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OLG München, Urteil vom 14. Juni 2012 - Az. 1 U 160/12

Tenor I. Das Urteil des Landgerichts München I - Aktenzeichen 9 O 6335/10 - vom 28.11.2011 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 6.420,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.5.2010, zu bezahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen und materiellen Schäden zu ersetzen, welche dieser infolge der am 7.10.1989 paravenös gelaufenen TRIS-Puffer-Lösung im städtischen Krankenhaus M.-H. (jetzt: städtisches Klinikum M. GmbH) entstanden sind und noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  4. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz. II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 57% und die Beklagte 43%. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Das Urteil und das in Ziffer I. genannte Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung jeweils durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer frühgeborenenintensivmedizinischen Behandlung geltend. Die Beklagte ist die frühere Rechtsträgerin des Städtischen Krankenhauses M.-H. Die Klägerin wurde am 01.10.1989 um 14.25 Uhr in der
  5. Schwangerschaftswoche nach vorzeitigem Blasensprung bei zuvor komplikationsloser Schwangerschaft geboren. Um 15.30 Uhr wurde sie als Frühgeborene ins Städtische Krankenhaus M.-H. verlegt. Am 03.10.1989 wurde eine intracerebrale Blutung ersten Grades im linken Seitenventrikel festgestellt. Der Klägerin wurden Medikamente über einen Zentralen Venenkatheter verabreicht. Am 06.10.1989 wurde bei der Klägerin gegen 21.00 Uhr ein Zugang in eine Stirnvene mittels einer „Butterfly"-Kanüle gelegt. Die Mutter der Klägerin hatte zu diesem Zeitpunkt das Krankenhaus zum Schlafen verlassen. Bei der Klägerin trat am 07.10.1989 gegen 8.30 akut eine metabolische Azidose auf. Über den Zugang an der Stirn wurde zur Behandlung der metabolischen Azidose ein TRIS-Puffer (Tris(hydroxymethyl)aminomethan, auch Tromethamin, Trometamol (INN) genannt) zur Behandlung verabreicht. Am 07.10.1989 wurde festgestellt, dass zumindest ein Teil des TRIS-Puffers paravenös gelaufen war. In der Stirnmitte wurde eine Nekrose festgestellt. Der klinische Zustand der Klägerin verschlechterte sich nachfolgend, insbesondere die Beatmungssituation. Die Klägerin wurde am 19.10.1989 ins H. Kinderspital verlegt und dort weiter stationär bis 26.04.1990 behandelt. Die Klägerin leidet an erheblichen neurologischen Defiziten (schwere Intelligenzminderung, Teilautismus). Weiter ist bei der Klägerin eine Narbe im Bereich der behaarten Kopfhaut mit irreversibler Alopezie auf einer Fläche von 3,3 * 2,2 cm verblieben. Der damalige Rechtsanwalt der Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 24.11.1989 an die Beklagte und meldete wegen der Verschmelzung auf der Stirne Schadensersatzansprüche an. Nachdem die Haftpflichtversicherung der Beklagten ein hautärztliches Fachgutachten und neonatologisches Gutachten eingeholt hatte, lehnte die Haftpflichtversicherung mit Schreiben vom
  6. September 1991 vorerst Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Narbenbildung ab und kündigte an, zu überprüfen, ob bei der Infusion die erforderlichen Überwachungsintervalle eingehalten worden sind. Im Nachgang zu dem obigen Schreiben teilte die Haftpflichtversicherung der Beklagten der Klägerin mit Schreiben vom 30.10.1991 mit, dass laut Auskunft der Beklagten aufgrund Personalmangels eine halbstündigen Überprüfung der Infusion nicht durchgeführt werden konnte und forderte die Klägerin auf die Höhe der Ersatzansprüche mitzuteilen (Anlage B 5). Auf Aufforderung der Klägerin leistete die Beklagte am
