dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.05.2012 bis 31.08.2012. Der Antragsteller ist italienischer Staatsangehöriger und erstmals im Mai 2009 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er war vom 16.11.2009 bis 31.07.2010 abhängig beschäftigt. Am 04.02.2011 stellte er erstmals beim Antragsgegner einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende
dem SGB II. Zuletzt wurden ihm vom Antragsgegner mit Bescheid vom 01.02.2012 Leistungen für den Zeitraum vom 01.03.2012 bis 31.08.2012 in Höhe von monatlich 598,83 Euro bewilligt. Mit Schreiben vom 02.04.2012 wurde der Antragsteller zu einer beabsichtigten Leistungsentziehung mit Wirkung ab dem 01.05.2012 angehört. Mit angegriffenem Bescheid vom 14.04.2012 wurden schließlich die ursprünglich bewilligten Leistungen mit Wirkung ab dem 01.05.2012 entzogen. Zur Begründung wird angeführt, dass der Antragsteller unter den Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II falle. Die Bundesrepublik Deutschland habe mit Wirkung zum 19.12.2011 ihren Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen erklärt. Der Antragsteller könne daher keine Ansprüche mehr aus dem Europäischen Fürsorgeabkommen auf SGB II-Leistungen herleiten. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24.04.2012 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben (Verfahren S 10 AS 602/12). Bereits am 19.04.2012 hat der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes gestellt. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 10.05.2012 gegen den Bescheid vom 14.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 24.04.2012 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Hierzu wird vorgetragen, dass sich der Antragsteller nicht mehr auf das Europäische Fürsorgeabkommen vom 11.12.1953 berufen könne, weil die Bundesrepublik Deutschland für Leistungen
dem SGB II einen Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen erklärt habe. Der Antragsteller unterfalle nunmehr dem Leistungsausschluss
1 S. 1 Nr. 2 SGB II. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes ist zulässig und begründet. Zunächst ist festzustellen, dass der vorliegende Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2012 auszulegen ist. Es handelt sich nämlich in der Sache um ein Begehren auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG. Bei dem angegriffenen Aufhebungsbescheid vom 14.04.2012 handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 39 Nr. 1 SGB II, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende aufhebt oder herabsetzt und bei dem Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben. § 39 Nr. 1 SGB II stellt dabei einen der durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fälle dar, bei denen die aufschiebende Wirkung entfällt - § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG. Der Antragsteller kann daher
allgemeinen Grundsätzen bei dem Gericht der Hauptsache die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragen. Das Gericht entscheidet über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung
pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie einer allgemeinen Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts und dem Interesse des Betroffenen am Eintritt der aufschiebenden Wirkung. Bei der nun im Rahmen des § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG gebotenen Interessenabwägung überwiegt im vorliegenden Fall das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides. Es bestehen
der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung überwiegende Erfolgsaussichten der Klage, da
Auffassung des Gerichts erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides vom 14.04.2012 bestehen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen von § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für eine Leistungsaufhebung mit Wirkung für die Zukunft nicht erfüllt sind, da der Antragsteller auch weiterhin leistungsberechtigt
dem SGB II ist. Dabei geht das Gericht von folgenden Überlegungen aus: Rechtsgrundlage für die begehrte Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung
dem SGB II ist § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II in Verbindung mit § 19 SGB II.
