Tenor I. Die Beklagte wird wegen eines Dienstvergehens in das Amt einer Studienrätin (A 13) zurückgestuft. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beklagte ist am … 1960 in … geboren. Ihre Schulausbildung schloss sie 1980 in … mit dem Abitur ab. Sie studierte für das Lehramt an Gymnasien in den Fächern Deutsch und Sport und legte die erste Prüfung 1986 und die zweite Prüfung 1989 ab. Die Gesamtprüfungsnote betrug 2,
- Vom … 1989 bis zum … 1992 war die Beklagte zunächst als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis am …Gymnasium der … in … angestellt. Sie wurde mit Wirkung vom … 1992 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Studienrätin z.A. ernannt und gleichzeitig bis zum … 1994 zur Dienstleistung am …Gymnasium beurlaubt. Mit Wirkung vom … 1994 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Studienrätin ernannt und mit Wirkung vom … 2005 zur Oberstudienrätin befördert. Sie ist derzeit als Gymnasiallehrerin für die Fächer Deutsch und Sport am …Gymnasium in … tätig. Sie ist auch Fachbetreuerin für Deutsch Die Beklagte erhielt folgende dienstliche Beurteilungen: 1997: Prädikat „Übertrifft die Anforderungen“ 2002: 10 Punkte 2007: Prädikat „Leistung, die die Anforderungen übersteigt, UB“. Die Beklagte erhält Bezüge in der Besoldungsgruppe A 14/
- Brutto sind dies 4.583,35 €. Die Beklagte ist geschieden. Unterhaltsverpflichtungen bestehen nicht. Die Beklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts … vom … 2008 wurde gegen sie wegen vier sachlich zusammentreffender Vergehen der Einkommensteuerhinterziehung in Tatmehrheit mit einem Vergehen der versuchten Einkommensteuerhinterziehung gemäß §§ 369 Abs. 1 Nr. 1, 370 Abs. 1 Nr. 1, 370 Abs. 2 Abgabenordnung, § 21 EStG, §§ 53 , 54 StGB zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 235 Tagessätzen à 85 € verurteilt. Auf ihren Einspruch hin verurteilte das Amtsgericht … die Beklagte mit Urteil vom … 2009 (Az: …) wegen Einkommensteuerhinterziehung in vier Fällen und der versuchten Einkommensteuerhinterziehung zu einer Gesamtgeldstrafe von 250 Tagessätzen à 50 €. Dagegen legte die Beklagte Berufung ein. Auf Hinweis des Vorsitzenden des Landgerichts …, dass im Fall einer umfassenden geständigen Einlassung oder einer Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch die Beklagte mit keiner höheren Strafe als 180 Tagessätze zu rechnen habe, beschränkte die Beklagte ihre Berufung. Das Landgericht … verurteilte die Beklagte sodann mit Urteil vom … 2010 wegen Einkommensteuerhinterziehung in drei Fällen und versuchter Einkommensteuerhinterziehung zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 70 €. Dem Urteil liegen folgende tatsächliche Feststellungen zugrunde: "Gemeinschaftliche Steuerhinterziehung: Die Angeklagten …. und …. leben seit mindestens … 1994 in eheähnlicher Lebensgemeinschaft, zunächst in der Eigentumswohnung des Angeklagten …. in der … und seit dem Bezug des von der Angeklagten …. mit notariellem Kaufvertrag vom …1994 erworbenen Einfamilienhauses in …, am …. Beide sind als Lehrer am …Gymnasium in … nichtselbstständig tätig und werden beim Finanzamt … veranlagt. Am ….1995 erfolgte in den Kanzleiräumen des Zeugen Steuerberater …. eine steuerliche Beratung über die steuerliche Behandlung einer Einliegerwohnung, an der beide Angeklagte teilnahmen. Dabei wurde dem Zeugen ein Grundriss vorgelegt, dem zwei Wohnungen entnommen werden konnten. Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 1995 entschlossen sich die Angeklagten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken, einen Mietvertrag zum Schein abzuschließen, um Aufwendungen für das gemeinsam bewohnte, im Eigentum der Angeklagten …. stehende vorgenannte Einfamilienhaus als Werbungskosten im Rahmen der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend zu machen. Mit schriftlichem Mietvertrag vom ….1995 gaben sie vor, dass die Angeklagte …. eine im Erdgeschoss ihres Einfamilienhauses befindliche Wohnung bestehend aus 4 Zimmern, einer Küche, einem Flur/Diele, einem