Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 11.034 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Zuwendung für den Einbau von Schallschutzfenstern. Die Zuwendung war ihm mit Schreiben der Beklagten vom
- Januar 2011, zur Post gegeben am
- Januar 2011, in einer maximal möglichen Höhe von 11.034 Euro zugesagt worden; die Geltung dieser Förderzusage war bis zum
- März 2011 befristet und enthielt u.a. die Nebenbestimmung, dass innerhalb dieser Frist verschiedene Unterlagen und Nachweise für den Einbau förderungsfähiger Fenster vorzulegen seien, andernfalls die Zusage „verfalle“. Mit Bescheid vom
- April 2011 lehnte die Beklagte die Bewilligung der Zuwendung ab, weil der Kläger trotz mehrmaliger Aufforderung die in der Förderzusage verlangten Unterlagen nicht vollständig und fristgerecht vorgelegt habe. Die daraufhin vom Kläger erhobene Klage auf Verpflichtung der Beklagten, ihm eine Zuwendung in Höhe von 11.034 Euro zu gewähren, wies das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom
- März 2012 ab. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) Darlegungen des Klägers ergeben sich die von ihm ausschließlich geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht. 2.
- Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Beklagte an ihre eigene „Richtlinie für die Vergabe von Zuschüssen für das Schallschutzfensterprogramm der Stadt Augsburg nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz“ (im Folgenden: Förderrichtlinie), die gemäß Nr. 10 der Förderrichtlinie am
- Juli 2009 in Kraft getreten ist, und deshalb auch an die in Nr. 8 der Förderrichtlinie festgelegte Frist zur Vorlage der in Nr. 8 verlangten Unterlagen (drei Monate ab Bekanntgabe der Förderzusage) gebunden sei; er macht geltend, die Beklagte habe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts diese Frist nicht - wie geschehen - mittels einer Nebenbestimmung zur Förderzusage vom
- Januar 2011 verkürzen dürfen. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Förderrichtlinie keine Rechtsnorm, sondern eine verwaltungsinterne Weisung und somit eine Verwaltungsvorschrift darstellt. Sie ist dazu bestimmt, für die Verteilung von Fördermitteln Maßstäbe zu setzen; insoweit regelt sie das Ermessen der letztlich für die Verteilung bestimmten Stellen innerhalb der Verwaltung der Beklagten. Der Kläger hat diesbezüglich in der Begründung seines Zulassungsantrags keine Bedenken erhoben. Das Verwaltungsgericht hat auch gesehen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 8.4.1997 BVerwGE 104, 220 m.w.N.) Verwaltungsvorschriften über die ihnen vorrangig zukommende interne Bindung hinaus mittels des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) und des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 und Art. 28 GG) Außenwirkung gegenüber dem Bürger entfalten und für diesen Ansprüche begründen können. Entgegen der Auffassung des Klägers hat sich die Beklagte zum Inhalt ihrer Förderrichtlinien wohl gar nicht in Widerspruch gesetzt. Nr. 1 Abs. 3 der Förderrichtlinie besagt „Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Zuschüsse werden nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vergeben“. In Nr. 7.6 der Förderrichtlinie ist festgelegt, dass die Förderzusage durch einen Bescheid erfolgt, der mit Auflagen, Bedingungen und einer Befristung versehen werden kann. Nr. 7.7 der Förderrichtlinie enthält (nochmals) den Vorbehalt, dass die Förderzusage nach Eingangsdatum des Antrags und nach Haushaltslage erfolgt. Aus den genannten, in Nrn. 1 und 7.6 und 7.7 der Förderrichtlinie genannten Vorbehalten ergibt sich nicht nur, dass der Kläger aus der Förderrichtlinie selbst keinen Anspruch auf eine Förderung ableiten kann, sondern wohl auch, dass die Beklagte in ihrer Förderzusage vom
- Januar 2011, zur Post gegeben am
- Januar 2011, damit als zugegangen geltend am
- Januar 2011 (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG), eine gegenüber Nr. 8 der Förderrichtlinie kürzere Frist (bis zum 15.3.2011, somit von nur knapp acht Wochen) für die Vorlage von Nachweisen für den Einbau und die Bezahlung förderungswürdiger Schallschutzfenster setzen durfte. Die Förderrichtlinie dürfte insofern Raum für flexible Lösungen lassen. Abgesehen davon sind jedenfalls die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu möglichen Änderungen der Bewilligungspraxis auf Seite 8 Abs. 3 seines Urteils zutreffend: „Der Zuwendungsgeber ist grundsätzlich frei darin, seine Bewilligungspraxis, auf die es maßgeblich ankommt, zu ändern. Allerdings ist zu fordern, dass es hierfür sachliche Gründe gibt, die von der Änderung betroffenen Zuwendungsempfänger gleich behandelt werden, sich die Änderung für die betroffenen Zuwendungsbewerber nicht unverhältnismäßig auswirkt und der Grundsatz des Vertrauensschutzes beachtet wird“. Solche sachliche Gründe sind entgegen der Auffassung des Klägers darin zu sehen, dass nach Nr. 1 letzter Satz der Förderrichtlinie das mit der Richtlinie geregelte Förderprogramm zum Einbau von Schallschutzfenstern bis zum Ende des Jahres 2010 beschränkt war und dass nach Nrn. 7.2, 7.4 und 7.7 die Anträge unter Verwendung des vorgeschriebenen Antragsmusters und unter Beifügung zahlreicher (unter Nr. 7.7 der Förderrichtlinie aufgelisteten) Unterlagen spätestens bis zum
