Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2 zu tragen. III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine der Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Einkaufszentrums „…“ mit Tiefgarage (Großgarage mit 154 Stellplätzen). Die Antragstellerin ist Eigentümerin und Betreiberin des Hotels … in …. Das Hotel …, … -Platz …, in … wurde vor ca. 100 Jahren gegründet und umfasst 53 Zimmer. Die Beigeladene ist Eigentümerin der nördlich angrenzenden Grundstücke Fl.Nr. …, …, …, …, …, … und … jeweils Gemarkung …. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am
- Juni 2012 bekannt gemachten qualifizierten Bebauungsplans … „…“ der Stadt …. Das Grundstück der Antragstellerin und die Grundstücke der Beigeladenen zu 1 sind durch die …straße getrennt. Das Grundstück der Antragstellerin liegt ebenfalls an der …straße (B…) an. Auf dem Grundstück Fl.Nr. … westlich des Baugrundstücks und nordwestlich des Grundstücks der Antragstellerin befindet sich das „…haus“. Hierin befinden sich eine Bank, ein Notariat, Büros von Rechtsanwälten, Versicherungen, ein Reisebüro, Einzelhandel, ein Veranstaltungssaal und der Zugang zur öffentlichen Tiefgarage. Ebenfalls befinden sich auf dieser Flurnummer ein zentraler Fahrradabstellplatz und ein weiterer Zugang zur Tiefgarage. An der …straße (B…) gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin und dem …haus befinden sich Gastronomie, Einzelhandel, ein …warengeschäft, ein Arzt, Einzelhandel, Gastronomie, weiterer Einzelhandel, zwei Hotels, Gastronomie und Einzelhandel. Westlich des …hauses befindet sich das … (…) mit der …bürozentrale, der …schule, der …schule, dem …verein und einem Veranstaltungssaal. Unter dem …haus ist eine öffentliche Tiefgarage, deren Zufahrt über die …straße parallel zur …straße erfolgt. Das Landratsamt … erteilte der Beigeladenen zu 1 mit Bescheid vom
- Februar 2012 eine Genehmigung für das Bauvorhaben „nach Maßgabe der beiliegenden, geprüften, revidierten und mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen unter den in den Beiblättern abgedruckten Auflagen und Bedingungen gemäß § 33 BauGB“. Nach Auflage Nr. 3 müssen die Festsetzungen des Bebauungsplans genau beachtet und eingehalten werden, soweit nicht Ausnahmen oder Befreiungen erteilt wurden. Nach Auflage Nr. 73 sind hinsichtlich des Lärmschutzes die Bestimmungen der TA Lärm vom
- August 1998 zu beachten und nach Auflage Nr. 74 darf der Beurteilungspegel nach TA Lärm sämtlicher vom Einkaufszentrum auf der Fl.Nr. … ausgehender Geräusche einschließlich der Verkehrsgeräusche auf dem Betriebsgrundstück zusammen mit dem Geräuschbeitrag anderer Betriebe und Anlagen folgende Immissionsrichtwerte nicht überschreiten: Gebäude südlich der …straße auf der Fl.Nr. … tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A). Der Beurteilungspegel der Geräusche vom Einkaufszentrum allein, ohne den Geräuschbeitrag anderer Betriebe und Anlagen, darf die um 3 dB(A) verminderten Immissionsrichtwerte nicht überschreiten. Der Immissionsrichtwert für die Tageszeit gilt für eine Beurteilungszeit von 16 Stunden. Die Tageszeit beginnt um 6.00 Uhr und endet um 22.00 Uhr. Bei der Ermittlung des Beurteilungspegels für die Nachtzeit ist an Werktagen zwischen 6.00 Uhr und 7.00 Uhr und zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr die erhöhte Störwirkung durch einen Zuschlag von 6 dB(A) zu berücksichtigen. Dies gilt nur für die Immissionsorte nördlich der …straße und östlich der …straße (Wohngebiete). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die nicht reduzierten Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten. Maßgebend für die Beurteilung der Nacht ist die volle Nachtstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel. Die Nachtzeit beginnt um 22.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. Der Immissionsrichtwert für die Nachtzeit gilt auch dann als überschritten, wenn ein Messwert die nicht reduzierten Immissionsrichtwerte um mehr als 20 dB(A) überschreitet. Nach Auflage Nr. 75 ist die schalltechnische Untersuchung der Firma … vom
