Deutschland ein. Er stellte am … 2000 bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zur Arbeit, meldete sich aber bereits wieder am …2001
Griechenland ab. Am …2001 reiste der Kläger erneut anlässlich der Geburt seiner Tochter (am … 2001), die er zusammen mit einer in Deutschland lebenden griechischen Staatsangehörigen hat, wieder
Deutschland ein. Die beantragte Aufenthaltserlaubnis-EG wurde ihm am
Deutschland gekommen und habe im Hotel gewohnt. Ihm wurde am
G/EU von der Beklagten ausgestellt. Der Kläger ist während seines Aufenthalts in Deutschland mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Ein Auszug aus dem Bundeszentralregister vom
teil der Stiefschwester seiner Tochter) unter Einbeziehung der Entscheidung des Amtsgerichts Nürnberg vom
zwei Monaten beim griechischen Militär wegen Drogenkonsums aus dem Militärdienst entfernt wurde. Im Anschluss an die auf Grund der unter Ziffer 2. abgeurteilten Tat angeordnete Untersuchungshaft habe sich der Kläger für zwei Monate zur Durchführung einer Entwöhnungstherapie in einer Fachklinik in …aufgehalten. Er habe die Therapie vorzeitig beendet. Erstmals mit 17 Jahren habe er Cannabis geraucht und habe dies anschließend sporadisch konsumiert. 1988 habe er zum ersten Mal Kokain zu sich genommen, das er in der Folgezeit phasenweise regelmäßig, dann jedoch auch über Zeiträume von mehreren Jahren überhaupt nicht mehr konsumiert habe. Benzodiazepine habe er gelegentlich konsumiert, um vom Kokain herunter zu kommen. Auf Grund einer Wirbelsäulenverletzung sei er 1989 für sechs Monate auf einen Rollstuhl angewiesen gewesen und habe Morphium ärztlich verordnet bekommen. In dieser Zeit habe er erstmals Heroin probiert. Ab 1990 habe er Heroin phasenweise regelmäßig mit teilweise längerfristigen Konsumpausen konsumiert.
der Beendigung der Therapie in …, die der Kläger vom September bis November …durchlaufen habe, habe er etwa sechs Monate keine Drogen konsumiert. Etwa eine Woche
der Haftentlassung am 14. November 2009 habe er erneut begonnen, Kokain zu konsumieren. Der Kokainkonsum sei an ca. 15 Tagen pro Monat erfolgt. Mit dem erneuten Heroinkonsum habe er etwa zwei Wochen
der Haftentlassung begonnen. Von Ende Dezember…bis zum 2. Februar…sei er in einem Methadonsubstitutionsprogramm gewesen, wobei es zu einem erheblichen Beigebrauch von Kokain und Heroin gekommen sei. Seit der Haftentlassung am … 2009 bestehe kein Kontakt mehr zur Tochter. Hinsichtlich der angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
GB bezieht sich das Landgericht auf das eingeholte Gutachten des Sachverständigen Lippert und bejaht eine hinreichende Aussicht darauf, den Kläger von seiner Sucht zu heilen oder ihn eine erhebliche Zeitspanne vor einem Rückfall in den suchtbedingten Rauschmittelkonsum zu bewahren. Der Gutachter führt in seinem Gutachten vom … 2010 aus, dass die Betäubungsmittelabhängigkeit keinesfalls überwunden sei. Er sehe auch zukünftig ein hohes Risiko für neuerliche Straftaten, insbesondere für Straftaten im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz, aber auch für Beschaffungsdelikte. Der Kläger selbst stehe einer Unterbringung
GB eher skeptisch gegenüber. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt könne aber noch nicht festgestellt werden, dass eine dauerhafte „Therapieverweigerung“ bestehe. Im Ergebnis könnten noch hinreichend konkrete Erfolgsaussichten dafür gesehen werden, dass der Kläger eine Unterbringung im Maßregelvollzug durchstehe und danach zumindest längere Zeit abstinent bleibe. Dem Gutachten ist ein Schreiben des Klinikum Nürnberg vom
Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu verlassen (Ziffer II) und drohte ihm für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise die Abschiebung
Griechenland oder einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe, an (Ziffer III). Auf die Begründung wird Bezug genommen. Mit am
seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen. Die Kammer lehnte den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom
erfolgreicher Beendigung der Drogenentziehung Ende 2012 nicht mehr gefährdet sein werde. Der angefochtene Bescheid verkenne, dass auf Grund des Umstands, dass der Kläger sich wie vom Landgericht Nürnberg-Fürth angeordnet dem Entzug in einer Entziehungsanstalt unterziehe, ein Wegfall der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfolge. Ebenso würden die Auswirkungen des Strafverfahrens und der erlittenen Untersuchungs- bzw. Strafhaft nicht ausreichend berücksichtigt. Der Kläger habe im Strafverfahren Reue gezeigt und sei inzwischen sehr wohl suchteinsichtig und therapiewillig. Der angefochtene Bescheid sei zu früh ergangen. Soweit auf Seite 8 des Bescheides ausgeführt werde, dass die Erfolgsaussichten der Unterbringung nicht abgeschätzt werden könnten und ein Zuwarten bis zum Abschluss der Entziehungskur nicht möglich sei, sei dies ermessensfehlerhaft, da damit von einem Automatismus des Verlusts des Freizügigkeitsrechts bei Vorliegen gewisser Merkmale ausgegangen werde. Bei jemandem wie dem Kläger, der sich nicht als mehrfach therapieresistent erwiesen habe, der
Einschätzung medizinischer Fachleute und des Strafgerichts eine „hinreichend konkrete Aussicht“ auf Heilung bzw. Suchtfreiheit über eine „erhebliche Zeit“ habe und der inzwischen eine gute Therapiemotivation mitbringe, könne nicht von vornherein jede Erfolgsaussicht in Abrede gestellt werden. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung seien die privaten Belange des Klägers nicht richtig gewertet worden. Er sei der Vater einer am 19. Oktober 2001 geborenen Tochter, die im Landkreis Nürnberger Land wohne. Auch wenn der Kontakt seit Jahren abgerissen sei, habe der Kläger seinen Bevollmächtigten beauftragt, ein Umgangsverfahren vor dem Amtsgericht Hersbruck - Familiengericht - einzuleiten,
dem die Kindsmutter im Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach zum Aktenzeichen AN 5 K 11.01701 der Durchführung eines solchen Verfahrens mit der Maßgabe, dass der Kläger die Adresse der Tochter nicht erfährt, zugestimmt hat. Mit Schriftsatz vom …2012 wurde dem Gericht eine Abschrift des Antragsschriftsatzes an das Amtsgericht … - Familiengericht - vom
GB nur ergehe, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht dafür bestehe, die Person zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall zu bewahren, sei bereits im Rahmen der streitgegenständlichen Entscheidung berücksichtigt worden. Solange wie im Fall des Klägers eine Drogentherapie nicht erfolgreich abgeschlossen und deren Erfolg auch
Straf- bzw. Therapieende glaubhaft gemacht sei, könne nicht von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr die Rede sein. Die Teilnahme an einem Drogenentzugsprogramm stelle sich nicht als außergewöhnlicher und gegen eine Wiederholungsgefahr sprechender Umstand dar, sondern gehe typischerweise mit der Verurteilung eines drogenabhängigen Straftäters einher. In einem gewissen Zeitraum
erfolgreichem Abschluss einer Drogenbehandlung komme es sogar in vielen Fällen zum Ausbruch der vermeintlich überstandenen Drogensucht. Der Kläger befinde sich erst seit dem 24. April 2011 im Bezirkskrankenhaus … und habe unbestritten bereits mehrfach an einer Therapie teilgenommen, diese jedoch immer abgebrochen bzw. sei
kurzer Zeit wieder rückfällig geworden. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die den Kläger betreffende Ausländerakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom
GO begann daher am
dem es sich dabei um einen Samstag handelte, endete die Frist letztendlich am
GO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist
GO innerhalb von zwei Wochen
Wegfall des Hindernisses, das den Kläger an der Erhebung einer Klage innerhalb der Klagefrist gehindert hat, zu beantragen. Ausweislich der Klageschrift, mit der auch die Wiedereinsetzung beantragt wurde, erfolgte die Zustellung des die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses am 11. April 2012 und damit genau zwei Wochen vor Klageerhebung. Der Wiedereinsetzungsantrag wäre daher rechtzeitig gestellt, wenn die Kammer Prozesskostenhilfe bewilligt hätte. Denn dann wäre das bei Stellung des isolierten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe behauptete Hindernis, das den Kläger an einer sofortigen Klageerhebung hinderte (nämlich seine Mittellosigkeit) durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entfallen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers argumentiert dagegen in der Klageschrift, dass der Kläger
der Prozesskostenhilfe ablehnenden Entscheidung, nun unterstützt durch seine Familie, auf eigenes Risiko den Prozess führen wolle. Weggefallen ist das Hindernis damit nicht durch die Entscheidung der Kammer über den isolierten Prozesskostenhilfeantrag, sondern durch die Entscheidung der Familie des Klägers, ihm finanzielle Unterstützung zu gewähren. Wann dies passiert ist, wurde vom Kläger entgegen § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO im Antrag auf Wiedereinsetzung nicht dargelegt. Insofern liegt aber auch der Schluss nahe, dass eine Unterstützung durch Familienangehörige des Klägers bereits bei Stellung des isolierten Prozesskostenhilfeantrags möglich gewesen wäre. Wäre dies der Fall gewesen, so wäre der Kläger bereits bei Stellung seines Prozesskostenhilfeantrags nicht wie behauptet mittellos gewesen und dieses Hindernis wäre nicht
