den Lärmschutzauflagen sind Lärmgrenzwerte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A)
ts gegenüber dem Grundstück der Klägerin einzuhalten. Mit Bauantrag vom
ts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) unter anderem am Grundstück der Klägerin nicht überschritten werden darf. Ferner ist der Wirtsgarten-/Terrassenbetrieb auf den Zeitraum von 7.00 Uhr bis 21.30 Uhr zu beschränken. Im Freien sind Musikdarbietungen und die Aufstellung von Lautsprechern generell unzulässig.
barschützend. Zwischen dem Sondergebiet und dem reinen Wohngebiet bestehe ein wechselseitiges
barliches Austauschverhältnis mit der Folge, dass
barrechte begründet würden. Die Festsetzungen im Bebauungsplan schützten gebietsübergreifend, weil mit der Festsetzung des reinen Wohngebiets das Sondergebiet geschützt werden sollte. Der Beigeladene zu 1 führte aus, die Freischankfläche diene dem Hotel, ein selbständiger Restaurationsbetrieb sei nicht beabsichtigt. Die Freischankfläche sei
den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässig, da jede Art von Hotel einen Fremdenverkehrsbetrieb darstelle.
barschützende Vorschriften würden nicht verletzt. Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom
NVO und andere ausgeschlossen würden, um Störungen für den Klinik- bzw. Sanatoriumsbetrieb zu vermeiden. Daraus sei ersichtlich, dass die beiden Baugebiete in einen wechselbezüglichen Zusammenhang gesetzt worden seien, wodurch in besonderer Weise wechselseitige Beziehungen im
barlichen Austauschverhältnis begründet worden seien. Die so geknüpfte Schicksalsgemeinschaft wäre einseitig, würde sie nur das Sondergebiet und nicht umgekehrt auch das reine Wohngebiet begünstigen. Unabhängig davon bestehe das Recht auf Bewahrung der Gebietsart auch deshalb, weil beide Gebiete im Geltungsbereich desselben Bebauungsplans „W…“ lägen. Ferner handle es sich bei der Freischankfläche um einen separaten Restaurationsbetrieb. Für ein Hotel Garni sei eine Freischankfläche mit 66 m² und einem völlig überdimensionierten Servicebereich von rund 100 m² nicht erforderlich. Auch das Anbieten von Grillfleisch und Bier kennzeichne einen Biergarten oder Gaststättenbetrieb, aber nicht ein Hotel Garni. Zudem werde die Freischankfläche von einem eigenen Pächter betrieben. Weiter werde auf der Freischankfläche ein überregionales und regelmäßig abzuhaltendes „Klosterhoffest“ betrieben. Deshalb wäre die Baugenehmigung auch im Fall der Gültigkeit der Ergänzungen des Bebauungsplans aus dem Jahr 2005 aufgrund eines „Etikettenschwindels“ rechtswidrig und aufzuheben. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 14. Oktober 2009 und den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts M… vom 19. März 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Eine Verletzung
barschützender Vorschriften sei nicht zu erkennen. Der Beigeladene zu 1 beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Ein separater Restaurationsbetrieb sei nicht beantragt worden. Auch ein gebietsüberschreitender
barschutz komme nicht in Betracht. Das Hotel werde auch weiterhin ohne vollen Restaurationsbetrieb geführt. Bis zum jetzigen Zeitpunkt sei mit niemandem ein Pachtvertrag über die Freischankfläche abgeschlossen worden. Der Verwaltungsgerichtshof hat aufgrund Beweisbeschlusses vom
barschützend (vgl. BVerwG vom 16.9.1993 BVerwGE 94, 151 /155), jedoch nur innerhalb des jeweiligen Plangebiets mit denselben Festsetzungen (vgl. BVerwG vom 24.2.2000 NVwZ 2000, 1054 ; vom 18.12.2007 BayVBl 2008, 765 ). Sind nämlich die Eigentümer der betroffenen Grundstücke nicht denselben rechtlichen Bindungen unterworfen, können sie auch nicht von dem jeweils anderen Eigentümer deren Einhaltung verlangen (vgl. BVerwG vom 22.12.2011 ZfBR 2012, 378 ). Ein Gebietserhaltungsanspruch besteht daher nicht, wenn sich die betreffenden Grundstücke nicht im selben Baugebiet befinden (vgl. BayVGH vom 14.7.2006 BayVBl 2007, 334 ). 1.1. Sollte es auf den Bebauungsplan Nr. 26 in der Fassung vom 5. Februar 1998 ankommen, so ist ein Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin deshalb zu verneinen, weil ihr Wohngrundstück und das Hotelgrundstück des Beigeladenen zu 1 in verschiedenen Baugebieten liegen. Das Grundstück der Klägerin liegt in einem als reines Wohngebiet (WR)
NVO festgesetzten Gebiet, während sich das Grundstück des Beigeladenen zu 1 in einem als Sondergebiet Klinik/Sanatorium (SO)
