss auf einen erfolgten körperlichen Entzug zu. Bekanntermaßen werden gerade auch in Justizvollzugsanstalten Drogen konsumiert. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass der körperliche Entzug bei annähernd dreijähriger Haftzeit als abgeschlossen anzusehen ist, kann unter Berücksichtigung der mit einer Heroinsucht verbundenen psychischen Abhängigkeit/Erkrankung der Einschätzung, die Anspruchsvoraussetzungen des Art. 60 BayStVollzG seien nicht erfüllt, nicht gefolgt werden. Dies auch insoweit, als eine durch Art. 60 BayStVollzG (ähnlich § 58 StVollzG des Bundes) geforderte Notwendigkeit für die Heilung bzw. Linderung angenommen werden kann. „Eine Substitutionsbehandlung im Vollzug kann den Krankheitsverlauf positiv beeinflussen“ (vgl. Präambel „Ärztliche Behandlungsempfehlungen zur medikamentösen Therapie der Heroinabhängigkeit im Justizvollzug“ in NRW vom 14.01.2010, Anlage 10). „Die Substitutionsbehandlung ist ein erfolgreicher, weit verbreiteter und unverzichtbarer Bestandteil der nationalen Suchtkrankenhilfe geworden und muss dies auch in Haft werden“ (Keppler/Fritsch/Stöver, Gefängnismedizin, S. 193). Zum anderen ist sie auch nicht durch eine Abstinenztherapie zu ersetzen, denn diese „hat sich (…) allenfalls für wenige und meist nur für überschaubare Zeiträume als erfolgreich erwiesen“ (vgl. Keppler/Fritsch/Stöver, S. 197). Bereits 1994 sagte Ulmer et al.: „Suchtverläufe erstrecken sich - egal, wie behandelt wird - durchschnittlich über viele Jahre. Wenn während dieser Zeit eine geduldige, über Jahre reichende Opiatbehandlung durchgeführt wird, hat dies eine entscheidende gesundheitliche wie psychosoziale Schutzwirkung und verkürzt insgesamt den Krankheitsverlauf. Deshalb ist diese Behandlung, die zudem für viel mehr Betroffene realisierbar ist als drogenfreie Therapieangebote, als Regeltherapie der ersten Wahl durchzuführen, während alle anderen Behandlungswege ausgesuchten Einzelfällen zu reservieren sind.“ Angesichts der hohen Zahl an intravenösen Drogenkonsumenten in den deutschen Justizvollzugsanstalten (21% aller Gefangenen vgl. Schulte et al.) sollten sich Gefängnisärzte „als Suchtmediziner, Gefängnis-Krankenabteilungen als Sucht-Schwerpunktpraxen begreifen. Zu diesem Selbstverständnis gehört, dass die in der Suchttherapie etablierten Behandlungsmöglichkeiten auch vorgehalten werden“ (vgl. Keppler/Fritsch/Stöver, S. 195). „Der Sinn und das Verständnis des therapeutischen Potenzials sowie die Anerkennung der Wirksamkeit der Substitutionsbehandlung sind bisher noch nicht in der notwendigen Breite von Politik und Justiz zur Kenntnis genommen worden.“ (Keppler/Fritsch/Stöver, S. 205). II. Substitution aus vollzuglichen Gründen Auch aus vollzuglichen Gründen ist eine Substitution nach dem BayStVollzG geboten. Diese fordert das Vollzugsziel (Art. 2 BayStVollzG). Auch gebieten die Art. 5 und 6 BayStVollzG eine entsprechende Behandlung des Antragstellers. Zwar ist in der Substitutionsbehandlung nicht nur eine Maßnahme des Vollzugs zu sehen. „Diese Behandlungsform ist (…) keine Sonderbehandlung für Wohlverhalten, kein Beschwichtigungsinstrument für einen „geordneten Vollzug“, sondern eine Krankenhandlung, die unter den besonderen Bedingungen der Haft fachlich begründeten Regeln der Substitution außerhalb der Haftanstalten folgen wollte“ (vgl. Keppler/Fritsch/Stöver, S. 207). Aber eben auch (s.o.). Auch 40.2 European Prison Rules fordert eine Entsprechung des Gesundheitswesens im Vollzug mit dem staatlichen Gesundheitssystem in Freiheit (Angleichungsgrundsatz aus Art. 5 Abs. 1 BayStVollzG). Bei der Opiatabhängigkeit handelt es sich um eine chronisch rezidivierende, neuropsychiatrische Erkrankung (vgl. Keppler/Fritsch/Stöver, S. 193) und die Behandlung durch Methadonsubstitution wird außerhalb der Haft direkt von der Krankenkasse übernommen soweit diese im Rahmen eines umfassenden Therapiekonzeptes stattfindet und das oberste Ziel, die Suchtmittelfreiheit, nicht unmittelbar und zeitnah erreichbar ist (Präambel der Anlage I zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung). Des Weiteren ist gem. Art. 5 Abs. 2 BayStVollzG schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken. Demnach wäre eine Substitutionsbehandlung insbesondere im Hinblick auf die psychische Situation des Antragstellers erforderlich. Zudem ist der Vollzug darauf auszurichten, dass er dem Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern. Die Substitution ist nach § 5 I Nr. 1 BtMVV geeignet zur „Behandlung der Opiatabhängigkeit mit dem Ziel der schrittweisen Wiederherstellung der Betäubungsmittelabstinenz einschließlich der Besserung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes“. Der Substitutionsbehandlung können auch nicht die Besonderheiten der Haftsituation entgegengehalten werden, denn „Substitution ist gerade für den Justizvollzug besonders geeignet, weil im Umgang mit Süchtigen erfahrene Mediziner, Krankenpflegepersonal, Suchtberatung, Psychologischer Dienst, Tagesstrukturierung etc. bereits vorhanden sind“ (vgl. Keppler/Fritsch/Stöver, S. 199). Auch das Vollzugsziel der Resozialisierung steht einer Substitutionsbehandlung nicht entgegen. Das Gegenteil ist der Fall. Mit einer Substitutionsbehandlung kann die Wahrscheinlichkeit der Erreichung des Vollzugszieles erhöht werden. So spricht beispielsweise der BGH in seiner Entscheidung vom 17.05.1991 zur Verschreibung von Ersatzdrogen für Drogenabhängige von einer gerechtfertigten Substitution, um den Süchtigen von