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Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.06.2012 - 10 AS 12.428

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 25.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt im Rahmen ein

§ 80Abs. 7 Satz 2 Vw

GO setzt dabei zum einen voraus, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, auf den sich der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO bezieht, seinerseits statthaft ist, weil Gegenstand des Hauptsacheverfahrens, für das der vorläufige Rechtsschutz begehrt wird, eine Anfechtungsklage ist. Denn nur in Bezug auf Anfechtungsklagen kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung angeordnet werden. Zum anderen ist ein Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nur dann statthaft, wenn die Anfechtungsklage, deren aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll, bereits Gegenstand des Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO war, dessen Abänderung beantragt ist. Legt man dies zugrunde, so ist der Antrag der Antragstellerin mangels Statthaftigkeit unzulässig. Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom

  1. Juni 2008 begehrt, ist ihr Antrag nicht statthaft, weil es sich bei dieser Klage nicht um eine Anfechtungsklage, sondern um eine Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Alt. 2 VwGO handelt und der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO damit keine Anfechtungsklage betrifft. Zwar hatte die Antragstellerin ursprünglich gegen diesen Bescheid Anfechtungsklage erhoben und dementsprechend seine Aufhebung beantragt. Auf diese Klage bezog sich auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, der dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom
  2. November 2008 zugrunde lag. Die Antragstellerin hat jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München am
  3. März 2009 ihren Klageantrag umgestellt und statt der Aufhebung des Bescheids vom
  4. Juni 2008 die Feststellung beantragt, dass dieser Bescheid nichtig sei. Den Aufhebungsantrag hat sie lediglich als Hilfsantrag aufrecht erhalten. Diese Anträge hat sie auch im Berufungsverfahren beibehalten. Gegenstand des Klageverfahrens ist daher derzeit keine auf Aufhebung des Bescheids vom
  5. Juni 2006 gerichtete Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO mehr, sondern eine auf die Feststellung der Nichtigkeit dieses Bescheids zielende Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, im Hinblick auf die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht möglich ist. Der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist darüber hinaus auch nicht deshalb statthaft, weil er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom
  6. Juni 2008 in der Fassung des Bescheids vom
  7. Februar 2009 gerichtet ist und die Antragstellerin mit ihrem Hauptantrag im Hauptsacheverfahren die Aufhebung des Bescheids vom
  8. Februar 2009 begehrt. Zwar liegt insoweit eine Anfechtungsklage vor, hinsichtlich der vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO grundsätzlich in Betracht kommt. Diese Klage war jedoch nicht Gegenstand des Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO, dessen Abänderung die Antragstellerin nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO begehrt. Denn das mit dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
  9. November 2008 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bezog sich nicht auf die Anfechtungsklage gegen den erst nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs ergangenen Bescheid vom
  10. Februar
  11. Schließlich ergibt sich die

§ 80Abs. 7 Satz 2 Vw

GO auch nicht daraus, dass die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren als zweiten Hilfsantrag den Antrag gestellt hat, den Bescheid vom

  1. Juni 2008 in der Fassung des Bescheids vom
  2. Februar 2009 aufzuheben. Denn eine Anfechtungsklage, in Bezug auf die der Antrag, den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
  3. November 2008 zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom
  4. Juni 2008 in der Fassung des Bescheids vom
  5. Februar 2009 nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO anzuordnen, statthaft sein könnte, liegt in diesem Hilfsantrag derzeit nicht. Der Hilfsantrag erlangt Bedeutung erst dann, wenn die Klage im Hauptantrag keinen Erfolg hat. Der Rechtsschutz im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes richtet sich daher gegenwärtig allein nach dem Hauptantrag, im Hinblick auf den, wie ausgeführt, der Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nicht statthaft ist. Nur so ist die funktionale Verknüpfung von Eil- und Hauptsacheverfahren und die darauf beruhende Identität des Erkenntnisziels in beiden Verfahren (vgl. Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann, VwGO, Stand: Sept 2011, vor § 80 RdNrn. 54 f.) gewährleistet (a.A. vgl. VG München vom 21.05.2008 Az. M 16 S 08.2195 <juris> RdNr. 19). Nur so wird auch der Dispositionsfreiheit der Antragstellerin über die gerichtliche Prüfungsreihenfolge ihrer Klageanträge im Hauptsacheverfahren, an die das Gericht gebunden ist (§ 88 VwGO), Rechnung getragen (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO,
  6. Aufl. 2010, § 44 RdNr. 12). Die

§ 80Abs. 7 Satz 2 Vw

GO lässt sich schließlich auch nicht aus § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO herleiten, nach dem der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits vor Erhebung der Anfechtungsklage gestellt werden kann. Denn diese Regelung ist auf die Konstellation eines hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags nicht entsprechend anwendbar. Sie soll in besonders eiligen Fällen gewährleisten, dass die Wahrnehmung des Anspruchs auf effektiven vorläufigen Rechtsschutz nicht durch die Notwendigkeit einer Klageerhebung vor Stellung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO erschwert oder gar gefährdet wird (vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 80 RdNr. 129). Die Problematik besonderer Eilbedürftigkeit stellt sich aber in Fällen nicht, in denen wie hier die Klage seit langem erhoben ist und der Betroffene sich dabei hinsichtlich seines Hauptantrags für eine andere Klageart als die Anfechtungsklage entschieden und einen Aufhebungsantrag nur hilfsweise gestellt hat. Insoweit wird dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vielmehr durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme des im Hinblick auf den Hauptantrag im Hauptsacheverfahren eröffneten Eilrechtsschutzes Rechnung getragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink: https://openjur.de/u/498874.html ( https://oj.is/498874 ) Volltext Druckansicht Zitate 6 Zitiert 1 Referenzen 2 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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