Bad, einem WC und einem Kellerraum mit einer Mietraumfläche von ca. 140 m² an den Angeklagten …. vermietet habe. Tatsächlich bewohnten die Angeklagten …. und …. das Einfamilienhaus der Angeklagten …. gemeinsam als eheähnliche Lebenspartner. Spätestens durch die Unterzeichnung des Mietvertrages ermöglichte der Angeklagte …. der Mitangeklagten …., ein Scheinmietverhältnis gegenüber dem Veranlagungsfinanzamt vorzutäuschen und den aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses beabsichtigten Abzug privater Aufwendungen im Rahmen der Einkunftserzielung aus Vermietung und Verpachtung in ihren Steuererklärungen geltend zu machen. Beide Angeklagte wussten, dass Aufwendungen für ein selbst genutztes Haus nicht zum Steuerabzug berechtigen. Die Angeklagte …. gab vor, eine Wohnung im Untergeschoss zu eigenen (alleinigen) Wohnzwecken zu nutzen. Da der Angeklagten …. am ….2001 seitens des Finanzamtes eine Überprüfung im Rahmen einer BNV für den ….2001 angekündigt worden war, veranlassten die Angeklagten im Untergeschoss des Hauses u.a. das Verlegen von Wasserleitungen und Stromkabeln sowie den Einbau einer Schiebetüre zum Erdgeschoss, die jedoch in der Folgezeit weder zugezogen noch verschlossen wurde, um im Prüfungstermin eine abgeschlossene Wohnung im Untergeschoss nachweisen zu können. Ferner wurde eine Küchenzeile ohne Kochgelegenheit in das Untergeschoss verbracht. Obwohl die Angeklagte …. wusste, dass sie verpflichtet war, zur Ermittlung der gesetzlichen Einkommenssteuer in den beim zuständigen Finanzamt … einzureichenden Einkommenssteuererklärungen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, täuscht sie bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Objektes … in … ein Scheinmietverhältnis vor und verkürzte dadurch Steuern wie folgt: In den für die Jahre2000 2001 2002 2003 2004am….2001….2002….2003….2004….2005eingereichten Einkommenssteuererklärungen wurden unberechtigt Verluste aus der Vermietung und Verpachtung der EG-Wohnung im Gebäude … in … in Höhe vonDM 20.353,-- 19.984,--Euro 8.588,-- 33.354,-- 31.746,--geltend gemacht, indem ein Scheinmietverhältnis vorgetäuscht wurde und tatsächlich eine Eigennutzung der vermieteten Räume mit dem Lebensgefährten vorlag.Dadurch wurde die Einkommensteuer in den Bescheiden vom….2001….2002….2003….2004in Höhe vonDM 7.437,-- 7.380,--Euro 3.281,-- 10.504,--zu niedrig festgesetzt und versucht, die Einkommensteuer 2004 in Höhe vonEuro9.362,--zu verkürzen.Hinsichtlich der gemeinsam begangenen Steuerhinterziehung für das Jahr 2000 wurde das Verfahren gem. § 154 Abs. 2 StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft … eingestellt. Das Bayerische Staatsministerium … hat die Landesanwaltschaft Bayern mit Schreiben vom … 2010 über den bei der Beklagten vorliegenden Sachverhalt informiert. Mit Verfügung vom … 2010 hat die Landesanwaltschaft Bayern gegen die Beklagte ein Disziplinarverfahren eingeleitet und ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Am … 2011 wurde die Beklagte mündlich zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen gehört. Der Beklagten wurde mit Schreiben vom … 2011 Gelegenheit zur abschließenden Äußerung gegeben. Eine Äußerung erfolgte nicht. Die Beklagte wurde über die Möglichkeit der Beteiligung der Personalvertretung nach Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 BayPVG informiert. Mit am … 2011 eingegangenem Schreiben vom … 2011 hat die Landesanwaltschaft Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München - Kammer für Disziplinarsachen nach Landesrecht - erhoben mit dem Antrag, die Beklagte um eine Stufe in das Amt einer Studienrätin (A 13) zurückzustufen. Zur Begründung wurde ausgeführt, bezüglich der tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils bestehe Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren gemäß Art. 25 Abs. 1 BayDG. Auch habe die Beklagte anlässlich der persönlichen Anhörung den Sachverhalt voll umfänglich eingeräumt. Die Beklagte habe somit ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen. Sie