Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt vom 14.02.2012 - Az.: 21 O 1979/11 Ver - wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des je zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Der Kläger verlangt nach Widerruf einer Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr Rückzahlung der geleisteten Prämien. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Ingolstadt wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag sei weder unwirksam, noch stehe dem Kläger ein Widerrufsrecht zu. Denn die von der Beklagten angebotene Möglichkeit unterjähriger Prämienzahlungen sei kein entgeltlicher Zahlungsaufschub im Sinne des § 499 Abs. 1 BGB in der damals geltenden Fassung. Im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt und die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Landgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag sich nicht durch den ausgeübten Widerruf des Klägers in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt habe. Es habe zu Unrecht die von der Beklagten angebotene Möglichkeit unterjähriger Prämienzahlung nicht als entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne des § 499 Abs. 1 BGB a.F., jetzt § 506 BGB, angesehen. Zur Begründung stützt sich die Berufung (unter Bezugnahme vor allem auf die Ansicht von Schürnbrand in WM 2011, 481 ff.) insbesondere darauf, dass entgegen der Annahme des Landgerichts dem dispositiven Gesetzesrecht eine Fälligkeitsregelung auch für Folgeprämien zu entnehmen sei und danach die im Voraus fällige Jahresprämie dem dispositiven Gesetzesrecht entspreche. Daher gehe die Einräumung unterjähriger Zahlungsziele mit einem vertraglichen Hinausschieben der Fälligkeit zu Gunsten des Verbrauchers einher und sei folglich als Zahlungsaufschub zu qualifizieren. Diese Sichtweise werde auch durch die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen der Beklagten bestätigt. Dieses Ergebnis werde auch nicht durch die Vorgaben der Verbraucherkreditlinie, insbesondere Erwägungsgrund 12, in Frage gestellt; hierdurch solle lediglich grundsätzlich zum Ausdruck gebracht werden, dass ein Versicherungsvertrag nicht schon per se, d.h. allein wegen seines Charakters als Dauerschuldverhältnis mit wiederkehrenden Zahlungspflichten, als Kreditvertrag anzusehen sei. Im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung vom 27.04.2012 (Blatt 59/64 d.A.) verwiesen. Der Kläger beantragt: Unter Abänderung des am 14.02.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Ingolstadt, Az. 21 O 1979/11 VER die Beklagte zu verurteilen, 1. an den Kläger 5.490,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 12.01.2011 zu zahlen. 2. dem Kläger die hälftige außergerichtliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG in Höhe von 285,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Das Landgericht Ingolstadt verweise richtigerweise darauf, dass die Einräumung der Möglichkeit, die Versicherungsprämie unterjährig zu zahlen, keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne des § 499 Abs. 1 BGB a.F. (§ 506 BGB n.F.) darstelle. Im Übrigen hätte der Kläger jedenfalls die in Form des Versicherungsschutzes gewährte Gegenleistung zurückzugewähren. Zur Begründung führt die Beklagte in der Berufungserwiderung zum einen an, dass sich anhand der Erwägungsgründe zur EU-Richtlinie und der amtlichen Gesetzesbegründung des Regierungsentwurfs zum Verbraucherkreditgesetz ermitteln lasse, für welche Sachverhalte das Verbraucherkreditgesetz in Zweifelsfällen Anwendung finden solle und für welche nicht. Danach fielen Versicherungsverträge gerade nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 VerbrKG (entsprechend § 499 BGB a.F.). Selbst wenn man Versicherungsverträge mit unterjähriger Prämienzahlung nicht von vornherein vom Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes ausgeschlossen sehe, liege dennoch ein entgeltlicher Zahlungsaufschub nicht vor. Entgegen der Annahme der Berufungsbegründung werde durch