träglich entfallen. Gleichwohl hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung zur Prozesskostenhilfe im Revisionsverfahren entschieden, dass ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung darüber so lange ohne eigenes Verschulden an der Einlegung der Revision gehindert ist, wie er
den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (Beschluss vom 19. Dezember 1994, NJW 1995, 2121 ). Diese für das Revisionsverfahren, in dem Anwaltszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht herrscht, getroffene Entscheidung, wird in der Kommentarliteratur ohne nähere Differenzierung auf die Versäumung sonstiger gerichtlicher Fristen übertragen (vgl. Kopp, VwGO, § 60 Rz. 15; Sodan/Ziekow, § 60 Rz. 81, Fn. 247; Beck’scher Onlinekommentar zur VwGO, § 60, Rz. 13; Schoch/Schmidt/Aßmann/Pietzner, VwGO, § 60 Rz. 35). Folgt man dieser Literaturmeinung, so bestünde der den Kläger an der rechtzeitigen Klageerhebung hindernde Umstand darin, dass im Zeitpunkt des Ablaufs der Klagefrist noch nicht über den von ihm gestellten Prozesskostenhilfeantrag entschieden wurde. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre dann rechtzeitig, innerhalb von zwei Wochen
Zustellung der negativen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag gestellt worden. Die Frage kann letztlich offen bleiben, da die vorliegende Klage jedenfalls unbegründet ist (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.1991 - 4 B 190.91 <juris>).
G/EU kann der Verlust des Rechts
G/EU nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit festgestellt werden. Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen bei einer Gesetzesverletzung wie vom Kläger begangen vor.
G/EU genügt die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich allein nicht, um die Feststellung des Rechtsverlusts zu begründen. Es muss ferner eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Bei einer Verlustfeststellung
G/EU sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts in Deutschland, das Alter des jeweils Betroffenen, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration und ferner das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 1 bis 3 FreizügigG/EU). Im Fall des Klägers sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Verlustfeststellung
G/EU gegeben und die getroffene Entscheidung hält sich auch im Rahmen des der Beklagten insoweit zustehenden Ermessens. Die Kammer ist bei genauer Prüfung - anders als noch im Prozesskostenhilfebeschluss vom 3. April 2012 und anders als die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid - zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger in den letzten zehn Jahren nicht im Sinne von § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügigG/EU seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte. Die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise auf Aufenthalt
1 kann daher in seinem Fall nicht nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit getroffen werden. Dies ergibt sich aus den folgenden Überlegungen: Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet ist,
dem hier eine Anfechtungsklage erhoben wurde, der Erlass bzw. die Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides, also der …bzw. … 2011. Um sich auf § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügigG/EU berufen zu können, müsste der Kläger also seit … 2001 bzw. … 2001 im Bundesgebiet seinen Aufenthalt gehabt haben. Der Kläger reiste zwar bereits im August 2000 erstmals ins Bundesgebiet ein, erklärte jedoch am … 2004 bei einer Vorsprache bei der Beklagten, dass er sich seit August 2002 in Griechenland aufgehalten habe. Dazwischen sei er zweimal
Deutschland gekommen und habe sich 2003 und 2004 im Hotel aufgehalten. Für die Berechnung des zehnjährigen Aufenthalts
G/EU ist § 4 a Abs. 6 FreizügigG/EU entsprechend heranzuziehen (Huber, AufenthG, § 6 FreizügigG/EU, Rz. 26; Dienelt in: Renner, Ausländerrecht, § 6 FreizügigG/EU, Rz. 52). Unterbrechungen des Aufenthalts im Bundesgebiet sind also nur dann unerheblich, wenn sie von § 4 a Abs. 6 FreizügigG/EU erfasst werden. Dies ist im Falle der Abwesenheit des Klägers im Jahr 2003 nicht der Fall.
