Tenor I. Der Schuldspruch des Urteils des Landgerichts Augsburg vom
(39)gesehen. Zu Lasten des Angeklagten sprach jedoch die Tatbegehung in offener Bewährung als Berufskraftfahrer und die sich fortsetzende hartnäckige Tatwiederholung in schneller Folge, so dass die Einsatzstrafe von 2 Monaten stark erhöht worden ist. 3. Das umfassende Bild, das die Strafkammer von der Persönlichkeit des Angeklagten gewonnen hat, steht einer Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung entgegen (§ 56 Abs. 1 StGB). Dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, kann nicht erwartet werden. Diese prognostische Zukunftsbeurteilung ist auf der Grundlage einer umfassenden Gesamtbewertung von den Taten und der Täterpersönlichkeit vorgenommen worden, und zwar unter Berücksichtigung aller im Rahmen der konkreten Strafzumessung bereits geschilderten Umstände, auf die verwiesen wird und die auch für die Sozialprognose erheblich sind. Das Vorleben des Angeklagten und die hohe Rückfallgeschwindigkeit sprechen gegen eine günstige Sozialprognose. Der Angeklagte ist in Bezug auf das Delikt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis weiterhin sehr labil. Das Transportgewerbe ruht lediglich. Ein grundlegender Einstellungswandel ist nicht erkennbar. Die Strafkammer ist nach dem Eindruck in der Hauptverhandlung davon überzeugt, dass der Angeklagte nur durch die Einwirkung des Strafvollzugs von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden kann.“ Gegen dieses Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21.12.2011 wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision vom 22.12.2011, die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt wird. Die Feststellungen ließen die Überzeugung nicht zu, dass dem Angeklagten wenigstens mit bedingtem Vorsatz bekannt gewesen sein, dass es sich um ein Falsifikat gehandelt hatte. Der durch die Vorlage des Falsifikats erworbene polnische Führerschein habe anerkannt werden müssen. Für den Fall, dass er nicht freigesprochen oder die Sache aufgehoben und an eine andere Strafkammer des Landgerichts Augsburg zurückverwiesen werde, beantragt der Angeklagte, das Verfahren auszusetzen und es dem Europäischen Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Revisionsbegründung des Verteidigers vom 23.3.2012 Bezug genommen. Der Senat hat im Rahmen der Revisionshauptverhandlung mit Beschluss vom heutigen Tag auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft München das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit dem Angeklagten ein Vergehen der Urkundenfälschung zur Last lag, weil die Strafe zu der die Verfolgung führen kann neben den Strafen, die wegen der Vielzahl der vorsätzlich begangenen Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängt wurden, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. II. A) Die Nachprüfung des Urteils aufgrund des Revisionsvorbringens hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Begründung wird auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht in ihrer Antragsschrift vom 22.5.2012, die auch durch die Erwiderung der Verteidigung vom 6.6.2012 nicht entkräftet wird, Bezug genommen. B) Ergänzend sieht sich der Senat zu folgenden Bemerkungen veranlasst: 1. Soweit der Verteidiger vorträgt, dem Angeklagte sei möglicherweise nicht bekannt gewesen, dass es sich bei dem belgischen Führerschein um ein Falsifikat gehandelt habe, wird dies durch die Feststellungen widerlegt, wonach ausgeführt wird „beschaffte sich der Angeklagte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 11.01.2007 einen gefälschten belgischen Führerschein mit der Nummer… . Wie der Angeklagte wusste, handelte es sich bei diesem angeblichen belgischen Führerschein um eine Fälschung.“ (BU s. 13). Diese Feststellungen hätte der Angeklagte nur mit formellen Rügen angreifen können. Dies hat er unterlassen. Mit den von ihm ausschließlich erhobenen materiellen Rügen lassen sich die getroffenen tatrichterlichen Feststellungen nicht mehr beseitigen. Sie sind für den Revisionssenat bindend. 2. Soweit in diesem Zusammenhang „es sei keineswegs lebensfremd zu unterstellen, dass der belgische Führerschein von einem Angestellten der belgischen Straßenverkehrsbehörde formell ordnungsgemäß ausgestellt und lediglich nicht ordnungsgemäß registriert worden war, so dass man in Belgien darauf, also aus der materiellen Unrichtigkeit die Schlussfolgerung einer Fälschung abgeleitet hatte“ vorgetragen worden ist, steht dieser Vortrag wiederum in Widerspruch zu den tatrichterlichen Feststellungen, die solches dem Senat nicht mitteilen. Urteilsfremder Tatsachenvortrag ist für das Revisionsgericht unbeachtlich. Zudem erscheinen die vorgebrachten Tatsachen „ins Blaue hinein“ formuliert. 3. Gemäß § 28 Abs.1 Satz 1 FeV in der bis 18. Januar 2009 gültigen Fassung vom 7.8.2002 i.V.m. der 2. Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 91/439-EG des Rates vom 29.7.1991) muss der polnische Führerschein im Inland nicht anerkannt werden, da der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen nicht im Besitz einer gültigen EU-Fahrerlaubnis war. Nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439-EG des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein werden von den Mitgliedstaaten ausgestellte Führerscheine gegenseitig anerkannt. War dem Inhaber eines, von einem Mitgliedstaat erteilten Führerscheins vor dessen Ausstellung die Fahrerlaubnis entzogen worden, besteht eine Anerkennungspflicht nur dann, wenn der Ausstellerstaat zuvor mit der Prüfung befasst war, ob die sich aus dem Recht der Europäischen Union ergebenden Mindestvoraussetzungen für die Erteilung eines entsprechenden Dokuments erfüllt sind (vgl. BVerwG Urteil vom 29.1.2009 – Gz.: 3 C 31/07 zitiert nach juris, dort Rdn. 20 m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 6.2.2012 - Gz.: 6 Ss 605/11 zitiert nach juris dort Rdn. 19 m.w.N.; Urteil der Dritten Kammer des Europäischen Gerichtshofes vom 19.09.2009 in der Rechtssache C-321/07 in dem Strafverfahren gegen Schwarz Rdn. 76, 91, 92 m.w.N.). Ein EU-Führerschein besitzt nach dieser Rechtsprechung nur dann Gültigkeit, wenn er nach Durchführung eines der Regelung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein entsprechenden Verfahren erteilt worden ist. Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie hängt die Ausstellung des Führerscheins außerdem ab
- a)vom Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen, vom Bestehen einer Prüfung der Kenntnisse und von der Erfüllung gesundheitlicher Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III;
- b)vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft als Student - während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten - im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats. Es kommt deshalb entgegen der Meinung der Revision durchaus darauf an, unter welchen Umständen ein EU-Führerschein erworben wurde. Wird ein Führerschein in einem Mitgliedstaat lediglich im Wege des Umtauschs erteilt, ist eine entsprechende (Über-) Prüfung nicht vorgeschrieben; der Ausstellerstaat des neuen Führerscheins hat sich in diesem Fall nur darüber zu vergewissern, ob der vorgelegte Führerschein tatsächlich noch gültig ist (OLG Stuttgart aaO). Schon dies wäre nicht der Fall gewesen, weil dem Angeklagten durch Strafbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 5.1.2004 in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 23.3.2004, rechtskräftig seit dem 31.3.2004, die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bis zum 22.3.2005 festgesetzt worden war. Nach den Urteilsfeststellungen wurde nur ein gefälschter belgischer Führerschein mit dem Ausstellungsdatum 18.5.1998 umgeschrieben und nicht ein neuer polnischer Führerschein erteilt. Die oben benannten Vorschriften der FeV sind anwendbar, weil die Umschreibung vor dem 19. Januar 2009 erfolgte. Diese Vorschriften sind nicht nur bei einer Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, sondern auch bei dem Umtausch einer zuvor in einem Drittland erworbenen Fahrerlaubnis anwendbar (Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, FeV § 28 Rdn. 4). Nach den Feststellungen ist die Kammer davon ausgegangen, dass die Führerscheinstelle in Ratibor/Polen am 12.1.2007 den Führerschein ausgestellt hat, ohne im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie zuvor eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen des Angeklagten“ vorgenommen zu haben, noch dass die Ausstellung des Führerscheins vom „Bestehen einer Prüfung der Kenntnisse“ und von der „Erfüllung gesundheitlicher Anforderungen“ abhängig gemacht worden war. Dem Angeklagten wurde lediglich ein neues Führerscheindokument ausgehend von den im vorgelegten gefälschten belgischen Führerschein mit dem Ausstellungsdatum 18.05.1998 enthaltenen Daten ausgestellt, nicht eine neue Fahrerlaubnis erteilt. Ebenso verhält es sich mit dem am 11.7.2007 ausgestellten Ersatzdokument für den am 9.3.2007 als verlustig gemeldeten Führerschein mit dem Ausstellungsdatum 12.1.2007. Der polnische Führerschein konnte deshalb im Bundesgebiet nur die Wirkung entfalten, wie sie die Totalfälschung des belgischen Führerscheins entfaltet hätte. Dieser berechtigte den Angeklagten nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet, der polnische Führerschein konnte diese Berechtigung auch nicht bewirken (vgl. OLG Stuttgart aaO Rdn. 20 m.w.N.). Eine nicht bestehende Fahrerlaubnis konnte nicht durch die Verwendung des gefälschten belgischen Führerscheins und dessen Umschreibung in polnische Führerscheindokumente generiert werden. Dass ein im Wege eines Umtauschs oder einer Umschreibung nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 erworbener EU-Führerschein nicht ohne Weiteres dieselbe Wirkung entfalten kann, wie ein nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie erworbener Führerschein ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie. Hiernach