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AG Nürnberg, Urteil vom 2. August 2012 - Az. 23 C 9844/11

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Beschluss Der Streitwert wird auf 4.116,09 € festgesetzt. Tatbestand Der Kläger fordert von den Beklagten Schadensersatz aus einem behaupteten Verkehrsunfallereignis in Nürnberg. Der Kläger behauptet, zum Unfallzeitpunkt Halter und Eigentümer des Fahrzeugs Mercedes Benz C 180, amtliches Kennzeichen ... gewesen zu sein. Er behauptet, dieses Fahrzeug in Höhe des Anwesens ... am rechten Fahrbahnrand abgestellt zu haben. Der Kläger trägt vor, dass der Beklagte zu 1) zu diesem Zeitpunkt Fahrer und Halter des Pkws Typ Audi 100 mit dem amtlichen Kennzeichen ... gewesen sei und das besagte Fahrzeug bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war. Der Kläger behauptet, dass der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug in einer gegenüberliegenden Parkbucht der ... gestanden habe und beim rückwärtigen Ausparken aus Unachtsamkeit das Fahrzeug des Klägers gerammt habe. Der Kläger macht insgesamt einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.116,09 EUR, bestehend aus einem Schaden am Fahrzeug in Höhe von 3.500,00 EUR - welcher sich aus der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 4.000,00 EUR und einem Restwert von 500T00 EUR errechnet -, Sachverständigenkosten in Höhe von 516,09 EUR, An-und Abmeldekosten in Höhe von 75,00 EUR sowie die Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR. geltend. Er behauptet, dass der Wiederbeschaffungswert für das klägerische Fahrzeug 4.000,00 EUR betrage und das am klägerischen Fahrzeug vor dem streitgegenständlichen Ereignis keine Vorschäden vorhanden gewesen seien. Ferner trägt der Kläger vor, dass das klägerische Fahrzeug abgemeldet und nach Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges dieses vom Kläger wieder auf sich angemeldet wurde. Der Kläger beantragt zuletzt: I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.600,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 28.4.2011 zu bezahlen. II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an das Sachverständigenbüro ... auf dessen Konto bei der ... unter Angabe des Verwendungszweckes ... brutto 516,09 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 28.4.2011 zu bezahlen. III. Die Beklagten werden als Gesamtschuldneer verurteilt, an die Kanzlei ... auf deren Konto bei der ... unter Angabe des Verwendungszweckes ... brutto 446,13 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagten beantragen: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagten bestreiten, dass das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls im Eigentum des Klägers stand. Sie bestreiten ferner, dass das auf Beklagtenseite beteiligte Fahrzeug mit einem roten Kennzeichen der Beklagten zu 2) versehen war. Die Beklagten bestreiten ferner, dass sich ein Unfall zwischen den beteiligten Fahrzeugen in der von der Klagepartei dargestellten Art und Weise abgespielt, hat. Jedenfalls liege ein manipuliertes Unfallereignis vor, bei welchem der Kläger in die Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs eingewilligt habe. Darüber hinaus behaupten die Beklagten, dass die geltend gemachten Schäden nicht kompatibel seien und nicht auf dem von der Klagepartei dargelegten Unfallablauf beruhen. Sie bestreiten, dass eine Abmeldung des beschädigten Fahrzeugs und eine Anmeldung des Neufahrzeugs stattgefunden hat. Das Amtsgericht Nürnberg hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen ... und ... in der öffentlichen Sitzung vom 4.6.2012 sowie durch Erholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens, das vom Sachverständigen ... in der öffentlichen Sitzung vom 4.6.2012 mündlich erstattet wurde. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den darin bezeichneten Anlagen sowie auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 4.6.2012 Bezug genommen. Gründe I. Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7 Abs. 1,18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG: Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Betrieb eines Kraftfahrzeugs adäquat kausal zu einem Schaden geführt hat. Für diesen Kausalzusammenhang ist die Klagepartei als vermeintlich Unfallgeschädigte mit dem strengen Maßstab des § 286 ZPO beweispflichtig (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 19.12.2011, Az. 4 U 2659/10 ; Geigel, Haftpflichtprozess,