dem Zwang der Beschaffungskriminalität zu befreien (BGH Kriminalistik 1991, S. 780). „Eine Substitutionsbehandlung im Vollzug kann (…) der Erreichung des Vollzugszieles dienlich sein“. Die Substitutionsbehandlung „kann den „Heroinhunger“ stillen, die Grundlage für die Behandlung weiterer Erkrankungen bilden (…) und dem Patienten Zeit verschaffen, gesundheitliche und soziale Belange jenseits des Beschaffungsdrucks in der Anstalt zu regeln“ (vgl. Keppler/Fritsch/Stöver, S. 193). Das im angegriffenen Bescheid genannten Ziel einer Substitutionsbehandlung - „das Verhindern oder die Abmilderung einer möglichen Verelendung“ - ist nur ein Ziel einer Substitutionsbehandlung. Die anderen zuvor beschriebenen Gesichtspunkte ignoriert der Bescheid der Antragsgegnerin. Ein Beikonsum wäre beim Antragsteller nicht zu befürchten. Im Weiteren begibt sich die Antragsgegnerin in Widersprüche, wenn sie zum einen behauptet, der Antragsteller sei seit drei Jahren im Vollzug. Also sei der körperliche Entzug mittlerweile abgeschlossen (S. 2 des Bescheids). Auf Seite 3 führt sie dann über den vermeintlichen Drogenkonsum des Antragstellers in der Haft aus. Dass er zur Abgabe einer ihn eventuell belastenden Urinprobe verpflichtet war, ist so klar nicht, wie es die Antragsgegnerin darstellt. Das OLG hat sich in seiner Entscheidung zu diesem Fall vom 27.09.2014 ( 4 Ws 5/11 (R)) auf 16 Seiten mit dieser Frage beschäftigt, so dass man keineswegs von einer eindeutigen, dem Antragsteller einleuchtenden Rechtsfrage sprechen kann. Auch kann man nicht unterstellen, dass der Antragsteller einen eigenen Drogenkonsum vertuschen wollte. „Im Falle einer Substitution bestehen erhebliche Sicherheits- und Ordnungsbedenken.“ Auch diese Aussage wird nicht näher belegt. Vielmehr scheint es so, dass durch eine Substitution der Suchtdruck des Antragstellers gelindert wird und dadurch grade die Gefahr reduziert wird, dass er auf illegale Drogen vom Schwarzmarkt der JVA zugreifen muss. Es ist bekannt, dass in jeder JVA der Republik Drogen erhältlich und im Umlauf sind, auf die dann ein substituierter Gefangener nicht mehr zurückgreifen müsste. Die Zähigkeit und die Ausdauer die der Antragsteller in seinem Kampf für die Substitution unter Beweis gestellt hat, lassen vermuten, dass er dieses Ziel - sollte er es erreichen - nicht leichtfertig gefährden würde. Dass noch keine Therapiebemühung erfolgreich war, zeigt sich an der wiederholten Straffälligkeit des Antragstellers. Ebenso ist aus der Vergangenheit zu schlussfolgern, dass auch ein Verwahrvollzug den Antragsteller nicht ausreichend auf ein Leben in Freiheit ohne weitere Straftaten vorbereitet hat. So dass insbesondere die Substitutionstherapie hinter Mauern besonders dazu geeignet scheint. Da hier unter kontrollierten Bedingungen und unter dauerhafter Beobachtung therapiert werden kann, umso nachhaltigere Erfolge zu erzielen. Zu verweisen ist schließlich noch auf die richtungsweisende Praxis in anderen Bundesländern sowie in anderen Staaten. So ist in Baden-Württemberg seit Juli sogar die Behandlung mit dem Heroin-Derivat Diamorphin zugelassen und der EGMR verurteilte Großbritannien 2003 wegen Verstoßes gegen Art. 3 EMRK, nachdem eine Gefangene an Komplikationen im Zusammenhang mit nicht behandelten Entzugserscheinungen verstorben war (Mc-Glinchey u.a.v. the United Kingdom, Verfahren 50390/99 , Urteil vom 29.04.2003). In Österreich werden bereits seit 1987 opiatabhängige Patienten mit synthetischen Opioiden im Rahmen einer oralen Erhaltungstherapie behandelt (vgl. Keppler/Fritsch/Stöver, S. 196). Auch in Bayern sollten vor diesen neuen Entwicklungen nicht die Augen verschlossen werden. Hierzu fassen Keppler/Fritsch/Stöver treffend zusammen: „der Justizvollzug, also der Bereich staatlicher Fürsorge, ist in der Pflicht auch neue, anerkannte Therapieoptionen einzusetzen, wenn diese indiziert sind. Anderenfalls setzt er sich dem Vorwurf der Körperverletzung durch Unterlassen aus.“ (vgl. ebd., 195). Abschließend ist noch festzustellen, dass im vorliegenden Fall gute Bedingungen für eine erfolgreiche Behandlung gegeben sind, die längerfristig die Abstinenz zum Ziel hat, da die Grundvoraussetzung dafür erfüllt ist: die „wichtigste Bedingung ist, dass der Patient selbst eine Veränderung will“ (vgl. Keppler/Fritsch/Stöver, S. 195). Der Antragsteller setzt sich seit ca. einem Jahr für eine Substitutionsbehandlung ein um der Abhängigkeit zu entkommen. Dafür hat er sich mit viel Engagement an eine erhebliche Anzahl von Institutionen aus dem politischen, sozialen und medizinischen Bereich gewandt und um Hilfe gebeten. Dieses Durchhaltevermögen trotz seiner schweren gesundheitlichen Situation, zeigt seinen starken Willen etwas zu verändern. Es kann daher angenommen werden, dass er sich auch im Rahmen einer von ihm erstrittenen Substitutionsbehandlung engagiert und standfest zeigen würde. „Es ergeben sich gerade in Haft Chancen der systematischen Weiter- oder Erstbehandlung. Insbesondere die Substitutionsbehandlung kann sich auf evidenzbasierte Forschungsergebnisse und positive Erfahrungen vieler Praktiker beziehen, die belegen, dass die Nachfrage nach Opiaten im Vollzug und damit infektions-/überdosisrelevantes Risikoverhalten reduziert wird, die Abhängigen gesundheitlich und sozial so stabilisiert werden können, dass ihre Motivation weitergehende Hilfsangebote anzunehmen, gestärkt wird, als Nebeneffekt die Kriminalität im Vollzug reduziert wird.“ (vgl. Keppler/Fritsch/Stöver, S. 206). III. Verpflichtungsantrag Auch der Verpflichtungsantrag ist begründet, da die Substitution die einzig angemessene medizinische und vollzugliche Behandlungsform ist. Da der Anstaltsarzt nicht dazu gezwungen werden kann, müsste die Substitution u.U. durch einen externen Arzt erfolgen. Die Justizvollzugsanstalt hat sich am