1 S. 1 SGB II in der ab 01.04.2011 geltenden Fassung erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze
1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4) als so genannte "erwerbsfähige Leistungsberechtigte" Grundsicherungsleistungen
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Der im Mai 2009 in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste italienische Antragsteller ist freizügigkeitsberechtigt gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1, 2.Alt. FreizügigkeitsG/EU, da er sich zum Arbeitssuche im Bundesgebiet befindet. Das Recht auf Einreise und Aufenthalt ergibt sich vorliegend für den Antragsteller nicht aus § 2 Abs. 2 Nr. 1, 1. Alt. und 2 FreizügigkeitsG/EU, da er aktuell kein Arbeitnehmer und kein selbständig Tätiger ist, und ebenfalls nicht aus § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügigkeitsG/EU. Der Antragsteller war zwar in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmer abhängig beschäftigt, jedoch nur im Zeitraum vom 16.11.2009 bis zum 31.07.2010 und damit weniger als ein Jahr. Auch greift zu seinen Gunsten für den im Streit stehenden Zeitraum ab dem 01.05.2012 die Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügigkeitsG/EU nicht mehr, da diese
wirkende Freizügigkeitsberechtigung mit Ablauf des 31.01.2011, d. h. 6 Monate
dem Beschäftigungsende zum 31.07.2010, geendet hat. Da der Antragsteller erwerbsfähig und hilfebedürftig ist, sowie seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat erfüllt er grundsätzlich die Leistungsvoraussetzungen. Er ist auch nicht
1 Satz 2 SGB II von einer Leistungsgewährung ausgeschlossen. 1. Ein Leistungsausschluss
1 S. 2 Nr. 1 und 3 SGB II ist offenkundig nicht gegeben. Der Antragsteller hält sich bereits länger als 3 Monate in der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 1) auf und fällt nicht in den Kreis der Leistungsberechtigten
3). 2. Der Antragsteller erfüllt jedoch die in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II genannten Voraussetzungen für eine Leistungsversagung. Allerdings steht diese Regelung einem Leistungsanspruch des Antragstellers aber letztlich nicht entgegen. Denn dieser Leistungsausschluss ist mit europäischem Recht nicht vereinbar. 2.1.
seinen Angaben hält sich der Antragsteller seit Mai 2009 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Entsprechend den obigen Ausführungen hat er weder
2 Nr. 1, 1. Alt.2 als Arbeitnehmer oder Selbständiger, noch
G/EU ein (fortwirkendes) Aufenthaltsrecht aus einer früheren Tätigkeit. Er kann sich derzeit auch noch nicht auf ein Daueraufenthaltsrecht
G/EU berufen. Mangels anderer Anhaltspunkte ist somit von einem alleinigen Aufenthaltszweck der Arbeitssuche auszugehen. Dieser vermittelt gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU Unionsbürger ein Aufenthaltsrecht, die sich als Arbeitnehmer, zu Arbeitssuche oder Berufsausbildung in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Zugleich sind damit aber die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II erfüllt, wonach Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, von Leistungen
dem SGB II ausgenommen sind. Dem Antragsteller wäre demnach der Zugang zu Grundsicherungsleistungen
dem SGB II versperrt. 402.2
Auffassung des erkennenden Gerichtes kann der Antragsteller seinen Leistungsanspruch auch nicht mehr auf das Gleichbehandlungsgebot in Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) stützen, da dieses wegen des von der die Bundesregierung am 19.12.2011 erklärten Vorbehalts nicht mehr auf das SGB II anzuwenden ist.
II 1965, S. 564) ist jeder der vertragsschließenden Staaten verpflichtet, den Staatsangehörigen der anderen Vertragsschließenden, die sich in irgend einem Teil seines Gebietes auf das dieses Abkommen Anwendung findet, erlaubt aufhalten und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie seinen eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen und Gesundheitsfürsorge ("Fürsorge") zu gewähren, die in der in diesem Teil seines Gebietes geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind. Die Rechtvorschriften, die in den Gebieten der Vertragsschließenden, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, in Kraft sind, sowie die von den Vertragsschließenden formulierten Vorbehalte sind
Allerdings ist diese Aufzählung
