Tenor I. Die Gehörsrüge des Klägers vom 17.07.2012 wird als unzulässig verworfen. II. Die Rechtsbeschwerde und die Nichtzulassungsbeschwerden des Klägers vom 17.07.2012 werden als unstatthaft verworfen. Gründe I. Mit Beschluss der Kammer vom 21.06.2012 wurde der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Beschluss wurde ihm 23.06.2012 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 17.07.2012, eingegangen bei Gericht am 23.07.2012, erhob der Kläger hiergegen "Anhörungsrüge / Rechtsbeschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde)". II. Alle Rechtsbehelfe des Klägers sind zu verwerfen. 1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig und wäre auch unbegründet.
- a)Sie ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Notfrist gemäß § 321a Abs. 2 S. 1 ZPO eingereicht wurde. Die Frist des § 321a Abs. 2 S. 2 Hs. 1 ZPO beginnt im Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Bei schriftlich begründeten Entscheidungen fällt der Zeitpunkt der Kenntniserlangung mit dem der Zustellung (Bekanntgabe) der Entscheidung im Regelfall zusammen, vgl. Musielak, ZPO, § 321a, Rn. 9a; MüKo, ZPO, § 321a, Rn. 10; Prütting/Gehrlein, ZPO, § 321a, Rn 13; BGH, Beschl. v. 11.05.2006, Az.: IX ZR 171/03 , Rn. 2; OLG Thüringen, Beschl. v. 17.08.2011, Az.: 4 U 144/11 , Rn. 7; OLG Oldenburg, Beschl. v. 27.04.2009, Rn. 11. Der Beschluss der Kammer wurde dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 23.06.2012 zugestellt. Dies wird von ihm auch nicht bestritten. Soweit er vorträgt, den Beschluss der Kammer erst am 16.07.2012 gelesen zu haben, weil er erst an diesem Tag von einem Besuch bei seiner Mutter in ... V. zurückgekehrt sei, fehlt es an der gemäß § 321a Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ZPO erforderlichen Glaubhaftmachung. Damit ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Frist des § 321a Abs. 2 S. 2 Hs. 1 ZPO eingehalten wurde, wovon nur abgesehen werden kann, wenn die Frist nach Lage der Akten offensichtlich eingehalten ist, vgl. BGH, Beschl. v. 13.12.1999, Az.: II ZR 225/08 , Rn. 3; Beschl. v. 10.12.1996, Az.: VI ZB 16/96 , Rn. 6. Die Anhörungsrüge ist daher als verfristet zu verwerfen.
- b)Sie ist aber auch unbegründet, da die Reisefähigkeit des Klägers ersichtlich gegeben war. Immerhin war er in der Lage von ... R. zu seiner Mutter nach ... V. zu reisen. 2. Die Rechtsbeschwerde und die Nichtzulassungsbeschwerde sind aus mehreren Gründen unzulässig.
- a)Die Rechtsbeschwerde ist von vornherein unstatthaft, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Ein gesetzlicher Fall der Statthaftigkeit liegt nicht vor und die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 16.07.2012 die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Darüber hinaus wäre die Rechtsbeschwerde gemäß § 575 Abs. 1 S. 1 ZPO beim Bundesgerichtshof einzulegen gewesen. Dies hätte gemäß § 78 Abs. 1 S. 3 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen müssen. Beides ist nicht der Fall.
- b)Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ebenfalls unstatthaft, da das Rechtsbeschwerdeverfahren eine solche nicht kennt, vgl. Zöllen ZPO, § 574, Rn. 16; MüKo, ZPO, § 574, Rn. 13; Musielak, ZPO, §574, Rn. 9
- c)Aufgrund der fehlenden Statthaftigkeit konnte die Kammer die Rechtsbeschwerde und die Nichtzulassungsbeschwerde selbst verwerfen und musste sie nicht an den Bundesgerichtshof weiterleiten, vgl. Zöller; ZPO, § 567, Rn. 6. Permalink: http://openjur.de/u/498963.html Kommentare
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