  13. Februar 2012 zu dem Antrag geäußert. Der Anstaltsarzt habe sich mehrfach zur Substitutionsproblematik geäußert und deren medizinische Indikation verneint. Neben mindestens sechs Therapien, einer Unterbringung

§ 64St

GB und mehreren Entgiftungen seien, wie dem Sachvortrag des Verteidigers entnommen werden könne, auch Substitutionen bei dem Strafgefangenen erfolglos geblieben und hätten ihn vor der Begehung weiterer Straftaten und dem fortgesetzten Konsum von Opiaten nicht schützen können. Der süchtige Strafgefangene habe ausweislich seiner eigenen Aussage in einem Disziplinarverfahren im Juni 2010 Spritzen von Mitgefangenen für den intravenösen Konsum von Heroin verwahrt und als Gegenleistung dafür Subutex erhalten. Er sei ausreichend in die subkulturellen Strukturen innerhalb der Anstalt verstrickt und habe somit bei Bedarf die Möglichkeit, an Betäubungsmittel zu gelangen. Aus in der Person des Angeklagten liegenden Gründen bestünde bei der Substitution mit Methadon die Gefahr des opiaten Beikonsums. Dies aber stelle eine erhebliche Gefährdung von Leib und Leben dar. Hieraus folge bei einer Substituierung eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung innerhalb der Vollzugsbehörde. Denn er könne Drogenersatzpräparate an andere Gefangene weiterveräußern. Im vorliegenden problematischen Einzelfall stelle daher die Substituierung nicht das einzige, erfolgversprechende Allheilmittel dar. Der Strafgefangene möge das ansonsten vorhandene, umfangreiche Behandlungsangebot nutzen, um an seiner Problematik zu arbeiten. Der Strafgefangene ist hierzu gehört worden. Durch Verteidigerschriftsatz vom

  1. März 2012 hat er sich geäußert und Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Anstaltsarztes geäußert, der noch nie eine Substitution durchgeführt hätte. Die Befürchtungen zur Gefährdung der Anstaltssicherheit und –ordnung sowie die Erwartung von Beikonsum seien hypothetischer Natur und widersprächen auch der tatsächlichen Praxis in der Methadonverabreichung. Mit Beschluss vom
  2. März 2012 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag vom
  3. Januar 2012 kostenpflichtig sowie den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und den Streitwert auf 1.000,-- EUR festgesetzt. Ihre Entscheidung in der Hauptsache hat die Kammer wie folgt begründet: „Während sich die Substitution eines in Freiheit befindlichen Drogenabhängigen allein nach medizinischen, betäubungsmittel- und eventuell krankenversicherungsrechtlichen Fragestellungen richtet, treten bei einem Strafgefangenen vollzugliche Fragen hinzu. Denn die Substitution eines Gefangenen ist keine rein ärztliche Frage, sondern stellt sich als eine Maßnahme des Vollzugs dar (OLG Hamburg, StV 2002, 265 ). Zu Recht hat die JVA Kaisheim eine Substitutionsbehandlung des ASt abgelehnt, weil weder medizinischer noch vollzuglicher Bedarf dafür besteht.
  4. Es besteht keine medizinische Notwendigkeit für eine Substitution des ASt.

Art. 60I 1 Bay

StVollzG haben Gefangene einen Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Der Gefangene hat somit keinen Anspruch auf jede von ihm gewünschte Krankenbehandlung oder Medikamentenversorgung sondern nur auf eine solche, welche zur Behandlung oben genannter Kriterien notwendig ist, wobei es in die Entscheidungskompetenz allein des Anstaltsarztes fällt, zunächst einmal das Normmerkmal „Notwendigkeit“ zu beurteilen und dann - sollte sie vorliegen - zu entscheiden, wann welche Behandlungsmaßnahme oder Medikamentenvergabe hierfür erforderlich ist. Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Vorgaben ist festzustellen, dass die Entscheidung der JVA Kaisheim, eine medizinische Notwendigkeit für die vom ASt gewünschte Substitutionsbehandlung abzulehnen, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Das Gericht hat keinerlei Zweifel an der Kompetenz der die medizinischen Notwendigkeiten beurteilenden Anstaltsärzte. Dass - was der Prozessbeteiligte moniert - in der JVA Kaisheim bislang keine Substitutionsbehandlungen durchgeführt wurden, mag sein; Rückschlüsse auf die entscheidungserhebliche Qualifikation der Anstaltsärzte lässt dieser Umstand jedoch nicht zu. Denn es ist ein Unterschied, ob ein Arzt über das Erfordernis einer Substitution befindet oder ob er sie durchführt. Da somit eine qualifizierte ärztliche Überprüfung der medizinischen Notwendigkeiten einer Substitution des ASt stattgefunden hat und eine solche nachvollziehbar verneint wurde, scheidet eine Substitutionsbehandlung auf der Grundlage des Art. 60 BayStVollzG aus. Es besteht keinerlei Grund, zu dieser medizinischen Frage ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dass eine Frau M. aus W. eine Substitution des ASt - offenbar im Wege einer Ferndiagnose - für zwingend erforderlich hält, mag sein. Dem steht die Unmittelbardiagnose des den ASt behandelnden Anstaltsarztes nachvollziehbar entgegen, weswegen für die JVA durchaus auch keine Veranlassung bestand, hierauf näher einzugehen. Dies gilt umso mehr, als der ASt jahrelang vor der aktuellen Inhaftierung offenbar nicht substituiert war. 2. Es besteht keine vollzugliche Notwendigkeit für eine Substitution des ASt.