- Dezember 2010 vorzulegen waren, wobei bei unvollständigen Anträgen als Eingangsdatum erst der Zeitpunkt galt, an dem die von der Bewilligungsstelle nachgeforderten notwendigen Unterlagen der Bewilligungsstelle vorlagen (Nr. 7.7 der Förderrichtlinie). Die genannten Bestimmungen lassen erkennen, dass das gesamte Förderprogramm auf eine zügige Durchführung und einen baldigen Abschluss ausgelegt war, insbesondere auch bei Anträgen, die - wie im Fall des Klägers - erst vier Tage vor Ende des Förderprogramms gestellt wurden. Dies rechtfertigt auch in der Sache eine von Nr. 8 der Förderrichtlinie abweichende Abkürzung der Frist zur Vorlage von Nachweisen. Das Vorbringen des Klägers in der Begründung seines Zulassungsantrags ist nicht geeignet, diesen Erwägungen die Grundlage zu entziehen. Darauf, ob im April 2011 oder Anfang August 2011 noch Fördermittel in Höhe von etwa 400.000 Euro übrig gewesen sein sollen (wie der Antragsbegründung zufolge einer Pressemitteilung zu entnehmen sein soll), kommt es ebenso wenig an wie darauf, ob für die Bearbeitung weiterer Förderanträge noch Personal bei der Beklagten vorhanden gewesen ist oder nicht. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung über das zeitliche Ende des Förderprogramms hinaus besteht auch dann nicht, wenn noch Haushaltsmittel und Personal für den Vollzug zur Verfügung stehen sollten. 2.
- Soweit der Kläger mit seinem Vortrag in der Antragsbegründung, die Beklagte sei zum Nachteil des Klägers von der in Nr. 8 der Förderrichtlinie festgelegten Dreimonatsfrist für die Vorlage von Nachweisen abgewichen, auch einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot geltend machen sollte, ergeben sich aus der Antragsbegründung auch diesbezüglich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot hat das Verwaltungsgericht auf S. 8 der Entscheidungsgründe ausgeführt, dass es nach den Angaben des Sachbearbeiters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung noch zwei weitere Zuwendungsbewerber gegeben habe, denen eine Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises bis
- März 2011 gesetzt worden sei; im Hinblick darauf sei - wie der Sachbearbeiter ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom
- März 2012 erklärte - dem Kläger telefonisch die Frist zur Vorlage der fehlenden Nachweise „verlängert“ worden, ungeachtet des Umstands, dass die in der Förderzusage vom
- Januar 2011 festgelegte, bis zum
- März 2011 laufende Frist zur Vorlage dieser Nachweise schon abgelaufen war. Das Verwaltungsgericht hat hieraus gefolgert, dass der Kläger im Vergleich zu anderen Zuwendungsempfängern nicht ungerechtfertigt ungleich behandelt worden ist. Gegen diese Würdigung wendet sich der Kläger in der Antragsbegründung nicht. 2.
- Soweit der Kläger Vertrauensschutz dahingehend beansprucht, dass für ihn günstigere als die mit der Förderzusage vom
- Januar 2011 festgelegten Förderbedingungen gelten sollen, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht hat eine Förderung auch unter diesem Gesichtspunkt abgelehnt, ohne dass der Kläger dagegen etwas Durchgreifendes vorgebracht hätte. Der Kläger konnte insbesondere nicht auf die in Nr. 8 der Förderrichtlinie festgelegte dreimonatige Frist zur Vorlage von Nachweisen vertrauen. Die Förderzusage vom
- Januar 2011 stellte einen Verwaltungsakt dar, der durch die Nichteinhaltung der Frist bis zum
- März 2011 auflösend bedingt war (Wortlaut: „verfällt diese Förderzusage“). Der Kläger hat - wie den von ihm insoweit nicht angegriffenen Entscheidungsgründen auf S. 9 des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu entnehmen ist -die Fristsetzung bis zum „23.“ (gemeint ist: „25.“) März 2011 unwidersprochen hingenommen und sich bis zum Ablauf dieser Frist nicht wegen einer Verlängerung an die Beklagte gewandt. An der in der Förderzusage vom
- Januar 2011 festgelegten Vorlagefrist muss er sich daher festhalten lassen. Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO. Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz). Permalink: http://openjur.de/u/498887.html Kommentare
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