  7. Januar 1998 eine Vorschusszahlung in Höhe von DM 5.000,
  8. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten stimmte mit Schreiben vom
  9. März 1998 dem Vorschlag der Klägerin zu, dass hinsichtlich der Auswirkung der Narbe auf das Erscheinungsbild der Klägerin in 4-5 Jahren ein dermatologisches Abschlussgutachten in Auftrag gegeben werden soll. Die Beauftragung eines neurologischen und internistischen Gutachters zur Frage weiterer schadensbedingter Vitalitätseinschränkungen lehnte die Haftpflichtversicherung der Beklagten ab. Am 13.7.1998 überwies die Haftpflichtversicherung der Beklagten eine weitere Vorschusszahlung in Höhe von 2.000,00 DM. Mit Schreiben vom 22.12.2003 teilte die Klägerin der Haftpflichtversicherung der Beklagten mit, dass das Längenwachstum noch nicht abgeschlossen sei und forderte eine weitere Vorschusszahlung von 3.000,00 €, die die Haftpflichtversicherung der Beklagten am 23.12.2003 ablehnte. Die Versicherung erklärte, sie wolle nach einer abschließenden Begutachtung eine Gesamtregulierung vornehmen. Auf Bitte der Klägerin gab die Haftpflichtversicherung der Beklagten mit Schreiben vom 8.3.2007 ein abschließendes dermatologisches Gutachten in Auftrag. Nach Eingang des Gutachtens forderte die Klägerin mit Schreiben vom 4.7.2007 ein Schmerzensgeld von 25.000,00 €. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten bot am 9.7.2007 die Zahlung von weiteren 7.000,00 € an. Unter Hinweis, dass sie auch psychische Schäden infolge der Fehlbehandlung erlitten habe, lehnte die Klägerin mit Schreiben vom 18.10.2007 das Angebot vom 9.7.2007 endgültig ab und erhöhte mit Schreiben vom 26.10.2007 wegen der neurologischen Defizite ihre Forderungen auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000,00 € und auf eine monatliche Rente von 500,00 €. Diese Forderung wies die Haftpflichtversicherung der Beklagten mit Schreiben vom 29.4.2008 zurück und erklärte: „von unserer Seite wurde Eintrittspflicht lediglich für die Hautschädigung anerkannt.“ Die Klägerin hat vor dem Landgericht vorgetragen: Der Zugang an der Stirn sei vom Pflegepersonal gelegt worden. Der intravenöse Zugang sei an der Stirn technisch fehlerhaft gelegt worden. Er sei unzureichend fixiert worden. Der Zugang sei nur unzureichend kontrolliert worden, insbesondere während der Infusion von TRIS. Für die Infusion von TRIS hätte ein anderer Zugangsweg gewählt werden müssen. Die geistige Behinderung sei Folge des Behandlungsfehlers. Infolge der geistigen Behinderung seien Pflege-, Therapie- und Fahrtkosten sowie ein Erwerbsschaden angefallen. Die Klägerin hat beantragt, I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 300.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2008 sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von mindestens € 350,
  10. II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 264.247,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2008 zu zahlen. III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen und materiellen Schäden zu ersetzen, welche dieser aus der fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 01.10.1989 bis 19.10.1989 im städtischen Krankenhaus M.