Art. 2Bay

StVollzG dient der Vollzug der Freiheitsstrafe dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten und er soll den Gefangenen befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.

Art. 3Bay

StVollzG umfasst die Behandlung alle Maßnahmen, die geeignet sind, auf eine künftige deliktfreie Lebensführung hinzuwirken. Sie dient der Verhütung weiterer Straftaten und dem Opferschutz. Die Behandlung beinhaltet insbesondere schulische und berufliche Bildung, Arbeit, psychologische und sozialpädagogische Maßnahmen, seelsorgerische Betreuung und Freizeitgestaltung, Art und Umfang der Behandlung orientieren sich an den für die Tat ursächlichen Defizite der Gefangenen. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsvorgaben ist festzustellen, dass die JVA Kaisheim völlig zu Recht eine Substitution des ASt auch aus vollzuglichen Gründen für unsachgemäß, im Hinblick auf das Vollzugsziel vielmehr als geradezu kontraproduktiv angesehen hat, vgl. auch OLG Hamburg aaO. Denn der Sinn und Zweck einer Substitution von Drogenabhängigen besteht darin, die Gefahr ihrer Verelendung zu vermeiden. Eine solche Gefahr besteht innerhalb des Strafvollzugs jedoch offensichtlich nicht. Der Abhängige erfährt innerhalb der JVA Kaisheim vielmehr eine Rundumversorgung, welche noch dazu mit der jederzeitigen Verfügbarkeit von Sozialpädagogen, Psychologen, Drogenberatern, Seelsorgern, Ärzten etc. auf ein Maß gesteigert ist, wie es in Freiheit praktisch nicht anzutreffen ist. Wer in diesem Verbund von Beratungs- und Behandlungsangebot in Verbindung mit einer nahezu lückenlosen und engmaschigen Kontrolle illegale Drogen konsumiert, sucht bewusst die Illegalität; er wird sich hiervon auch durch Substitution nicht abhalten lassen. Dies trifft auf den ASt offensichtlich zu. Da somit der Zweck einer Substitution, nämlich die Verelendung eines Drogenabhängigen zu vermeiden, beim ASt nicht erreicht werden kann, besteht zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinerlei vollzugliche Notwendigkeit für seine Substitution innerhalb des Strafvollzugs. Diese würde ihn vielmehr in seiner Haltung, nichts gegen seine Drogensucht unternehmen zu müssen, eher noch bestärken und damit den Vollzugszielen zuwiderlaufen. Wer wie der ASt durch jahrzehntelange Resistenz gegenüber jedweder Therapiemaßnahme sein völliges Desinteresse an einer therapeutischen Aufarbeitung seiner kriminalitätsbegründenden Suchtproblematik offenbart, kann nicht erwarten, dass die Vollzugsbehörde verpflichtet wäre, ihm die Zeit seiner Inhaftierung mit Drogenersatzstoffen zu „überbrücken“ bis es ihm wieder leichter fällt, außerhalb des geschlossenen Regelvollzugs mit seiner engmaschigen Kontrolle an Drogen zu kommen. Warum der Prozessbevollmächtigte des ASt ausführlich die Vollzugspraxis des Landes Baden-Württemberg und anderer Staaten diskutiert, wird angesichts der Tatsache, dass sich die JVA Kaisheim in Bayern befindet, nicht klar. Der Beschluss ist dem Verteidiger am 2. April 2012 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 2. Mai 2012 – eingegangen am selben Tag – hat der Strafgefangene gegen die erstinstanzliche Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt, deren Aufhebung er beantragt. Die Sache solle zur erneuten Verbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen werden. Zugleich ist Prozesskostenhilfe beantragt worden. Diese ist wie folgt begründet worden: „2) Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Es ist geboten, die ergangene gerichtliche Entscheidung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu überprüfen. Zur Fortbildung des Rechts ist die Rechtsbeschwerde insofern zulässig, um der Frage nachzugehen, wie und unter welchen Bedingungen im bayerischen Strafvollzug substituiert werden soll. Weiter stellt sich die Frage, in wie weit Richtlinien der Bundesärztekammer in Anbetracht des Angleichungsgrundsatzes auch für die medizinische Behandlung innerhalb von Vollzugsanstalten gelten. Diese Richtlinien wurden sowohl von der Antragsgegnerin als auch vom Gericht mit keinem Wort erwähnt, obwohl wiederholt darauf verwiesen wurde, was auch ein hiermit gerügter Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellt. Weiter ist es erforderlich obergerichtlich feststellen zu lassen, welchen Zielen eine Substitution dient, nämlich, dass diese keinesfalls als alleinigen bzw. primäres Ziel hat, eine Verelendung zu bekämpfen sondern dass diese eine anerkannte Maßnahme der Suchtmittelmedizin um insbesondere bei Nebenerkrankungen dauerhaft ein lebenswertes Leben mit der Sucht zu ermöglichen. Nach Recherche des Unterzeichners gibt es zu all diesen Fragen noch keine obergerichtliche Rechtsprechung (zumindest nicht aus Bayern). Zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (die angegriffene Entscheidung auf Rechtsfehlern beruht) ist vorliegende Beschwerde auch zulässig, da das Gericht den Umfang der Amtsermittlungspflichten außer Acht lässt. Im Verfahren nach § 109 StVollzG herrscht der Amtsermittlungsgrundsatz (z. B. BVerfG, Beschluss vom 24.10.2006, zu Az.: 2 BvR 30/06 ). Das Gericht hätte ein Sachverständigengutachten zu der Frage in Auftrag geben müssen, ob eine Substitution indiziert sei. Zumindest hätte es freibeweislich tätig werden müssen. Wie das Attest von Frau M. (Vorstandsmitglied der Deutschen Gesellschaft für Suchtmittelmedizin und seit Jahrzehnten als Ärztin in diesem Bereich tätig) behandelt wurde, grenzt an Willkür. Des Weiteren genügt die Entscheidung in keiner Weise den vom BVerfG aufgestellten (Beschluss vom 24.10.2006, zu Az.: 2 BvR 30/06 ) und aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anforderungen, die dem Gericht eigentlich bekannt sein müssten. So wurde z. B. nicht ermittelt bzw. dargestellt, wie das Gericht genau zu der Überzeugung kam, dass die Anstaltsärzte hinreichend qualifiziert seien. Der Hinweis der Antragsgegnerin darauf, dass dies „außer Frage“ stehe ist zwar Ausdruck großer Loyalität aber noch kein Sachargument. 3) Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Gerügt wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Dass das Gericht fälschlicherweise davon ausgeht, die Substitution dient dazu eine Verelendung von Drogenabhängigen zu vermeiden, und das Gericht dies wiederholt seiner Entscheidung zugrunde legt ist der deutlichste Fehler. Nach den dem Gericht bekannten Richtlinien der Bundesärztekammer vom 19.02.2010 dient die Substitution von Opiatabhängigen: -„ihrer Behandlung mit dem Ziel der schrittweisen Wiederherstellung der Betäubungsmittelabstinenz einschließlich der Besserung und Stabilisierung des Gesundheitszustands,-der Unterstützung der Behandlung einer neben der Opiatabhängigkeit bestehenden schweren Erkrankung oder-der Verringerung der Risiken einer Opiatabhängigkeit während einer Schwangerschaft und nach der Geburt.“Woher das Gericht seine dem widersprechende Fachkenntnis nimmt ist nicht bekannt und geht auch aus dem Beschluss nicht hervor. Rechtswidrig ist zudem, dass das Gericht nicht auf die neben der Drogensucht bestehenden Krankheiten des Beschwerdeführers eingeht. Wenn neben einer manifesten Drogensucht eine Hepatitis C diagnostiziert wird, ist die Substitution nach allen medizinischen Quellen, die dem Unterzeichner bekannt sind DIE Behandlungsmethode. Diese wird auch in den meisten Bundesländern (auch in Haft) angewandt. Dies geht auch - wie dargestellt - aus den Richtlinien der Bundesärztekammer hervor. Die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss dazu, dass eine Substitution in Haft dem Vollzugziel zuwider laufen würde und der Beschwerdeführer dieses als eine Überbrückung mit Drogenersatzstoffen empfinden würde triefen vor Vorurteilen und lassen nicht erkennen, dass das Gericht sich dem Umstand bewusst gewesen wäre, dass Drogensucht - insbesondere die Abhängigkeit von Heroin - eine Krankheit ist. Nicht geklärt wurde, wie der Anstaltsarzt seine hinreichenden Kenntnisse in der Suchtmedizin gewonnen hat, wenn er noch nie substituiert hat. Dass er bestimmte Fortbildungen o.ä. besucht hat, wurde von Seiten der Anstaltsgegnerin nicht vorgetragen. Auch geht an keiner Stelle aus dem Gerichtsbeschluss hervor, wie das Gericht zu der Kenntnis gelangt ist, obwohl der Unterzeichner im Verfahren dies wiederholt substantiiert bestritten hat. Die Frage, wie man sich gut mit Substitution auskennen kann, wenn man das noch nie gemacht hat, wurde nicht beantwortet. Auch im Hinblick auf das Erreichen des Vollzugsziels überzeugt die Entscheidung nicht. Die Substitution dient z. B. auch dem Ziel, dass substituierte Drogenabhängige nach der Haft sich nicht von der Brücke derartige Mengen Drogen kaufen und sich dann kurz nach Entlassung den „goldenen Schuss“ setzen. Bei substituierten Gefangenen ist dieses Risiko geringer. Es wird in dem Beschluss nicht hinreichend deutlich, dass das Gericht davon ausgeht, dass es sich bei der Drogensucht um eine Krankheit handelt. Auch hat sich das Gericht nicht hinreichend mit den Ausführungen zur Art und Weise der Substitution beschäftigt und mit dem Umstand, dass diese bei entsprechender Anwendung eben kein Risiko für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt darstellen würde. Da die Frage, ob eine Substitution medizinisch indiziert ist, das Fachwissen des Gerichts überfordern würde und die Antragsgegnerin sich dazu nicht ausreichend qualifiziert eingelassen hat, hätte ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben werden müssen. Zumindest hätte das Gericht freibeweislich tätig werden müssen. Dies gilt umso mehr, als dass der Unterzeichner ein Gutachten über eine „Ferndiagnose“ einer erfahrenen und auf dem Gebiet der Suchtmedizin engagierten Ärztin vorgelegt hat. Nicht hinreichend klar ist zudem, dass sich das Gericht dem Umstand bewusst gewesen wäre, dass Frau M. aus W. Fachärztin und Vorstandsmitglied der Deutschen Gesellschaft für Suchtmedizin ist und somit deutlich „mehr“ als irgendeine „Frau M. aus W.“. Ferner existiert die vom Gericht und der Antragsgegnerin beschriebene „Rundumversorgung“ in der JVA der Antragsgegnerin nicht. Der Antragsteller ist zumindest bisher durch das „dichtmaschige Betreuungsnetz“ gefallen und empfindet die entsprechenden Ausführungen als „Hohn“ zumal er sich schon seit so langer Zeit um eine Behandlung seiner Drogensucht bemüht. Die entsprechenden Ausführungen der Antragsgegnerin um im Gerichtsbeschluss werden auch nie konkret.