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OLG München, Urteil vom 10. Juli 2012 - Az. 25 U 1169/12

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt vom 14.02.2012 - Az.: 21 O 1979/11 Ver - wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des je zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Der Kläger verlangt nach Widerruf einer Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr Rückzahlung der geleisteten Prämien. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Ingolstadt wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag sei weder unwirksam, noch stehe dem Kläger ein Widerrufsrecht zu. Denn die von der Beklagten angebotene Möglichkeit unterjähriger Prämienzahlungen sei kein entgeltlicher Zahlungsaufschub im Sinne des § 499 Abs. 1 BGB in der damals geltenden Fassung. Im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt und die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Landgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag sich nicht durch den ausgeübten Widerruf des Klägers in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt habe. Es habe zu Unrecht die von der Beklagten angebotene Möglichkeit unterjähriger Prämienzahlung nicht als entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne des § 499 Abs. 1 BGB a.F., jetzt § 506 BGB, angesehen. Zur Begründung stützt sich die Berufung (unter Bezugnahme vor allem auf die Ansicht von Schürnbrand in WM 2011, 481 ff.) insbesondere darauf, dass entgegen der Annahme des Landgerichts dem dispositiven Gesetzesrecht eine Fälligkeitsregelung auch für Folgeprämien zu entnehmen sei und danach die im Voraus fällige Jahresprämie dem dispositiven Gesetzesrecht entspreche. Daher gehe die Einräumung unterjähriger Zahlungsziele mit einem vertraglichen Hinausschieben der Fälligkeit zu Gunsten des Verbrauchers einher und sei folglich als Zahlungsaufschub zu qualifizieren. Diese Sichtweise werde auch durch die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen der Beklagten bestätigt. Dieses Ergebnis werde auch nicht durch die Vorgaben der Verbraucherkreditlinie, insbesondere Erwägungsgrund 12, in Frage gestellt; hierdurch solle lediglich grundsätzlich zum Ausdruck gebracht werden, dass ein Versicherungsvertrag nicht schon per se, d.h. allein wegen seines Charakters als Dauerschuldverhältnis mit wiederkehrenden Zahlungspflichten, als Kreditvertrag anzusehen sei. Im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung vom 27.04.2012 (Blatt 59/64 d.A.) verwiesen. Der Kläger beantragt: Unter Abänderung des am 14.02.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Ingolstadt, Az. 21 O 1979/11 VER die Beklagte zu verurteilen, 1. an den Kläger 5.490,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 12.01.2011 zu zahlen. 2. dem Kläger die hälftige außergerichtliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG in Höhe von 285,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Das Landgericht Ingolstadt verweise richtigerweise darauf, dass die Einräumung der Möglichkeit, die Versicherungsprämie unterjährig zu zahlen, keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne des § 499 Abs. 1 BGB a.F. (§ 506 BGB n.F.) darstelle. Im Übrigen hätte der Kläger jedenfalls die in Form des Versicherungsschutzes gewährte Gegenleistung zurückzugewähren. Zur Begründung führt die Beklagte in der Berufungserwiderung zum einen an, dass sich anhand der Erwägungsgründe zur EU-Richtlinie und der amtlichen Gesetzesbegründung des Regierungsentwurfs zum Verbraucherkreditgesetz ermitteln lasse, für welche Sachverhalte das Verbraucherkreditgesetz in Zweifelsfällen Anwendung finden solle und für welche nicht. Danach fielen Versicherungsverträge gerade nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 VerbrKG (entsprechend § 499 BGB a.F.). Selbst wenn man Versicherungsverträge mit unterjähriger Prämienzahlung nicht von vornherein vom Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes ausgeschlossen sehe, liege dennoch ein entgeltlicher Zahlungsaufschub nicht vor. Entgegen der Annahme der Berufungsbegründung werde durch