Auffassung des Bundessozialgerichtes (BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 23/10 R) nicht konstitutiv sondern dient nur der Klarstellung, damit sich die übrigen Vertragschließenden den notwendigen Überblick verschaffen können (Denkschrift des Bundesinnenministeriums und des Bundesministers des auswärtigen zum Europäischen Fürsorgeabkommens und dem Zusatzprotokoll, BT-Drs. 2/1882,23 Bei den Leistungen der Grundsicherung
den §§ 19 ff SGB II handelt es sich um Fürsorge in diesem Sinne (s. zur Regelleistung
BSG a.a.O.). Da sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch das Land xxx dieses Abkommen unterzeichnet hatten, wären demnach dem Antragsteller - wie einem deutschen Staatsbürger - Leistungen der sozialen und Gesundheitsfürsorge zu gewähren gewesen, da es sich bei den Vorschriften des EFA um unmittelbar geltendes Bundesrecht handelt (siehe BSG a.a.O) und die Bundesrepublik Deutschland bisher keinen Vorbehalt hinsichtlich der Anwendung des SGB II auf die Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten erklärt, obwohl die Möglichkeit hierzu ausdrücklich eröffnet worden war. Allerdings ist die Bundesrepublik jedoch am 19.12.2011 ihrer in Art. 16b EFA enthaltenen Verpflichtung, dem Generalsekretär des Europarates alle neuen Vorschriften mitzuteilen, die noch nicht in Anhang I aufgeführt sind,
gekommen und hat als neue Vorschriften sowohl das SGB II als auch das SGB XII mitgeteilt. Gleichzeitig hat sie von dem ebenfalls in Art. 16b S. 2 EFA eingeräumten Recht, Vorbehalte hinsichtlich der Anwendung dieser Rechtvorschriften auf die Staatsangehörigen der anderen Vertragsschließenden zu machen, Gebrauch gemacht. Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit dieses Vorbehalts werden seitens des erkennenden Gerichtes nicht geteilt. So scheidet etwa ein Verstoß gegen Art. 19 der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVRK) aus, da die Möglichkeit eines Vorbehaltes unmittelbar im EFA selbst vorgesehen ist (s. Reuß, "zur Zulässigkeit von Vorbehalten zum Europäischen Fürsorgeabkommen", Deutscher Bundestag, wissenschaftliche Dienste WD 2 - 3000- 035/12). Ebenso bedurfte es für den
träglichen Vorbehalt keines Zustimmungsgesetzes (so aber SG Berlin vom 25.04.2012 - S 55 AS 9238/12 ). Zwar bedürfen
2 S. 1 Grundgesetz (GG) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, der Zustimmung oder der Mitwirkung des jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaft in Form eines Bundesgesetzes. Bei der Erklärung des Vorbehaltes handelt es sich jedoch um eine einseitige Willenserklärung völkerrechtlicher Art (cf. Nettesheim in Maunz-Dürig, Komm. zum GG, Art 59 Rn. 119). Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht (U. v. 18.12.1984 - 2 BvE 13/83 ) festgestellt, dass einseitige völkerrechtliche Willenserklärungen im Rahmen bestehender 2- oder mehrzeitige Verträge grundsätzlich nicht einen derartigen Zustimmungserfordernis unterworfen sind. Soweit auf die Gefahr einer Umgehung des Art. 59 Abs. 2 S. 2 GG hingewiesen wird, wenn der seine Anwendung begründende Vertragsinhalt erst durch den Vorbehalt eingeführt wird (cf. Pernice in Dreier, Komm. zum GG, Art. 59 Rn 39), ist zu bedenken, dass durch die Erklärung des Vorbehaltes bestehende Belastungen der Bundesrepublik lediglich reduziert beziehungsweise beseitigt werden. Zudem stützt sich der Vorbehalt selbst unmittelbar auf das EFA, welches durch ein Zustimmungsgesetz gebilligt worden ist (s.a. SG Berlin v. 14.05.2012 - S 124 AS 7164/12 ER , wonach der Gesetzgeber damit im Voraus sein Einverständnis zu entsprechenden Vorbehalten erklärt hat). Letztlich sind auch die in Art. 16 b EFA enthaltenen Voraussetzungen für einen Vorbehalt, insbesondere das Vorliegen eines "neuen" Gesetzes, erfüllt. Bisher war das SGB II nicht im Anhang I des EFA enthalten gewesen. Dass das Gesetz bereits am 01.01.2005 in Kraft trat, ist jedoch ohne Bedeutung, da für die Mitteilung neuer Vorschriften und die Erklärung von Vorbehalten keine Fristen im EFA vorgesehen sind (so auch SG Berlin v. 14.05.2012 - S 124 AS 7164/12 ER ; anders SG Düsseldorf v. 26.04.2012 - S 10 AS 1258/12 ER , das insoweit in dem
träglichen Vorbehalt eine "verdeckte Teilkündigung"