- Oktober 2011 Gegenstand des Bauantrags. Die in Ziffer 5 der Untersuchung angegebene Betriebsbeschreibung und die schalltechnischen Daten (Immissionsdaten) sind Grundlage der Baugenehmigung. Nach Hinweis Nr. 76 kann eine davon abweichende Betriebsweise eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellen. Nach Auflage Nr. 77 dürfen während der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr keine An- und Auslieferungen sowie keine Be- und Entladearbeiten stattfinden. Nach Auflage Nr. 81 sind sämtliche Maschinen und Aggregate dem Stand der Lärmschutztechnik entsprechend auszurüsten, nach Auflage Nr. 82 sind Be- und Entlüftungsanlagen schallgedämpft auszuführen. Auf der Ansaugseite für Zuluft sowie auf der Ausblaseseite für Fortluft sind ausreichend dimensionierte Schalldämpfer anzubringen. Nach Auflage Nr. 83 ist bei der Auslegung der Schalldämpfer besonders darauf zu achten, dass die tieffrequenten Schallanteile ausreichend gedämpft werden. Nach Auflage Nr. 84 sind Luftöffnungen von Kühlaggregaten oder Kühlanlagen mit ausreichend dimensionierten Schalldämpfern zu versehen. Außen angebrachte Kühlkondensatoren sind schallgedämmt auszuführen. Nach Auflage Nr. 86 ist durch Messungen eines nach § 26 BImSchG zugelassenen Instituts nachzuweisen, dass die im Bescheid vorgeschriebenen Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden. Die Messungen sind bei maximaler Emission (Anlieferung, Be- und Entladearbeiten) nach der vorgesehenen und genehmigten Nutzung durchzuführen. Bei den Messungen sind auch die vorgeschriebenen Schalldämmmaße zu überprüfen. Der Messbericht ist spätestens zwölf Monate nach Inbetriebnahme des Einkaufszentrums dem Landratsamt … vorzulegen. Die zugelassenen Messinstitute sind im Internet veröffentlicht. Eine Liste der zugelassenen Institute kann auf Wunsch auch zugesandt werden. Nach Auflage Nr. 87 bleiben weitere Auflagen zum Immissionsschutz vorbehalten, falls festgestellt wird, dass die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes geschützt ist. Die Antragstellerin hat gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes eine Normenkontrollklage erhoben, die nach den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen bis heute nicht begründet wurde. Über die Normenkontrollklage ist noch nicht entschieden. Darüber hinaus erhob die Antragstellerin gegen die Baugenehmigung Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg (Au 4 K 12.442); über diese ist ebenfalls noch nicht entschieden. Am
- Juni 2012 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Augsburg, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den vom Landratsamt … am
- März 2012 öffentlich bekannt gegebenen Baugenehmigungsbescheid anzuordnen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bereits eine kursorische Inzidentprüfung des Bebauungsplanes vom