kann der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins, der seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet, einen Antrag auf Umtausch seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein stellen. Es ist dann Sache des umtauschenden Mitgliedstaats, gegebenenfalls zu prüfen, ob der vorgelegte Führerschein tatsächlich gültig ist. Der dem Angeklagten in Ratibor ausgestellte Führerschein konnte nicht die Wirkung eines nach Art. 7 Abs 1 der Richtlinie erteilten Führerscheins entfalten, weil er nicht auf einem gültigen Führerschein eines Mitgliedstaates basierte und die Umschreibung durch die Täuschung der zuständigen polnischen Behörden erreicht wurde. Nach den Grundsätzen der zuvor zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes kann deshalb ein nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie ordnungsgemäß umgeschriebener Führerschein nur dann eine Bindungswirkung entfalten, wenn schon der ursprünglich vorgelegte, von einem Mitgliedstaat ausgestellte Führerschein aufgrund eines nach Art. 7 Abs 1 der Richtlinie durchgeführten Verfahrens ausgestellt worden war. Dies war, wie vom Landgericht festgestellt, bei dem belgischen gefälschten Führerschein nicht der Fall. Hinzukommt, dass dem Angeklagten im Jahr 2004 die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bis zum 22.3.2005 festgesetzt worden war. Überdies ist anzumerken, dass unabhängig von allen Regelungen des Europarechts der Rechtsgedanke durchgreift, wonach niemand, der durch strafbare Handlungen eine Rechtsposition erlangt, aus dieser Rechtsvorteile ziehen kann. 4. Die gegen den Angeklagten vom Landgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 2 Monaten kann trotz der Schuldspruchänderung bestehen bleiben. Die Kammer hat wie das Amtsgericht für die Urkundenfälschung als Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen angesehen. Der Senat kann im Hinblick auf die Ausführungen der Berufungskammer zu der Vorstrafensituation des Angeklagten sowie im Hinblick auf die Vielzahl und den Schuldgehalt der abgeurteilten Straftaten ausschließen, dass die Kammer bei zutreffender rechtlicher Bewertung bzw. ohne den eingestellten Fall auf ein geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, zumal in diese eine bereits rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe von 5 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 10.11.2008 einzubeziehen war. III. Der Senat ist nicht zur Vorlage nach Artikel 267 AEUV verpflichtet, denn eine Vorlagepflicht bestünde nur bei Zweifeln des Senats hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage, ob Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439-EG des Rates vom 29. Juli 1991 es gebietet, einen umgeschrieben EU-Führerschein, der durch die Vorlage einer ungültigen Totalfälschung des Führerscheins eines anderen Mitgliedstaates erschlichen wurde, als gültig anzuerkennen. Solche Zweifel bestehen nicht. Der Senat darf von einer Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung absehen, weil bislang eine der Meinung des Senates entgegenstehende Entscheidung des EuGH nicht ergangen ist (BVerfG Nichtabnahmebeschluss vom 14.9.2007 - Gz.: 2 BvR 2109/06 - zitiert nach juris dort Rn. 16). Vielmehr hat der EuGH wiederholt entschieden, dass ein EU-Führerschein, der nach einem in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 dargestellten vorangegangenen Verfahren erworben wurde, anzuerkennen ist. Daraus folgt, dass ein nach Art. 8 Abs 1 der Richtlinie umgeschriebener Führerschein, der auf einem Führerschein basiert, der ausgestellt worden war, ohne dass jemals eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen des Angeklagten“ vorgenommen worden war, noch die Ausstellung des Führerscheins vom „Bestehen einer Prüfung der Kenntnisse“ und von der „Erfüllung gesundheitlicher Anforderungen“ abhängig gemacht worden war, nicht anerkannt werden muss. Zudem ist nicht ernstlich zu bezweifeln, dass die Anerkennungspflicht der Mitgliedstaaten sich nur auf eine nach Ablauf der Sperrfrist erworbene Fahrerlaubnis bezieht und nicht auf einen Fahrausweis nach der Art eines Ersatzführerscheins, der durch Täuschung der Ausstellerbehörde mittels Vorlage eines Falsifikats erschlichen wurde und der nur die Daten des vorgelegten Falsifikats wiedergibt. Die innerstaatlichen Gerichte dürfen in eigener Kompetenz entscheiden, ob eine innerstaatliche Maßnahme letztlich zur Erreichung eines gemeinschaftlich legitimen Ziels geeignet, erforderlich und angemessen ist (BGH Beschluss vom 19.1.2010 - Gz.: 2 StB 27/09 - zitiert nach juris dort Rn. 157 m. w. N.; EuGH Urteil vom 17.10.1995 - Gz.: C-83/94 zitiert nach juris dort Rdn. 40 m.w.N.). Die Revision war deshalb als unbegründet zu verwerfen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs.1 Satz 1 StPO. Permalink: https://openjur.de/u/499040.html ( https://oj.is/499040 ) Volltext Druckansicht Zitate 8 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.