Tenor
- Gemäß § 22 a Abs. 1 InsO wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Dieser besteht aus folgenden Mitgliedern, welche ihr Einverständnis mit der Bestellung erklärt haben: a. (...) b. (...) c. (...) d. (...)
- Der Antrag auf Einleitung eines Schutzschirmverfahrens nach § 270b InsO wird zurückgewiesen. Voraussetzung für ein solches Verfahren ist, dass lediglich die Insolvenzgründe der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung vorliegen und der Schuldner seinem Antrag eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorlegt, aus der sich ergibt, dass keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Hier wurde mit dem Antrag eine von dem langjährigen steuerlichen und wirtschaftlichen Berater der Schuldnerin ausgestellte Bescheinigung vorgelegt. Dieser mag zwar fachlich die obigen Anforderungen erfüllen, kommt aber aufgrund der persönlichen Nähe zur Schuldnerin nicht als Aussteller einer Bescheinigung nach § 270b Abs. 1 Satz 3 InsO in Betracht. Zwar enthalten sowohl der Gesetzestext als auch die Gesetzesbegründung zu § 270b InsO keine Äußerungen zur Unabhängigkeit der Person des Ausstellers. Im Hinblick auf die auch für die Gläubigerinteressen entscheidende Weichenstellung bei einem Verfahren nach § 270b InsO ist es aber geboten, dass die Voraussetzungen für ein solches Verfahren von einer neutralen, unabhängigen Person überprüft und bescheinigt werden (so auch Hölzle in ZIP 2012, S. 161 f und AG München v. 29.03.12 in ZInsO 2012, Heft 17, S. 745). Diese Voraussetzung ist bei einem langjährigen Berater der Schuldnerin nicht gegeben.
- Rechtsanwalt ... wird zum vorläufigen Sachwalter bestellt. a. Das Gericht sieht derzeit keine Umstände, die erwarten lassen, dass die Anordnung einer Eigenverwaltung nach § 270 InsO mit Nachteilen für die Gläubiger verbunden ist. Insoweit wird auf die Ausführungen des Sachverständigen Rechtsanwalt ... im Bericht vom 13.06.2012 verwiesen. Es wird daher von der Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung abgesehen und stattdessen eine vorläufige Sachwaltung nach § 270a Abs. 1 Satz 2 InsO angeordnet. Hinsichtlich der Person des Sachwalters ist das Gericht nicht gem. § 270b Abs. 2 InsO an den Vorschlag der Schuldnerin gebunden, da der Antrag nach § 270b InsO zurückgewiesen wurde (Ziff. 2 oben). b. Von einer Anhörung des vorläufigen Gläubigerausschusses vor Bestellung des vorläufigen Sachwalters musste gem. §§ 270a Abs. 1 Satz 2, 214 Abs. 1, 56a InsO abgesehen werden, da dies offensichtlich zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage führen würde. Dabei ist folgendes zu berücksichtigen: Die Mitglieder des Gläubigerausschusses konnten zwar aufgrund der vorliegenden Einverständniserklärungen bereits mit diesem Beschluss bestellt werden, eine Anhörung ist aber nicht zeitgleich mit der Bestellung sondern erst nach Konstituierung des Gläubigerausschusses möglich (so auch Frind in Hamburger Kommentar,
- Aufl., Rz. 12 zu § 56a InsO). Denn anzuhören sind nicht die einzelnen Mitglieder, sondern der Ausschuß als Organ, der sich auch nur auf Grundlage eines Beschlusses äußern kann. Bis zur Konstituierung können aber noch mehrere Tage vergehen, insbesondere da die Mitglieder nicht - wie es bei gründlicher vorbereiteten Anträgen sein kann - sich schon im Vorfeld des Antrags mit der Insolvenz und einer möglichen Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss befasst haben, sondern erst kurzfristig damit konfrontiert wurden und zumindest teilweise auch über keine Erfahrung mit Insolvenzverfahren verfügen. Um sich auch im Hinblick auf mögliche Haftungsfolgen ausreichend auf das Amt vorbereiten zu können muss den Mitgliedern ausreichend Zeit zur Konstituierung eingeräumt werden. Auf der anderen Seite besteht aber bei der Schuldnerin erheblicher Handlungsbedarf und eine "Kontrollinstanz" in Person des vorläufigen Sachwalters ist zur Vermeidung von Nachteilen für die Gläubiger dringend erforderlich. Dies ergibt sich schon daraus, dass in den kommenden Tagen mit einem Zahlungseingang von 250.000,- Euro und in den nächsten Wochen mit weiteren 750.000,- Euro zu rechnen ist. Auch im Hinblick auf die aufgrund der Liquiditätsprobleme erforderliche Insolvenzgeldvorfinanzierung ist die umgehende Bestellung eines Sachwalters geboten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass im Falle eines Bekanntwerdens des Insolvenzantrags im weiteren Umfeld der Schuldnerin positive Öffentlichkeitsarbeit erforderlich sein wird, um die bestehenden Aufträge nicht zu verlieren und neue zu erhalten. Auch hier kann ein bereits bestellter Sachwalter gemeinsam mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin, dem die Verfügungsbefugnis nicht entzogen wurde, positivere Signale aussenden, als sie von einem Eröffnungsverfahren in der Schwebe ausgehen würden. Nachdem aufgrund des zunächst unzulässigen Antrags und der Ermittlungen, die zur Abklärung, ob eine Eigenverwaltung überhaupt in Betracht kommt, erforderlich waren, bereits zwei Wochen seit Antragseingang vergangen sind, wäre ein weiteres Zuwarten mit der Bestellung eines vorläufigen Sachwalters mit den Gläubigerinteressen unvereinbar. Der vorläufige Gläubigerausschuss könnte seine Rechte gegebenenfalls auch durch eine Neuwahl des vorläufigen Sachwalters in seiner ersten Sitzung gem. § 56a Abs. 3 InsO wahrnehmen. Permalink: http://openjur.de/u/498796.html Kommentare
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