- Juni 2012 zu dem Ergebnis komme, dass dieser nichtig sei. Die Belange der Antragstellerin seien nicht ausreichend berücksichtigt worden, so dass der Plan das Abwägungsgebot verletze. Es sei dem Bauherrn nicht möglich, während der Bauphase die Grenzwerte der Verwaltungsvorschrift Baulärm einzuhalten. Allein aus diesem Grund seien der Bebauungsplan und die angegriffene Baugenehmigung rechtswidrig mit der Folge, dass die Normenkontrollklage und die Anfechtungsklage erfolgreich sein werden. Des Weiteren ergebe die summarische Begründetheitsprüfung, dass der Baugenehmigungsbescheid offensichtlich gegen geltendes Immissionsschutzrecht verstoße und daher rechtswidrig sei. In Fällen, in denen die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels aufgrund der Komplexität der tatsächlichen und rechtlichen Fragen offen sei, habe das Gericht eine reine Interessenabwägung durchzuführen. Dabei sei besonders zu beachten, dass das Gebot des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur gewährleiste, dass jeder Akt der Exekutive, der in die Rechte der Bürger eingreife, vollständig in tatsächlicher Hinsicht der richterlichen Prüfung unterstellt sei, sondern auch die Aufgabe habe, irreparable Veränderungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten könnten, soweit wie möglich auszuschließen. Sollten die schon begonnenen Bauarbeiten nicht sofort gestoppt werden, führe dies zu irreparablen Eingriffen in die Rechtsposition der Antragstellerin. Allein durch den bevorstehenden Baulärm hätte die Antragstellerin mit existenzbedrohenden Einbußen ihres Hotelbetriebes zu rechnen. Die Schaffung vollendeter Tatsachen lasse sich nach aller Lebens- und Prozesserfahrung selbst dann nicht mehr umkehren, wenn die Antragstellerin erst im Hauptsacheverfahren Recht zugesprochen bekäme. Für den Antragsgegner ist beantragt, den Antrag abzulehnen. In der Antragserwiderung vom
- Juni 2012 wurde zu den Einzelheiten des Antrages Stellung genommen. Mit Beschluss vom
- Juni 2012 wurde die Bauherrin zum Verfahren beigeladen. Mit Schriftsatz vom
- Juni 2012 und
- August 2012 ließ sie beantragen, den Antrag abzulehnen. Die Schriftsätze setzten sich im Einzelnen mit den von der Antragstellerin vorgebrachten Argumenten auseinander. Mit Beschluss vom
- Juni 2012 wurde die Stadt … als Trägerin der Planungshoheit zum Verfahren beigeladen. Mit Schriftsatz vom
- Juni 2012 ließ sie beantragen, den Antrag abzulehnen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten einschließlich des Bebauungsplanes … (www.stadt-….de/….html) Bezug genommen. II. Der nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat keinen Erfolg. Nach § 212a Abs. 1 BauGB i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache aber die aufschiebende Wirkung aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung ganz oder teilweise anordnen. Hierbei hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Insoweit stehen sich das Suspensivinteresse des Nachbarn und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Deshalb ist bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs abzustellen. Fällt die Erfolgsprognose zugunsten des Nachbarn aus, erweist sich also nach summarischer Prüfung die angefochtene Baugenehmigung gegenüber dem Nachbarn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen (BayVGH vom 12.4.1991, BayVBl 1991, 720 /721). Erscheint der Nachbarrechtsbehelf dagegen als voraussichtlich erfolglos, ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, hat eine reine Interessenabwägung stattzufinden (vgl. z.B. BayVGH vom 28.11.2001, Az. 26 CS 99.2592 ). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden Prüfung der Klage gegen den Bescheid vom
- Februar 2012 wird diese voraussichtlich keinen Erfolg haben. Auf einen Verstoß gegen nachbarschützende bauplanungsrechtliche Vorschriften kann sich die Antragstellerin voraussichtlich nicht berufen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen richtet sich nach § 33 BauGB i.V.m. dem Bebauungsplan … vom