habe schuldhaft gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und gegen die Pflicht zur Beachtung der Gesetze verstoßen. Das außerdienstliche Verhalten der Beklagten erfülle den objektiven Tatbestand eines Dienstvergehens, da es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sei, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Hier wirke sich das außerdienstliche Fehlverhalten der Beklagten erheblich zu Lasten des Staates aus. Die Beklagte habe eine Straftat begangen, durch die das Vermögen des Staates beeinträchtigt werde, sodass von einer erheblichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung für das Ansehen des Beamtentums auszugehen sei. Davon abgesehen werde von jedem Bürger Steuerehrlichkeit erwartet. Die Steuerhinterziehung stelle ein schweres Wirtschaftsdelikt dar. Sie hebe sich deutlich von der leichtfertigen Steuerverkürzung gemäß § 378 AO ab, die lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstelle. Ein Beamter der, wie hier, außerhalb des Dienstes fortgesetzt und wiederholt handelnd sich der Steuerhinterziehung schuldig mache, verletze in schwerer Weise die ihm obliegenden Pflichten zur Beachtung der Gesetze und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, die sein Beruf erfordere. Es wirke sich besonders nachteilig aus, dass die Beklagte sich durch strafbares Verhalten unberechtigte Steuervorteile verschafft habe, obwohl sie öffentliche Aufgaben wahrnehme und durch öffentliche Mittel alimentiert werde. Dieses Verhalten beeinträchtige erheblich ihr Ansehen und das Ansehen der Beamtenschaft. Auch habe die Beklagte vorsätzlich und damit schuldhaft gehandelt. Ein sogenannter unvermeidbarer Verbotsirrtum liege nicht vor. Die Beklagte könne ihr Verhalten nicht damit entschuldigen, dass ihr aufgrund der Beratung durch die Steuerberater und der Ankündigung der Steuerprüfung im Jahr 2001 nicht bewusst gewesen sei, dass die Angaben in der Steuererklärung nicht in Ordnung gewesen seien. Die Beklagte habe gewusst, dass sie den Steuerberater nicht darüber informiert hatte, dass sie und ihr Lebensgefährte bereits seit 1994 in einer eheähnlichen Verbindung zusammen lebten und somit eine steuerrechtliche Absetzbarkeit der Kosten nicht möglich war. Das werde durch die glaubhafte Aussage des Steuerberaters im Strafverfahren belegt, der ausgesagt habe, dass er keine Kenntnis von der persönlichen Beziehung seiner Mandantin gehabt habe. Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe lägen auf Seiten der Beklagten nicht vor. Bei der Ausübung der ermessensgerechten Entscheidung, welche Disziplinarmaßnahme angemessen erscheine, sei insbesondere die Schwere des Dienstvergehens, die Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit sowie das Persönlichkeitsbild und das bisherige dienstliche Verhalten zu berücksichtigen. Die Höchstmaßnahme, nämlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei nach der Rechtsprechung im Falle von außerdienstlichen Steuerhinterziehungen nur dann geboten, wenn der Betroffene selbst für steuerliche Dienstaufgaben verantwortlich gewesen sei. Das sei hier nicht der Fall. Ausgehend von dem Umstand, dass bei einer Steuerhinterziehung ein Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen sei, sei bei einem auch mit Steuerverfahren nicht befassten Beamten eine Zurückstufung dann geboten, wenn der Umfang der hinterzogenen Steuern besonders hoch sei und wenn, wie hier, mit dem Fehlverhalten zusätzlich schwerwiegende Straftatbestände oder andere nachteilige Umstände mit erheblichem Eigengewicht verbunden seien. Die steuerliche Auswirkung der abgeurteilten Taten betrage für den Veranlagungszeitraum 2001 bis 2003 an Einkommenssteuer bezüglich der gemeinschaftlich mit ihrem Lebensgefährten hinterzogenen Einkommenssteuer für die strafrechtlich relevanten Veranlagungszeiträume ca. 17.500,-- € sowie hinsichtlich der versuchten Einkommenssteuerhinterziehung für den Veranlagungszeitraum 2004 9.362,00 €. Der Erschwerungsgrund des besonders hohen Umfangs der