dem FamFG können isolierte Kostengrundentscheidungen unter den Voraussetzungen der §§ 58 ff. FamFG mit der Beschwerde angefochten werden. Auch wenn das Verfahren in der Hauptsache eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit betroffen hat, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bei der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung eine vermögensrechtliche Angelegenheit.
FG ist die Beschwerde deshalb ohne Zulassung durch das Gericht des ersten Rechtszuges nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. Einsender:
Rücknahme ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Familiengericht der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. 2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist
FG statthaft. Seit Inkrafttreten des FamFG können isolierte Kostengrundentscheidungen unter den Voraussetzungen der §§ 58 ff. FamFG mit der regulären Beschwerde angefochten werden.
FG ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt.
teilweise vertretener Auffassung findet diese Bestimmung bei einer isolierten Beschwerde gegen die Kostenentscheidung dann keine Anwendung, wenn auch eine Beschwerde in der Hauptsache davon unabhängig wäre, weil eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit vorliegt (so etwa OLG Nürnberg, MDR 2010, 403 ).
anderer Auffassung gilt die Mindestbeschwer
FG für die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung ohne Einschränkungen, weil es dabei um eine vermögensrechtliche Angelegenheit gehe (vgl. dazu Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 10. November 2009, Az.: 7 WF 187/09 ; OLG Oldenburg, Beschluss vom 26. Februar 2010, Az.: 14 UF 175/09 ; beide zitiert
Juris; OLG Stuttgart NJW 2010, 383 ). Der Senat schließt sich in dieser Frage der letztgenannten Auffassung an. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist bei der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von § 61 Abs. 1 FamFG. Die wertmäßige Beschränkung der Möglichkeit, eine isolierte Kostenentscheidung anzufechten, wurde im Gesetzgebungsverfahren gesehen und entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (vgl. dazu Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 1 Aufl., § 61 Rdnr. 7). Diese Auffassung wird weiter gestützt durch § 228 FamFG, wonach in Versorgungsausgleichssachen § 61 FamFG (nur) im Fall der Anfechtung einer Kostenentscheidung gilt. Im vorliegenden Fall ist
dem Beschwerdeziel die Mindestbeschwer von mehr als 600,00 € nicht erreicht. Bei einem Hauptsacheverfahrenswert in Höhe von 3.000,00 €, wie er vom Familiengericht festgesetzt wurde (unter Berücksichtigung von § 41 FamGKG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 FamGKG wäre der Verfahrenswert wohl auf nur 1.500 € festzusetzen), beträgt die Gerichtsgebühr
Ermäßigung gem. Nr. 1410 Kostverzeichnis zum FamGKG 26,70 €. Die Verfahrensgebühr der Rechtsanwälte
Nr. 3100 Vergütungsverzeichnis zum RVG beträgt 245,70 €, zuzüglich der jeweiligen Auslagenpauschale und der Mehrwertsteuer ergeben sich Anwaltskosten von insgesamt 632,37 €. Die Antragstellerin erstrebt eine hälftige Kostenteilung, mithin einen Beschwerdeerfolg in Höhe von 329,53 € (hälftige Gerichtskosten: 13,35 € + hälftige Anwaltskosten: 316,18 €). 3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.