  1. Auflage 2010, Kapitel 25, Rn. 9,249; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 326 ), da vorliegend die Beklagtenseite bestritten hat, dass sich der vom Kläger geschilderte Unfall am 2.4.2011 auf Höhe des Anwesens ... tatsächlich ereignet hat. Dieser Vollbeweis ist der Klagepartei vorliegend nicht gelungen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestehen nicht ausräumbare Zweifel, ob es an der vom Kläger beschriebenen Örtlichkeit zu dem konkret geschilderten Unfallereignis gekommen war. Vielmehr bestehen an der Glaubhaftigkeit der Schilderung des behaupteten Unfallgeschehens deshalb Zweifel, weil mehrere Umstände vorliegend, die nach anerkannter Rechtsprechung Beweisanzeichen dafür sind, dass der Geschädigte mit einer Schädigung einverstanden war (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O.; OLG Rostock NJOZ 210, 2263; OLG Schleswig, NJW RR 2011,176 ):
  2. Für eine Unfallmanipulation spricht zum einen die Art der beteiligten Fahrzeuge: Bei dem beschädigten Mercedes Benz C 180 handelt es sich um ein hochpreisiges, älteres Fahrzeug. Dieses Fahrzeug wurde nur wenige Stunden (!) vor dem geltend gemachten Unfall erworben. Der Kläger konnte für den Erwerb des Fahrzeugs keine Kaufverträge vorlegen. Ihm ist es nicht einmal gelungen, den Namen des Verkäufers zu benennen. Die Angaben des Klägers im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in der öffentlichen Sitzung vom 4.6.2012 beschränkten sich hinsichtlich des Erwerbs des streitgegenständlichen Fahrzeugs darauf, dass der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug in der ... gekauft haben wolle. Nähere Angaben waren dem Kläger angeblich nicht möglich. Auffällig sind auch die Angaben des Klägers hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung des streitgegenständlichen Fahrzeugs: Der Kläger gab im Rahmen seiner informatorischen Anhörung an, dass er das Fahrzeug deshalb gekauft habe, da er damit in den Urlaub nach ... fahren und das Fahrzeug dort seinem Vater übergeben wollte. Der Kläger - dem Prozesskostenhilfe für das streitgegenständliche Verfahren gewährt werden musste, da er nach seinen Angaben nicht über ausreichend Vermögen verfügte - habe das Geld für den Autokauf aufgrund eines Privatdarlehens von einem Freund erhalten. Gleichzeitig wurde jedoch das Bestehen einer Darlehensverbindlichkeit gegenüber einer anderen Privatperson weder im hiesigen Klageverfahren, noch im vorgeschalteten Prozesskostenhilfeantragsverfahren vom Kläger vorgetragen bzw. belegt. Auffällig ist angesichts der informatorischen Schilderungen des Klägers hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, dass die Zeugin ... -die Ehefrau des Klägers - im Rahmen ihrer uneidlichen Zeugenaussage angab, dass zum Unfallzeitpunkt noch niemand konkret vorhanden gewesen sei, der konkret Interesse an dem streitgegenständlichen Fahrzeug angemeldet hatte und man vielmehr nur angedacht habe, das Fahrzeug in ... an jemanden zu verkaufen, wenn es dort jemand wolle. Gleichzeitig habe man zu diesem Zeitpunkt noch beabsichtigt, mit dem streitigen Fahrzeug zurückzufahren, wenn in ... niemand das Fahrzeug haben wollte. Hervorzuheben ist weiterhin, dass laut den Angaben in der Akte beim Fahrzeug des Beklagten zu 1) als angeblichen Schädiger lediglich links der Stoßfänger beschädigt bzw. nach den Angaben in der öffentlichen Sitzung vom 4.6.2012 lediglich hinten links der Stoßfänger und die Schlussleuchten beschädigt gewesen sei. Für manipulierte Unfälle ist es jedoch typisch, dass dem angeblichen Schädiger kein erheblicher Schaden entsteht und der Schaden - wie hier - auf Sachverständigenbasis abgerechnet wird (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O.).