die unterjährige Zahlungsweise keine fällige Zahlung aufgeschoben, da § 9 VVG a.F. (§ 12 VVG n.F.) zur Fälligkeit der Prämien überhaupt keine Aussage treffe, sondern die Versicherungsperiode betreffe. Ferner fehle es an der nach § 499 BGB a.F. (§ 506 BGB n.F.) erforderlichen "Entgeltlichkeit". Die Ratenzahlungszuschläge stellten keine Gegenleistung für einen Zahlungsaufschub dar, sondern dienten ausschließlich dazu, dem Versicherer die durch die Vereinbarung unterjähriger Beitragszahlung entstehenden Zinsausfälle sowie die durch den erhöhten Verwaltungsaufwand entstehenden Mehrkosten auszugleichen. Im Einzelnen wird auf die Berufungserwiderung vom 13.06.2012 (Blatt 72/75 d.A.) Bezug genommen. Der Senat hat mit der Ladungsverfügung vom 23.05.2012 (Blatt 68/69 d.A.) einen rechtlichen Hinweis erteilt und am 10.07.2012 mündlich verhandelt. Auf das Protokoll (Blatt 78/81 d.A.) wird Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Landgerichts, dass dem Kläger vorliegend das geltend gemachte Widerrufsrecht nicht zusteht. 1. Der Beurteilung zugrundezulegen sind die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - Vertragsbeginn war zum 01.06.2003 - geltenden Rechtsvorschriften zum Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen, also § 499 BGB in der Fassung vom 02.01.2002, gültig ab 01.01.2002 bis 10.06.2010, § 495 BGB in der Fassung vom 23.07.2002, gültig ab 01.08.2002 bis 10.06.2010, sowie § 355 BGB in der Fassung vom 23.07.2002, gültig ab 01.08.2002 bis 07.12.2004 (vgl. zu den Fassungen je juris). Ein etwaiges Widerrufsrecht nach diesen Vorschriften wäre bei Erklärung des Widerrufs am 28.12.2010 nicht bereits verfristet gewesen, da gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB i.d.F. vom 23.07.2002 das Widerrufsrecht dann nicht (nach spätestens 6 Monaten) erlischt, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß darüber belehrt worden ist. 142. Vorliegend scheidet ein Widerrufsrecht des Klägers aber deswegen aus, weil nach Ansicht des Senats in Fällen der vorliegenden Art kein entgeltlicher Zahlungsaufschub im Sinne des § 499 Abs. 1 BGB i.d.F. vom 02.01.2002 vorliegt. Der Senat schließt sich bei Beurteilung dieser Frage der herrschenden bzw. - soweit bekannt - übereinstimmenden Meinung der Oberlandesgerichte (vgl. z. B. OLG Stuttgart, Urteil vom 23.12.2010, Az. 7 U 187/10 , RuS 2011, 218, = Anlage B 12; OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.01.2011, Az. 7 U 199/10 , = Anlage B 13; OLG Köln, Beschluss vom 20.04.2011, Az. 20 U 11/11 , = Anlage B 14; OLG Köln, Beschluss vom 16.06.2011, Az. 20 U 65/11, = Anlage B 15; OLG Köln, Beschluss vom 29.10.2010, Az. 20 U 100/10 , VersR 2011, 248 ; OLG Bamberg, Urteil vom 24.01.2007, Az. 3 U 35/06 , VersR 2007, 529 ; Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18.11.2011, Az. 9 U 103/11 , VersR 2012, 41 ) an, die von einem guten Teil der Literatur geteilt wird (vgl. zum Meinungsstand insbesondere Hadding in VersR 2012, 697 ff., und Looschelders in VersR 2010, 977 ff.; siehe auch z.B. Anmerkungen zu einschlägigen Entscheidungen von Jakob in jurisPR-VersR 11/2010 Anm. 4, und von Therstappen in jurisPR-VersR 2012 Anm. 1). Zur Gegenmeinung eines Teils der Literatur und der Landgerichte wird insbesondere auf Kessal-Wulf in Staudinger, online-Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2012, Rn 8 zu § 506 m.w.N., auf Schürnbrand in WM 2011, 481 ff., und auf das LG Bamberg, Urteil vom 08.02.2006, Az. 2 O 764/04 , Bezug genommen. Eine Sachentscheidung des Bundesgerichtshofs (1. oder 4. Zivilsenat) liegt bislang nicht vor. In dem eben zitierten Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Bamberg wurde im weiteren Instanzenzug beim Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts durch Anerkenntnisurteil aufgehoben. Die Gründe für das Anerkenntnis sind hier nicht bekannt. Für die Auffassung des Senats sind vor allem folgende Gesichtspunkte wesentlich:

