Tenor I. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts München vom
- November 2011 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger ist somalischer Staatsangehöriger und gehört dem Clan der Shekal an. Er reiste am
- Juli 2010 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Vorprüfungsanhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Kläger im Wesentlichen an: Er habe zuletzt in Mogadischu gelebt und sei von dort über Afgoye geflohen. Angehörige der Al Shabaab hätten ihm im Jahre 2009 erstmals aufgefordert, sich ihnen anzuschließen. Sie seien mehrmals in das Haus seiner Familie gekommen. Sie hätten auch mit dem Vater gesprochen, der gesagt habe, er werde mit seinem Sohn sprechen. Nach zwei Wochen sei die Al Shabaab wiedergekommen und gewaltsam in ihr Haus eingedrungen. Sie hätten den Vater erschossen, weil er sie angelogen habe und er sich immer noch nicht bei ihnen gemeldet habe. Die Al Shabaab hätte ihn dann mitgenommen. Bei Kämpfen zwischen Al Shabaab und den Regierungssoldaten habe er jedoch fliehen können. Mit Bescheid vom
- September 2011 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab (Nr. 1 des Bescheids) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen (Nr. 2). Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bezüglich Somalia wurde in Nr. 3 des Bescheids festgestellt. Auf die Klage des Klägers hob das Verwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
- September 2011 in Nr. 2 auf und verpflichtete die Beklagte festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bezüglich Somalias vorliegen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus: Der Kläger sei als junger Mann in besonderer Weise gefährdet, von der Al Shabaab oder anderen islamistischen Gruppen, die den Süden Somalias und Teile von Mogadischu beherrschten, als Kämpfer zwangsrekrutiert zu werden. Die Verfolgung durch die Al Shabaab und durch rivalisierende Clans und Warlords stellten nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts eine Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG dar. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung beantragt das Bundesamt, unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts vom
- November 2011 die Klage abzuweisen. Der Kläger hat im Berufungsverfahren auf sein bisheriges Vorbringen Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass hilfsweise auch eine Zuerkennung eines Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG in Betracht komme. Er beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Gründe Die zulässige Berufung ist begründet.
- Die Nummer 2 des Bescheids der Beklagten vom
- September 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO), weil dem Kläger nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) kein Anspruch auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG zusteht. Die Berufung führt daher unter Änderung des angefochtenen Gerichtsbescheids zur Abweisung der Klage. Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Da die Voraussetzungen dieser Vorschrift und diejenigen des Art. 16 a Abs. 1 GG deckungsgleich sind, soweit sie die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betreffen, setzt die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG - ebenso wie das Asylrecht - begründete Furcht vor dem Heimatstaat des Ausländers zurechenbarer Verfolgung voraus, die ihm in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an sonstige, für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielte Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung in der staatlichen Einheit ausgrenzen (vgl. BVerfGE 80, 315 /333 ff.). Die Furcht vor einer solchen politischen Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände nicht zugemutet werden kann, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Die Beantwortung der Frage, welche Wahrscheinlichkeit die in § 60 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte Gefahr aufweisen muss, hing nach den bis zur Anwendbarkeit der Qualifikationsrichtlinie im deutschen Asyl- und Flüchtlingsrecht maßgeblichen, richterrechtlich entwickelten Grundsätzen davon ab, ob der schutzsuchende Ausländer seinen Herkunftsstaat bereits auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist. War er noch keiner asyl- oder flüchtlingsrechtlich beachtlichen Bedrohung ausgesetzt, kommt es bei der anzustellenden Prognose darauf an, ob ihm bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit „beachtlicher Wahrscheinlichkeit“ droht. Wurde ein Ausländer demgegenüber bereits im Herkunftsland verfolgt, so griff zu seinen Gunsten ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab ein: Er musste vor erneuter Verfolgung „hinreichend sicher“ sein. Nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie (RL 2004/83/EG) stellt der Umstand, dass der schutzsuchende Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden (vgl. Art. 15 der Qualifikationsrichtlinie) erlitten hat bzw. er von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, einen ernsthaften Hinweis darauf dar, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, es sprechen stichhaltige Gründe dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Während für Vorgänge innerhalb der Bundesrepublik Deutschland voller Beweis zu erbringen ist, reicht es für asylbegründende Vorgänge außerhalb Deutschland aus, dass sie glaubhaft gemacht werden. Ein Flüchtling muss deshalb unter Angabe genauer Einzelheiten einen schlüssigen und in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich ergibt, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Heimatland politische Verfolgung droht. Andererseits darf das Gericht hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, U.v. 16.04.1985, 9 C 109/84 , BVerwGE 71, 180 ff.). In der Regel kommt deshalb dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers, seiner Persönlichkeit und Glaubwürdigkeit sowie der Art seiner Einlassung besondere Bedeutung zu. Gemessen an diesen Voraussetzungen konnte der Kläger nicht glaubhaft machen, dass er vor seiner Ausreise aus Somalia der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt war. Soweit sich der Kläger auf die Zwangsrekrutierung durch die al Shabaab bezieht, stellt dies nach der Rechtsprechung des Senats (BayVGH vom 26.1.2012 Az.: 20 B 11.30468 ) keine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG dar. Die Zwangsrekrutierungen finden wahllos statt und ungeachtet der Identität des Einzelnen. In der Vergangenheit kam es durch alle Bürgerkriegsparteien zur Rekrutierung von Kindersoldaten. Darunter waren und sind auch acht- bzw. neunjährige Jungen (vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs somalischer Asylsuchender vom
- Mai 2010 in der zusammenfassenden deutschen Übersetzung Stand: Juli 2010, S. 9; Amnesty International - Amnesty Report 2011). Vor allem die al Shabaab rekrutiert Kinder ab acht Jahren sowie junge und ältere Erwachsene. Zur Rekrutierung werden zahlreiche verschiedene Strategien angewandt, die von ideologischen und finanziellen Anreizen bis hin zur Ausübung von Zwang reichen. Dabei sind Zwangsrekrutierungen grundsätzlich willkürlich und weder die Norm noch Ausnahme (vgl. BMF, Focus Somalia, Menschenrechtslage in Süd- und Zentralsomalia, vom
- Juni 2011, S. 8). Durch die aktuelle Entwicklung wird ein immer größerer Bedarf der al Shabaab an Kämpfern und damit immer mehr Zwang ausgelöst. Es werden jetzt auch nicht mehr nur Jugendliche, sondern bis zu 60-jährige Männer rekrutiert (BFM, a.a.O., S. 9). Die Gefahr einer Zwangsrekrutierung traf und trifft den Kläger willkürlich und führt grundsätzlich zu einer Gefährdungslage als Angehöriger der Zivilbevölkerung im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, was für den Kläger auch so vom Bundesamt entschieden wurde. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass Maßnahmen der Zwangsrekrutierung und damit zusammenhängende Sanktionen gegen Verweigerer oder Deserteure Verfolgungsmaßnahmen auslösen können, welche nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu beurteilen sind. Bei dem Kläger ist jedoch aufgrund seines Vorbringens und auch sonst nichts ersichtlich, dass er wegen seiner politischen Überzeugung durch die al Shabaab gefährdet ist.
- Die vom Kläger angestrebte hilfsweise Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 2 AufenthG kommt nicht in Betracht, weil das Bundesamt für ihn bereits die Voraussetzungen des subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bestandkräftig festgestellt hat. Zwar mag es sein, dass die Sanktionen, welche dem Kläger bei einer Rückkehr nach Somalia drohen könnten, unter das Abschiebungshindernis einer drohenden unmenschlichen, erniedrigenden Behandlung nach § 60 Abs. 2 AufenthG subsumiert werden könnten (vgl. hierzu BVerwG vom 27.4.2010 BVerwGE 136, 360 ). Hierfür besteht jedoch kein Raum, weil der geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung zur Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG (entsprechend den Voraussetzungen für den subsidiären Schutz in Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
- April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ABl EU Nr. L 304 S. 12; ber. ABl EU vom
- August 2005 Nr. L 204 S. 24) nach dem dafür maßgeblichen materiellen Recht einen einheitlichen, in sich nicht weiter teilbaren Streitgegenstand bildet (BVerwG vom 24.6.2008 BVerwGE 131, 198 und vom 17.11.2011 NVwZ 2012, 454 ).
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei.
- Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Permalink: https://openjur.de/u/499080.html ( https://oj.is/499080 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 8 Zitiert 21 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.