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OLG München, Beschluss vom 15. Juni 2012 - Az. 34 Wx 185/12 Kost

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Landsberg am Lech - Grundbuchamt - vom

  1. November 2011 wird zurückgewiesen. Gründe I. Am 18.8.2010 gab die Beschwerdeführerin, eine Bausparkasse, eine Löschungsbewilligung zu drei zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragenen Grundschulden ab. Die Löschungsbewilligung enthielt den formularmäßigen Hinweis, dass „mit der Erteilung dieser Bewilligung kein Löschungsantrag“ verbunden sei. Diese Urkunde legte der Notar, der einen Kaufvertrag der Grundstückseigentümer mit einer Käuferin beurkundet hatte, „mit dem Antrag gemäß § 15 GBO“ auf Vollzug vor. Zudem erklärte er in dem Schreiben vom 4.11.2010, dass, „soweit Lastenfreistellungserklärungen (Pfandfreigaben, Löschungen usw.) mit vorgelegt werden“, „deren Vollzug hiermit beantragt“ wird. Gegen die Kostenrechnung vom 26.8.2011 legte die Beschwerdeführerin Erinnerung ein, da sie in der Urkunde ausdrücklich keinen Antrag auf Löschung gestellt habe. Dieser hat das Grundbuchamt nach Anhörung des Bezirksrevisors am 25.11.2011 nicht stattgegeben. Hiergegen hat die Bausparkasse unter dem 12.12.2011 Beschwerde eingelegt, in der sie weiter geltend macht, in der Kaufvertragsurkunde sei nur der Löschungsantrag der Verkäufer zu finden, die diese auch zur Kostentragung verpflichtet hätten. Auch daher sei die Vermutung des § 15 Abs. 2 GBO ausgeschlossen. Der Hinweis in der Löschungsbewilligung sei kein reiner Hinweis an den Verkäufer, dass im Innenverhältnis keine Kosten übernommen würden. Vielmehr sei daraus für das Grundbuchamt klar erkennbar gewesen, dass eine Antragstellung durch den Notar nicht gewollt gewesen sei. Die Vermutung des § 15 Abs. 2 GBO greife daher nicht. Der Beschwerde hat das Grundbuchamt unter dem 15.12.2011 nicht abgeholfen. II. Die Beschwerde ist gemäß § 14 Abs. 4 KostO zulässig, jedoch nicht begründet, da das Grundbuchamt die Beschwerdeführerin zutreffend als Kostenschuldnerin ansieht.
  2. Nach § 2 Nr. 1 KostO ist bei Geschäften, die - wie die Löschung einer Grundschuld - nur auf Antrag vorzunehmen sind, jeder, der die Tätigkeit des Gerichts veranlasst, Kostenschuldner. In Grundbuchsachen ist Kostenschuldner derjenige, der nach dem Grundbuchverfahrensrecht (§ 13 GBO) dem Grundbuchamt gegenüber als Antragsteller gilt, gegebenenfalls auch der Grundpfandrechtsgläubiger (Hartmann Kostengesetze
  3. Aufl. § 2 Rn. 15). Stellt ein Notar, der eine zur Eintragung erforderliche Erklärung beurkundet hat, Vollzugsantrag nach § 15 GBO für einen oder mehrere nach § 13 Abs. 2 GBO Antragsberechtigte, so sind Antragsteller und Kostenschuldner die von ihm vertretenen Beteiligten (Hügel/Reetz GBO
  4. Aufl. § 15 Rn. 12 ff.). Sind mehrere Antragsberechtigte vorhanden und gibt der Notar nicht an, für wen er den Antrag stellt, oder lässt der Antrag dies nicht zweifelsfrei erkennen, so ist nach allgemeiner Meinung (BayObLGZ 1953, 183/185; BayObLG DNotZ 87, 217; Demharter GBO