Somit kommt es auf die Frage, ob die Novellierung des SGB II zum 13.05.2011 dessen Qualifizierung als "neues" Gesetz rechtfertige, nicht mehr an (kritisch hierzu Reuß, a.a.O., WD 2 - 3000- 035/12). 552.3 Der Leistungsausschluss verstößt auch nicht gegen primäres EU - Recht. So ist weder ein Verstoß gegen die in Art. 45 AEUV geregelte Freizügigkeit der Arbeitnehmer, noch gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV festzustellen. 2.3.1 Art. 45 Abs. 1 AEUV gewährleistet die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union und umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer und gibt einen Anspruch auf Gleichbehandlung hinsichtlich der Leistungen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen. Vorliegend begehrt der Antragsteller jedoch Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums, also Leistungen der staatlichen Fürsorge. Zudem wäre er nicht als "Arbeitnehmer" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. 2.3.2 Art. 18 AEUV verbietet in seinem Abs. 1 -unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge - in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit.
2 AEUV können das europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen. Auch hierbei handelt es sich um unmittelbar anwendbares Recht. Es lässt sich hieraus grundsätzlich der Zugang zu sozialen Leistungen unter den gleichen Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige des Aufenthaltsstaates ableiten. Allerdings gilt dieses Diskriminierungsverbot nicht vorbehaltlos. Wie der EuGH festgestellt hat (Urt. v. 23.01.1997, C-29/95 - Pastoors u. Transcap GmbH, v. 02.10.1997 C-122/96 - Saldanha u. MTS Securities Corporation) lässt sich eine unterschiedliche Behandlung von Unionsbürgern an vertreten, wenn sie durch objektive Gründe sachlich gerechtfertigt ist. Einen sachlichen Grund für die Unterscheidung zwischen deutschen Staatsangehörigen und Unionsbürgern ist
Auffassung des erkennenden Gerichts jedenfalls dann gegeben, wenn - wie vorliegend - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und nicht Leistungen zur Erleichterung des Zugangs zum Arbeitsmarkt gefordert werden. Der geforderte sachliche Grund besteht darin sozialleistungsorientierte Wanderungsbewegungen zu vermeiden (s.a. LSG Hessen B.v. 03.04.2008 - L 9 AS 59/08 B ER ; SG Reutlingen, U.v. 29.04.2008 - S 2 AS 2952/07 ; SG Dresden B. v. 05.08.2011 - S36 AS 3461/11 ER unter Verweis auf die Entscheidungen des EuGH vom 07.09.2004 - C-456/02 - Trojani - und 15.09.2005 C-258/04 - Ioannidis, wonach es ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers wäre, sich einer tatsächlichen Beziehung zwischen demjenigen, der Sozialleistungen beantragt, den betroffenen räumlichen Arbeitsmarkt vergewissern zu wollen; zweifelnd: SG Berlin, B. v. 14.05.2012 - S. 124 AS 7164/12 ER ). Das LSG Hessen (a.a.O) legt hierzu dar, dass Kriterium für die unterschiedliche Behandlung nicht alleine die Staatsangehörigkeit ist, sondern zugleich die Nähe bzw. Ferne zum deutschen Arbeitsmarkt, insoweit auch gegenüber den anderen ausländischen Arbeitnehmern, die etwa bereits in Deutschland beschäftigt waren. 652.4
Auffassung des Gerichts ist der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II aber nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsätzen des sekundärem Gemeinschaftsrecht vereinbar. So steht der Leistungsausschluss zwar noch mit der Richtlinie 2004/38/EG vom 29.04.2004 in Einklang, verstößt aber gegen die Verordnung Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004. 2.4.1 Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, bestimmt, dass vorbehaltlich spezifischer und ausdrücklich im Vertrag und dem abgeleiteten Recht vorgesehener Bestimmungen jeder Unionsbürger, der sich aufgrund dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhält, im Anwendungsbereich des Vertrags die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats genießt Die Richtlinie enthält jedoch in Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 einen Rechtfertigungsgrund für eine abweichende Behandlung von diesem Gleichheitsgebot. Danach ist, abweichend von Abs. 1, der Aufnahmemitgliedstaat nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder selbstständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen während der ersten 3 Monate des Aufenthalts oder ggf. während des längeren Zeitraums
4b einen Anspruch auf Sozialhilfe oder vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt Studienbeihilfen, einschließlich Beihilfen zur Berufsausbildung, in Form eines Studiums oder Studiendarlehens, zu gewähren.
