Die Landgerichte sind für die Entscheidung in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit, in welcher der Beklagte hilfsweise mit einer bestrittenen Forderung aus Amtspflichtverletzung aufrechnet, ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG ausschließlich zuständig, wenn die angebliche Amtspflichtverletzung auf denselben Lebenssachverhalt gestützt wird wie die Klage. Tenor In dem Rechtsstreit [...] ./. [...] erklärt sich das Amtsgericht Meldorf für unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Itzehoe verwiesen. Gründe I. Das klagende Land macht Schadensersatzforderungen aus unerlaubten Handlungen am 08.01.2009 geltend. Der Beklagte wendet sich gegen die Forderungen und rechnet hilfsweise mit einem bestrittenen Schmerzensgeldanspruch gegen das klagende Land auf, welcher aus demselben Geschehen resultieren soll. Der Beklagte lässt namentlich vorbringen, Landespolizeivollzugsbeamte hätten ihn unangemessen behandelt und ihm Schmerzen zugefügt. Das klagende Land ist der Auffassung, die Aufrechnung sei unzulässig und die Gegenforderung bestehe nicht. Auf gerichtlichen Hinweis, welcher auch dem Beklagten zur Stellungnahme zugesandt worden ist, beantragt das klagende Land nunmehr die Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Landgericht. II. Die Entscheidung beruht auf § 281 ZPO. Das Amtsgericht Meldorf ist nicht nach § 23 Nr. 1 GVG zuständig, weil die Rechtsstreitigkeit gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen ist. Der Beklagte rechnet hilfsweise mit einer streitigen Forderung wegen behaupteter Amtspflichtverletzungen auf. Aus § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG ergibt sich, dass über das Bestehen und die Höhe solcher Ansprüche ausschließlich die Landgerichte entscheiden sollen. Mit dieser Vorschrift will der Gesetzgeber eine Entscheidung durch Kollegialspruchkörper sowie den Instanzenzug über das Oberlandesgericht bis zum Bundesgerichtshof ermöglichen, weil er Amtshaftungsansprüchen besondere Bedeutung zumisst (vgl. MüKo-Zimmermann, § 71 GVG, Rn. 5 m.w.N.). Nach Wortlaut und Zweck setzt § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG nicht voraus, dass die Amtshaftungsansprüche im Klagewege erhoben oder rechtshängig gemacht werden. § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG bestimmt die Zuständigkeit der Landgerichte vielmehr umfassend für “Ansprüche” aus Amtspflichtverletzung. Dies unterscheidet § 71 Abs. 2 GVG von sonstigen Zuständigkeitsvorschriften, die nach der Rechtsprechung in Fällen der bloßen Aufrechnung nicht eingreifen (vgl. Zöller-Greger, § 145 ZPO, Rn. 19 m.w.N.). So hat der Bundesgerichtshof zivilgerichtliche Entscheidungen über zur Aufrechnung gestellte arbeitsrechtliche Forderungen mit dem Argument zugelassen, dies falle nicht aus dem Rahmen der gesetzlichen Regelung (BGH, NJW 1958, 543 ). Eine etwaige in Rechtskraft erwachsende (§ 322 Abs. 2 ZPO) Entscheidung des Amtsgerichts über Amtshaftungsansprüche würde demgegenüber der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG widersprechen. § 302 ZPO steht dieser Auslegung jedenfalls im vorliegenden Fall nicht entgegen, weil der Erlass eines Vorbehaltsurteils nur über die Klageforderungen hier nicht in Betracht kommt. Die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung soll aus demselben Lebenssachverhalt resultieren wie die Klageforderungen. Aus demselben Geschehen leitet das klagende Land Schadensersatz- und der Beklagte Schmerzensgeldansprüche ab. In diesem Fall der Konnexität wäre eine isolierte Vorabentscheidung nur über die Klageforderungen nicht ermessensgerecht. Auch eine etwaige Beweisaufnahme über den Lebenssachverhalt sollte zweckmäßigerweise von dem Gericht durchgeführt werden, welches umfassend über alle Ansprüche entscheiden kann. Gleiches gilt unter dem Aspekt des § 278 ZPO: Eine gütliche Einigung im vorliegenden Fall müsste den beklagtenseits zur Aufrechnung gestellten, bestrittenen Amtshaftungsanspruch einbeziehen. Diesbezügliche Hinweise des Amtsgerichts würden aus Sicht des Beklagten jedoch dadurch entwertet, dass das Amtsgericht nicht zur Entscheidung über den Amtshaftungsanspruch berufen ist. Eine Teilverweisung nur wegen des zur Aufrechnung gestellten Anspruchs ist nicht möglich, weil eine darauf beschränkte Abtrennung nach § 145 ZPO nicht zulässig ist. Zuständig ist das Amtsgericht noch für die Prüfung, ob die Aufrechnung des Beklagten - das Bestehen des Amtshaftungsanspruchs unterstellt - überhaupt zulässig ist. An der Zulässigkeit der Aufrechnung bestehen aber keine Bedenken. Die Auffassung des klagenden Landes, nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen könne aufgerechnet werden, trifft nicht zu. Weil das Landgericht insgesamt für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist, muss sich der Beklagte auch prozessual nicht darauf verweisen lassen, in einem gesonderten Verfahren eine rechtskräftige Entscheidung über den bestrittenen Amtshaftungsanspruch herbeizuführen. Der Rechtsstreit war an das örtlich (§§ 12 , 13 ZPO) und sachlich zuständige Landgericht Itzehoe zu verweisen. Die Verweisung erstreckt sich auch auf den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten, weil darüber das für die Hauptsache zuständige Gericht zu entscheiden hat (vgl. Zöller-Geimer, § 127 ZPO, Rn. 7). Permalink: http://openjur.de/u/50184.html Kommentare
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