NVO festgesetzten Gebiet befindet. Zudem grenzen beide Baugebiete nicht einmal aneinander an, sondern werden durch den tatsächlich öffentlichen Weg auf der FlNr. 984/3 (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28.6.2012 S. 2) und die breite private Grünfläche auf dem Grundstück FlNr. 988 voneinander getrennt. Ein wechselseitiges Austauschverhältnis zwischen den Baugebieten und den betroffenen Grundstücken ist auch von daher nicht zu erkennen. Die Klägerin und der Beigeladene zu 1 werden durch die Baugebietsfestsetzungen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke nicht zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden (vgl. BVerwG vom 16.9.1993 a.a.O. ). Entgegen der Auffassung der Klägerin steht ihr daher kein gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch zu. Vorliegend kann dahinstehen, ob ein solcher bei aneinander angrenzenden festgesetzten Baugebieten existieren kann. Denn hier stoßen die festgesetzten Baugebiete nicht einmal aneinander an. Zudem sind unterschiedliche Baugebiete
NVO bzw. § 11 Abs. 1 BauNVO festgesetzt, so dass von denselben rechtlichen Bindungen (vgl. BVerwG vom 22.12.2011 a.a.O. ) nicht die Rede sein kann. Auch der Begründung zum Bebauungsplan lassen sich keine eindeutigen Anhaltspunkte für einen gewollten
barschutz zugunsten der Klägerin entnehmen. Soweit in Ziffer 5.1. der Begründung ausgeführt ist, die Nutzungen
NVO würden im Plangebiet WR ausgeschlossen, um den Charakter des bestehenden Wohngebiets zu wahren und Störungen für den Klinik- bzw. Sanatoriumsbetrieb zu vermeiden, ist damit der
barschutz im reinen Wohngebiet sowie gegenüber dem Sondergebiet angesprochen. Von einer Schutzfunktion der Festsetzungen des Sondergebiets zugunsten des reinen Wohngebiets ist dagegen nicht die Rede. Hierfür sind auch keine Anhaltspunkte vorhanden. Selbst die Lage des Baugrundstücks der Klägerin am Rand des Wohngebiets spricht dagegen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass für das Grundstück der Klägerin Baurecht geschaffen werden sollte, das zuvor wohl nicht eindeutig bestand (vgl. Ziffer
weiterer Beratung über die Festsetzung der Baufenster für die W…klinik beschloss der Stadtrat dann, die Baufenster für die Wohnbebauung in Ost-West-Ausrichtung soweit zu reduzieren, dass die Bebauung soweit als möglich unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Abstandsflächen
Osten gerückt wird (vgl. Beratungsbuch-Auszug vom 15.7.1997 Ziffer 3.). Aus alldem ist zu ersehen, dass bei den Beratungen über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 26 „W…“ immer nur die Sicherung des Bestands der Klinik im Vordergrund stand, während irgendwelcher
barschutz zugunsten der geplanten Wohnbebauung nie geplant wurde. Allein in der begründeten Bevorzugung eines Belangs kann kein Verbot gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB gesehen werden. Im Übrigen würde bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans erst recht kein Gebietserhaltungsanspruch bestehen. Ein Gebietserhaltungsanspruch zugunsten der Klägerin kann damit aus den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Sondergebiet nicht herausgelesen werden. 1.
NVO nunmehr mit Klinik/Sanatorium/Fremdenverkehr bezeichnet und erlaubt ausdrücklich eine Hotelnutzung. Irgendwelche
barschützenden Vorstellungen sind diesen neuen Festsetzungen nicht zu entnehmen. Soweit die Klägerin vorträgt, es würden im Sondergebiet nunmehr zwei miteinander unvereinbare Nutzungen (Klinik bzw. Sanatorium und Hotel) zugelassen, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Denn mit den zeichnerischen Festsetzungen wird das Sondergebiet zur Nutzung als Klinik-/Sanatoriums- oder Hotelgebiet zugelassen. Soweit mit den textlichen Festsetzungen eine Nutzung als Klinik-, Sanatoriums- und Hotelgebiet zugelassen wird, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen. Denn in der Begründung zur Bebauungsplanänderung vom 7. April 2005 wird ausgeführt, dass die alternative Nutzung als Hotel auch im Interesse der Stadt sei, da sie fremdenverkehrlichen Zwecken diene. Diese Sichtweise wurde seitens der Beigeladenen zu 2 auch in der mündlichen Verhandlung des Senats bestätigt (vgl. Niederschrift vom 28.6.2012 S. 2). Selbst wenn der Bebauungsplan in der Fassung vom 7. April 2005 im Rahmen der Sondergebietsfestsetzung
barschützende Festsetzungen enthalten würde, wären diese nicht verletzt. Denn die Baugenehmigung vom
t (22 Uhr bis 6 Uhr) fest (vgl. Ziffer 6.1 lit. e) TA-Lärm 1998). Die Befürchtungen der Klägerin, insbesondere die
tlärmwerte könnten nicht eingehalten werden, sind demgegenüber unbegründet. Denn während der
tzeit ist ein Wirtsgarten-/Terrassenbetrieb überhaupt nicht zulässig.