“ Der Generalstaatsanwalt in München hat sich mit Vorlagebericht vom 10. Mai 2010, der dem Verteidiger am selben Tag mitgeteilt worden ist, zur Rechtsbeschwerde geäußert, die er für unzulässig hält, weil sie einen Einzelfall betreffe. Die Angriffe gegen den Anstaltsarzt gingen fehl. Im Übrigen hat sich der Generalstaatsanwalt der Argumentation der Strafvollstreckungskammer angeschlossen. Der Vorlagebericht ist dem Verteidiger mitgeteilt worden. Er hat hierauf mit Schriftsatz vom 24. Mai 2011, auf den Bezug genommen wird, geantwortet. II. 1. Die nach § 118 StVollzG frist- und formgerecht erhobene Rechtsbeschwerde ist nach § 116 Abs. 1 StVollzG zulässig. Zur Frage, ob eine dauerhafte Substitutionsbehandlung mit Methadon im Strafvollzug mit Art. 58 ff. BayStVollzG vereinbar ist oder gar im Einzelfall von Art. 58 ff. BayStVollzG gefordert ist und ob eine solche Behandlung mit Art. 2 ff. BayStVollzG in Einklang steht, haben sich die Obergerichte des Freistaats Bayern seit Inkrafttreten des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes am 1. Januar 2008 (Art. 210 BayStVollzG) bisher nicht geäußert. Die Rechtsbeschwerde kann daher der Fortbildung des (materiellen) Strafvollzugsrechts dienen, auch wenn die Regelungen der Art. 2 ff., 58 ff. BayStVollzG sich weitgehend mit den Regelungen der §§ 2 , 3 , 56 ff. StVollzG decken. 2. Gegenstand der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ist der Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 28. März 2012 (§ 115 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5 StVollzG), der sich seinerseits nur mit der Maßnahme der Justizvollzugsanstalt (oder ihrer Unterlassung) befasst (§ 109 Abs. 1 StVollzG). Es geht dabei um Einzelfallentscheidungen, die ähnlich wirken wie Verwaltungsakte nach § 35 Satz 1 BayVwVfG. Da die Einzelfallregelung im Vordergrund steht, kann der Rechtsbeschwerdesenat dem Ansinnen der Rechtsbeschwerde keine Folge geben, insgesamt die Substitutionspolitik des Freistaats Bayern im Bereich der Justizvollzugsanstalten zu überprüfen. Wenn es überhaupt eine generelle Entscheidung des dafür als oberste Landesvollstreckungsbehörde zuständigen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz gäbe, regelt diese nicht unmittelbar den Einzelfall und ist deshalb dem Erkenntnis des Rechtsbeschwerdegerichts verschlossen. Deswegen ist auch die Stellungnahme des Verteidigers auf den Vorlagebericht des Generalstaatsanwalts vom 24. Mai 2012 unbehelflich, weil sie gerade auf eine einzelfallunabhängige Überprüfung der bayerischen Vollzugspraxis hinausläuft. Der dieser Stellungnahme beigefügte Beitrag von Stöver in Suchttherapie 2012, 74 ff. mag auch unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung eines höheren „Mortalitätsrisikos nach Haftentlassung“ bei Nicht-Substituierten von Bedeutung sein. Indessen geht es auch Stöver vornehmlich nicht um den hier allein ausschlaggebenden Einzelfall. 3. Eine weitere Erkenntniseinschränkung für das Rechtsbeschwerdegericht ergibt sich aus § 119 Abs. 2 StVollzG. Seiner Prüfung unterliegen danach nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.

  1. a)Die Rechtsbeschwerde rügt, der Beschluss der Strafvollstreckungskammer leide an einem Verfahrensmangel deshalb, weil er sich ausschließlich auf die (gutachterliche) Stellungnahme des Anstaltsarztes stütze, der die medizinische Erforderlichkeit einer auf Dauer angelegten Substitution des Antragstellers mit Methadon verneinte. Im Besonderen rügt die Rechtsbeschwerde, dass es dem betroffenen Anstaltsarzt an der zur Beurteilung der medizinischen Erforderlichkeit der Substitutionsbehandlung mit Methadon erforderlichen Sachkunde fehle, weil in der Justizvollzugsanstalt Kaisheim keine Substitutionsbehandlung mit Methadon durchgeführt werde. Soweit die Rechtsbeschwerde damit die mangelnde sachverständige Qualifikation des Anstaltsarztes rügen will, kann sie dies nach § 118 Abs. 2 StVollzG i. V. m. § 120 Abs. 1 StVollzG, § 344 Abs. 2 StPO nur durch eine Verfahrensrüge, die den Anforderungen der genannten Vorschriften entspricht. Das setzt voraus, dass die den Mangel enthaltenen Tatsachen so vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht anhand der Begründung feststellen kann, ob bei Vorliegen der angegebenen Tatsachen die Verletzung einer Rechtsnorm zu bejahen ist; das bedeutet, dass das Rechtsbeschwerdegericht diese Überprüfung muss vornehmen können, ohne andere Akten oder Unterlagen beiziehen zu müssen (Callies/Müller-Dietz StVollzG 11. Aufl. § 118 Rdn. 2; Arloth StVollzG 3. Aufl. § 118 Rdn. 4, jeweils m. w. N. aus der Rechtsprechung). Rügt die Rechtsbeschwerde die mangelnde Qualifikation eines Sachverständigen, genügt es nicht darauf hinzuweisen, dieser Mangel rühre daraus, dass der betroffene Arzt Dauersubstitution mit Methadon nicht durchführe, weil eine solche Substitution in bayerischen Justizvollzugsanstalten nicht existiere. Der Anstaltsarzt ist approbierter Arzt. Deswegen, wenn die Rechtsbeschwerde dessen mangelnde Qualifikation in Teilbereichen seiner ärztlichen Tätigkeit rügen will, muss sie sich im Einzelnen mit dessen Qualifikationen auseinander setzen und darlegen, worin genau der Mangel besteht. Hieran fehlt es hier jedoch schon. Zudem setzt eine zulässige Verfahrensrüge nach § 118 Abs. 2 StVollzG i. V. m. § 120 Abs. 1 StVollzG, § 344 Abs. 2 StPO im Fall, dass ein Sachverständigengutachten in der angegriffenen gerichtlichen Entscheidung verwendet worden ist, obwohl dem Sachverständigen die erforderliche Sachkunde gefehlt hat, voraus, dass die Verfahrensrüge darlegt, dass in entsprechender Anwendung des § 238 Abs. 2 StPO die Verwendung des Gutachtens als unzulässig beanstandet worden ist. Zu dem erforderlichen Widerspruch aber schweigt die Rechtsbeschwerde, so dass sie in diesem Punkt mangels zulässiger Verfahrensrüge unbegründet ist.