seinen eigenen Angaben bei der Beklagten war der Kläger im Jahr 2003 lediglich einmal in Deutschland und hielt sich dabei im „Hotel“ auf. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich dabei nur um einen kurzen Aufenthalt von allenfalls einigen Wochen handelte. Die Abwesenheit vom Bundesgebiet ist nicht
G/EU unbeachtlich, da sie mehr als sechs Monate im Jahr umfasste. Ebenso wenig ist sie
Nr. 2 der Bestimmung unbeachtlich, da es sich nicht um eine Abwesenheit zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes handelte. Schließlich kann auch nicht der Unbeachtlichkeitsgrund
Nr. 3 der Bestimmung herangezogen werden, da ein dort geforderter wichtiger Grund nicht vorliegt. Damit liegt ein ununterbrochener Aufenthalt im Sinne von § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügigG/EU von nur ca. siebeneinhalb Jahren (März 2004 bis September 20011) vor. Der Kläger erfüllt damit aber die Voraussetzungen für ein Daueraufenthaltsrecht
G/EU,
dem er sich im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte.
G/EU kann die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt
G/EU in seinem Falle nur aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden. Diese schwerwiegenden Gründe bleiben hinter den
G/EU bei einem vorherigen zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen zwingenden Gründen zurück, sie sind weniger gewichtig (vgl. Dienelt in: Renner, Ausländerrecht, § 6 FreizügigG/EU, Rz. 49).
dem der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt wurde, ist
G/EU in seinem Fall sogar die Voraussetzung von zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit (u.a. bei einer Verurteilung wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheits- oder Jungendstrafe von mindestens fünf Jahren) erfüllt. Damit liegen auch die hier notwendigen schwerwiegenden Gründe im Sinne von § 6 Abs. 4 FreizügigG/EU im Falle des Klägers vor. Daneben ist aber auch die von der Beklagten angestellte konkrete Gefahrenprognose entgegen den Ausführungen des Klägers nicht zu beanstanden. Auch unter Berücksichtigung der derzeit laufenden Entziehungskur im Bezirksklinikum Regensburg ist von einer zwingenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch den Kläger auszugehen. Insoweit wird grundsätzlich entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid verwiesen. Ergänzend sei zu den Angriffen der Antragsbegründung noch folgendes ausgeführt: Weder die Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt noch ein etwaiger erfolgreicher Abschluss der Entziehungskur führt entgegen dem Vorbringen der Antragsbegründung zu einem Wegfall der vom Kläger ausgehenden konkreten Gefahr. Denn dass das Landgericht Nürnberg-Fürth
Anhörung des Sachverständigen gewisse Chancen sah, dass der Kläger durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt geheilt werden kann, ist letztlich Voraussetzung dafür, dass ein Maßregelvollzug
GB überhaupt angeordnet werden kann. Dies hat aber keinerlei Aussagekraft hinsichtlich des erfolgreichen Abschlusses einer solchen Therapie. Ebenso wenig kann der geltend gemachte bisherige problemlose Verlauf der Entziehungskur die zutreffende Gefahrenprognose der Beklagten entkräften. Insoweit wird auf die ständige Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs, dass die von einem drogenabhängigen Ausländer geltend gemacht positive Entwicklung in dessen bisher erfolgreich verlaufender Drogentherapie und die darin von ihm gezeigten Ansätze und Bemühungen grundsätzlich nicht ausreichten, das spezialpräventive Ausweisungsinteresse bei einem Fall schwerer Drogenkriminalität in entscheidungserheblicher Weise zu mindern oder gar wegfallen zu lassen (vgl. nur BayVGH, Beschluss vom 18.8.2011, Az: 10 ZB 10.2989 ), verwiesen. Solange eine Drogentherapie nicht erfolgreich abgeschlossen und deren Erfolg sowie die damit verbundene Erwartung künftig drogen- und straffreien Verhaltens nicht auch