hinterzogenen Steuern liege somit vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum innerdienstlichen Betrug ergebe sich, dass bei Betrugshandlungen mit einem Gesamtschaden von über 5.000,-- € die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sei. Ein erhebliches Gewicht erhalte das Dienstvergehen der Beklagten durch die lange Zeitdauer der fortgesetzten Steuerhinterziehung, die nur noch teilweise strafrechtlich verfolgbar gewesen sei. Die Beklagte habe im Hinblick auf die gemeinschaftliche Steuerhinterziehung seit 1995, mindestens aber seit 2001, also über einen Zeitraum von vier Jahren hinreichend Gelegenheit gehabt, sich der Pflichtwidrigkeit ihrer Mitwirkung bewusst zu werden und davon Abstand zu nehmen. Erschwerend komme hinzu, dass die geltend gemachten Verluste nach der Prüfung im Jahr 2001 deutlich höher ausgefallen seien als zuvor, da zumindest vereinzelt in unzulässiger Weise nicht absetzbare Kosten für Renovierungsarbeiten im Bad und im Wohnbereich steuerlich geltend gemacht worden seien. Milderungsgründe von erheblichem Gewicht lägen nicht vor. Von einem Handeln in schockartiger psychischer Zwangssituation könne nicht ausgegangen werden. Auch lägen die Voraussetzungen einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat nicht vor. Zu Gunsten der Beklagten sei lediglich zu berücksichtigen, dass sie sich bereits im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren geständig gezeigt habe. Im Disziplinarverfahren habe sie glaubhaft Reue und Einsicht für ihr Fehlverhalten gezeigt. Mildernd könne jedoch nicht berücksichtigt werden, dass sie zwischenzeitlich ihre Steuerschulden vollständig beglichen habe. Insoweit komme sie lediglich ihren gesetzlichen Verpflichtungen nach. Insgesamt sei somit davon auszugehen, dass trotz der schwerwiegenden außerdienstlichen Pflichtverletzungen das Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und der Beklagten noch nicht endgültig zerstört sei mit der Folge, dass eine Zurückstufung um eine Stufe tat- und schuldangemessen erscheine. Die zu Gunsten der Beklagten sprechenden Gesichtspunkte erreichten nicht ein so hohes Gewicht, dass als mildere Maßnahme eine Gehaltskürzung in Betracht komme. Das sogenannte Maßnahmeverbot nach Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 BayDG komme hier nicht zur Anwendung. Dies ergebe sich bereits aus Art. 15 Abs. 1 BayDG, wonach die besonderen Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 BayDG im Falle einer Zurückstufung stets erfüllt seien. Unabhängig davon sei die Disziplinarmaßnahme vorliegend auch zusätzlich zu dem Strafurteil erforderlich, um das Ansehen des Berufsbeamtentums zu wahren. Für die Öffentlichkeit sei das Bild eines Gymnasiallehrers mit der Vorstellung verbunden, dass er auch im persönlichen Bereich integer und gesetzestreu sei. Insoweit habe er gegenüber den Schülern eine Vorbildfunktion. Ein Beamter des höheren Dienstes, der über Jahre hinweg Steuern in fünfstelliger Höhe hinterziehe, könne den hohen Anforderungen seines Berufs nicht mehr in vollem Umfang gerecht werden, da sein gezeigtes Verhalten erhebliche Charaktermängel offenbare. Die Beklagte hat durch ihren Bevollmächtigten beantragen lassen, die Disziplinarklage abzuweisen. Die beantragte Zurückstufung um eine Stufe in das Amt einer Studienrätin werde dem Dienstvergehen nicht gerecht. Diese Maßnahme erscheine in hohem Maße unverhältnismäßig. Es läge eine Vielzahl von Milderungsgründen vor, die in der Summe ein erhebliches Gewicht erreichten. Die Beklagte könne auf eine lange tadelfreie Dienstzeit, gute dienstliche Leistungen und das Fehlen jeglicher Vorbelastung in strafrechtlicher und disziplinarischer Hinsicht verweisen. Die Beklagte habe bereits im steuerlichen Ermittlungsverfahren den Sachverhalt voll umfänglich eingeräumt. Die rechtliche Bewertung des Sachverhalts sei für Laien schwierig. Die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu den sogenannten Angehörigenmietverhältnissen sei zu der Zeit, als die Beklagte mit ihrem Lebensgefährten