  2. b)Die Rechtsbeschwerde rügt ferner, dass die Strafvollstreckungskammer die ihr obliegende Amtsaufklärungspflicht (§ 120 Abs. 1 StVollzG i. V. m. § 244 Abs. 2 StPO) verletzt habe, weil sie die Erholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens zur Frage der medizinischen Erforderlichkeit der Behandlung des Antragstellers durch Dauersubstitution mit Methadon unterlassen habe. Da die Strafvollstreckungskammer durch den Anstaltsarzt sachverständig beraten war und der Antragsteller der Verwendung seines Gutachtens zu dieser Frage nicht widersprochen hat, kann eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO nur dadurch begründet werden, dass die Strafvollstreckungskammer unter Außerachtlassung der gegebenen Voraussetzungen des § 244 Abs. 4 Satz 2, 2. Alt. StPO ein weiteres Sachverständigengutachten nicht erholt hat. Die Strafvollstreckungskammer ist nach dieser Vorschrift gehalten, ein (weiteres) Sachverständigengutachten dann zu erholen, wenn die Sachkunde des (ersten) Sachverständigen zweifelhaft ist. Wie sich aus II. 3
  3. a)ergibt, mangelt es insoweit erhobenen Verfahrensrüge schon an dem erforderlichen Tatsachenvortrag. Ein weiteres Gutachten ist auch dann zu erholen, wenn das erste Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist. Auch insoweit bleibt die Rechtsbeschwerde im Ungefähren und die erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig. Daran ändert die Tatsache nichts, dass die Rechtsbeschwerde nunmehr vorträgt, das Gutachten des Anstaltsarztes und ihm folgend die Strafvollstreckungskammer hätten bei dem Gutachten bzw. der Entscheidung nicht berücksichtigt, dass bei dem Antragsteller neben seiner Drogenabhängigkeit auch eine Hepatitis C-Erkrankung vorliege. In der Tat geht die angegriffene Entscheidung hierauf nicht ein. Die Rechtsbeschwerde setzt sich in diesem Punkt jedoch nicht mit dem wesentlichen Gesichtspunkt auseinander, ob bei Hepatitis C-Erkrankungen die medizinische Heilbehandlung allein mit Methadon möglich ist und in welcher Weise eine solche Methadon-Behandlung die Hepatitis C-Erkrankung im Sinne des Art. 60 Abs. 1 BayStVollzG heilen, ihre Verschlimmerung verhüten oder damit verbundene Krankheitsbeschwerden lindern kann. Die im Übrigen unzulässige schlichte Bezugnahme auf ein Attest von Frau M. oder auf die Richtlinien der Bundesärztekammer ersetzt den erforderlichen Sachvortrag nicht. Dass das anstaltsärztliche Gutachten Widersprüche enthält, behauptet selbst die Rechtsbeschwerde nicht. Die letzten Voraussetzungen des § 244 Abs. 4 Satz 2, 2. Alt. StPO, welche die Strafvollstreckungskammer zur Erholung eines weiteren Gutachtens gezwungen hätten, sind von der Rechtsbeschwerde nicht in der nach § 344 Abs. 2 StPO geforderten Form vorgetragen. Danach ist ein weiteres Gutachten zu erholen, wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen sind. Eine zulässige Verfahrensrüge muss nicht nur darlegen, worin konkret die Überlegenheit des neuen Sachverständigen besteht, was mit Tatsachen zu belegen ist. Schon hieran fehlt es. Der schlichte Hinweis auf die Tatsache, dass es sich bei Frau M. um das Vorstandsmitglied der Deutschen Gesellschaft für Suchtmedizin und um eine seit Jahrzehnten in diesem Bereich tätige Ärztin handelt, besagt nichts über ihre höheren Forschungs- und Erkenntnismittel im konkreten Einzelfall. Hinzu tritt, dass die genannten weiteren Voraussetzungen des § 244 Abs. 2 Satz 2 StPO eine Inbezugsetzung auf die Forschungs- und Erkenntnismitteln des früheren Sachverständigen, des Anstaltsarztes, erfordern, um eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO zulässig zu machen. An dieser vergleichenden, an konkreten Tatsachen festzumachenden Bewertung beider Sachverständigen fehlt es vorliegend, sodass auch insoweit die Verfahrensrüge mangels Zulässigkeit fehl geht. Wie sich aus dem Vorstehenden unter II. 3.
  4. a)und
  5. b)ergibt, musste sich die Strafvollstreckungskammer nicht zur Erholung eines weiteren Gutachtens gedrängt sehen und durfte sich auf die anstaltsärztliche Einschätzung der medizinischen Erforderlichkeit einer Methadon-Substitution des Antragstellers beschränken, ohne den Amtsermittlungsgrundsatz des § 244 Abs. 2 StPO zu verletzen. Jedenfalls kann das Rechtsbeschwerdegericht aufgrund des Vortrags der Rechtsbeschwerde keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür finden, dass die Strafvollstreckungskammer Ermittlungen unterlassen hat, obwohl es dazu drängende Anhaltspunkte gegeben hat. 4. Soweit die Rechtsbeschwerde auch die Sachrüge erhebt, ist, weil die erhobenen Verfahrensrügen nicht durchgreifen, das Rechtsbeschwerdegericht an die tatsächlichen Beschlussgründe gebunden und kann nur noch überprüfen, ob die Strafvollstreckungskammer das materielle Vollstreckungsrecht verletzt hat.