Straf- bzw. Therapieende glaubhaft gemacht wurde, kann von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr keine Rede sein (BayVGH, Beschluss vom 16.5.2012, Az.: 19 C 12.773). Eine derartige Glaubhaftmachung ist hier bereits deshalb nicht erfolgt, weil die Therapie noch nicht einmal abgeschlossen ist. Ebenso wenig trifft es zu, dass die Beklagte bei der Gefahrenprognose die Auswirkungen des Strafverfahrens und der erlittenen Untersuchungs- bzw. Strafhaft nicht hinreichend berücksichtigt habe. Der Kläger war vor der derzeit verbüßten Haftstrafe bereits wiederholt und für längere Zeit in Haft. Es ist nicht ersichtlich, wieso nun durch die jetzt zu verbüßende Haft ein Gesinnungswandel des Klägers eingetreten sein sollte. Soweit der Kläger seine jetzt laut seinem Rechtsanwalt vorliegende Suchteinsicht und Therapiewilligkeit geltend macht, stellt das Gericht nicht in Abrede, dass diese derzeit bei ihm vorliegen mag. Fraglich und für den Erfolg der Drogentherapie auf längere Sicht wird aber sein, wie der Kläger sich außerhalb des geschützten Raums der Entziehungsanstalt bewährt. Auf Grund der strengen Reglementierung im Maßregelvollzug kann aus dem Verhalten während des Maßregelvollzugs nicht automatisch auf straffreies Verhalten
der Entlassung aus dem Maßregelvollzug geschlossen werden. Angesichts des Vorlebens des Klägers erscheint es, wie die Beklagte auf Seite 9 des angegriffenen Bescheids zutreffend ausführt, zweifelhaft, dass es dem Kläger
der Entlassung aus der Strafhaft gelingen wird, einen auskömmlichen und dauerhaften Arbeitsplatz zu finden. Vielmehr spricht viel dafür, dass der Kläger
Entlassung aus der Haft in ein soziales Umfeld abgleiten wird, das der Begehung neuer Straftaten eher förderlich ist. Schließlich handelt es sich bei der gegenwärtig durchgeführten Drogentherapie nicht um den ersten Therapieversuch des Klägers. So befand er sich bereits Anfang des Jahres 2005 für zwei Monate in einer Entwöhnungstherapie in einer Fachklinik in Bad Dürkheim, die er vorzeitig beendete. Im Juni 2006 befand er sich für einige wenige Tage zur Entgiftung im Klinikum Nürnberg Nord, musste dort aber wegen Verdachts auf Drogenbeschaffung auf der Station disziplinarisch entlassen werden. Von Ende…2009 bis zum … 2010 befand er sich in einem Methadonsubstitutionsprogramm, konnte dabei jedoch wiederum auf einen erheblichen Beigebrauch von Kokain und Heroin nicht verzichten.
dem die genannten Versuche, von der Drogensucht freizukommen, sämtlich nicht innerhalb des engen Rahmens einer Entziehungsanstalt erfolgt sind, besteht eine konkrete Gefahr, dass der Kläger
Ende der Entziehungskur in Freiheit nicht wird drogenabstinent bleiben können. Es steht zu befürchten, dass der Suchtdruck für den Kläger in Freiheit zu groß ist, als dass er ihm wird standhalten können. Gerade
der vom Kläger geforderten konkreten, nicht pauschalierenden Betrachtungsweise besteht bei ihm die konkrete Gefahr der Begehung erneuter Straftaten. Auch die von der Beklagten vorgenommene Ermessensbetätigung hält sich im Rahmen des § 114 VwGO und ist daher nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat den vom Kläger als nicht ausreichend gewürdigt gerügten Gesichtspunkt, dass er Vater einer …geborenen Tochter sei, die im Landkreis … wohne, berücksichtigt. Allerdings hat sie diesem Aspekt keinen hohen Stellenwert eingeräumt,
dem der Kläger seit Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Tochter hat. Dies ist nicht zu beanstanden. Daran ändert auch der Vortrag im Rahmen der Klagebegründung bezüglich des inzwischen beim Amtsgericht - Familiengericht - … eingeleiteten Verfahrens auf Regelung des Umgangs mit seiner Tochter nichts. Denn zum einen ist auch bei einem Erfolg des Klägers in diesem Verfahren noch nicht gewährleistet, dass es ihm tatsächlich gelingen wird, eine persönliche Beziehung zu seiner Tochter aufzubauen. Im Übrigen wird die beantragte Umgangsregelung durch den von der Beklagten festgestellten Verlust des Freizügigkeitsrechts nicht beeinträchtigt. Denn ein brieflicher und telefonischer Kontakt mit der Tochter ist dem Kläger auch von Griechenland aus möglich. Die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in die Bundesrepublik Deutschland in Ziffer I des angegriffenen Bescheides ist daher rechtmäßig. Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Ausreiseaufforderung (Ziffer II) und der Abschiebungsandrohung (Ziffer III) des angegriffenen Bescheids sind nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). Permalink: http://openjur.de/u/498922.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.