die Gestaltung begonnen hätte, bei weitem nicht so differenziert gewesen wie heute. Das amtsgerichtliche Urteil, auf das das landgerichtliche Urteil Bezug nehme, lasse eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts vermissen. Auch habe die Beklagte lediglich mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Dies sei die schwächste Vorsatzform. Für die Beklagte sei nicht die Hinterziehung von Steuern im Vordergrund gestanden, sondern die Sicherung ihrer finanziellen Unabhängigkeit. Zu Gunsten der Beklagten sei ferner die äußerst lange Verfahrensdauer und die damit verbundene psychische Belastung heranzuziehen. Das Ermittlungsverfahren habe bereits 2006 mit der Hausdurchsuchung begonnen, allein das Strafverfahren habe vier Jahre bis zum rechtskräftigen Abschluss gedauert. Auch habe die Beklagte den Schaden vollständig wieder gutgemacht. Insgesamt betrachtet lägen viele Milderungsgründe vor. Die Unverhältnismäßigkeit der Zurückstufung ergebe sich auch daraus, dass sie nach außen einen sichtbaren und erheblichen Eingriff, ja sogar eine Stigmatisierung darstelle. Die innerschulischen Aufstiegsmöglichkeiten seien ab … 2012 völlig ausgeschlossen. Auch könne die Beklagte aufgrund ihres Lebensalters in der ihr verbleibenden Dienstzeit nicht mehr in das Spitzenamt ihrer Laufbahn befördert werden. Die Zurückstufung habe ferner massive Gehaltseinbußen und eine dauerhafte Pensionskürzung zur Folge. Das Disziplinarklageverfahren wurde am
- Juli 2012 mündlich verhandelt. Der Kläger wiederholte seinen schriftsätzlich angekündigten Antrag. Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragte eine mildere Disziplinarmaßnahme. Dem Gericht lag neben der Disziplinarklage vor: - die Personalakte des Beklagten, - die Akte der Disziplinarbehörde - die Akte der Staatsanwaltschaft …, Az.: … - das Urteil im Verfahren 19 DK 11.
- Gründe I. Die zulässige Klage führt zur Zurückstufung der Beklagten wegen eines Dienstvergehens in das Amt einer Studienrätin (A 13). Das Disziplinarverfahren weist keine Verfahrensmängel auf. Es wurde ordnungsgemäß eingeleitet. Der Beklagten wurde in allen Verfahrensabschnitten ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Die Klageschrift entspricht den Anforderungen des Art. 50 BayDG. Der der Beklagten zur Last gelegte Sachverhalt, nämlich Einkommenssteuerhinterziehung in drei Fällen und versuchte Einkommensteuerhinterziehung steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Insoweit besteht die Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts … vom …
- Diese Feststellungen sind für das Disziplinargericht bindend (vgl. Art. 25 Abs. 1, 55 BayDG). Es besteht keine Veranlassung, die Richtigkeit der Feststellungen des Strafgerichts in Zweifel zu ziehen. Die Beklagte hat ihr Fehlverhalten zudem in vollem Umfang eingeräumt. Die Beklagte hat durch das strafrechtliche gewürdigte Verhalten ein schweres Dienstvergehen begangen. Ihr Verhalten ist als außerdienstliche Pflichtverletzung im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG zu bewerten. Sie hat vorsätzlich und schuldhaft gegen die Gesetze verstoßen und ihre auch außerdienstlich bestehende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verletzt. Ihr außerdienstliches Verhalten erfüllt die besonders qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Eine durch einen Beamten begangene Steuerhinterziehung in drei Fällen sowie eine versuchte Steuerhinterziehung sind in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die disziplinarrechtliche Bewertung des außerdienstlichen Verhaltens der Beklagten ergibt sich auch aus dem einschlägigen Strafrahmen des § 370 AO mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (vgl. BVerwG Urteil vom 19.8.2010 Az: 3 C 13/10 <juris>). Bei der im Rahmen der Bemessung von Art und Maß der Disziplinarmaßnahme (Art. 14 BayDG) vorzunehmenden disziplinarischen Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umständen geht das Gericht davon aus, dass das Fehlverhalten der Beklagten sehr schwer wiegt. Im Hinblick