  6. a)Nach Art. 60 Abs. 1 BayStVollzG hat der Gefangene Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu verkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Strafvollstreckungskammer hat sich mit diesen Voraussetzungen der medizinischen Behandlung auseinandergesetzt und sie ohne Rechtsfehler verneint. Dass sie sich dem schon die Behandlungsnotwendigkeit verneinenden Anstaltsarzt angeschlossen hat, begegnet rechtlichen Bedenken nicht, denn die Gesundheitsvorsorge ist nach Art. 179 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BayStVollzG diesen anvertraut. Ihren sachverständigen Einschätzungen kommt besonderes Gewicht zu, von denen nur in Ausnahmefällen abgewichen werden kann, die die Rechtsbeschwerde nicht dargelegt hat (vgl. oben II. 3.). Rechtsfehlerfrei ist die Strafvollstreckungskammer auch zu dem Ergebnis gelangt, dass die Substitutionsbehandlung durch Methadon nicht der freien Arzneimittelwahl des Gefangenen überlassen ist, sondern ihrerseits wiederum davon abhängt, ob der Anstaltsarzt sie für erforderlich hält. Dieser hat sie bei dem seit mehr als drei Jahren in Haft befindlichen Strafgefangenen aus nachvollziehbaren Gründen verneint. Dass Drogenabhängigkeit eine Krankheit ist, wie die Rechtsbeschwerde hervorhebt, ist als gerichtsbekannt dem Rechtsbeschwerdesenat (und auch der Strafvollstreckungskammer, auch wenn sie dies nicht ausdrücklich anführt) geläufig. Hieraus kann und darf im allein maßgeblichen Einzelfall nicht geschlossen werden, dass dieser Krankheit nur mit der Dauersubstitution mit Methadon begegnet werden kann. Wenn die Rechtsbeschwerde der Auffassung ist, sie sei DIE Behandlungsmethode, und damit meint, sie sei die EINZIGE Behandlungsmethode, kann sie im Rahmen der Sachrüge mit dieser Auffassung nicht durchdringen. Orientiert am Einzelfall des Strafgefangenen hätte der Gefangene im Erkenntnisverfahren vor der Strafvollstreckungskammer die dazu erforderlichen Beweisanträge nach § 244 Abs. 3 StPO stellen müssen. Dass sie gestellt worden wären, hat die Rechtsbeschwerde nicht vorgetragen.
  7. b)Rechtsfehlerfrei hat sich die Strafvollstreckungskammer ausgehend von dem auch vom erkennenden Senat geteilten Grundsatz (OLG Hamburg Beschluss vom 13. September 2001 – Aktenzeichen 3 Vollz (Ws) 75/01 ), dass Methadon-Substitution nicht nur unter medizinischen Gesichtspunkten zu erörtern ist, sondern auch unter den Gesichtspunkten des Vollzugs, auch mit den vollzuglichen Erfordernissen einer Methadon-Behandlung nach Art. 2, 3 BayStVollzG auseinander gesetzt. Bei der Verwirklichung des Behandlungsauftrags (Art. 2 BayStVollzG) durch die Maßnahmen des Art. 3 BayStVollzG hat die Justizvollzugsanstalt einen Gestaltungsspielraum, der u. a. auch am Schutz der Allgemeinheit (Art. 4 BayStVollzG) und den Gestaltungsgesichtspunkten des Art. 5 BayStVollzG orientieren muss. Welche konkrete Maßnahme hierbei greifen kann, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Justizvollzugsanstalt. Bei der Beurteilung der vollzuglichen Erfordernisse von Methadon-Substitution ist daher der Senat – wie die Strafvollstreckungskammer nach § 115 Abs. 5 StVollzG – bei der Überprüfung des angegriffenen Beschlusses darauf beschränkt, nur gegen Ermessensmissbrauch und Ermessensfehlgebrauch einzuschreiten (Arloth § 115 Rdn. 13). Ermessensfehlgebrauch oder Ermessensüberschreitung durch die Justizvollzugsanstalt hat die Strafvollstreckungskammer nicht festgestellt. Die insoweit getroffenen Beschlusserörterungen zeigen, dass die Strafvollstreckungskammer von einem von der Justizvollzugsanstalt vollständig ermittelten Sachverhalt ausgeht. Gegenteiliges teilt die Rechtsbeschwerde nicht mit. Auch die Prüfung durch den Senat hat keine Unvollständigkeiten im Sachverhalt aufdecken können. Die von der Justizvollzugsanstalt vorgenommene Abwägung hat die Strafvollstreckungskammer bestätigt. Dem ist von Rechts wegen nicht entgegen zu treten. Auch der Senat teilt mit der Strafvollstreckungskammer im vorliegenden Einzelfall die Sorge, dass die Substituierung mit Methadon dem Strafgefangenen dazu dienen könnte, sich mit seiner Drogensucht nicht auseinanderzusetzen. Dies hat er nach den Beschlussfeststellungen, an die der Senat gebunden ist, bisher nicht getan, indem er sich über Jahrzehnte hinweg gegenüber allen bisherigen Therapieversuchen resistent erwiesen hat. Wenn, was nicht ferne liegt und mit dem sich die Rechtsbeschwerde auch nicht auseinander setzt, er sich in dieser Haltung durch die Verabreichung von Methadon bekräftigt sieht, geht der Behandlungsauftrag nach Art. 3 BayStVollzG fehl und der Gefangene kann nicht nach Art. 5 Abs. 3 BayStVollzG i. V. m. Art. 2 BayStVollzG auf ein straffreies Leben in Freiheit vorbereitet werden. Die Rechtsbeschwerde war daher als unbegründet zu verwerfen. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG i. V. m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. 2. Die Festsetzung des Streitwerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 52 , 60 , 65 GKG. 3. Mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung war der Prozesskostenhilfeantrag

§ 114ZPO zurückzuweisen.

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