4b der Richtlinie 2004/38 darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen auf keinen Fall eine Ausweisung verfügt werden, wenn die Unionsbürger in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eingereist sind, um Arbeit zu suchen. In diesem Fall dürfen die Unionsbürger und ihre Familienangehörigen nicht ausgewiesen werden, solange die Unionsbürger
weisen können, dass sie weiterhin Arbeitsuchen und dass sie eine begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. Aufgrund von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 ist ein Mitgliedsstaat somit berechtigt, einem Unionsbürger die Sozialhilfe zu versagen, wenn er zum Zwecke der Arbeitsuchen eingereist ist. Hierauf kann der Leistungsausschluss, den der deutsche Gesetzgeber durch § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II in Bezug auf die Grundsicherungsleistungen für Arbeit Suchende in nationales Recht umgesetzt hat, (cf. BT-Drs. 16/688) zu Recht gestützt werden. Zwar ist
der Rechtsprechung des EuGH (Vorabentscheidung vom 04.06.2009 C-22/08 und C-23/08 - Vatsouras und Koupatanze -) die Vorschrift des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 im Einklang mit Art. 45 Abs. 2 AEUV (früher: Art. 39 Abs. 2) auszulegen. Danach können sich etwa Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die auf Arbeitssuche in einem anderen Mitgliedstaat sind und tatsächliche Verbindung mit dessen Arbeitsmarkt hergestellt haben, bezüglich des Leistungsausschlusses auf das Diskriminierungsverbot des Art. 45 Abs. 2 AEUV berufen, um eine finanzielle Leistungen Anspruch zu nehmen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen. Dies trifft jedoch nicht gleichermaßen für Leistungen der Grundsicherung
dem SGB II zu. Denn diese haben nicht den Zweck, den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern, sondern sollen die Existenzsicherung gewährleisten (LSG Berlin v. 03.04.2012 - L 5 AS 2157/11 B ER ). Das gilt jedenfalls für die hier zu prüfenden Grundsicherungsleistungen, wie sie im
dieser Vorschrift haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaats wie die Angehörigen dieses Staats. Damit soll jegliche auf die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats der EU gestützte Diskriminierung einer in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Person in der sozialen Sicherheit verhindert werden (Eichenhofer in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 5. Aufl. Art 4 EGV 883/2004, Rn. 1). Sozialrechtlich geschuldete Leistungen sind damit einem anderen Angehörigen eines Mitgliedstaates unter denselben Voraussetzungen zu gewähren, wie dem Staatsangehörigen des zuständigen Staates (Hess. LSG v. 14.07.2011 - L 7 AS 107/11 B ER ). Auf diese Regelung in Art 4 EGV 883/2004 kann sich der Antragsteller auch berufen. Denn als Rechtsakt der EU, der gem. Art. 288 Abs. 2 AEUV allgemeine Geltung hat und in allen Teilen verbindlich ist, kommt einer Verordnung in jedem Mitgliedsstaat unmittelbar Wirkung zu, ohne dass es zuvor einer Umsetzung in nationales Recht bedarf. Dabei ist es den Mitgliedsstaaten nicht erlaubt die vorgegebenen Regelungen zu verändern, ohne dass die Verordnung ausdrücklich die Möglichkeit zur Anpassung an nationales Recht vorsieht. Die Verordnung EGV 883/2004 hat gemäß Art. 91 ab 01.05.2010, als dem Tag des Inkrafttretens der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung Nr. 987/2009 (EG) zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der EGV 883/2004, Gültigkeit erlangt. Sie folgt der Verordnung Nr. 1408/71 (EWG) vom 14.06.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,