den Auflagen zum Immissionsschutz ist der Wirtsgarten-/Terrassenbetrieb auf den Zeitraum von 7 Uhr bis 21.30 Uhr zu beschränken. Ferner sind im Freien Musikdarbietungen und die Aufstellung von Lautsprechern generell unzulässig. Hinzu kommt, dass die Freischankfläche vom Grundstück der Klägerin aus überhaupt nicht einsehbar und mehr als 100 m entfernt ist. Soweit die Klägerin behauptet, die TA-Lärm 1998 finde vorliegend keine Anwendung, weil es sich um eine Freiluftgaststätte im Sinn von Ziffer 1 Satz 2 lit. b) TA-Lärm 1998 handle, trifft dies nicht zu. Die geplante Freischankfläche des Beigeladenen zu 1 stellt in der genehmigten Größenordnung mit 48 Sitzplätzen einen untergeordneten Teil des Hotelbetriebs dar. Der hier gegenständliche Freiluftbereich des Hotelbetriebs ist auch nicht einer Freiluftgaststätte gleichzustellen, weil er etwa bis auf wenige Meter an einen Ruhebereich eines Wohngrundstück heranreichen würde (vgl. BVerwG vom 3.8.2010 BauR 2010, 2070 ). Denn die hier strittige Freischankfläche ist vom Grundstück der Klägerin mehr als 100 m und auch von anderen Wohngrundstücken weit entfernt. Selbst die Terrassen im Süden und Osten des Hotels rücken nicht bis auf wenige Meter an den Ruhebereich des Wohngrundstücks der Klägerin heran. Zudem scheint die Genehmigungssituation hinsichtlich der hier nicht gegenständlichen Terrassennutzung im Osten des Hotels nicht endgültig geklärt zu sein. Im Übrigen kann für die Beurteilung der von einer Freischankfläche ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen jedenfalls als Richtmaß auf die Werte der TA-Lärm 1998 als für den Schallschutz einschlägiges technisches Regelwerk zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG vom 27.8.1998 UPR 1999, 68 – zur früheren TA-Lärm 1968; BayVGH vom 31.7.2003 Az. 2 B 00.3282 – juris). Dass sich die Klägerin für ihre Behauptungen auf das Gutachten der Fa. Müller-BBM vom 24. April 2008 stützt, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Denn dieses Gutachten ging noch von einem wesentlich größeren „Biergarten“ aus. Dieser sollte bis zu 100 Sitzplätze besitzen und räumlich wesentlich weiter
Süden ausgreifen. Dementsprechend wurde der Beurteilung eine wesentlich größere Anzahl von Stellplätzen und Fahrzeugbewegungen zugrunde gelegt. Wohl infolge dieser Untersuchung wurde die beantragte Freischankfläche auf nur 48 Sitzplätze verkleinert und die räumliche Ausdehnung der Freischankfläche hinter die Baugrenze zurückgenommen. Zudem wurde ein Betrieb der Freischankfläche während der
tzeit ausgeschlossen, so dass die laut dem Gutachten kritischen
twerte keine Rolle mehr spielen. Der Senat geht aufgrund des reduzierten Betriebsumfangs davon aus, dass sich der festgesetzte Tageslärmwert von 50 dB(A) am Anwesen der Klägerin einhalten lässt, wobei auch das Spitzenpegelkriterium
Ziffer 6.1 Satz 2 TA-Lärm 1998 zu beachten ist. Der Vollzug der Genehmigung ist dagegen Sache der zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden. Soweit die Klägerin geltend macht, der angefochtene Bescheid vom 19. März 2009 müsste auch eine Regelung für seltene Ereignisse im Sinn von Ziffer 7.2 TA-Lärm 1998 enthalten, verhilft dies ihrer Klage ebenso wenig zum Erfolg. Denn
den Auflagen zum Immissionsschutz (Ziffer 5) ist der Wirtsgarten-/Terrassenbetrieb auf den Zeitraum von 7 Uhr bis 21.30 Uhr zu beschränken. Ausnahmen sind im Bescheid nicht vorgesehen. Damit sind sogenannte seltene Ereignisse in der kritischen
tzeit nicht zu erwarten. Im Übrigen sind die Größe der Freischankfläche und die Sitzplatzzahl durch die Baugenehmigung beschränkt. Sie befinden sich ferner in einer Entfernung von über 100 m zum Wohngrundstück der Klägerin und sind durch das Hauptgebäude abgeschirmt. Damit ist der vorliegende Fall nicht mit dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.