- Februar
- Insoweit handelt es sich um einen Bebauungsplan nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren, der den einfachen Bebauungsplan … - … -Platz vom
- Januar 1993 südlich der betroffenen Grundstücke ersetzt. Ausweislich der Begründung für die Aufstellung des Bebauungsplans … - besitzt das Areal … als innenstadtintegrierter Standort mit sehr guten Parkmöglichkeiten als einziges Areal in … das Flächenpotenzial, um ein innerstädtisches Einkaufszentrum einrichten zu können, womit die Angebotsstruktur in der Innenstadt optimiert werden könne. Für diese Innenentwicklung werde daher ausweislich der Begründung (
- Veranlassung) das Verfahren nach § 13a BauGB angewendet, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Für das Eilverfahren ist dabei ohne vertiefte Prüfung von der Wirksamkeit des Bebauungsplanes auszugehen. Nach dem Vortrag der Antragstellerin ist ein Nichtigkeitsgrund auch nicht offensichtlich. Ein Abwägungsdefizit zu Lasten der Antragstellerin im Hinblick auf § 1 Abs. 3 BauGB drängt sich nicht auf. Eine Verletzung des in § 1 Abs. 3 BauGB enthaltenen Gebots der Erforderlichkeit der Planung kann gegeben sein, wenn der Bebauungsplan aus Rechtsgründen nicht vollzugsfähig ist, weil seiner Verwirklichung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dauernde Hindernisse rechtlicher Art entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dem Vorhaben stehen keine überwindbaren zwingenden Vorschriften des Immissionsschutzrechts entgegen. Lärmbelästigungen aus Baustellenlärm, die im Zuge des Vollzugs des Bebauungsplans auftreten, sind grundsätzlich nicht in die Abwägung einzubeziehen (vgl. BayVGH vom 20.4.2011 - Az. 15 N 10.1320 m.w.N. - juris). Derartige Immissionen, die sich mit fortschreitendem Vollzug des Bebauungsplans reduzieren und mit der Planverwirklichung enden, sind keine durch den Bebauungsplan bewirkten dauerhaften Nachteile. Planbedingt sind nur solche Nachteile, welche die Festsetzungen des Bebauungsplans den Betroffenen auf Dauer auferlegen. Probleme, welche sich allein aus der Realisierung eines Bebauungsplanes ergeben, gehören wegen ihrer zeitlichen Begrenzung selbst dann regelmäßig nicht zu den Konflikten, welche der Bebauungsplan selbst lösen muss, wenn die vollständige Realisierung des Planes mehrere Jahre in Anspruch nimmt (vgl. BayVGH vom 20.4.2011 a.a.O. ). Allerdings kann es an der Erforderlichkeit eines Bebauungsplans im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB fehlen, wenn bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans erkennbar ist, dass die für den Baulärm maßgebenden Immissionsrichtwerte unter keinen Umständen eingehalten werden können. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der von der Antragstellerin beigezogene Gutachter kommt in seinem „Bericht“ vom
- Mai 2012 nur zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Größe des Bauvorhabens mit einer erheblichen Bauzeit von mehr als einem Jahr zu rechnen ist. Welche Emissionen durch die Baustelle tatsächlich erfolgen, konnte auch der Gutachter nicht darlegen, da überhaupt noch nicht bekannt ist, wie die Baustelle konkret durchgeführt wird. Schon das letzte Schreiben des Bevollmächtigten der Beigeladenen zu 1 vom
- August 2012 zeigt, dass es eine breite Palette von Maßnahmen geben kann, wie die Nachbarn vor Baulärm geschützt werden könnten. Dazu gehört auch, den Beginn der Bauarbeiten auf den
- Oktober zu verschieben und damit die lärmintensiven Maßnahmen in eine für die Antragstellerin vermutlich günstigere Jahreszeit zu verlegen. Auch das Gutachten von … vom
