Tenor Die Erinnerung des Gläubigers vom 04.07.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Gründe Aufgrund des Urteils des AG Augsburg vom 12.05.2010 (12 C 707/10) beauftragte der Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit Schreiben vom 06.02.2012, die im Vollstreckungstitel näher bezeichneten Sachen der Schuldnerin wegzunehmen und in Gewahrsam zu nehmen, um sie dem Gläubiger zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen, wobei die Möglichkeit zur Herstellung von Kopien sichergestellt werden sollte. Im Vollstreckungstitel wurde die Schuldnerin verurteilt, der aus dem Gläubiger und seinem Bruder bestehenden ungeteilten Erbengemeinschaft Einsicht in die Pflegedokumentation einschließlich des dazugehörenden Medikamentenspiegels und des Ess- und Trinkspiegels für den Zeitraum vom 26.07.2002 bis 23.08.2002 und vom 01.01.2008 bis zum 12.02.2009 zu gewähren. Mit Schreiben vom 27.06.2012 lehnte die Gerichtsvollzieherin die Zwangsvollstreckung ab, weil der Gläubiger keine Vollmacht des Bruders vorlegte. Mit Schreiben vom 04.07.2012 hat der Gläubiger gegen die Verfügung der Gerichtsvollzieherin vom 27.06.2012 Erinnerung eingelegt (19 DRII 0224/12). Die Vollstreckungserinnerung ist nach § 766 Absatz 2 Alternative 1 ZPO zulässig, aber unbegründet. Die Zwangsvollstreckung richtet sich hier nicht nach § 888 ZPO, sondern nach § 883 ZPO analog. Insoweit schließt sich das Vollstreckungsgericht der h.M. an (siehe Zöller
- Auflage § 883 ZPO RdNr. 2 m.w.N.; OLG Frankfurt NJW-RR 1992, 171 m.w. Rechtsprechungsnachweisen; Schilken DGVZ 1988, 49 ff.). An die Stelle der Übergabe treten die Vorlage und die Einsichtgewährung ohne Überlassung des unmittelbaren Besitzes. Aufgrund des Vollstreckungstitels kann nur Vollstreckung zugunsten der Erbengemeinschaft, aber nicht zugunsten des Gläubigers verlangt werden. Insoweit sind die Vollstreckungsorgane an den Titel gebunden, wie sich § 750 Absatz 1 ZPO entnehmen lässt. Bei der Erbengemeinschaft sind alle Miterben Gesamthandsgläubige, so dass eine Zwangsvollstreckung nur zugunsten aller Miterben möglich ist (KG NJW 1957, 1154; LG Frankenthal JurBüro 1996, 442; Staudinger 2010 § 2039 BGB RdNr. 28; Münchner-Kommentar
- Auflage § 2039 BGB RdNr. 28). Zweifel ob die Miterben statt Mitgläubiger im Sinne von § 432 BGB, Teilgläubiger oder Gesamtgläubiger sind (hierzu Palandt
- Auflage Überbl v § 420 BGB RdNr. 1-4) sind, bestehen damit nicht, weil die Erbengemeinschaft wegen § 2039 Satz 1 BGB eindeutig als Mitgläubigerschaft einzuordnen ist. Daher ist die Einsichtnahme entweder beiden Miterben gleichzeitig zu gewähren oder einem Miterben allein, wenn er vom anderen Miterben hierzu bevollmächtigt ist. Der Auffassung des Gläubigervertreters, dass jedem Mitgläubiger einzeln, unabhängig vom anderen, also auch zeitlich verschieden die Einsichtnahme zu gewähren ist, kann nicht gefolgt werden. Zwar ist es richtig, dass bei einer gemeinschaftlichen Einsichtnahme, jeder Mitgläubiger für sich die Unterlagen einsehen kann. Jedoch stellt dies eine einmalige Leistung seitens der Schuldnerin dar, während es bei zeitlich versetzten Einsichtnahmen durch die beiden Mitgläubiger zu zwei Leistungen der Schuldnerin (bzw. zwei Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers) kommt, wozu sie gerade nicht verpflichtet ist. Wegen der Möglichkeit Vollmacht zu erteilen, besteht auch kein praktisches Bedürfnis, hiervon abzuweichen. Ob bei der Verpflichtung zur Einsichtnahme in Unterlagen eine restriktive Auslegung von § 432 BGB - wie der Gläubiger meint - dahingehend möglich ist, dass der Schuldner ausnahmsweise jedem Mitgläubiger einzeln leisten müsse, weil es sich dogmatisch um eine Duldung handle, kann dahingestellt bleiben. Dies ist ein materiell rechtlicher Einwand, der nur im Erkenntnisverfahren berücksichtigt werden könnte. Das formalisierte Vollstreckungsverfahren soll grundsätzlich (anders bei gesetzlich geregelten Ausnahmen, beispielsweise bei der Zug-um-Zug-Vollstreckung nach § 756 ZPO) von materiell rechtlichen Einwendungen befreit sein, um eine zügige und energische Vollstreckung zu gewährleisten. Soweit der Gläubigervertreter vorträgt, dass auch der Bruder des Gläubigers diesen bevollmächtigt hat, die Einsichtnahme vorzunehmen, fehlt ein ausreichender Nachweis. Der Anwalt des Bruders des Gläubigers führt zwar im Schreiben vom 28.12.2009 unter Ziffer 6) aus „Unser Mandant ist damit einverstanden, dass Ihre Partei Einsicht nimmt in die Pfegedokumentation bzw. die ärztlichen Unterlagen des behandelnden Hausarztes. Diesbezüglich entbindet unser Mandant hiermit auch von einer etwa bestehenden ärztlichen Schweigepflicht. Eine formelle Bevollmächtigung Ihres Mandanten dürfte wohl nicht erforderlich sein. Die obige Zustimmung müsste ausreichen, da ohnehin jeder Miterbe eigenständig Auskunft verlangen kann“. Jedoch ergibt sich daraus keine Bevollmächtigung zur Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungstitel. Aber selbst wenn man hierin eine Bevollmächtigung sehen würde, wäre sie widerrufen worden. So hat der Bruder des Gläubigers mit Schreiben vom 03.08.2011 ausdrücklich erklärt, dass er keine Vollmacht zur alleinigen Einsicht durch den Gläubiger erteilen wird. Da keine Gerichtsgebühren anfallen, wird kein Streitwert festgesetzt. Permalink: http://openjur.de/u/499046.html Kommentare
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