-H. (jetzt: städtisches Klinikum M. GmbH) entstanden sind und noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige dritte übergegangen sind oder übergehen werden. IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten von 8.582,28 € zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vor dem Landgericht vorgetragen: Der Zugang an der Stirn sei von Dr. H. angelegt worden. Es habe eine 10%ige Glucoselösung problemlos infundiert werden können; bei Beginn der Infusion sei die Vene daher noch intakt gewesen. Eine halbstündige Kontrolle jeder Infusion sei damals nicht standardisiert gewesen, selbstverständlich sei aber der TRIS-Zugang damals kontrolliert worden. Die erste Kontrolle sei erfolgt, als der Perfusor bereits einen Großteil der TRIS-Pufferlösung gefördert hatte; dabei sei aufgefallen, dass ein Teil der Infusion paravenös gelaufen war. Die geistige Behinderung der Klägerin sei ausschließlich Folge ihrer Frühgeburtlichkeit. Die Beklagte berufe sich schließlich auf Verjährung. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines neuropädiatrischen Sachverständigengutachtens und Inaugenscheinnahme der vorgelegten Lichtbilder vom heutigen Zustand der Klägerin. Das Landgericht wies die Klage mit Urteil vom 28.11.2011 ab und führte zur Begründung aus: Der Umstand, dass es zu einem Paravasat gekommen sei, beruhe nicht auf einem fehlerhaften Vorgehen. Auch sei der Klägerin nicht der Nachweis einer unzureichenden Überwachung gelungen. Es könne ausgeschlossen werden, dass es infolge des Paravasats zu cerebralen Beeinträchtigungen gekommen sei. Die Ursache der statomotorischen und psychomentalen Retardierung der Klägerin sei eindeutig auf den Umstand der erheblichen Frühgeburtlichkeit zurückzuführen. Auf dem Paravasat beruhe die verbliebene Narbe. Diese Beeinträchtigung sei aber mit einem Schmerzensgeldbetrag von 7.000,00 DM ausreichend abgefunden. Die Kammer habe die aktuellen Lichtbilder der Narbe in Augenschein genommen. Die optische Beeinträchtigung sei erheblich, aber die aktuelle Beeinträchtigung beschränke sich im Wesentlichen eben auch auf eine ästhetische. Infolge des Paravasats sei es gerade nicht zu Schäden gekommen, die derzeit vorliegen würden und die über diese optische Relevanz wesentlich hinausgingen. Auch stünden der Klägerin keine Ansprüche unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Aufklärung zu. Die Klägerin legte mit Schriftsatz vom 11.1.2012 gegen das ihr am 12.12.2011 zugestellte Urteil Berufung ein und beschränkte sie mit dem Begründungsschriftsatz vom 6.3.2012 auf die Ansprüche wegen des Narbenschadens. Die Klägerin trägt vor: Das Landgericht habe die Klage hinsichtlich der Ansprüche wegen des Narbenschadens zu Unrecht abgewiesen. Das Landgericht habe verkannt, dass der Narbenschaden von der Beklagten außergerichtlich anerkannt worden sei und eine Haftung dem Grunde nach sich aus dem Anerkenntnis ergebe. Es werde insoweit auf das als Anlage B 5 vorgelegten Schreiben der Beklagten und des sich daran anschließende außergerichtliche Verhalten der Beklagten verwiesen. Die Auffassung des Landgerichtes, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von 7000,00 DM ausreichend und angemessen sei, sei nicht vertretbar. Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes müssten neben der psychischen und physischen Belastung insbesondere das Lebensalter der Klägerin sowie der Umstand, dass die Narbe besonders lichtempfindlich sei und erhöhte UV-Einstrahlung das Risiko der einer Karzinombildung beschleunige, berücksichtigt werden. Ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 25.000,00 € sei daher angemessen. Das Landgericht hätte der Feststellungsklage stattgeben müssen, da künftige Gesundheitsbeeinträchtigungen wegen der Narbe nicht ausgeschlossen werden könnten. Die Klägerin beantragt: Auf Berufung der Klägerin wird das am 7.12.2011 verkündete Urteil der 9.Zivilkammer des Landgerichts München I - Aktenzeichen 9 O 6335/10 - abgeändert und nach Maßgabe der nachstehenden Anträge neu gefasst: I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 25.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.4.