  3. Weitere wiederkehrende Beweisanzeichen für gestellte Unfälle betreffen die Beweissituation, (vgl. OLG Nürnberg a.a.O.). Eine polizeiliche Unfallaufnahme hat nicht stattgefunden. Fotos von den unfallbeteiligten Fahrzeugen am Unfallort wurden vorliegend nicht gefertigt. Auch hat der vermeintliche Schädiger - der Beklagte zu 1) - bereits am Unfallort ein schriftliches Schuldanerkenntnis abgegeben.
  4. Neben den vorgenannten allgemeinen Kriterien spricht insbesondere das Ergebnis des in der öffentlichen Sitzung vom 4.6.2012 eingeholten unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen ... gegen eine Schadensverursachung im Zusammenhang mit einem - wenn auch fehlerhaften - Verkehrsverhalten: Der dem Gericht als zuverlässig und kompetent bekannte Sachverständige ... führt im Rahmen seines mündlichen unfallanalytischen Sachverständigengutachtens zwar aus, dass sich zwar die geschilderten Beschädigungen an den beiden beteiligten Fahrzeugen durchaus in Einklang bringen lassen. Unter Berücksichtigung der Deformationen an den Fahrzeugen, insbesondere auf den Bildern des Privatsachverständigengutachtens des Kfz-Sachverständigen-Büros ... und der von den Beteiligten geschilderten möglichen Mercedes-Verdrehung konnte der Sachverständige die Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs auf ca. 25 km/h bis ca. 30 km/h eingrenzen. Der Sachverständige führte weiter aus, dass bei einer Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs von ca. 25 bis 30 km/h das Beklagtenfahrzeug mit einer sehr starken, aber technischen möglichen, Verzögerung und kontinuierlich vom Losfahrbeginn bis in die Kollisionsposition beschleunigt worden sein muss. Der Sachverständige errechnete die rechnerische Beschleunigung des Beklagtenfahrzeugs beim Rückwärtsfahren auf ca. 2 bis 3 Meter/Sekunde/Quadrat. Er führte weiter aus, dass die übliche Beschleunigung beim rückwärtigen Ausfahren aus Parklücken bei einer hohen Frequenz auf einer Vorfahrtstraße - wie vorliegend - die ... - lediglich bei ca. 1 bis 1,5 Meter/Sekunde/Quadrat bzw. bei engen Parkplätzen bei lediglich 0,5 bis 1 Meter/Sekunde/Quadrat liege. Auch ließen die Anstoßhöhen am Mercedes der Klagepartei den Schluss zu, dass das Beklagtenfahrzeug rückwärtsfahren ungebremst gegen die stehenden klägerischen Mercedes prallte und den Mercedes in die Endstandsposition verdrehte. Der Sachverständige führte weiter aus, dass für den Fall, dass der klägerische Mercedes nicht in der genannten Parklücke gestanden wäre, der Audi der Beklagtenseite rückwärts gegen die Pensionsmauer der ... geprallt wäre. Insbesondere führte der Sachverständige im Rahmen seines mündlichen Gutachtens aus, dass die im hiesigen Verfahren vorliegende geradlinige Bewegungsbahn des Beklagtenfahrzeugs beim Rückwärtsausparken von der - aus Sicht des Anwesens ... - gegenüberliegenden Parkbucht gerade nicht in Korrespondenz mit dem durchschnittlichen Bewegungsbahnen beim Rückwärtsfahren zum Einfahren in die Straße aus einer Parkbucht steht. Vielmehr führte der Sachverständige nachvollziehbar unter Übergabe einer Rekonstruktion - die als Anlage zum Sitzungsprotokoll zur Akte genommen wurde (vgl. Bl. 91 d.A.) - aus, dass bei einem üblichen