  1. a)Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung und der ganz überwiegenden Literatur liegt ein entgeltlicher Zahlungsaufschub dann vor, wenn die vereinbarte Fälligkeit der vom Verbraucher geschuldeten Zahlung abweichend vom dispositiven Recht gegen Entgelt hinausgeschoben wird. Entgegen von der von der Berufung vertretenen Auffassung liegt in Fällen wie dem vorliegenden jedoch keine Abweichung der Fälligkeit vom dispositiven Recht vor, weil dieses keine bestimmte Fälligkeit vorgibt. § 35 VVG a.F. (§ 33 VVG) regelt nach seinem eindeutigen Wortlaut nur die Fälligkeit der Einmalprämie und der Erstprämie, nicht die von Folgeprämien. § 9 VVG a.F. (§ 12 VVG) enthält nach zutreffender Auffassung keine Fälligkeitsregelung, sondern betrifft die Versicherungsperiode. Diese hängt als spezifisch versicherungsrechtlicher Begriff von dem Zeitabschnitt ab, nach dem die Prämie bemessen wird. Sie ist nur die Bemessungsgrundlage der Prämien und hat als solche nichts mit der Zahlungsweise von Prämien zu tun und bestimmt deshalb auch nicht deren Fälligkeiten. Vielmehr steht es den Versicherungsvertragsparteien frei, die Fälligkeitszeit frei zu bestimmen. Auch § 271 BGB ändert daran nichts. Denn diese Vorschrift ist auf einmalige Zahlungsverpflichtungen zugeschnitten, so dass auch der von der Berufungsbegründung herangezogene Vergleich mit dem Kaufvertragsrecht nicht trägt. Schließlich überzeugt den Senat auch nicht die Annahme, dass die Zahlung der vollen Prämie zu Beginn der Versicherungsperiode der "Normalfall" sei. Weder besteht eine rechtliche Vorgabe dahingehend, noch dürfte dies der Praxis entsprechen. Der Senat folgt daher der Auffassung des Landgerichts, dass den Vertragsparteien nach dem dispositiven Gesetzesrecht eine Fälligkeitsregelung in jeder Form freistand und daher das Angebot günstigerer Prämien für die sofortige Zahlung einer Prämie für die Versicherungsperiode von einem Jahr eine Rabattgewährung für die sofortige Zahlung darstellte und keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub. Darauf, ob sich die Beklagte daneben zu Recht darauf beruft, dass das Erfordernis der "Entgeltlichkeit" nicht erfüllt sei, da die Ratenzahlungszuschläge ausschließlich dazu dienten, dem Versicherer die durch die Vereinbarung unterjähriger Beitragszahlung entstehenden Zinsausfälle sowie die durch den erhöhten Verwaltungsaufwand entstanden Mehrkosten auszugleichen, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Dies könnte der Senat derzeit nicht abschließend beurteilen, da dafür die Beklagte zunächst - als Grundlage einer etwaigen sachverständigen Beurteilung - ihre Berechnungsgrundlagen für die Preisgestaltung offenlegen müsste (vgl. Kessal-Wulf, aaO, Rn. 8 Zu § 506).
  2. b)20Selbst wenn man aber anhand einer am Wortlaut des § 499 Abs. 1 BGB i.d.F. vom 02.01.2002 orientierten Auslegung entgegen der Auffassung des Senats zunächst zur Annahme eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs gelangen würde, führt eine Einbeziehung der gesetzgeberischen Vorstellungen bei Schaffung der Vorschrift und der europarechtlichen Grundlagen in die Auslegung zum Ergebnis, dass Versicherungsverträge der vorliegenden Art nicht unter die Vorschrift fallen sollen. Schon in der Verbraucherkreditrichtlinie I vom 22.12.1986, Richtlinie 87/102/EWG, aus der der deutsche Gesetzgeber den Begriff des Zahlungsaufschubs übernommen hat, war nach der Begriffsbestimmung des "Kreditvertrags" in Art. 1 Abs. 2 c S. 1 in S. 2 festgehalten: Verträge über die kontinuierliche Erbringung von Dienstleistungen oder Leistungen von Versorgungsbetrieben, bei denen der Verbraucher berechtigt ist, für die Dauer der Erbringung Teilzahlungen zu leisten, gelten nicht als Kreditverträge im Sinne dieser Richtlinie. Unter Bezugnahme auf diese Regelung zum sachlichen Anwendungsbereich wurde in der amtlichen Gesetzesbegründung des Regierungsentwurfs zu § 1 Abs. 2 VerbrKG dargelegt: Dauerschuldverhältnisse mit laufenden Zahlungen fallen allerdings nicht schon dann unter den Entwurf, wenn die Tarife nach der Zahlungsweise (monatlich, vierteljährlich usw.) gestaffelt werden, wie dies z. B. bei Versicherungsverträgen angetroffen wird. Bei dieser Tarifgestaltung liegt kein Zahlungsaufschub vor, vielmehr stehen