  11. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen und materiellen Schäden zu ersetzen, welche dieser infolge der am 7.10.1989 paravenös gelaufenen TRIS-Puffer-Lösung im städtischen Krankenhaus M.-H. (jetzt: städtisches Klinikum M. GmbH) entstanden sind und noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte trägt vor: Das Landgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt anerkannt oder anerkennen lassen, dass die Narbe an der Stirn des Klägers die Folge eines Behandlungsfehlers sei. Aber selbst wenn man von einer Haftung der Beklagten für die Narbe an der Stirn ausgehen würde, seien die bezahlten 7000,00 DM im Angesicht der Gesamtumstände ein ausreichender und angemessener Ausgleich. Die 3,3 × 2,2 cm große, gut verschiebliche weiche, nicht straffe und nicht kontrahierte, vollständig reizlose Narbe ohne rötliche Anteile und ohne vorhandene oder zu erwartende Bewegungseinschränkung befinde sich an einer Stelle, die unschwer durch einen Pony kaschiert werden könne. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren nimmt der Senat auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug. Gründe Die zulässige Berufung erwies sich teilweise als begründet. A. Die Beklagte ist gemäß §§ 823; 847 a.F. BGB verpflichtet der Klägerin ein weiteres Schmerzengeld in Höhe von noch 6.420,96 € zu bezahlen, da die Beklagte den Anspruch dem Grunde nach anerkannt hat und ein Schmerzengeld von insgesamt 10.000,00 € als Ausgleich für die Narbenbildung gerechtfertigt ist. I. Die Beklagte ist mit ihrer Einwendung, dass der Narbenschaden von der Beklagten nicht behandlungsfehlerhaft verursacht wurde, ausgeschlossen, da zwischen den Parteien ein sogenannter kausaler Schuldbestätigungsvertrag mit der Rechtswirkung zu Stande gekommen ist, dass die Beklagte mit allen Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur für die Zukunft ausgeschlossen ist, die sie bei Abgabe kannte und mit denen sie zumindest zu rechnen hatte. Es ist entscheidungsunerheblich, ob ein vertragliches kausales Schuldanerkenntnis durch die Schreiben im September/Oktober 1991 erfolgt ist, da nach Auffassung des Senates spätestens durch die Zahlung eines Vorschusses am
  12. Januar 1998 verbunden mit der Vereinbarung, dass nach Abschluss des Längenwachstums ein Abschlussgutachten eingeholt wird, ein sogenannter Schuldbestätigungsvertrag zu Stande gekommen ist, dessen Reichweite durch Auslegung des erklärten Parteiwillens unter Berücksichtigung des Vertragszwecks, der beiderseitigen Interessenlage und aller Umstände des Vertragsschlusses zu ermitteln ist. Die Auslegung der Erklärungen führt zu der Feststellung, dass die Parteien sich dem Grunde nach geeinigt haben, während die Höhe des Anspruchs streitig blieb. Die Beklagte kann daher keine Einwendungen gegen ihre Haftung dem Grunde nach mehr erheben. 55Die vereinbarte und praktizierte Vorgehensweise, das Wachstum der Klägerin abzuwarten und dann ein abschließendes Gutachten über die ästhetischen Beeinträchtigungen der Klägerin einzuholen, bestätigt, dass die Parteien den Grund des Anspruches außer Streit stellen wollten. Auch der weitere Schriftverkehr zwischen den Parteien belegt, dass nur noch die Höhe des Schadens bezüglich der Hautschädigung zu klären war. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten hat mit Schreiben vom 29.4.2008 auch bestätigt, dass seitens der Haftpflichtversicherung die Eintrittspflicht für die Hautschädigung anerkannt worden war. II. Unter Abwägung der maßgeblichen Gesichtspunkte hält der Senat ein Schmerzengeld in Höhe von insgesamt 10.000,00 € für angemessen, aber auch ausreichend, so dass der Klägerin noch ein Betrag in Höhe von 6.420,96 € zuzusprechen war. Die Bemessungsgrundlage für die Höhe des Schmerzensgeldes bilden vor allem Ausmaß und Schwere der physischen und psychischen Störungen, also das Maß der Lebensbeeinträchtigung, Größe und Dauer sowie Heftigkeit der Schmerzen und Leiden, ferner Entstellungen, Arbeitsunfähigkeit, Dauer der Heilbehandlungen und Fraglichkeit der endgültigen Heilung. 