Rückwärtsausparken notwendigerweise am Lenker nach links oder nach rechts gedreht wird, um in eine Fahrposition zu gelangen, um vorwärts weiterfahren zu können. Das vorliegend vom Beklagtenfahrzeugs ausgeführte Fahrmanöver, nämlich das ungebremste geradlinige Rückwärtsfahren direkt in die linke Seite des klägerischen Fahrzeugs hinein ohne jegliche Lenkbewegungen, stellt jedoch ein Fahrmanöver dar, das selbst bei einem rücksichtslosen Fahrer, der noch vor dem Verkehr auf der ... ausparken und nach vorwärts fahrend in den Verkehr einordnen will, nicht zu erwarten ist. Das vorliegend vom Sachverständigen rekonstruierte Fahrverhalten - nämlich das geradlinige, ungebremste Rückwärtsfahren des Beklagtenfahrzeug mit einer für ein normales Rückwärtsausparken in erheblichem Maße überhöhten Geschwindigkeit - weicht jedoch in einem derartigen Ausmaße von dem üblichen - auch fehlerhaften - Verhalten eines Teilnehmers am Straßenverkehr ab, dass von einem bewussten Fahrmanöver in das klägerische Fahrzeug auszugehen ist.
  5. Auch die Aussage des Zeugen ... ist nicht geeignet, das in der Klageschrift geschilderte Unfallgeschehen zu belegen.´ Die Darstellungen des Zeugen ... im Zusammenhang mit dem behaupteten Unfallgeschehen sind letztlich nicht überzeugend: So behauptet der Zeuge ... einerseits, er habe das streitgegenständliche Unfallgeschehen genau gesehen und behauptet auch, dass er sich an die Beschädigungen des klägerischen Fahrzeugs sowie an Teile davon sowie Glassplitter davon auf der Fahrbahn neben dem klägerischen Fahrzeug erinnern könne. Gleichzeitig konnte sich der Zeuge nicht einmal daran erinnern, ob es sich bei dem Beklagtenfahrzeug um einen Kombi handelte oder ob dieser den Kofferraumdeckel hinten hatte. Auch stehen die Angaben des Zeugen ... teilweise Widerspruch zu den Angaben der Klagepartei: Während die Klagepartei im Rahmen der Beschwerde gegen die ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung des Amtsgerichts Nürnberg ausführte, dass der Beklagte zu 1) gehbehindert sei und Probleme mit seinen Beinen habe, behauptete der Zeuge ..., dass der Beklagte zu 1) keinen Krückstock gehabt habe. Wenig plausibel ist es auch, dass der Zeuge ... weder die Polizei verständigte noch Fotos von der streitgegenständlichen Unfallkonstellation gefertigt hat. Vor diesem Hintergrund waren die Angaben des Zeugen ... nicht geeignet, um darauf eine Überzeugung des Gerichts zu stützen.
  6. Bei der Vielzahl der zuvor geschilderten Indizien kommt es nicht entscheidend darauf an, dass eine Verbindung zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) nachgewiesen ist. Es bestehen vielmehr bei einer Gesamtschau derart erhebliche Zweifel an der klägerischen Unfallschilderung, dass das erkennende Gericht nicht von dem in der Klageschrift dargestellten Unfallereignis überzeugt ist. Darüber hinaus konnte die Klagepartei nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass das vom Beklagten zu 1) angeblich geführte Fahrzeug zum Zeitpunkt des Vorfalls tatsächlich Versicherungskennzeichen der Beklagten zu 2) getragen hat. II. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/499351.html Kommentare

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