auf die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld und auch aus generalpräventiven Erwägungen ist es mit einer Zurückstufung der Beklagten in das Amt einer Studienrätin (A 13) zu ahnden. Maßgebliches Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Das bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen seiner Schwere nach einer der im Katalog des Art. 6 Abs. 1 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Davon ausgehend, kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung, zum Persönlichkeitsbild und zum bisherigen dienstlichen Verhalten so ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG Urteil vom 25.10.2007 Az: 2 C 43/07 <juris>). Das außerdienstliche Dienstvergehen der Beklagten wiegt außerordentlich schwer. Sie hat über mehrere Jahre hinweg Einkommensteuerhinterziehungen begangen und damit eine schwerwiegende Achtungs- und Vertrauensschädigung vorgenommen. Nicht in allen Fällen liegt eine solche schwerwiegende Achtungs- und Vertrauensschädigung vor, denn grundsätzlich wird von einem Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von einem Durchschnittsbürger. Etwas anderes gilt jedoch für ein außerdienstliches Verhalten, das sich zum Nachteil des Staates auswirkt. Dies ist bei einer Steuer- und Abgabenhinterziehung der Fall. Begeht der Beamte ein derartiges Delikt, so ist seine Stellung als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates betroffen. Im Regelfall führt dies zu einer erheblichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung für das Ansehen des Berufsbeamtentums. Von einem Staatsbeamten ist zu fordern, dass er dann, wenn er gegenüber Behörden aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Erklärungen abgibt, die rechtliche und finanzielle Auswirkungen nicht unerheblicher Art haben, dies stets wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen macht. Außerdienstliche Steuerhinterziehungen als Täter oder nur als Teilnehmer sind daher Taten von disziplinarrechtlich äußerst erheblichem Gewicht. Sie stellen im Hinblick auf den dem Staat verursachten Schaden auch ein schweres Wirtschaftsdelikt dar. Dies lässt sich am Strafrahmen des § 370 AO ablesen. Ein Beamter, der gegen diese Strafvorschrift verstößt, verletzt damit in schwerwiegender Weise die ihm obliegenden Pflichten. Dabei wirkt es sich besonders nachteilig aus, dass der Beamte sich selbst oder weiteren Personen durch strafbares Verhalten unberechtigte Steuervorteile verschafft, obwohl er öffentliche Aufgaben wahrzunehmen hat und durch öffentliche Mittel alimentiert wird. Dies beeinträchtigt sowohl sein Ansehen als auch das Ansehen des Berufsbeamtentums insgesamt. Das Fehlverhalten führt zu erheblichen Zweifeln an der Vertrauenswürdigkeit des Beamten. Art. 14 BayDG schreibt vor, dass insbesondere die Schwere des Dienstvergehens, die Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu berücksichtigen sind. Daneben sind auch das Persönlichkeitsbild und das bisherige dienstliche Verhalten zu bewerten. Gemessen an diesen Grundsätzen hält das Gericht die Zurückstufung der Beklagten um eine Stufe in das Amt einer Studienrätin (A 13) für erforderlich und angemessen. Die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist hier nicht indiziert. Die Beklagte ist nicht selbst für steuerrechtliche Dienstaufgaben verantwortlich. Die von ihr begangenen strafrechtlichen Verstöße haben mit ihrer dienstlichen Tätigkeit nichts zu tun. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und der Beklagten noch nicht endgültig zerstört ist. Das Gericht ist der Auffassung, dass noch eine hinreichende Vertrauensbasis besteht, die ihren Verbleib im Dienst rechtfertigt. Eine Regelmaßnahme für außerdienstliche Steuerhinterziehung kann der Rechtsprechung nicht entnommen werden. Zur Zurückstufung kommt es dann, wenn der Umfang der hinterzogenen Steuern besonders hoch ist oder wenn zu dem Fehlverhalten zusätzliche schwerwiegende Straftatbestände oder andere nachteilige Umstände mit erheblichem Eigengewicht hinzutreten (vgl. BVerwG vom 9.11.1994 Az: 1 D 57/93 <juris>). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Beklagte ist Eigentümerin des Anwesens. Seit 1995 bewohnte sie zusammen mit ihrem Lebensgefährten, Herrn …., die 140 m² große Erdgeschosswohnung. Gegenüber dem Finanzamt gab sie an, in der Einliegerwohnung zu leben und die Erdgeschosswohnung an Herrn …. vermietet zu haben. Durch diese Vermietung erzielte sie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, denen sie dann die Renovierungskosten aus der gemeinsam bewohnten zum Schein vermieteten Wohnung gegenüberstellen konnte. Für die Jahre 2001 bis 2003 betrugen die Verluste 61.926 €, für 2004 31.746 €. Die hinterzogene Steuer summierte sich für 2001 bis 2003 auf 21.165 €, für 2004 hätte der steuerliche Vorteil 9.362 € betragen. Das Kosten für die private Lebensführung, dazu gehören auch Aufwendungen für die selbst bewohnte Wohnung, nicht steuerlich geltend gemacht werden können, ergibt sich aus § 12 EStG und ist eigentlich jedem Bürger bekannt. Diesen Umstand durch einen „Mietvertrag“ zu verschleiern, zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie (VGH Urteil vom 15.12.2010 Az: 16 Ad 09.2858 <juris>). Hinzu kommen die Umbaumaßnahmen, die vor der steuerlichen Überprüfung 2001 durchgeführt wurden. Auch diese zeigen, dass die Beklagte und ihr Lebensgefährte alles daran gesetzt haben, um auch weiterhin steuerliche Vorteile, die ihnen nicht zustanden, für sich in Anspruch zu nehmen. Der Beklagten kann nicht bescheinigt werden, dass sie geständig und kooperativ war. Im Strafverfahren erster Instanz hat sie zunächst die Aussage verweigert und erst auf den Hinweis des Vorsitzenden in zweiter Instanz, es würden bei Abgabe entsprechender Erklärungen nicht mehr als 180 Tagessätze verhängt, die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Zugunsten der Beklagten kann berücksichtigt werden, dass sie gute dienstliche Beurteilungen erhalten hat und bislang weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist. Nicht positiv ins Gewicht fallen kann, dass sie zwischenzeitlich die Geldstrafe, die hinterzogenen Steuern sowie die Hinterziehungszinsen beglichen hat. Zu diesen Leistungen war sie verpflichtet. Dass die Beklagte durch die Zurückstufung enorme Verluste erleiden würde, sowohl in finanzieller als auch in statusrechtlicher Hinsicht, wie ihr Verteidiger und sie selbst in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, kann nicht zu ihren Gunsten gewertet werden. Der Verlust von Gehaltsanteilen und auch der Verlust einer möglichen späteren Versorgung aufgrund der Rückstufung ergeben sich zwangsläufig als Folge der Zurückstufung gemäß Art. 10 Abs. 2 BayDG. Die nunmehr eintretenden wirtschaftlichen Einbußen sind verursacht durch das ureigenste Verhalten der Beklagten und wären bei dienstpflichtgemäßem Verhalten vermieden worden. Sie fallen in ihren Risikobereich (vgl. BVerwG Urteil vom 24.2.1999 Az: 1 D 72.92 <juris>). Eine übermäßig lange Verfahrensdauer liegt hier nicht vor. Das Disziplinarverfahren wurde im … 2010 eingeleitet und - nach einem Verlegungsantrag der Beklagten - im … 2012 entschieden. Die Dauer des Strafverfahrens erklärt sich durch die fehlende Mitwirkung der Beklagten und das Einräumen des Sachverhalts erst in zweiter Instanz. Nach alledem hält das Gericht die Zurückstufung der Beklagten in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 für angemessen und erforderlich. Entgegen dem Vortrag der Beklagten kann ein außerdienstliches Dienstvergehen des hier vorliegenden Umfangs und der hierbei gezeigten Energie nicht adäquat durch eine Gehaltskürzung geahndet werden. Dies gilt erst recht, wenn wie im zu entscheidenden Fall, die Beklagte als Lehrerin gegenüber ihren Schülern eine Vorbildfunktion innehat, die es ihr auferlegt, sich gesetzestreu zu verhalten. Die Kosten des Verfahrens hat gemäß Art. 72 Abs. 4 BayDG, § 154 Abs. 1 VwGO die Beklagte zu tragen. Permalink: http://openjur.de/u/499243.html Kommentare
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