  5. Aufl. § 15 Rn. 11) der Antrag als im Namen aller Antragsberechtigten gestellt anzusehen. Im vorliegenden Fall hat der die Urkunden vorlegende Notar die Löschungsbewilligung der Beschwerdeführerin „mit dem Antrag gemäß § 15 GBO“ vorgelegt. Dem Antrag lag auch der vom Notar beurkundete Kaufvertrag bei, in der die Verkäufer des Grundstücks zudem die Zustimmung zur Löschung der Grundschulden erklärt hatten. In Ermangelung abweichender Kenntlichmachung war der Antrag als von dem Notar im Namen sämtlicher Antragsberechtigter und somit auch der Beschwerdeführerin selbst als gestellt anzusehen. Unerheblich ist vorliegend, dass die von der Bausparkasse gemäß § 19 GBO abgegebene Löschungsbewilligung nicht von dem Notar beurkundet ist, der den Antrag auf Löschung gestellt hat. Ein Notar kann aufgrund des § 15 GBO einen Antrag zum Grundbuch für jeden Antragsberechtigten stellen, also auch für einen solchen, dessen Erklärung er gar nicht beurkundet oder beglaubigt hat. Es genügt, wenn er die Erklärung irgendeines Antragsberechtigten beurkundet oder beglaubigt hat (OLG Düsseldorf WM 1999, 1274 /1275). Da der antragstellende Notar die gemäß § 27 GBO für die Grundbuchlöschung ebenfalls erforderliche Zustimmungserklärung der Eigentümer in dem von ihm beurkundeten Kaufvertrag aufgenommen hatte, galt seine Vollmachtsvermutung aus § 15 GBO auch im Hinblick auf die Beschwerdeführerin als weitere Antragsberechtigte.
  6. Da die Vertretungsbefugnis des Notars nach § 15 GBO vermutet wird, ist sie weder vom Auftrag noch vom Einverständnis des oder der Antragsberechtigten abhängig (BayObLG Rpfleger 1984, 96/97). Diese Vermutung ist jedoch widerlegbar. So kann sich der Gegenbeweis etwa aus dem Inhalt der Urkunde selbst oder aus anderen Eintragungsunterlagen ergeben ( BayObLGZ 1985, 153 /154). Im Interesse der im Grundbuchrecht gebotenen Klarheit muß es sich aber um die Ermächtigung des Notars eindeutig ausschließende, nach außen sichtbar gewordene Umstände handeln, wie etwa um entsprechende Erklärungen der Beteiligten (BayObLG Rpfleger 1984, 96/97; BayObLGZ 1985, 153 /156). a) Dem steht die in der Löschungsbewilligung enthaltene Formulierung, wonach mit der Erteilung der Bewilligung kein Löschungsantrag verbunden sei, nicht entgegen. Dieser Klausel ist nur zu entnehmen, dass die Bewilligung selbst nicht auch als Antrag aufgefasst werden solle. Dagegen ergibt sich aus der Formulierung gerade nicht mit hinreichender Klarheit, dass der einreichende Notar nicht von der Beschwerdeführerin ermächtigt sein sollte, einen Antrag zu stellen. Aus der Bewilligung ist nicht klar ersichtlich, dass die Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt als Einschränkung für den Fall abgegeben sein sollte, dass ein Notar im Anschluss einen entsprechenden Antrag stellt. Vielmehr ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass diese wohl standardmäßig auf allen Bewilligungen abgedruckte Klausel dazu bestimmt ist, den Eigentümer des belasteten Grundstücks darauf hinweisen, dass die ausstellende Bausparkasse einen Antrag auf Löschung noch nicht gestellt hat. Hätte die Beschwerdeführerin die Tätigkeit des Notars mit ihrer (vermuteten) Vollmacht ausschließen wollen, wäre es unschwer möglich gewesen, mit einem eindeutigen Wortlaut der Bewilligung klarzustellen, dass ein einreichender Notar nicht namens der Bausparkasse ermächtigt ist, Löschungsantrag zu stellen. b) Auch sonstige Umstände ergeben nicht, dass der den Antrag einreichende Notar nicht (auch) namens der Beschwerdeführerin tätig geworden ist.
  7. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 14 Abs. 9 KostO. Permalink: http://openjur.de/u/498750.html Kommentare

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