- Juni 2012 stellt darauf ab, dass es für eine sachgerechte Beurteilung des Baulärms keinesfalls ausreichend ist, nur Beispiele aus Studien für Schallleistungspegel verschiedener Baumaschinen zu benennen und hieraus willkürlich Geräuschszenarien in der Nachbarschaft zu ermitteln. Vielmehr ist auch nach Überzeugung der Kammer die Kenntnis der tatsächlich eingesetzten Maschinen und Arbeiten sowie insbesondere deren Betriebs-/Einwirkzeiten (gegebenenfalls getrennt für einzelne Bauphasen) erforderlich. Eine entsprechend detaillierte Baulärmprognose wurde bislang noch nicht durchgeführt und auch von der Antragstellerin nicht vorgelegt. Ein Abwägungsdefizit zu Lasten der Antragstellerin im Hinblick auf Einhaltung der Immissionsrichtwerte bei Aufstellung des Bebauungsplans ist voraussichtlich ebenfalls nicht gegeben. Die Grundstücke, auf denen der Neubau erfolgen soll, liegen im Zentrum der Innenstadt von …; ebenfalls befindet sich das Grundstück der Antragstellerin mit dem „Hotel …“ im Zentrum der Innenstadt von …. Nach Auffassung der Kammer wurde dem Immissionsort „Hotel …“ der Antragstellerin richtigerweise der Immissionswert eines Mischgebietes zugewiesen. Eine reine Wohnnutzung findet sich allenfalls im Norden des streitgegenständlichen Bauvorhabens. Westlich des Bauvorhabens steht das die Umgebung sowie den … -Platz prägende mehrgeschossige …gebäude mit verschiedenen gewerblichen Nutzungen (z.B. Bank, Notariat, Rechtsanwälte, Versicherungen, Reisebüro, Einzelhandel, Veranstaltungssaal; vgl. Vorlage der Stadt … vom 12.7.2012, Bl. 88 der Gerichtsakte). Eine Wohnnutzung findet sich hier nur in Form einer Hausmeisterwohnung. Das südlich anschließende Hotel der Antragstellerin selbst kann ebenfalls nur einem Mischgebiet zugeordnet werden. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin ist ein Hotel in dieser Größenordnung in einem reinen Wohngebiet nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nicht einmal ausnahmsweise zulässig. Ausnahmsweise können bei Beachtung der Lärmschutzsituation und dem Gebot der Rücksichtnahme nur kleine Betriebe in einem reinen Wohngebiet zugelassen werden. Zu diesen zählt das Hotel der Antragstellerin mit 53 Zimmern, einem öffentlichen Restaurant und Biergarten mit Livemusik wohl nicht. Auch im Allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO können Betriebe des Beherbergungsgewerbes nur ausnahmsweise zugelassen werden. Dies betrifft aber einen Betrieb von der Größe der Antragstellerin mit einem Restaurant wohl auch nicht mehr. Die beigeladene Stadt … ist dabei bei der Aufstellung des Bebauungsplans wohl zu Recht davon ausgegangen, dass das Gebiet, in dem sich das Hotel der Antragstellerin befindet, als Mischgebiet einzustufen ist. Die schalltechnische Untersuchung vom
- Oktober 2011 von …, die bei der Aufstellung des Bebauungsplans … „…“ ebenfalls berücksichtigt worden ist, kommt zu dem Ergebnis, dass bei Berücksichtigung der Zusatzbelastung durch das geplante Einkaufszentrum inklusive Anliefer- und Kundenverkehr in beiden Anlieferungsvarianten (nur aus südlicher Richtung bzw. von Norden nach Süden oder umgekehrt) tagsüber als auch nachts die gebietsspezifischen Richtwerte eines Mischgebiets gemäß TA Lärm in der Nachbarschaft eingehalten bzw. um mindestens 3 dB(A) unterschritten werden (vgl. S. 55 der angegebenen schalltechnischen Untersuchung). Entsprechend würden damit auch die zur pauschalen Berücksichtigung eines ausreichenden Entwicklungspotenzials für das weitere Umfeld des Planungsareals (planerische Vorbelastung) um 3 dB(A) reduzierten Richtwerte gemäß Landratsamt … ebenfalls eingehalten. Eine zusätzliche Belastung durch den der Anlage zuzuordnenden An- und Abfahrverkehr führe zu einer spürbaren Erhöhung der Immissionen auf angrenzenden öffentlichen Verkehrswegen von bis zu 5 dB(A), jedoch zu keiner Überschreitung der maßgebenden Grenzwerte nach der
