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AG Augsburg, Beschluss vom 26. Juni 2012 - Az. 1 M 12733/12

Tenor Der Antrag vom 11.06.2012, eingegangen am 11.06.2012 auf Erlass eines Beschlusses nach § 758 a Absatz 1 ZPO wird zurückgewiesen. Gründe Der Gläubiger hat mit Schreiben vom 11.06.2012 beantragt e

§ 758a ZPO Rd

Nr. 19 m.w.N.). Bislang wurden keinerlei Vollstreckungsversuche vorgenommen. Allein der Hinweis des Gläubigers, dass der Schuldner vorgewarnt ist und der Überraschungseffekt dahin ist, rechtfertigt noch keinen Eingriff in Art 13 Absatz 2 GG. Mit dieser Argumentation könnte bei jeder Zwangsvollstreckung ein Durchsuchungsbeschluss beantragt werden, was zu einem Automatismus führen würde, der nicht mehr mit Art 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) zu vereinbaren wäre. Daran ändert sich auch nichts, dass es sich bei dem Durchsuchungsobjekt um ein Ristorante handelt. Für den besondere Fall „Gefahr im Verzug“ bedarf es keiner richterlichen Durchsuchung, wie sich aus § 758 a Absatz 1 Satz 2 ZPO ergibt. Es wird darauf hingewiesen, dass allein die generelle Gefahr des Beiseiteschaffens noch nicht ausreichend ist (hierzu Zöller 29.

§ 758a ZPO Rd

Nr. 32). Möglicherweise kann aber bei einem Speiselokal davon ausgegangen werden, dass die Einnahmen am Ende eines Geschäftstages die Schuldnerwohnung verlassen, was der Gerichtsvollzieher durch entsprechendes Nachfragen ermitteln könnte (eventuell werden aber die Einnahmen im Haussafe verwahrt), so dass von Gefahr im Verzug ausgegangen werden könnte. Der im Übrigen beantragte Beschluss nach § 758 a Absatz 4 ZPO wird gesondert erlassen. Auch wenn es sich bei dem Durchsuchungsobjekt um ein Geschäftslokal (Ristorante) handelt, ist ein richterlicher Beschluss erforderlich, weil insoweit derselbe Wohnungsbegriff wie beim Durchsuchungsbeschluss maßgeblich ist (Zöller 29.

§ 758a ZPO Rd

Nr. 35, vgl. auch BGH NJW-RR 2005, 146 , wenn für § 758 a Absatz 4 ZPO auf Art 13 Absatz 2 GG Bezug genommen wird; a.A. Funke NJW 1998, 1029). Allerdings sind die Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis geringer als bei der Wohnungsdurchsuchung, weshalb nicht erst ein Vollstreckungsversuch unternommen werden muss, um das eventuelle Einverständnis des Schuldners zur Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen abzuklären (Musielak, ZPO 9.

2012 § 758 a ZPO RdNr. 18). Dies ergibt sich aus dem Gesetzeszweck (hierzu BGH NJW-RR 2005, 146 ). So hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 758 a Absatz IV ZPO deutlich gemacht, dass ein Schuldner zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen gesteigert schutzwürdig ist, weil er die Nachtzeit in der Regel zur Nachtruhe nutzt und die Sonn- und Feiertage als „Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung” (Art. GG Artikel 140 GG i.V.m. Art. WRV Artikel 139 WRV) benötigt. Während dieser Zeiten soll der Schuldner von Vollstreckungsmaßnahmen im geschützten Bereich seiner Wohnung möglichst verschont bleiben Bei einer Vollstreckung in einem Geschäftslokal ist diese besondere Schutzwürdigkeit indes nicht gegeben. Das Rechtsschutzbedürfnis folgt hier allein aus dem Umstand, dass die Vollstreckung nur zu den unüblichen Zeiten Aussicht auf Erfolg hat. So ist bei einem Speiselokal damit zu rechnen, dass erst am Abend ausreichende Einnahmen vorhanden sind, um den Vollstreckungserfolg sicherzustellen. Permalink: http://openjur.de/u/498763.html Kommentare

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.