die unterjährige Zahlungsweise keine fällige Zahlung aufgeschoben, da § 9 VVG a.F. (§ 12 VVG n.F.) zur Fälligkeit der Prämien überhaupt keine Aussage treffe, sondern die Versicherungsperiode betreffe. Ferner fehle es an der nach § 499 BGB a.F. (§ 506 BGB n.F.) erforderlichen "Entgeltlichkeit". Die Ratenzahlungszuschläge stellten keine Gegenleistung für einen Zahlungsaufschub dar, sondern dienten ausschließlich dazu, dem Versicherer die durch die Vereinbarung unterjähriger Beitragszahlung entstehenden Zinsausfälle sowie die durch den erhöhten Verwaltungsaufwand entstehenden Mehrkosten auszugleichen. Im Einzelnen wird auf die Berufungserwiderung vom 13.06.2012 (Blatt 72/75 d.A.) Bezug genommen. Der Senat hat mit der Ladungsverfügung vom 23.05.2012 (Blatt 68/69 d.A.) einen rechtlichen Hinweis erteilt und am 10.07.2012 mündlich verhandelt. Auf das Protokoll (Blatt 78/81 d.A.) wird Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Landgerichts, dass dem Kläger vorliegend das geltend gemachte Widerrufsrecht nicht zusteht. 1. Der Beurteilung zugrundezulegen sind die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - Vertragsbeginn war zum 01.06.2003 - geltenden Rechtsvorschriften zum Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen, also § 499 BGB in der Fassung vom 02.01.2002, gültig ab 01.01.2002 bis 10.06.2010, § 495 BGB in der Fassung vom 23.07.2002, gültig ab 01.08.2002 bis 10.06.2010, sowie § 355 BGB in der Fassung vom 23.07.2002, gültig ab 01.08.2002 bis 07.12.2004 (vgl. zu den Fassungen je juris). Ein etwaiges Widerrufsrecht nach diesen Vorschriften wäre bei Erklärung des Widerrufs am 28.12.2010 nicht bereits verfristet gewesen, da gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB i.d.F. vom 23.07.2002 das Widerrufsrecht dann nicht (nach spätestens 6 Monaten) erlischt, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß darüber belehrt worden ist. 142. Vorliegend scheidet ein Widerrufsrecht des Klägers aber deswegen aus, weil nach Ansicht des Senats in Fällen der vorliegenden Art kein entgeltlicher Zahlungsaufschub im Sinne des § 499 Abs. 1 BGB i.d.F. vom 02.01.2002 vorliegt. Der Senat schließt sich bei Beurteilung dieser Frage der herrschenden bzw. - soweit bekannt - übereinstimmenden Meinung der Oberlandesgerichte (vgl. z. B. OLG Stuttgart, Urteil vom 23.12.2010, Az. 7 U 187/10 , RuS 2011, 218, = Anlage B 12; OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.01.2011, Az. 7 U 199/10 , = Anlage B 13; OLG Köln, Beschluss vom 20.04.2011, Az. 20 U 11/11 , = Anlage B 14; OLG Köln, Beschluss vom 16.06.2011, Az. 20 U 65/11, = Anlage B 15; OLG Köln, Beschluss vom 29.10.2010, Az. 20 U 100/10 , VersR 2011, 248 ; OLG Bamberg, Urteil vom 24.01.2007, Az. 3 U 35/06 , VersR 2007, 529 ; Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18.11.2011, Az. 9 U 103/11 , VersR 2012, 41 ) an, die von einem guten Teil der Literatur geteilt wird (vgl. zum Meinungsstand insbesondere Hadding in VersR 2012, 697 ff., und Looschelders in VersR 2010, 977 ff.; siehe auch z.B. Anmerkungen zu einschlägigen Entscheidungen von Jakob in jurisPR-VersR 11/2010 Anm. 4, und von Therstappen in jurisPR-VersR 2012 Anm. 1). Zur Gegenmeinung eines Teils der Literatur und der Landgerichte wird insbesondere auf Kessal-Wulf in Staudinger, online-Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2012, Rn 8 zu § 506 m.w.N., auf Schürnbrand in WM 2011, 481 ff., und auf das LG Bamberg, Urteil vom 08.02.2006, Az. 2 O 764/04 , Bezug genommen. Eine Sachentscheidung des Bundesgerichtshofs (1. oder 4. Zivilsenat) liegt bislang nicht vor. In dem eben zitierten Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Bamberg wurde im weiteren Instanzenzug beim Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts durch Anerkenntnisurteil aufgehoben. Die Gründe für das Anerkenntnis sind hier nicht bekannt. Für die Auffassung des Senats sind vor allem folgende Gesichtspunkte wesentlich:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.