- BImSchV. Zudem sei im vorliegenden Fall von einer unmittelbaren Durchmischung von öffentlichen und gewerblichen Verkehrsströmen zu rechnen. Die Kammer sieht keine Veranlassung, im vorläufigen Verfahren an dieser schalltechnischen Untersuchung zu zweifeln, zumal der von der Antragstellerin beauftragte Gutachter von Immissionsrichtwerten für das Hotel der Antragstellerin für ein Allgemeines Wohngebiet ausgeht. Dabei berücksichtigt der Gutachter nicht, dass ein Hotel von der Größe des Hotels der Antragstellerin mit Restaurant und Biergartenbetrieb in einem Allgemeinen Wohngebiet gar nicht zulässig wäre. Die Antragstellerin kann daher für sich auch nicht die Immissionsrichtwerte für ein Allgemeines Wohngebiet gegenüber ihren Nachbarn beanspruchen. Für das Eilverfahren ist somit von der Wirksamkeit des Bebauungsplans auszugehen. Dies hat zur Folge, dass sich die Antragstellerin jedenfalls im Hinblick auf den Baustellenlärm und die Lärmimmissionen durch das Vorhaben an sich nicht auf das Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO berufen kann. Nur soweit der Bebauungsplan selbst noch keine abschließende planerische Entscheidung enthält, ermöglicht § 15 BauNVO im Einzelfall eine Korrektur des bauplanungsrechtlich allgemein Zulässigen (vgl. BayVGH vom 16.10.2006 Az. 15 CS 06.2184 ). Das Gebot der Rücksichtnahme ist voraussichtlich nicht durch eine unzumutbare Lärmbelästigung durch die Überschreitung der Richtwerte der TA Lärm aufgrund der stationären Kühlanlagen verletzt. Wie bereits oben ausgeführt, ist dabei davon auszugehen, dass insoweit die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet anzusetzen sind. Die Firma … hat für die Kühlaggregate (Verflüssiger) je 70 dB(A) Schallleistungspegel angesetzt und beruft sich auf Angaben des Herstellers (s. hierzu Ziffer 5.2.8 S. 42 der schalltechnischen Untersuchung vom 21.11.2011). Diese Emissionsdaten wurden gemäß Auflage Nr. 75 des angefochtenen Bescheides Grundlage der Baugenehmigungen. An diese Lärmwerte ist die Beigeladene zu 1 beim Betrieb der Kühlaggregate gebunden. Sollten diese Werte im Vollzug nicht eingehalten werden können, müsste die Beigeladene zu 1 gegebenenfalls eine Nutzungsänderung beantragen. Zugunsten der Antragstellerin ist daher im vorläufigen Verfahren davon auszugehen, dass für die Kühlaggregate Emissionsrichtwerte (nachts 42 dB(A)) festgeschrieben sind und es damit zu keinen unzulässigen Lärmimmissionen in dem vorliegenden Mischgebiet kommen kann. Die Argumentation des von der Antragstellerin vorgelegten Gutachtens erscheint demgegenüber nicht stichhaltig. Mit größter Wahrscheinlichkeit wird somit die Hauptsacheklage der Antragstellerin ohne Erfolg bleiben. Bei dieser Sachlage ist es der Beigeladenen zu 1 nicht zuzumuten, den Bau auf nicht konkret absehbare Zeit hinaus nicht beginnen zu können. Die Interessen der Antragstellerin sind nicht so gewichtig, dass sie eine Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung bis zu ihrer Bestandskraft rechtfertigen würden. Sie muss in der konkreten städtebaulichen Situation damit rechnen, dass die Nachbarschaft entsprechend den Möglichkeiten eines Mischgebietes im Zentrum von … genutzt wird. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Permalink: https://openjur.de/u/499307.html ( https://oj.is/499307 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.