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Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.06.2012 - 7 CE 12.1268

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. Ziel der Antragstellerin ist die Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung an der Berufsfachschule für Kinderpflege als externe Bewerberin. Zum Nachweis hinreichender Deutschkenntnisse im Sinn des § 49 Abs. 2 Satz 4 der Schulordnung für die Berufsfachschulen für Hauswirtschaft, für Kinderpflege und für Sozialpflege (Berufsfachschulordnung Hauswirtschaft, Kinderpflege und Sozialpflege – BFSOHwKiSo) vom

  1. September 1995 (GVBl 1985, 502), zuletzt geändert mit Verordnung vom
  2. September 2007 (GVBl 2007, S. 663), legte sie ein Zertifikat der telc language tests GmbH vor, wonach sie eine Prüfung über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau 2B gemäß dem europäischen Referenzrahmen Prüfungen mit der Note „sehr gut“ bestanden hat. Gleichwohl ist sie zu einem schriftlichen Deutsch-Sprachtest geladen worden. Durch Aushang wurde ihr bekannt gegeben, dass sie diesen Test mit der Gesamtnote „fünf“ nicht bestanden habe und damit den Nachweis hinreichender Deutschkenntnisse, der aus dem schriftlichen Sprachtest und einem Bewerbungsgespräch an der Berufsfachschule für Kinderpflege besteht, nicht habe erbringen können. Über den hiergegen erhobenen Widerspruch wurde noch nicht entschieden. Auf ihren Antrag hin verpflichtete das Verwaltungsgericht den Antragsgegner, die Antragstellerin vorläufig zur staatlichen Abschlussprüfung in der Kinderpflege 2012 zuzulassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, hinreichende Deutschkenntnisse seien bereits durch das vorgelegte telc-Zertifikat nachgewiesen. Der Antragsgegner habe mit der Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom
  3. Januar 2012 ein Anforderungsniveau vorgegeben, dem die Antragstellerin damit gerecht geworden sei. Eine inhaltliche Differenzierung zwischen diesem telc-Test und dem vom Antragsgegner durchgeführten verbiete sich, weil die Bekanntmachung insoweit keine detaillierten Vorgaben mache. Ebenso verbiete sich eine Differenzierung danach, ob das Anforderungsniveau von einer staatlichen oder einer privaten Stelle festgestellt werde. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Das telc-Zertifikat sei für den Nachweis hinreichender Deutschkenntnisse kein ausreichender Leistungsnachweis. § 49 Abs. 2 Satz 4 BFSOHwKiSo, wonach Voraussetzung der Zulassung zur Abschlussprüfung „hinreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift“ seien, eröffne einen Beurteilungsspielraum, der durch die Bekanntmachung konkretisiert worden sei. Das Anforderungsniveau sei nicht zu hoch, denn Kinderpflegerinnen übernähmen nicht nur reine Hilfstätigkeiten. Eine inhaltliche Ausrichtung des Nachweises der Deutschkenntnisse auf dem spezifischen Tätigkeitsbereich der Kinderpflegerin sei unverzichtbar. Deshalb sei ein an das Anforderungsniveau B2-GER angelehnter, aber an die künftige Tätigkeit in den Kindertageseinrichtungen angepasster Test erforderlich. In der Bekanntmachung sei festgelegt worden, dass eine zentrale schriftliche Prüfung abgehalten werde. Zentral geregelte staatliche Tests mit landeseinheitlichen Prüfungsaufgaben würden der Gleichbehandlung aller Bewerber dienen und reduzierten den Gesamtprüfungsaufwand. Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom
  4. Mai 2012 aufzuheben und den Antrag abzulehnen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftwechsel in diesem Beschwerdeverfahren sowie die beigezogenen Akten des Verwaltungsgerichts und der Regierung von Oberbayern Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen ist die angefochtene Entscheidung nicht abzuändern oder aufzuheben (§ 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht der Auffassung, dass die Antragstellerin hinreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift im Sinn der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus: „Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung für andere Bewerber der Berufsfachschule für Kinderpflege – Prüfung zum Nachweis hinreichender Deutschkenntnisse in Wort und Schrift für Bewerber mit einer anderen Muttersprache als Deutsch“ vom
  5. Januar 2012, KWMBl 2012, 43 (StMUK-Bek. vom
  6. Januar 2012) bereits durch das von ihr vorgelegte telc-Zertifikat nachgewiesen hat. Die Effektivität des vorläufigen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) erfordert aber, sie gleichwohl vorläufig zur Teilnahme an der staatlichen Abschlussprüfung in der Kinderpflege zuzulassen. Das Verwaltungsgericht verkennt, dass der Nachweis von hinreichenden Deutschkenntnissen solcher externer Prüfungsteilnehmer, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, abschließend mit der StMUK-Bek. vom