, die damit weitgehend aufgehoben wird, s. Art. 90 EGV 883/2004. Anders als in ihrer Vorgängerregelung ist der Anwendungsbereich der EGV 883/2004 aber nicht nur auf Arbeitnehmer beschränkt, sondern gilt
1 EGV 883/2004 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedsstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedsstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen. Der Antragsteller ist als Unionsbürger somit von dem persönlichen Geltungsbereich der Verordnung erfasst (s. LSG Niedersachsen-Bremen v. 11.08.2011 - L 15 AS 188/11 B ER ; SG Berlin v.26.03.2012 - S 96 AS 6145/12 ER ). Er hat seit Mai 2009 seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (s. SG Berlin v. 27.03.2012 - S 110 AS 28262/11 ; SG Düsseldorf v. 26.04.2012 - S 10 AS 1258/12 ER ; sehen hierin das maßgebliche Kriterium) und Rechtsvorschriften im Sinne des Art. 2 Abs. 1 EGV 883/2004 sind bzw. waren auf ihn damit anwendbar. Auf die Frage, ob er diesen Rechtsvorschriften konkret unterlegen ist oder war (so etwa SG Berlin B. v. 18.04.2012 - S 205 AS 8970/12 ER; letztlich offen gelassen: LSG Hessen B. v. 14.07.2011 - L 7 AS 107/11 B ER , dass insoweit von einer "engen Auslegung", spricht) kommt es
Auffassung des Gerichts nicht an. Denn Art. 2 EGV 883/2004 fordert
seinem Wortlaut nur eine abstrakte Unterworfenheit unter ein System der sozialen Sicherheit und hat die Anwendbarkeit der Verordnung nicht von einer individuellen Einbeziehung etwa durch einen tatsächlichen Leistungsbezug abhängig gemacht hat (s.a. Eichenhofer, Sozialrecht der Europäischen Union, 4. Aufl. 2010 Rn. 101, unter Verweis auf EuGH, C- 39/76 , Slg. 1976, 1901 - Mouthaan; Leopold in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck`scher Online Kommentar Sozialrecht, Rn. 2 zu Art. EGV 883/2004 sowie LSG Berlin-Brandenburg v. 30.09.2011 - L 14 AS 1148/11 B ER ). Bei denen vom Antragsteller begehrten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem SGB II handelt es sich um sog. "besondere beitragsunabhängige Leistungen", die als solche auch in den sachlichen Anwendungsbereich der EGV 883/2004 fallen. Zwar bestimmt Art. 3 Abs. 5 EGV 883/2004 das diese Verordnung weder auf die soziale und medizinische Fürsorge noch auf Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen anwendbar ist. Folglich wären zumindest die der Existenzsicherung dienenden Leistungen
dem SGB II nicht von ihr umfasst. Allerdings gilt
3 EGV 883/2004 diese Verordnung jedoch ausdrücklich auch für besondere beitragsunabhängige Leistungen gemäß Art. 70. Eine Definition dessen, was unter den Begriff der "besonderen beitragsunabhängigen Leistungen" fällt, enthält Art. 70 Abs. 2 EGV 883/2004. Dabei wird u.a. in Abs. 2 lit.