Rabattgesichtspunkte im Vordergrund. Auch wenn diese Gesetzesbegründung keinen Normcharakter besitzt, ist sie dennoch nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen mit zu berücksichtigen. Der deutsche Gesetzgeber hat sich hier eindeutig positioniert und ist ersichtlich den europarechtlichen Vorgaben gefolgt. Denn die eben zitierte Begriffsbestimmung des Kreditvertrages nach der damals einschlägigen europäischen Richtlinie mag zwar theoretisch im Sinne der Berufungsbegründung verstanden werden können, also dahingehend, dass ein Versicherungsvertrag nicht schon per se, d. h. allein wegen seines Charakters als Dauerschuldverhältnis mit wiederkehrenden Zahlungspflichten, als Kreditvertrag anzusehen sein soll. Dann wäre damit allerdings eine reine Selbstverständlichkeit geregelt worden wäre. Darüber hinaus kann man aus der Formulierung des Erwägungsgrunds 12 der nunmehr für neuere Fälle heranzuziehenden Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG durchaus einen Rückschluss auch auf die damalige Intention ziehen. Dieser ist nun klarer wie folgt formuliert: Verträge über die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von Waren gleicher Art, bei denen der Verbraucher für die Dauer der Erbringung bzw. Lieferung Teilzahlungen leistet, können sich hinsichtlich der Interessenlage der Vertragspartner und hinsichtlich der Art und Weise und der Durchführung der Geschäfte erheblich von den unter diese Richtlinie fallenden Kreditverträgen unterscheiden. Deshalb sollte klargestellt werden, dass derartige Verträge nicht als Kreditverträge im Sinne der Richtlinie gelten. Zu derartigen Verträgen würde z.B. ein Versicherungsvertrag gehören, bei dem für die Versicherung monatliche Teilzahlungen erbracht werden. Hier sind nunmehr ausdrücklich gerade monatliche Teilzahlungen genannt und ist der Bezug dazu hergestellt, dass die Interessenlage bei derartigen Vertragsgestaltungen sich von denen "regulärer" Kreditverträge erheblich unterscheiden kann (vgl. zum Ganzen insbesondere Hadding in VersR 2010, 697 ff., unter Ziffer III. 1 und IV. 3). Das zeigt nach Ansicht des Senats eindeutig, dass Fallgestaltungen wie die vorliegende nicht erfasst sein sollen. 3. Da ein Widerruf mit daraus folgender Verpflichtung zur Rückzahlung der Prämien nach alledem bereits dem Grunde nach ausscheidet, ist nicht mehr darüber zu entscheiden, ob dem klägerischen Anspruch in der Höhe teilweise entgegengehalten werden könnte, dass Wertersatz für den Versicherungsschutz zu leisten wäre - wie es das Landgericht am Ende der Entscheidungsgründe angenommen hat. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 2. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob die von der Beklagten angebotene Möglichkeit unterjähriger Prämienzahlung gegen Beitragszuschlag einen entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne des § 499 Abs. 1 BGB i.d.F. vom 02.01.2002 darstellt oder nicht, ist vorliegend entscheidungserheblich und bisher vom Bundesgerichtshof nicht geklärt. Auch wenn die Oberlandesgerichte sie bisher einheitlich (im negativen Sinne) beantworten, gibt es landgerichtliche Entscheidungen, die hier eine andere Auffassung vertreten, sowie einen Meinungsstreit in der Literatur. Die Frage betrifft eine unbestimmte Vielzahl von Fällen, auch wenn es sich um eine bereits außer Kraft getretene Vorschrift handelt. Denn betroffene Versicherungsverträgen laufen regelmäßig über viele Jahre, so dass aufgrund § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB i.d.F. vom 23.07.2002 gegebenenfalls auch heute und zukünftig noch häufig ein Widerruf in Betracht kommen wird. Der Senat hält daher wegen grundsätzlicher Bedeutung die Zulassung der Revision für geboten; entsprechend haben bereits das Hanseatische Oberlandesgericht in den Urteilen vom 18.11.2011, Az. 9 U 103/11 ( VersR 2012, 41 ), Az. 9 U 97/11 und Az. 9 U 108/11 , sowie das Landgericht Düsseldorf im Urteil vom 09.03.2012, Az. 22 S 101/11 , je die Revision zugelassen. Permalink: http://openjur.de/u/499051.html Kommentare

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