  7. Januar 2012 geregelt worden ist. Danach wird der Nachweis entweder durch das Abschlusszeugnis einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Haupt-/Mittelschule, Realschule oder das Zeugnis der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums mit mindestens der Note „ausreichend“ im Fach Deutsch bzw. Deutsch als Zweitsprache oder durch einen schriftlichen Deutsch-Sprachtest und ein Bewerbungsgespräch zur Überprüfung der mündlichen Deutschkenntnisse erbracht. Auch wenn die Bekanntmachung das nicht ausdrücklich bestimmt, setzt sie voraus, dass der schriftliche Test, in dem die Bereiche „Leseverstehen“, „Ausdrucksvermögen“ und „formale Sprachbeherrschung“ geprüft werden, wobei sich das Anforderungsniveau an der Niveaustufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) orientiert, zentral und einheitlich durchgeführt wird. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass ein einheitlicher Termin für die Durchführung des Tests festgesetzt worden ist. Auf andere Weise, beispielsweise durch die Vorlage von Zertifikaten, können danach die erforderlichen hinreichenden Deutschkenntnisse nicht nachgewiesen werden. Fraglich ist jedoch, ob die StMUK-Bek. vom
  8. Januar 2012 als Verwaltungsvorschrift ohne Rechtsnormcharakter den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts gerecht wird. Prüfungen, ganz besonders solche, die die grundgesetzlichen Freiheiten auf Berufswahl oder Wahl der Ausbildungsstätte einschränken (Art. 12 Abs. 1 GG – als Staatsangehörige eines EU-Mitgliedsstaates genießt die Antragstellerin gemäß Art. 18 AEUV denselben Schutz), benötigen eine förmliche gesetzliche Grundlage. Die wesentlichen Grundzüge der Prüfung und des Prüfungsverfahrens muss der parlamentarische Gesetzgeber regeln. Der Gesetzgeber muss unter anderem die Grundentscheidung über die Zuständigkeit für die Prüfung selbst treffen wie auch die Leitentscheidungen hinsichtlich des Anforderungsniveaus (Niehus/Fischer, Prüfungsrecht,
  9. Aufl. 2010, RdNrn. 19, 25 f.). Auch angesichts der umfangreichen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung bestehen erhebliche Unsicherheiten darüber, was im Einzelnen Gegenstand normativer Regelungen sein muss und wie konkret die Regelungen im Einzelnen auszugestalten sind (Niehus/Fischer a.a.O. RdNr. 21). Im Hinblick darauf bedarf es der besonderen Prüfung, ob die StMUK-Bek. vom
  10. Januar 2012 insoweit dem Gesetzesvorbehalt gerecht wird, als sie den Nachweis hinreichender Deutschkenntnisse ausschließlich durch Zeugnisse öffentlicher bzw. staatlich anerkannter Schulen oder einen zentralen Sprachtest bei den Berufsfachschulen für Kinderpflege zulässt. Es ist auch fraglich, ob die Regelung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht wird, indem sie beispielsweise den Nachweis hinreichender Deutschkenntnisse nicht durch die Vorlage von Zertifikaten höheren Niveaus, wie beispielsweise des Goethe-Instituts ermöglicht. Es ist daher offen, ob die Verweigerung der Zulassung zur Abschlussprüfung in der Kinderpflege mit der Begründung, dass hinreichende Deutschkenntnisse nicht den Anforderungen der Bekanntmachung entsprechend nachgewiesen worden sind, rechtmäßig ist, mithin, ob die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch hat. Nach den unwidersprochenen Angaben der Antragstellerin, die dem Verwaltungsgerichtshof am
  11. Juni 2012 mitgeteilt worden sind, beginnen die einzelnen Prüfungen im Rahmen der Abschlussprüfung für Kinderpflege bereits am Dienstag, den
  12. Juni
  13. Die rechtliche Würdigung, ob die Bekanntmachung den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts gerecht wird, erfordert einen erheblichen Prüfungsaufwand und muss daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dass die Erfolgsaussichten der Hauptsache noch nicht abschließend beurteilt werden können, steht dem Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nicht entgegen. Das gilt auch hinsichtlich der rechtlichen Würdigung. Anders wäre die Effektivität des vorläufigen Rechtsschutzes in Frage gestellt (Kopp/Schenke, VwGO,
  14. Aufl. 2011, RdNrn. 24 f. zu § 123 VwGO; a.A. Happ in Eyermann, VwGO,
  15. Aufl. 2010 RdNr. 51 zu § 123 VwGO). Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes hat das Verwaltungsgericht hingegen zu Recht angenommen. Ein Anordnungsgrund ist in prüfungsrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich gegeben, sofern sonst der Abschluss der Ausbildung verzögert würde (Kopp/Schenke, a.a.O. RdNr. 26). Die vorläufige Zulassung zur Abschlussprüfung nimmt auch nicht die Hauptsache vorweg. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist es geboten, die Antragstellerin vorläufig zu Prüfung zuzulassen. Hierdurch erlangt sie eine lediglich vorläufige Rechtsposition, die sie zunächst zur Teilnahme an der Prüfung berechtigt, jedoch auch im Falle des Bestehens der Abschlussprüfung vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhängt und deshalb mit dem Risiko des Verlusts dieser Rechtsposition behaftet ist (BayVGH vom 16.3.2012, Az. 7 CE 12.295 <juris>). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5, 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Permalink: https://openjur.de/u/498898.html ( https://oj.is/498898 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 10 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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