die Voraussetzungen für den befristeten Zuschlag
Bezug von Arbeitslosengeld (§ 24 SGB II a.F.) erfüllt sind (s.a. BSG v. 18.01.2011 - B 4 AS 14/10 R und v. 19.10.2010 - B 14 AS 23/10 R). Bei der Grundsicherung
dem SGB II handelt es sich mithin um beitragsunabhängige Leistungen i.S.v. Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 70 EGV 883/2004. Folglich findet auf sie auch der Gleichheitsgrundsatz des Art 4 EGV 883/2004 Anwendung (LSG Niedersachsen-Bremen v. 11.08.2011 - L 15 AS 188/11 B ER ; SG Dresden v.05.08.2011 - S 36 AS 3461/11 ER ; Hess LSG v. 14.07.2011 - L 7 AS 107/11 B ER ; LSG Berlin -Brandenburg v. 30.09.2011 - L 14 AS 1148/11 B ER und v. 27.04.2012 - L 14 AS 763/12 B ER ; SG Berlin v. 27.03.2012 - S 110 AS 28262/11 ; SG Düsseldorf v. 26.04.2012 - S 10 AS 1258/12 ER ; SG Berlin v. 26.03.2012 - S 96 AS 6145/12 ER ; s.a. SG Berlin vom 08.05.2012 - S 91 AS 8804/12 ER , mit dem Hinweis, dass insoweit dem Bezug in Art. 4 auf den Begriff der "Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats" ein anderes Verständnis als das der Legaldefinition in Art. 1 lit l) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 EGV 883/2004 zugrunde zu legen ist und dies
vollziehbar mit systematischen Erwägungen begründet). Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II steht damit im Widerspruch zu Art. 4 EGV 883/2004, also zu europäischem Recht. Diese Normenkollision ist im Sinne des Vorrangs des Europarechts zu lösen mit der Folge, dass der Leistungsausschluss bei Unionsbürgern, die sich zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten, nicht zur Wirkung kommt. Gegen dieses Ergebnis spricht auch nicht eine notwendige historisch systematische sowie teleologische Auslegung der EGV 883/2004 zur Vermeidung eines Widerspruchs mit der Richtlinie 2004/38 (so aber LSG Berlin-Brandenburg v. 29.02.2012 - L 20 AS 2347/11 B ER , dass von der Europarechtswidrigkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht überzeugt ist. Hierzu wird vorgetragen, dass sowohl die EGV 883/2004 als auch die Richtlinie 2004/38 mit der Möglichkeit zum Leistungsausschluss in Art. 24 Abs. 2 am gleichen Tag, dem 29.04.004, erlassen wurden. Es wäre aber nicht davon auszugehen, dass das Europäische Parlament und der Rat sich widersprechende Regelwerke in Kraft setzten wollte). Denn insoweit ist auf die unterschiedlichen Regelungsmaterien zu verweisen. So bezweckt die unmittelbar geltende EGV 883/2004 die Koordinierung von Sozialleistungen während die Richtlinie 2004/38 die Freizügigkeit von Unionsbürgern regelt. Ein wirklicher Widerspruch besteht damit auf rein europarechtlicher Ebene damit nicht (s.a. SG Berlin vom 26.03.2012 - S 96 AS 6145/12 ER ). Die Europarechtswidrigkeit des Leistungsausschlusses in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II kann auch nicht überzeugend mit einem Anwendungsvorrang der Richtlinie 2004/38 gegenüber der EGV 883/2004 begründet werden. Soweit diesbezüglich auf das Urteil des EuGH vom 04.06.2009 - C-22/08 , C-23/08 hingewiesen wird, in der die Ausschlussregelung in Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie nicht für unanwendbar gehalten wurde, (so LSG Berlin-Brandenburg v. 03.04.2012 - L 5 AS 2157/11 B ER ), lassen sich
Auffassung des Gerichts aus dieser Entscheidung keine Anhaltspunkte für ein derartiges Vorrangverhältnis entnehmen (s.a. SG Berlin v. 08.05.2012 - S 91 AS 8804/12 ER ).
alledem ist davon auszugehen, dass der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 4 der VO 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung des Systeme der sozialen Sicherheit (EGV 883/2004) verstößt, so dass daher dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens der Vorrang einzuräumen war. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 10.05.2012 gegen den Bescheid vom 14.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2012 war somit anzuordnen. Der Antragsgegner hat die ursprünglich mit Bescheid vom 01.02.2012 bewilligten Leistungen an den Antragsteller auszuzahlen. Mithin war zu entscheiden wie geschehen. Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 193 SGG. Permalink: http://openjur.de/u/498940.html Kommentare
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