58Bei der Festsetzung des Schmerzensgelds war zu berücksichtigen, dass die Narbe - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - eine erhebliche dauerhafte ästhetische Beeinträchtigung der Klägerin im Gesichtsbereich zur Folge hat. Weiter waren das Alter der Klägerin, die mit einer sichtbaren bzw. nur schwer kaschierbaren Narbenbildung im Bereich des Gesichts bzw. des Überganges der Stirn in den Bereich behaarter Kopfhaut verbundenen psychischen Folgen, die Größe der Narbe sowie die abstrakte Gefahr, dass sich grundsätzlich im weiteren Verlauf Erkrankungen wie eine Narbensarkoidose und schlimmstenfalls Karzinome manifestieren können, zu bewerten. Des weiteren kann nicht außer acht bleiben, dass die entstellende Narbe im Gesichtsbereich das Verhalten Dritter zu der Klägerin nachteilig beeinflussen kann. Andererseits war zu beachten, dass derzeit keinerlei Anhaltspunkte für Erkrankungen und für gesundheitliche Beeinträchtigungen durch die Narben bestehen. Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass ein Betrag von € 10.000,00 ein angemessener Ausgleich für die Hautschädigung darstellt. Das von dem Landgericht im Wege einer Hilfsbegründung für ausreichend bewertete Schmerzengeld von 7.000,00 DM (= 3.579,04 €) misst dem Umstand, dass es sich um eine dauerhafte Schädigung handelt, die das optische Erscheinungsbild der Klägerin erheblich beeinträchtigt, zu wenig Gewicht bei. Das von der Klägerin geforderte Schmerzensgeld von € 25.000,00 ist weit überhöht und verkennt, dass die Narbe infolge eines lebensrettenden Eingriffs entstanden ist sowie keine weiteren Krankenhausaufenthalte und konkrete gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach sich gezogen hat. Der Hinweis der Klägerin auf zwei Urteile anderer Oberlandesgerichte ist unbehelflich, da zum einem die Bemessung des Schmerzensgeldes auf Grund der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles erfolgt (und daher eine Vergleichbarkeit von vorneherein erschwert) und zum anderen mit den beiden Urteilen nicht nur optische Beeinträchtigungen durch verheilte Narben abzugelten waren. Das OLG Jena (Urt. vom 26.7.2011 - BeckRS 2011, 21362 ) hat nicht nur wegen einer Oberschenkelnarbe der dortigen Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 € zugesprochen, sondern maß den physischen und psychischen Belastungen der komplikationsbehafteten und langwierigen ärztlichen Behandlung einer Refraktur und dem noch sehr jungen Lebensalter der Klägerin im Behandlungszeitraum besonderes Gewicht zu. Die Narbenbildung und ihre Auswirkung auf das Leben der dortigen Klägerin bildeten lediglich einen weiteren Gesichtspunkt der Schmerzensgeldbemessung. Das OLG Celle hatte in seiner Entscheidung vom 16.10.1996 (Az. 20 U 17/96 ) zu berücksichtigen, dass der dortigen Klägerin eine kosmetische Operation drohte, und im übrigen können die dort beschrieben Narbenbildungen (Narben in der rechten Nasolabialfalte, zwischen Nasenöffnung und der Oberlippe sowie unterhalb des rechten Ohrläppchens) nicht mit der Hautschädigung der Klägerin gleichgesetzt werden. III. Der zugesprochene Betrag ist ab Rechtshängigkeit zu verzinsen (§§ 291 Abs. 1; 288 Abs. 1 BGB). Einen Verzugseintritt zum 29.4.2008 hat die Klägerin nicht belegt. IV. Die beantragte Feststellung war zu treffen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass infolge der Narbenbildung die Klägerin weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen erleidet. B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1; 2 ZPO. C. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. D. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Permalink: http://openjur.de/u/498785.html Kommentare

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